Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Sitze und Bezirke des Sächsischen Landesamtes für Meß- und Eichwesen und der Eichämter

Vom 18. Januar 1995

Aufgrund von § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1

Das Sächsische Landesamt für Meß- und Eichwesen hat seinen Sitz in Dresden. Der Bezirk des Landesamtes erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen.

§ 2

Die Aufgaben der Eichämter nehmen wahr

1.
im Regierungsbezirk Chemnitz:
 
a)
das Eichamt Chemnitz für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz und der Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida und Stollberg;
 
b)
das Eichamt Zwickau für das Gebiet der Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau und der Landkreise Aue-Schwarzenberg, Auerbach, Klingenthal, Oelsnitz, Plauen, Reichenbach und Zwickauer Land;
2.
im Regierungsbezirk Dresden:
 
das Eichamt Dresden für das Gebiet der Kreisfreien Städte Dresden und Görlitz und die Landkreise Bautzen, Dresden, Hoyerswerda, Kamenz, Löbau-Zittau, Meißen, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis;
3.
im Regierungsbezirk Leipzig:
 
das Eichamt Leipzig für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig und der Landkreise Delitzsch, Döbeln, Leipziger Land, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1998 außer Kraft.

Dresden, den 18. Januar 1995

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer