Geschäftsordnung
des Landtages des Freistaates Sachsen (GO)
3. Wahlperiode
Vom 13. Oktober 1999
Die Geschäftsordnung wurde am 13. Oktober 1999 vom Sächsischen Landtag beschlossen und trat mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
I.
Konstituierung
§ 1
Einberufung
(1) Die vom Landeswahlleiter als gewählt festgestellten und durch Wahlurkunde ausgewiesenen Mitglieder des Landtages treten auf Einladung des ältesten Mitgliedes des Landtages – des Alterspräsidenten – spätestens am 30. Tag nach der Neuwahl zur ersten Sitzung zusammen.
(2) Mit dem Beginn der ersten Sitzung ist die Amtszeit des Präsidenten des vorangegangenen Landtages beendet.
§ 2
Erste Sitzung
(1) Die erste Sitzung wird vom Alterspräsidenten eröffnet und geleitet, falls er ablehnt, vom nächstältesten dazu bereiten Mitglied des Landtages. Er führt die Geschäfte bis zur Übernahme des Amtes durch den neu gewählten Präsidenten. Der Alterspräsident wird von dem Präsidenten des vorangegangenen Landtages festgestellt.
(2) Der Alterspräsident benennt fünf Mitglieder des Landtages zu vorläufigen Schriftführern. Hierauf erfolgt der Namensaufruf der Mitglieder des Landtages und ihre Verpflichtung. Die vor dem Landtag abzugebende Verpflichtungserklärung lautet:
„Die Mitglieder des Sächsischen Landtages bezeugen vor dem Lande, dass sie ihre ganze Kraft dem Wohle des Deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm abwenden, die Verfassung und die Gesetze achten, die übernommene Pflicht und Verantwortung nach bestem Wissen und Können erfüllen und in der Gerechtigkeit gegen jedermann dem Frieden dienen werden.“
Die Verpflichtung wird durch Erheben von den Plätzen bekräftigt.
(3) Später eintretende Mitglieder des Landtages werden in der ihrer Berufung folgenden Sitzung des Landtages, an der sie teilnehmen, durch Handschlag verpflichtet.
(4) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Ersten und Zweiten Vizepräsidenten, die weiteren Mitglieder des Präsidiums und die Schriftführer.
§ 3
Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
(1) Das Präsidium besteht aus sechzehn Mitgliedern. Dem Präsidium gehören der Präsident, der Erste und Zweite Vizepräsident und die Vorsitzenden der im Landtag vertretenen Fraktionen an. Bei der Besetzung des Präsidiums werden die Fraktionen entsprechend § 9 beteiligt, wobei jedoch jede Fraktion mindestens ein weiteres Mitglied stellt. Die Präsidiumsmitglieder müssen Mitglied einer Fraktion sein.
(2) Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden nach den Vorschlägen der Fraktionen für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Ist der Parlamentarische Geschäftsführer einer Fraktion nicht Präsidiumsmitglied, so ist er im Präsidium persönlicher Stellvertreter des Fraktionsvorsitzenden der betreffenden Fraktion. Im Übrigen werden die Stellvertreter sämtlicher Präsidiumsmitglieder nach den Vorschlägen der Fraktionen für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Wenn kein Mitglied des Landtages widerspricht, können die weiteren Präsidiumsmitglieder und die Stellvertreter in einem Wahlgang durch Handzeichen gewählt werden.
(3) Der Präsident, der Erste und Zweite Vizepräsident werden in geheimer Wahl gewählt. Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtages für die Wahl zum Präsidenten vor.
(4) In das Präsidium gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für den zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so findet zwischen den beiden Anwärtern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.
(5) Erklärt sich der Gewählte auf die Anfrage des Alterspräsidenten zur Annahme des Präsidentenamtes bereit, so geht die Führung der Geschäfte sofort auf ihn über; lehnt er ab, so wird die Wahl wiederholt.
(6) Die Vizepräsidenten werden nach demselben Verfahren wie der Präsident gewählt.
(7) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft im Präsidium.
(8) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidium aus, so wird der frei gewordene Sitz durch Nachwahl wieder besetzt.
(9) Der Landtag beschließt die Anzahl der Schriftführer. Er wählt diese nach den Vorschlägen der Fraktion entsprechend dem Verfahren des Absatzes 2 Satz 3 und 4 mit einfacher Mehrheit.
II.
Präsidium
§ 4
Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Er vertritt den Freistaat in allen Angelegenheiten des Landtages. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
(2) Der Präsident führt sein Amt unparteiisch und gerecht. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtages, fördert seine Arbeit und hält die Ordnung aufrecht.
(3) Der Präsident beruft die Sitzungen des Landtages ein und leitet sie.
(4) Der Präsident hat in allen Ausschüssen beratende Stimme.
(5) Die Landtagsverwaltung untersteht der Leitung des Präsidenten. Ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages zu. Der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtages.
(6) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein. Er setzt die Tagesordnung fest. Das Präsidium kann weitere Tagesordnungspunkte aufnehmen. Der Präsident leitet die Sitzungen.
(7) Dem Präsidenten obliegt der dienstliche Verkehr des Landtages mit der Staatsregierung, dem Rechnungshof, dem Verfassungsgerichtshof und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(8) Das Ergebnis der Wahl des Präsidiums, Änderungen in der Zusammensetzung des Landtages, Beschlüsse zu Regierungsvorlagen und sonstige Beschlüsse, soweit sie eine Stellungnahme der Staatsregierung erfordern, werden dieser vom Präsidenten mitgeteilt.
(9) Ist der Präsident verhindert, so tritt der Erste Vizepräsident an seine Stelle. Ist auch dieser verhindert, so vertritt der Zweite Vizepräsident den Präsidenten.
§ 5
Sitzungsvorstand
(1) In den Sitzungen des Landtages bilden der amtierende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand.
(2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern die Reihenfolge der Vertretung. Sind der Präsident und die Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, so übernimmt ein anderes, vom Präsidenten beauftragtes Mitglied des Präsidiums die Leitung der Sitzung.
§ 6
Aufgaben und Beratung des Präsidiums
(1) Das Präsidium unterstützt den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und bei der Verwaltung. Der Arbeitsplan des Landtages wird vom Präsidium festgestellt. In parlamentarischen Angelegenheiten entscheidet das Präsidium grundsätzlich in der Form der Verständigung.
(2) Das Präsidium legt die Wochen fest, in denen grundsätzlich keine Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse stattfinden (sitzungsfreie Zeit).
(3) Das Präsidium stellt die Voranschläge für den Haushaltsplan des Landtages fest, von denen der Haushalts- und Finanzausschuss im Benehmen mit dem Präsidium abweichen kann.
(4) Das Präsidium verfügt über die Räume des Landtages.
(5) Das Präsidium muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder oder eine Fraktion es verlangt. Das Präsidium kann beraten und entscheiden, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Direktor beim Landtag nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. Er fertigt eine Niederschrift, die der Präsident unterzeichnet.
(7) Die Sitzungen des Präsidiums sind nichtöffentlich. Über Anwesenheit und Rederecht von Personen, die nicht dem Präsidium angehören, beschließt das Präsidium. Über den Inhalt der Beratungen des Präsidiums werden die Fraktionen durch ihre Vertreter unterrichtet.
§ 7
Aufgaben der Schriftführer
(1) Die Schriftführer unterstützen den amtierenden Präsidenten in der Geschäftsführung. Sie haben insbesondere die Rednerliste zu führen, die Redezeit zu überwachen, bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Mitglieder des Landtages aufzurufen, für die Stimmabgabe zu sorgen und die Stimmen zu zählen sowie Schriftstücke zu verlesen.
(2) Reichen die anwesenden Schriftführer nicht aus, so ernennt der amtierende Präsident Stellvertreter aus der Zahl der anwesenden Mitglieder des Landtages.
III.
Fraktionen
§ 8
Bildung der Fraktionen
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages, die der gleichen Partei angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen der gleichen Partei in den Landtag gewählt wurden.
(2) Ein Mitglied des Landtages kann nur einer Fraktion angehören.
(3) Mitglieder des Landtages, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion als ständige Gäste anschließen. Die Gäste zählen bei der Feststellung der Zahl der Mitglieder einer Fraktion mit.
(4) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorsitzenden und ihrer Mitglieder sowie der ständigen Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Fraktionen können ihre Angelegenheiten durch Geschäftsordnungen oder Satzungen regeln, die den Grundsätzen dieser Geschäftsordnung und der Verfassung nicht widersprechen dürfen.
§ 9
Reihenfolge der Fraktionen
(1) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach der Zahl der Mitglieder. Bei gleicher Mitgliederzahl entscheidet die in der Wahl erzielte Gesamtstimmenzahl. Frei gewordene Mitgliedersitze werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, die sie bisher innehatte.
(2) Bei der Besetzung des Präsidiums, der Ausschüsse sowie bei der Wahl der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter ist für die Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt zugrunde zu legen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Besetzung sonstiger Gremien des Landtages und für Wahlen, die durch den Landtag vorzunehmen sind.
IV.
Mitglieder des Landtages
§ 10
Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied des Landtages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(2) Die Mitglieder des Landtages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Landtages teilzunehmen. An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Landtages einzutragen haben. Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) .
§ 11
Verhaltensregeln
Die als Anlage 1 beigefügten Verhaltensregeln für Mitglieder des Sächsischen Landtages sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
§ 12
Arbeitsunterlagen
(1) Erstmals eintretende Mitglieder des Landtages erhalten je eine Ausgabe des Grundgesetzes, der Verfassung des Freistaates Sachsen , der Geschäftsordnung und des Abgeordnetengesetzes .
(2) Alle Landtagsdrucksachen werden an die Mitglieder des Landtages verteilt.
§ 13
Akteneinsicht und Aktenbenutzung
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich beim Landtag oder einem Ausschuss befinden, sofern der Landtag nichts anderes beschließt oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Arbeit des Landtages, seiner Ausschüsse, der Vorsitzenden oder Berichterstatter darf durch die Akteneinsicht nicht behindert werden.
(2) Die Einsichtnahme in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Landtag über Landtagsmitglieder geführt werden, ist nur den Betreffenden gestattet. Wünschen andere Mitglieder des Landtages Einsicht in diese Akten, so darf dies nur mit Zustimmung des Betreffenden und des Präsidenten geschehen.
(3) Die Einsicht in die Verwaltungsakten des Landtages steht jedem Präsidiumsmitglied zu. Für Personalakten gilt dies nur auf Beschluss des Präsidiums.
(4) Dritten Personen ist die Einsichtnahme in die allgemeinen Akten nur mit Zustimmung des Präsidenten gestattet. Soweit es sich um Akten eines Ausschusses handelt, soll der Präsident das Benehmen mit dem Vorsitzenden des betroffenen Ausschusses herbeiführen.
§ 14
Informationsdienst
Der Informationsdienst des Landtages (Archiv, Dokumentation, Bibliothek und Datenverarbeitung) steht jedem Mitglied des Landtages und den Mitarbeitern der Fraktionen zur Verfügung. Die vom Präsidenten erlassenen Bestimmungen sind einzuhalten.
V.
Ausschüsse
§ 15
Ständige Ausschüsse und zeitweilige Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung seiner Sitzungen bildet der Landtag ständige Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode. Für bestimmte Aufgaben können zeitweilige Ausschüsse bestellt werden.
(2) Soweit die Verfassung des Freistaates Sachsen oder Landesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richten sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass in der Verfassung des Freistaates Sachsen , in den Landesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.
§ 16
Einsetzung von Unterausschüssen
(1) Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen, sich über ihre Arbeit berichten lassen und sie wieder auflösen. In die Unterausschüsse können auch stellvertretende Ausschussmitglieder entsandt werden.
(2) In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. Im Übrigen sind die Grundsätze des § 9 zu berücksichtigen.
(3) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Beratung überwiesen worden oder fällt ein Verhandlungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, können diese einen gemeinsamen Unterausschuss bilden.
§ 17
Aufgaben
(1) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Vorlagen verpflichtet. Als vorbereitende Beschlussorgane des Landtages haben sie die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen im unmittelbaren Sachzusammenhang stehende Fragen beziehen dürfen. Sie können sich jedoch auch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen, wenn es der Ausschuss beschließt.
(2) Zwölf Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages verlangen, dass der Ausschuss dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet.
(3) Die Unterausschüsse bereiten die Beratungen und Beschlüsse ihrer Ausschüsse vor. Sie dürfen sich nur mit den Gegenständen befassen, die ihnen ihre Ausschüsse aus den überwiesenen Beratungsgegenständen weiterüberwiesen haben.
(4) Der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss kann ohne besonderen Auftrag Fragen der Geschäftsordnung behandeln und hierzu Vorschläge machen.
§ 18
Federführender Ausschuss
(1) Soweit ausnahmsweise eine Vorlage an mehrere beteiligte Ausschüsse überwiesen wird, ist der Bericht an den Landtag gemäß § 31 Abs. 3 vom federführenden Ausschuss zu erstatten.
(2) Die mitberatenden Ausschüsse sollen mit dem federführenden Ausschuss eine angemessene Frist zur Übermittlung ihrer Stellungnahme vereinbaren. Wird nicht innerhalb der vereinbarten Frist dem federführenden Ausschuss eine Stellungnahme vorgelegt oder kommt eine Vereinbarung über eine Frist nicht zustande, kann der federführende Ausschuss dem Landtag Bericht erstatten, frühestens jedoch in der übernächsten auf die Überweisung folgenden Ausschusssitzungswoche. Sofern ein mitberatender Ausschuss eine Stellungnahme vorgelegt hat, wird diese dem Bericht des federführenden Ausschusses angeschlossen.
§ 19
Stärke der Ausschüsse
(1) Die Zahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses wird vom Landtag festgelegt; Veränderungen sind nur mit zwei Drittel der Mehrheit der Mitglieder des Landtages möglich.
(2) Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und die Stellvertreter. Die Anzahl der von einer Fraktion benannten Stellvertreter darf die doppelte Anzahl der von dieser Fraktion zu benennenden Ausschussmitglieder nicht überschreiten. Mitglieder und Stellvertreter können abberufen werden.
(3) Bei der Besetzung der Ausschüsse sowie der Wahl der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter sind die Fraktionen entsprechend § 9 beteiligt, wobei jedoch jede Fraktion in den Ausschüssen mindestens ein Mitglied stellt. Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Landtages als beratende Ausschussmitglieder.
(4) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren Änderungen dem Landtag bekannt.
(5) Zur Unterstützung und Beratung der Mitglieder ist die Teilnahme von Fraktionsmitarbeitern jeder Fraktion zuzulassen. Näheres regelt Anlage 2.
§ 20
Vorsitzende und Stellvertreter der Ausschüsse
(1) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte auf Vorschlag der dazu berechtigten Fraktion den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie brauchen der benennenden Fraktion nicht anzugehören. Die Wahl wird vom ältesten Mitglied des Ausschusses geleitet. Der Präsident gibt die Namen der Vorsitzenden der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter dem Landtag bekannt.
(2) Ein Vorsitzender oder dessen Stellvertreter kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. Wird der Antrag mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses angenommen, so ist der Ausschussvorsitzende oder dessen Stellvertreter abberufen. Daraufhin hat die vorschlagsberechtigte Fraktion unverzüglich einen anderen Vorsitzenden oder Stellvertreter vorzuschlagen.
§ 21
Petitionsausschuss
Der Landtag bestellt zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden entsprechend der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes einen Petitionsausschuss. Der Petitionsausschuss kann fachliche Stellungnahmen von anderen Ausschüssen einholen; Überweisungen an andere Ausschüsse sind nicht möglich.
§ 22
Untersuchungsausschüsse
Der Landtag bestellt Untersuchungsausschüsse entsprechend der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Untersuchungsausschussgesetzes.
§ 23
Ausschuss nach Artikel 113 der
Verfassung
(Notparlament)
(1) Der Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung besteht aus elf Mitgliedern. Der Präsident und seine Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses. Der Landtag wählt die weiteren Mitglieder und eine zweifache Zahl von Stellvertretern für alle Mitglieder.
(2) Der Präsident ist Vorsitzender des Ausschusses, die Vizepräsidenten sind seine Stellvertreter in der Reihenfolge, in der sie ihn als Präsidenten vertreten. Bei der Wahl der Ausschussvorsitzenden gemäß § 9 bleibt der Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung unberücksichtigt.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses und die Stellvertreter haben sicherzustellen, dass sie in dem in Artikel 113 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung genannten Fall jederzeit erreichbar sind.
(4) Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Ausschusses oder die Staatsregierung es verlangen.
(5) Die Beratungen des Ausschusses sind nichtöffentlich. § 29 findet bei nichtöffentlichen Sitzungen keine Anwendung; § 30 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt. Der Ausschuss kann Personen, die ihm nicht angehören und die keine Mitglieder oder Beauftragten der Staatsregierung sind, die Teilnahme an den nichtöffentlichen Sitzungen gestatten; er kann die Teilnahme von Fraktionsmitarbeitern zur Unterstützung der Mitglieder des Ausschusses zulassen. Der Ausschuss verhandelt öffentlich, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages beschlossen wird.
(6) Der Vorsitzende teilt zu Beginn der Sitzung mit, ob die Feststellung nach Artikel 113 Abs. 3 der Verfassung getroffen ist.
(7) Gesetzentwürfe und alle sonstigen Vorlagen werden in einer Beratung erledigt. § 42 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(8) Im Übrigen richtet sich das Verfahren des Ausschusses nach den für den Landtag geltenden Bestimmungen. Können bestimmte Rechte nach diesen Bestimmungen nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern des Landtages oder einer Fraktion ausgeübt werden, so können sie im Ausschuss von zwei Mitgliedern des Landtages oder einer Fraktion ausgeübt werden; ist die Ausübung von Rechten einem bestimmten Anteil der Mitglieder des Landtages oder einer Fraktion vorbehalten, so können diese Rechte von dem entsprechenden Anteil der Mitglieder des Ausschusses oder einer Fraktion ausgeübt werden.
(9) Der Ausschuss lässt sich mindestens einmal jährlich von der Staatsregierung über ihre Planungen für den Fall des Artikel 113 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung unterrichten.
(10) § 30 findet auch für den Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung Anwendung.
§ 24
Geschäftsordnung
Für die Ausschüsse gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß.
§ 25
Einberufung der Ausschusssitzungen,
Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende kann im Rahmen des vom Präsidium festgelegten Sitzungsplanes Ausschusssitzungen selbstständig einberufen, es sei denn, dass der Ausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt. Die Mitglieder werden zu den Ausschusssitzungen in der Regel schriftlich eingeladen.
(2) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Sitzungsplanes ist der Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein entsprechendes Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages oder ein Beschluss des Ausschusses vorliegt und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.
(3) Termin und Tagesordnung werden vom Vorsitzenden festgesetzt, es sei denn, dass der Ausschuss vorher darüber beschließt. Der Ausschuss kann die Tagesordnung mit Mehrheit ändern; erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschussmitglieder widerspricht.
(4) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzungen werden den Ausschussmitgliedern, den stellvertretenden Ausschussmitgliedern, dem Präsidenten, den Fraktionen und den Mitgliedern der Staatsregierung fünf Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt.
§ 26
Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzung sowie die Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses. Ist der Vorsitzende verhindert, so vertritt ihn der stellvertretende Ausschussvorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so leitet das älteste anwesende Ausschussmitglied die Verhandlungen des Ausschusses.
(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 85 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1.
(3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtages sind, und Zuhörer unterstehen während der Sitzung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
(4) Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewährleistet, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen.
§ 27
Feststellung der Anwesenheit
(1) Die an der Sitzung teilnehmenden Ausschussmitglieder tragen sich in die Anwesenheitsliste ein.
(2) Die Vertreter der Staatsregierung und die weiteren Teilnehmer melden sich beim Vorsitzenden unter Nennung des Namens ihrer Dienststelle und Beifügung ihrer Amtsbezeichnung an und tragen sich in eine besondere Anwesenheitsliste ein.
§ 28
Öffentlichkeit der Ausschüsse
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nichtöffentlich. Der Ausschuss kann beschließen, für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand oder Teile desselben die Öffentlichkeit zuzulassen. Antragsberechtigt sind die Fraktionen oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages oder ein Ausschussvorsitzender. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse des Landtages der Zutritt gestattet wird.
(2) Der Ausschuss kann die öffentliche Behandlung von Bitten und Beschwerden beschließen. Dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften die Bekanntgabe von Daten untersagen.
(3) Auch über nichtöffentliche Verhandlungen sind Mitteilungen über die Ergebnisse der Beratungen in der Öffentlichkeit zulässig. Die Namen der Redner dürfen hierbei nicht genannt werden.
(4) Die Ausschüsse können in besonderen Fällen Teile ihrer Verhandlungen für geheim erklären. Für geheime Verhandlungen und für die Beratung von Verschlusssachen gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtages (Anlage 4).
(5) Berät der Ausschuss einen ihm überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, soll den auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dies gilt insbesondere bei Gesetzentwürfen, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken. Von der Bestimmung des Satzes 1 kann bei Regierungsvorlagen abgesehen werden, wenn der Begründung der Vorlagen die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände beigefügt sind. Die Rechte des Ausschusses nach § 32 bleiben unberührt.
§ 29
Teilnahme anderer Mitglieder des Landtages
(1) Die Mitglieder des Landtages können an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist oder der Landtag nichts Abweichendes beschließt.
(2) Berät ein Ausschuss über Anträge von Mitgliedern des Landtages, so hat der Antragsteller das Recht, hieran selbst oder durch ein von ihm beauftragtes anderes Mitglied des Landtages mit beratender Stimme teilzunehmen. Bei Vorlagen von Fraktionen kann die Fraktion ein Mitglied des Landtages hierfür bestimmen. Vom Zeitpunkt der Beratung eines Antrages ist der Antragsteller, bei Anträgen mit mehreren Unterschriften der Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, schriftlich zu benachrichtigen.
(3) In besonderen Fällen kann ein Ausschuss auch andere Mitglieder des Landtages mit beratender Stimme hinzuziehen.
(4) Beraten mehrere beteiligte Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen sie getrennt ab.
§ 30
Teilnahme von Mitgliedern der Regierung und
weiterer Personen mit institutionellen Rechten
(1) Der Ausschuss kann die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Staatsregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt und müssen jederzeit gehört werden. Die Beauftragten müssen sich zu Beginn der Sitzung beim Vorsitzenden durch schriftliche Vollmacht legitimieren. Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten können in angemessenem Umfang durch Mitarbeiter begleitet werden, sofern dies sachdienlich ist.
(3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte, der Präsident des Rechnungshofes und der Sächsische Ausländerbeauftragte oder ihre Beauftragten haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse. Sie sollen sich bei dem Vorsitzenden vorher anmelden; die Beauftragten haben sich zu Beginn der Sitzung beim Vorsitzenden durch schriftliche Vollmacht zu legitimieren.
(4) Behandelt der Ausschuss Fragen, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes von Bedeutung sind, sowie Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und hat der Landtag nach den gesetzlichen Bestimmungen hierzu eine gutachterliche Stellungnahme beziehungsweise einen Bericht verlangt, so kann der Ausschuss die Anwesenheit des Präsidenten des Rechnungshofes oder des zuständigen Mitgliedes verlangen.
(5) Soweit im Ausschuss die jährlichen Tätigkeitsberichte des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und des Sächsischen Ausländerbeauftragten oder andere Fragen, zu denen der Landtag nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Gutachten oder einen Bericht angefordert hat, behandelt werden, kann dieser die Anwesenheit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und des Sächsischen Ausländerbeauftragten verlangen.
§ 31
Berichterstattung
(1) Der Bericht zu überwiesenen Vorlagen an den Landtag ist schriftlich zu erstatten. Der Ausschuss kann mündliche Berichterstattung beantragen.
(2) Für jeden Beratungsgegenstand bestimmt der Ausschuss einen oder mehrere Berichterstatter. Bei selbstständigen Anträgen soll der Berichterstatter nicht derselben Fraktion wie der oder die Antragsteller angehören.
(3) Der Bericht zu überwiesenen Vorlagen muss die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse enthalten. Das Präsidium kann auf Vorschlag des Präsidenten Richtlinien für die Formulierung von Beschlussempfehlungen der Ausschüsse erlassen.
§ 32
Anhörungen
(1) Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Anhörungen von Sachkundigen zur Information über einen Beratungsgegenstand durchzuführen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages kann bestimmt werden, dass die Anhörung nicht öffentlich stattfindet. Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Sachkundigen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist.
(2) Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, eine Anhörung nach Absatz 1 durchzuführen.
(3) Über Art und Umfang der Anhörung entscheidet der Ausschuss grundsätzlich in der Form der Verständigung. Hat eine Minderheit die Durchführung einer Anhörung verlangt und kommt eine Verständigung nicht zustande, müssen die von ihr benannten Personen angehört werden. Der Ausschuss kann beschließen, die Anzahl der anzuhörenden Personen zu begrenzen. In diesem Fall kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Personen benannt werden.
(4) Dem mitberatenden Ausschuss sind Ort und Termin sowie die zu hörenden Sachkundigen mitzuteilen. Mitglieder des mitberatenden Ausschusses haben während der Anhörung ein Fragerecht; dies kann im Einvernehmen mit dem mitberatenden Ausschuss auf einzelne seiner Mitglieder beschränkt werden, wobei gesichert sein soll, dass mindestens ein Vertreter jeder Fraktion ein Fragerecht hat.
(5) Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung nach Absatz 1 durchzuführen, soweit der federführende Ausschuss von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Gebrauch gemacht hat. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Zur Vorbereitung einer Anhörung soll der Ausschuss den Sachkundigen die jeweiligen Fragestellungen übermitteln. Er kann sie um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bitten.
(7) Der Ersatz von Auslagen an Sachkundige erfolgt nach der vom Präsidium zu beschließenden Richtlinie. Erwachsen aus der Zuziehung von Sachkundigen im Einzelfall weiter gehende Kosten, so ist vor der Bestellung die Zustimmung des Präsidenten einzuholen.
§ 33
Beratungsgegenstände
(1) Beratungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen, die mit diesen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Fragen und andere Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses (§ 17 Abs. 1 Satz 3).
(2) Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen, beschließt der Ausschuss, welche Vorlage als Verhandlungsgegenstand für seine Beschlussempfehlung an den Landtag dienen soll. Andere Vorlagen zum selben Gegenstand können, auch wenn sie bei der Beratung nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden, für erledigt erklärt werden. Wird der Erledigterklärung von dem Antragsteller im Ausschuss widersprochen, muss über die Vorlagen abgestimmt werden. Die Beschlussempfehlung, die Vorlagen für erledigt zu erklären oder abzulehnen, ist dem Landtag vorzulegen.
§ 34
Beschlussfassung
(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen festzustellen.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Der Ausschuss kann den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, außerhalb der Sitzungswochen über bestimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen. Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlussempfehlung zuzuleiten, über die innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 1 Satz 2 abgestimmt werden kann. Eine schriftliche Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung des Ausschusses aufgrund der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 stattfindet.
§ 35
Geschäftliche Behandlung
Zu überwiesenen Vorlagen werden Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse an den Landtag erstellt, vom Berichterstatter und vom Vorsitzenden unterzeichnet und dem Präsidenten zugeleitet.
§ 36
Ausschussprotokolle
(1) Über jede Ausschusssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Stenografische Aufnahmen in Verbindung mit einem Wortprotokoll von Ausschusssitzungen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten.
(2) Das Ausschussprotokoll muss mindestens enthalten:
die Tagesordnung, | |
die Namen | der anwesenden Ausschussmitglieder,
der Regierungsvertreter und der zugezogenen Sachverständigen, |
die gestellten Anträge, | |
die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsverhältnisse | |
und bei Beratung von Gesetzentwürfen den wesentlichen Inhalt der gemachten Ausführungen. |
(3) Protokolle werden vorbehaltlich der Festlegungen der Geheimschutzordnung (Anlage 4) an die Ausschussmitglieder, an die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die an der Sitzung teilgenommen haben, und die Fraktionen verteilt. Außerdem werden sie der Staatsregierung zugeleitet. Alle Mitglieder des Landtages können, soweit sich aus der Geheimschutzordnung nichts anderes ergibt, Einsicht in die Protokolle verlangen.
(4) In der Sitzung, die auf die Verteilung des Protokolls folgt, ist über die Billigung des Protokolls und über mögliche Änderungen zu beschließen. Anträge auf Änderungen des Protokolls können von den Ausschussmitgliedern und den Mitgliedern der Staatsregierung gestellt werden. Der Beschluss ist dem betreffenden Protokoll beizufügen. Nicht angenommene Anträge auf Änderungen sind ebenfalls beizufügen.
VI.
Vorlagen
§ 37
Vorlagen
(1) Folgende Vorlagen können nach Maßgabe der Geschäftsordnung als Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden (selbstständige Vorlagen):
- a)
- Gesetzentwürfe,
- b)
- Anträge,
- c)
- Kleine Anfragen,
- d)
- Große Anfragen an die Staatsregierung und ihre Beantwortung,
- e)
- Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt wurden,
- f)
- Beschlussempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,
- g)
- Beschlussempfehlungen und Berichte über Petitionen,
- h)
- Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
- i)
- Beschlussempfehlungen und Berichte sowie Zwischenberichte der Untersuchungsausschüsse.
(2) Vorlagen zu Beratungsgegenständen (unselbstständige Vorlagen) sind:
- a)
- Änderungsanträge,
- b)
- Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen und Großen Anfragen.
(3) Vorlagen sind schriftlich einzureichen; in den Sitzungen der Ausschüsse ist eine schriftliche Einreichung in der Regel nicht erforderlich. Jede Vorlage kann bis zum Beginn der letzten Abstimmung zurückgezogen werden, sofern nicht ein zur Vorlage Berechtigter widerspricht. Der Widerspruch ist, wenn die Vorlage auf einer vom Plenum bestätigten Tagesordnung steht, unverzüglich, anderenfalls innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Zurückziehung zu erklären. Im Fall des Widerspruches gelten die Widersprecher nunmehr als Einreicher der Vorlage.
(4) Das Präsidium kann auf Vorschlag des Präsidenten Richtlinien für die Erstellung von Vorlagen erlassen.
§ 38
Überweisung an einen Ausschuss
(1) Regierungsvorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen (Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Landtages und ähnliches), kann der Präsident an einen Ausschuss überweisen, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen. Gleiches gilt für Berichte und Gutachten des Rechnungshofes oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten mit der Maßgabe, dass sie an den zuständigen Ausschuss überwiesen werden; der zuständige Ausschuss kann mit Zustimmung des Präsidenten die Stellungnahme anderer Ausschüsse zu einzelnen Teilen eines Berichtes oder Gutachtens einholen. Anträge von Mitgliedern des Landtages zu Angelegenheiten, die in einem Bericht oder Gutachten des Rechnungshofes oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten behandelt werden, werden unmittelbar an den damit befassten Ausschuss überwiesen, solange dieser die Beratung der Vorlage noch nicht abgeschlossen hat.
(2) Anträge zu Haushaltsvorlagen von einzelnen Abgeordneten, die nicht dem Haushalts- und Finanzausschuss angehören, werden unmittelbar an diesen Ausschuss überwiesen.
(3) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den zuständigen Ausschuss zu überweisen.
§ 39
Unerledigte Gegenstände
Am Ende der Wahlperiode oder im Fall der Auflösung des Landtages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen; diese müssen vom neu gewählten Landtag weiterbehandelt werden. Die Beratung einer durch Volksantrag eingebrachten Vorlage, über die der Landtag nicht entschieden hat, wird vom neu gewählten Landtag neu aufgenommen.
VII.
Gesetzgebungsverfahren
§ 40
Einbringen von Gesetzentwürfen
(1) Gesetzentwürfe können von Fraktionen oder mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages eingebracht werden. Sie müssen schriftlich begründet sein. Fraktionsvorlagen bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
(2) Gesetzentwürfe der Staatsregierung sind durch den Ministerpräsidenten einzureichen.
(3) Für das Einbringen von Volksanträgen gelten die Bestimmungen der Verfassung des Freistaates Sachsen .
(4) Alle Gesetzentwürfe sind beim Landtag zu Händen des Präsidenten einzureichen.
§ 41
Beratungsverfahren
(1) Grundsätzlich werden Gesetzentwürfe in drei Beratungen, Staatsverträge in zwei Beratungen, alle anderen Vorlagen in einer Beratung behandelt. Davon abweichende Regelungen können nur in der ersten Beratung beschlossen werden. § 44 Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Die Beratung beginnt frühestens am fünften Arbeitstag nach Verteilung der Drucksache.
(3) In dringenden Fällen kann der Präsident nach Beratung mit den Vizepräsidenten Gesetzentwürfe auf Antrag derjenigen, die sie eingebracht haben, sogleich an einen Ausschuss überweisen. In diesem Fall unterbleibt die erste Beratung.
(4) Die erste Beratung muss innerhalb von sechs Sitzungswochen nach Verteilung des Gesetzentwurfes beginnen. Die Frist kann mit Zustimmung der Antragsteller überschritten werden.
§ 42
Erste Beratung
(1) In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aussprache nur statt, wenn es vom Präsidium empfohlen wird. In der Aussprache werden nur die Grundsätze der Entwürfe erörtert.
(2) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind vor Schluss der ersten Beratung nicht zulässig, zu Staatsverträgen überhaupt nicht zulässig.
(3) Am Schluss der ersten Beratung beschließt der Landtag, ob die Angelegenheit einem Ausschuss überwiesen werden soll. Eine Überweisung gilt als beschlossen, wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Mitglieder des Landtages dafür stimmen. Bestimmt der Landtag keinen Ausschuss, so entscheidet der amtierende Präsident. Grundsätzlich erfolgen Überweisungen nur an einen Ausschuss. In besonderen Fällen kann die Überweisung an mehrere Ausschüsse erfolgen, wobei ein Ausschuss als federführend zu bestimmen ist.
(4) Gesetzentwürfe, die zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, gelten stets als an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Sie können zugleich auch an andere Ausschüsse überwiesen werden.
§ 43
Vereinfachtes Verfahren für Ergänzungsvorlagen
und Nachtragshaushaltsgesetze
(1) Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und Haushaltsplanes (Ergänzungsvorlagen) überweist der Präsident unmittelbar an den Haushalts- und Finanzausschuss und die weiter betroffenen Fachausschüsse. Die Ergänzungsvorlagen gelten insoweit als Bestandteil des Entwurfes des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes.
(2) Ergänzungsvorlagen sollen die Ausschüsse so beraten, dass das Gesetzgebungsvorhaben selbst nicht hinausgezögert wird. Die Staatsregierung soll die Ergänzungsvorlagen dem Landtag mindestens drei Wochen vor der geplanten Beschlussfassung des Haushalts- und Finanzausschusses zuleiten.
(3) Für Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes (Nachtragshaushaltsvorlagen) gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sie sind vom Landtag binnen fünf Wochen nach der Überweisung abschließend zu beraten. Nachtragshaushaltsvorlagen sind von den mitberatenden Ausschüssen so zu beraten, dass die Frist nach Satz 2 eingehalten werden kann.
§ 44
Zweite Beratung
(1) Die zweite Beratung beginnt frühestens am zweiten Tag nach Schluss der ersten Beratung. Ist der Gesetzentwurf einem Ausschuss überwiesen worden, so beginnt die zweite Beratung frühestens am zweiten Tag nach Verteilung der Beschlussempfehlung. Sie kann früher beginnen, wenn auf Antrag einer Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtages es bestimmen.
(2) Es findet zuerst eine allgemeine Aussprache statt. Fand eine Ausschussberatung statt, so erhält vor der Einzelberatung zunächst der Berichterstatter das Wort. Auf Verlangen ist ihm auch während der Beratung vor anderen Mitgliedern das Wort zu erteilen.
(3) Änderungsanträge, über die in den Ausschussberatungen entschieden worden ist, werden dem Ausschussbericht angeschlossen.
(4) Liegen Beschlussempfehlungen der Ausschüsse vor, so bilden diese die Grundlage für die zweite Beratung. Änderungsanträge können, solange die Beratung nicht geschlossen ist, von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden. Sie werden, solange sie nicht vervielfältigt sind, vom Präsidenten verlesen.
(5) Die zweite Beratung wird über jede Einzelbestimmung und über die Abschnittsüberschriften der Reihenfolge nach eröffnet und geschlossen. Nach Schluss der Beratung wird abgestimmt. Die Reihenfolge kann vom Landtag geändert, mehrere Einzelbestimmungen können verbunden oder Teile von Einzelbestimmungen getrennt zur Beratung und Abstimmung gestellt werden.
(6) Solange nicht die letzte Einzelbestimmung erledigt ist, kann die Vorlage ganz oder teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden. Dies gilt auch für bereits beratene Teile.
(7) Bei Ablehnung aller Teile einer Vorlage in der zweiten Beratung findet keine weitere Beratung oder Abstimmung statt.
§ 45
Zusammenstellung der Beschlüsse
(1) In der zweiten Beratung beschlossene Änderungen lässt der Präsident zusammenstellen und vervielfältigen.
(2) Die Beschlüsse der zweiten Beratung bilden die Grundlage für die dritte Beratung.
§ 46
Dritte Beratung
(1) Die dritte Beratung erfolgt, wenn in der zweiten Beratung keine Änderungen beschlossen worden sind, unmittelbar anschließend; wenn Änderungen beschlossen sind, frühestens am Tag nach Verteilung der Drucksachen mit den beschlossenen Änderungen. Sie kann früher beginnen, wenn auf Antrag einer Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtages es bestimmen.
(2) Alle drei Beratungen können nur dann in einer Sitzung vorgenommen werden, wenn keine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages widersprechen.
(3) Die dritte Beratung beginnt mit einer allgemeinen Aussprache nur dann, wenn in der zweiten Beratung keine Aussprache stattgefunden hat oder dies von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages verlangt oder vom Präsidium empfohlen wird.
§ 47
Änderungsanträge und
Zurückverweisung in dritter Beratung
(1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen in dritter Beratung müssen von einer Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein. Sie dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in zweiter Beratung Änderungen beschlossen wurden. Die Einzelberatung ist auf diese Bestimmungen beschränkt.
(2) Vor der Schlussabstimmung kann die Vorlage ganz oder teilweise an einen Ausschuss verwiesen oder zurückverwiesen werden, solange nicht über die letzte Einzelbestimmung abgestimmt ist.
§ 48
Schlussabstimmung
Nach Schluss der letzten Beratung wird über die Gesetzentwürfe als Ganzes abgestimmt. Sind die Beschlüsse der zweiten Beratung unverändert geblieben, so folgt die Schlussabstimmung unmittelbar. Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind.
§ 49
Entschließungsanträge
Über Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen wird in der Regel nach der Schlussabstimmung abgestimmt. Über Entschließungen zu Teilen des Haushaltsplanes wird in der Regel während der dritten Beratung abgestimmt.
§ 50
Übermittlung des Gesetzesbeschlusses
an die Staatsregierung
(1) Der Präsident stellt den Wortlaut des vom Landtag beschlossenen Gesetzes fest, fertigt das verfassungsmäßig beschlossene Gesetz nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Staatsministers aus und übersendet es der Staatsregierung. Offenbare Unrichtigkeiten können durch den Präsidenten hierbei beseitigt werden. Soweit es infolge von Streichungen oder Einfügungen erforderlich geworden ist, kann er auch die Nummern von Paragraphen oder anderen Teilen des Gesetzes ändern.
(2) Verfassungsmäßig beschlossene Gesetze sind binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie unverzüglich ausgefertigt und verkündet werden.
§ 51
Volksantrag
(1) Der Landtag entscheidet über die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage durch unveränderte Annahme oder Ablehnung. Beschließt der Landtag eine Änderung der Vorlage, so ist der Volksantrag abgelehnt. Die geänderte Vorlage ist der eigene Gesetzentwurf des Landtages im Sinne des Artikel 72 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung , sofern der Landtag nicht etwas anderes beschließt.
(2) Die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage wird entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes behandelt.
(3) Der Ausschuss, an den die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage federführend überwiesen wurde, führt eine Anhörung der Vertrauenspersonen der Volksantragsteller durch. Die Anhörung ist öffentlich.
(4) Die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Unterbreitung behandelt.
VIII.
Anträge
§ 52
Form der Anträge
(1) Anträge von Mitgliedern des Landtages und von Fraktionen werden beim Präsidenten schriftlich eingebracht. Sie beginnen mit den Worten: „Der Landtag möge beschließen“ und werden so gefasst, wie sie zum Beschluss erhoben werden sollen. Sie können mit einer Begründung versehen sein.
(2) Änderungsanträge (§ 37 Abs. 2 Buchst. a) können von jedem Mitglied des Landtages und von Fraktionen gestellt werden. Sie müssen sich auf den Gegenstand des selbstständigen Antrages beziehen.
(3) Entschließungsanträge (§ 37 Abs. 2 Buchst. b) müssen von einer Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein. Sie müssen allen Mitgliedern des Landtages schriftlich vorliegen. Entschließungsanträge können nur an einen Ausschuss überwiesen werden, wenn die Antragsteller nicht widersprechen. Der Ausschuss kann nur beschließen, einen solchen Antrag anzunehmen oder abzulehnen.
§ 53
Selbstständige Anträge,
die keinen Gesetzentwurf enthalten
(1) Selbstständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, bedürfen der Unterzeichnung durch eine Fraktion oder durch fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages. Sie sind in der Regel schriftlich zu begründen.
(2) Hält der Präsident einen Antrag für unzulässig, legt er ihn zunächst dem Präsidium mit seinen zu begründenden Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Antragsteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtages über die Zulässigkeit verlangen.
(3) Anträge zu Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, leitet der Präsident der Staatsregierung zu, die innerhalb von drei Wochen nach Absendedatum des Landtages zu dem Antrag Stellung nimmt. Der Präsident kann die Frist im Einvernehmen mit dem Antragsteller verlängern. Die Stellungnahme der Staatsregierung wird vom Präsidenten dem Erstunterzeichner übermittelt und als Drucksache verteilt. Verlangt einer der Antragsteller oder eine Fraktion nicht innerhalb von vier Wochen – gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache – gegenüber dem Präsidenten eine Weiterbehandlung des Antrages, so gilt der Antrag als durch die Stellungnahme der Staatsregierung erledigt.
(4) Anträge, die nicht nach Absatz 3 erledigt sind, und solche, für die Absatz 3 nicht gilt, werden vom Präsidenten dem zuständigen Ausschuss überwiesen. Anträge, zu denen die Staatsregierung nicht fristgemäß eine Stellungnahme abgegeben hat, überweist der Präsident auf Verlangen eines Antragstellers dem zuständigen Ausschuss. Die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse werden mindestens einmal monatlich in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtages gesetzt. Grundlage der Beschlussfassung des Landtages ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses. Beschlussempfehlungen können in den Ausschuss zurückverwiesen oder an einen anderen Ausschuss verwiesen werden. Regierungsvorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen, können nicht in die Sammeldrucksache aufgenommen werden.
(5) Anträge, die von einer Fraktion gestellt sind, werden in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 und 2 auf Verlangen dieser Fraktion ohne vorherige Behandlung in einem Ausschuss zur abschließenden Behandlung auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtages gesetzt. In diesem Fall steht der Fraktion, die den Antrag gestellt hat, nach der Aussprache das Schlusswort zu.
(6) Wird ein Bericht der Staatsregierung beantragt, so kann der Antragsteller den Antrag bis zur Beschlussfassung im Landtag für erledigt erklären, wenn die Staatsregierung bereits aus Anlass dieses Antrages berichtet oder ausführlich Stellung genommen hat.
§ 54
Dringliche Anträge
(1) Dringliche Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt; § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Dringlich sind Anträge,
- a)
- die Immunität eines Mitgliedes des Landtages aufzuheben,
- b)
- dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen,
- c)
- einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(3) Andere Anträge können vom Präsidium durch einmütigen Beschluss oder vom Landtag für dringlich erklärt werden, sofern sie drei Arbeitstage vor der Plenarsitzung eingereicht werden. Dies gilt nicht für Anträge zu Angelegenheiten, die in Form eines Antrages oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag sind, sofern nicht inzwischen neue wesentliche Tatsachen, welche die Dringlichkeit begründen, eingetreten sind. Voraussetzung für die Dringlichkeit eines Antrages ist, dass im üblichen Verfahren (§ 53) eine rechtzeitige Entscheidung des Landtages über einen solchen Antrag nicht erreichbar ist. Stellt das Präsidium die Dringlichkeit fest, sind die Anträge in der nächsten Sitzung zu behandeln. Werden Anträge durch den Landtag für dringlich erklärt, sind sie in der gleichen Sitzung zu behandeln.
(4) Anträge, deren Dringlichkeitserklärung beantragt wird, leitet der Präsident der Staatsregierung unverzüglich zur Stellungnahme gem. § 53 Abs. 3 zu. Wird die Dringlichkeit vom Präsidium oder vom Landtag vor Ablauf der Dreiwochenfrist festgestellt, sieht die Staatsregierung von einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Antrag ab.
IX.
Landtag und Staatsregierung
§ 55
Wahl des Ministerpräsidenten,
Misstrauensvotum
(1) Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages ohne Aussprache geheim gewählt. Kommt eine Wahl nach Satz 1 nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages kann dem Ministerpräsidenten dadurch das Misstrauen ausgesprochen werden, dass mit Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtages ein neuer Ministerpräsident gewählt wird. Zwischen Antrag und der Wahl müssen mindestens drei Tage liegen.
§ 56
Auflösung des Landtages
Der Antrag, den Landtag aufzulösen, ist beim Präsidenten schriftlich einzureichen und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages zu unterzeichnen. Der Antrag wird in einer einzigen Beratung behandelt. Eine Überweisung in einen Ausschuss erfolgt nicht. Die Beratung und Beschlussfassung finden frühestens am dritten Tag nach Verteilung des Antrages statt. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
§ 57
Herbeirufung von Mitgliedern der Staatsregierung
Der Antrag, ein Mitglied der Staatsregierung herbeizurufen, kann von fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages oder des Ausschusses gestellt werden.
X.
Anfragen, Aktuelle Stunde
§ 58
Fragestunde
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Staatsregierung zu richten, die von der Staatsregierung möglichst kurz beantwortet werden sollen. Hierzu soll zumindest einmal im Monat eine Stunde eines vom Präsidenten vorzuschlagenden Sitzungstages zur Verfügung stehen. Die Zeitdauer kann mit Zustimmung des Landtages zu Beginn der Fragestunde verlängert werden.
(2) Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde sind in einer Richtlinie geregelt (Anlage 3 zur Geschäftsordnung). § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 59
Aktuelle Stunde
(1) Jede Fraktion kann einmal im Monat verlangen, dass ein von ihr bestimmter Gegenstand von allgemeinem und aktuellem Interesse in einer Aktuellen Debatte im Landtag besprochen wird. Ist ein Gegenstand in Form eines Antrages, einer Beschlussempfehlung oder einer Großen Anfrage bereits in die Tagesordnung der laufenden Plenarwoche aufgenommen, so ist der Antrag nicht zulässig. Der Antrag muss grundsätzlich fünf Arbeitstage vor der ersten Sitzung der Plenarwoche beim Präsidenten eingegangen sein. Das Präsidium kann in Ausnahmefällen die Frist für die Beantragung verkürzen. Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der ihn unverzüglich den Fraktionen und der Staatsregierung zur Kenntnis bringt.
(2) Die Aktuelle Stunde findet bei Bedarf einmal in einem Sitzungsmonat statt. In der Aktuellen Stunde können höchstens drei Aktuelle Debatten stattfinden, die von verschiedenen Fraktionen beantragt sein müssen.
(3) Die Fraktionen entscheiden über die Verteilung der ihnen zur Verfügung stehenden Zeiten auf die ihnen vorliegenden Anträge zu Aktuellen Debatten. Die Reden von Mitgliedern und Beauftragten der Staatsregierung werden auf die Dauer der Aktuellen Stunde nicht angerechnet.
(4) In der Aktuellen Debatte dürfen die einzelnen Redebeiträge fünf Minuten nicht überschreiten. Ein Redner kann jedoch in einer Aktuellen Debatte mehrfach das Wort ergreifen. Erklärungen und Reden dürfen nicht verlesen werden.
(5) Beschlüsse zur Sache werden in der Aktuellen Debatte nicht gefasst.
§ 60
Kleine Anfragen
(1) Jedes Mitglied des Landtages kann an die Staatsregierung schriftliche Anfragen zu bestimmt bezeichneten Bereichen in Frageform richten. Die Anfragen sind beim Präsidenten einzureichen.
(2) Die Kleinen Anfragen müssen knapp und scharf umrissen die Tatsachen anführen, über die Auskunft gewünscht wird. Sie dürfen nicht mehr als fünf Einzelfragestellungen enthalten. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Präsident leitet die Kleine Anfrage der Staatsregierung zur schriftlichen Beantwortung zu. Die Antwort ergeht an den Präsidenten, der sie dem Fragesteller übermittelt.
(4) Kleine Anfrage und Antwort werden vervielfältigt und den Abgeordneten zur Kenntnis gebracht.
(5) Wird die Antwort nicht binnen vier Sitzungswochen nach Absendedatum des Landtages erteilt, so setzt der Präsident auf Verlangen des Fragestellers, das binnen drei Sitzungswochen gestellt werden kann, die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche und erteilt dem Fragesteller zur Verlesung das Wort. Wird die Anfrage mündlich beantwortet und erscheint dem Fragesteller die Antwort nicht ausreichend, so kann er höchstens zwei ergänzende Fragen stellen. Eine Besprechung der Antwort findet nicht statt.
(6) Bei einer Anfrage von lokaler Bedeutung kann der Präsident dem Mitglied des Landtages empfehlen, sich mit einem Abgeordnetenschreiben an das zuständige Staatsministerium zu wenden.
§ 61
Einbringung von Großen Anfragen
(1) In Angelegenheiten von erheblicher oder grundsätzlicher politischer Bedeutung können Große Anfragen an die Staatsregierung gerichtet werden.
(2) Große Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefasst und von einer Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein. Sie sollen schriftlich begründet werden. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 62
Behandlung von Großen Anfragen
(1) Der Präsident teilt der Staatsregierung die Große Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit.
(2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dies von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom Datum der Drucksache – verlangt wird.
(3) Beantwortet die Staatsregierung die Große Anfrage nicht binnen zehn Sitzungswochen nach Absendedatum des Landtages, so wird die Große Anfrage auf Antrag des Antragstellers, der binnen drei Sitzungswochen gestellt werden kann, zur Besprechung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche gesetzt.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 kann der Antragsteller verlangen, dass die Große Anfrage anstelle der Behandlung im Plenum im zuständigen Ausschuss besprochen wird.
§ 63
Fristverlängerung
Der Präsident fordert die Staatsregierung auf, Kleine und Große Anfragen innerhalb der festgelegten Frist schriftlich zu beantworten. Er kann die Frist im Einvernehmen mit dem Antragsteller verlängern.
XI.
Petitionen
§ 64
Überweisung der Petitionen
(1) Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss.
(2) Betrifft eine Petition ausschließlich eine Bitte an den Landtag, kann der Präsident die Petition einem fachlich zuständigen Ausschuss zuleiten. Die Regelungen dieser Geschäftsordnung über die Behandlung von Petitionen sowie die Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Petitionen) gelten entsprechend.
§ 65
Obliegenheiten des Petitionsausschusses
(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.
(2) Mitglieder der Landtages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
§ 66
Einholen von Stellungnahmen
Die Staatsregierung soll Stellungnahmen nach § 5 des Gesetzes über den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages in einer Frist von sechs Wochen nach Absendedatum des Landtages abgeben. Der Vorsitzende des Petitionsausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.
§ 67
Beschlussempfehlung und
Bericht des Petitionsausschusses
(1) Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Landtag in der Regel wie folgt zu beschließen:
- 1.
- Die Petition wird, nachdem ihr durch entsprechende Maßnahmen abgeholfen wurde, für erledigt erklärt.
- 2.
- Die Petition wird der Staatsregierung zur Berücksichtigung, Erwägung, Veranlassung bestimmter Maßnahmen oder als Material überwiesen.
- 3.
- Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
- 4.
- Die Petition wird nicht behandelt, weil sie keine Bitte oder Beschwerde im Sinne der Verfassung des Freistaates Sachsen darstellt oder zur Bearbeitung durch den Landtag ungeeignet ist.
- 5.
- Dem Petenten wird empfohlen, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.
- 6.
- Die Petition wird dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag, einem anderen Landtag oder einer Gemeindevertretung zugeleitet.
Näheres bestimmen die Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden.
(2) Der Bericht über die Beschlussempfehlungen nach Absatz 1 wird dem Landtag in einer Sammelübersicht vorgelegt. Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Landtag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
(3) Die Berichte werden gedruckt, verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages verlangt wird.
§ 68
Wiederbefassung
Wird eine Petition gemäß § 10 des Gesetzes über den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages der Staatsregierung überwiesen und die gesetzte Frist nicht eingehalten, hat der Petitionsausschuss das Recht, über diese Petition erneut zu beraten.
§ 69
Erledigung
Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung soll mit Gründen versehen sein.
XII.
Besondere Beratungsgegenstände
§ 70
Wahlen für den Verfassungsgerichtshof
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Landtag mit zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt.
§ 71
Rechnungshof
(1) Beantragt der Ministerpräsident die Wahl des Präsidenten oder die Zustimmung zur Ernennung des Vizepräsidenten des Rechnungshofes, so berät zunächst der zuständige Ausschuss.
(2) Der Ausschuss kann die Personalakten der vorgeschlagenen Personen anfordern. Personalakten sind vertraulich zu behandeln. Einsicht darf nur den Mitgliedern des Ausschusses und nur im Landtagsgebäude gewährt werden.
(3) Der Ausschuss legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung zum Antrag der Staatsregierung vor. Der Landtag stimmt ohne Bericht über die Ausschussberatung und ohne Aussprache ab.
§ 72
Sächsischer Datenschutzbeauftragter
Für die Wahl des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gilt § 71 entsprechend.
§ 73
Abgeordnetenanklage
Der Antrag, ein Mitglied des Landtages vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, ist beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Antrag wird in zwei Beratungen behandelt. Der Antrag wird am Schluss der ersten Beratung an den Ausschuss für Geschäftsordnung, Wahlprüfung und Immunität überwiesen. Der Ausschuss hat das betreffende Mitglied des Landtages zu hören.
§ 74
Ministeranklage
Der Antrag, ein Mitglied der Staatsregierung vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, ist beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Antrag wird in zwei Beratungen verhandelt. Der Antrag wird am Schluss der ersten Beratung an den Verfassungs- und Rechtsausschuss überwiesen. Der Ausschuss hat das betreffende Mitglied der Staatsregierung zu hören.
§ 75
Richteranklage
Der Antrag, einen Richter vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, ist beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Antrag wird in zwei Beratungen behandelt. Der Antrag wird am Schluss der ersten Beratung dem Verfassungs- und Rechtsausschuss überwiesen. Der Ausschuss hat den betreffenden Richter zu hören.
§ 76
Immunitätsangelegenheiten
(1) In Immunitätsangelegenheiten gelten die in Anlage 5 zur Geschäftsordnung niedergelegten Richtlinien.
(2) Der Landtag kann für die Dauer einer Legislaturperiode oder Teile hiervon eine generelle Genehmigung zur Strafverfolgung erteilen. Dieser Beschluss muss Dauer und Umfang der Genehmigung enthalten.
XIII.
Tagungen des Landtages
§ 77
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Landtages sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit kann nur auf Antrag von zwölf Mitgliedern des Landtages oder eines Mitgliedes der Staatsregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Beratung entschieden.
§ 78
Zutritt zum Sitzungssaal
Der Aufenthalt im Sitzungssaal ist anderen Personen als Mitgliedern des Landtages, Mitgliedern und Beauftragten der Staatsregierung sowie dem Präsidenten des Rechnungshofes und dem Datenschutzbeauftragten nur mit Genehmigung des Präsidenten gestattet.
§ 79
Einberufung
(1) Die Sitzungen des Landtages werden vom Präsidenten einberufen. In der Regel wird vor Schluss einer Tagung der Termin der nächsten Tagung bekannt gegeben.
(2) Selbstständig setzt der Präsident Zeit und Tagesordnung fest, wenn der Landtag ihn hierzu ermächtigt oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht entscheiden kann.
(3) In unaufschiebbaren Fällen kann der Präsident unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Sitzung einberufen. Ist eine schriftliche Einladung nicht möglich, so kann die Einladung auf anderem Wege erfolgen.
(4) Verlangen ein Viertel der Mitglieder des Landtages oder die Staatsregierung die Einberufung des Landtages, so haben sie den gewünschten Beratungsgegenstand anzugeben. Der Präsident hat den Landtag unverzüglich zu einer Sitzung mit dem gewünschten Beratungsgegenstand einzuberufen.
§ 80
Erklärung außerhalb der Tagesordnung
Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann der amtierende Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung der Aussprache erteilen. Der Anlass ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. Der amtierende Präsident kann verlangen, dass ihm die Erklärung schriftlich vorgelegt wird. Die Erklärung darf nicht länger als drei Minuten dauern.
§ 81
Tagesordnung
(1) Die Beratungsgegenstände sollen in der Tagesordnung nach der Bedeutung, der Aktualität und unter Berücksichtigung des Sachzusammenhanges geordnet werden. Kommt ein Einvernehmen im Präsidium nicht zustande, so soll sich die Aufstellung der Tagesordnung durch das Präsidium an nachstehender Reihenfolge orientieren:
- 1.
- Aktuelle Stunde, Fragestunde,
- 2.
- Dringliche Anträge nach § 54 Abs. 2,
- 3.
- Gesetzentwürfe (3. Lesung, 2. Lesung, 1. Lesung),
- 4.
- Große Anfragen,
- 5.
- Fraktionsanträge (einschließlich sonstiger Dringlicher Anträge),
- 6.
- Sonstige Anträge und Vorlagen,
- 7.
- Kleine Anfragen.
Soweit möglich, sollen sachlich zusammenhängende Vorlagen gebündelt, zumindest jedoch hintereinander auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Landtag kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.
(2) Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgestellt, sofern sie nicht gemäß § 79 Abs. 2 und 3 vom Präsidenten festgesetzt wird. Rechtzeitig vor der Präsidiumssitzung soll der zwischen den Fraktionen ausgehandelte vorläufige Vorschlag für die Tagesordnung verteilt werden.
(3) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtages und der Staatsregierung übersandt.
(4) Der Landtag kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag des amtierenden Präsidenten die Tagesordnung zu Sitzungsbeginn erweitern, jederzeit die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Gegenstände absetzen oder gleichartige oder verwandte Gegenstände gemeinsam verhandeln. Gegenstände, die nicht auf der festgestellten oder vom Landtag erweiterten Tagesordnung stehen, können nicht beraten werden, wenn zehn vom Hundert der Mitglieder des Landtages widersprechen.
(5) Wird für denselben Tag eine Sitzung anberaumt, so gibt der Präsident Zeit und Tagesordnung mündlich bekannt.
§ 82
Schluss der Sitzung
Eine Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung auf Antrag von zehn vom Hundert der Mitglieder des Landtages auf Beschluss des Landtages geschlossen werden.
§ 83
Beschlussfähigkeit
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder, der nur bis zum Beginn einer Abstimmung zulässig ist, vom amtierenden Präsidenten festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend sind.
(2) Wird die Beschlussfähigkeit vor einer Abstimmung oder Wahl bezweifelt und vom amtierenden Präsidenten weder bejaht noch verneint, so wird sie durch Namensaufruf festgestellt. Der amtierende Präsident kann die Sitzung kurze Zeit unterbrechen.
(3) Ist eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben worden, kann der Präsident für denselben Tag einmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für die Wiederholung einer erfolglosen Abstimmung oder Wahl festlegen; auch kann er eine Abstimmung oder Wahl von der Tagesordnung absetzen, es sei denn, dass von zehn vom Hundert der anwesenden Mitglieder des Landtages widersprochen wird.
§ 84
Beratung
(1) Der amtierende Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Gleichartige oder im Sachzusammenhang stehende Verhandlungsgegenstände können gemeinsam beraten werden.
(3) Ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt der amtierende Präsident die Aussprache für geschlossen.
(4) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages einen der in § 88 Abs. 2 genannten Beschlüsse fassen. Übergang zur Tagesordnung kann bis zur Abstimmung jederzeit beantragt werden. Über den Antrag wird vor Änderungsanträgen abgestimmt. Zu Vorlagen der Staatsregierung kann Übergang zur Tagesordnung nicht beantragt werden. Ein Antrag auf Schluss der Aussprache oder auf Schluss der Rednerliste darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, einmal das Wort zu nehmen. Anträge auf Schluss der Rednerliste können von jedem Mitglied des Landtages nach Beginn der Aussprache gestellt werden. Bis zur Abstimmung über Anträge auf Schluss der Rednerliste sind weitere Wortmeldungen unzulässig.
§ 85
Redezeit, Wortmeldung, Worterteilung
(1) Fragen der Redezeit regelt das Präsidium. Es berücksichtigt dabei die Stärkeverhältnisse der Fraktionen. Das Präsidium schlägt die Dauer der Redezeit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder die Gesamtredezeit für die Tagesordnung und ihre Aufteilung auf die Fraktionen vor.
(2) Wortmeldungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind rechtzeitig vor Aufruf des Tagesordnungspunktes, in der Regel schriftlich mit Angabe von Tagesordnungspunkt und Redezeit, beim Sitzungsvorstand einzureichen.
(3) Die Mitglieder des Landtages dürfen nur sprechen, wenn ihnen der amtierende Präsident das Wort erteilt hat.
(4) Der amtierende Präsident legt die Reihenfolge der Redner fest. Dabei soll ihn die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Fraktionen und ihre Stärke und auf Rede und Gegenrede leiten.
(5) Die Mitglieder der Staatsregierung müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. Überschreitet die Redezeit der Staatsregierung die ihr nach § 85 Abs. 1 festgelegte Redezeit, erhält jede Fraktion, die eine abweichende Meinung vortragen will, eine Ergänzungsredezeit in Höhe der Überschreitung. § 86 Abs. 2 bleibt unberührt.
(6) Will sich der Präsident als Redner an der Aussprache beteiligen, so gibt er für die Dauer seiner Beteiligung an der Aussprache den Vorsitz an einen Vizepräsidenten ab.
(7) Die Redner richten ihre Ausführungen ausschließlich an den Landtag.
(8) Zwischenfragen an die Redner zum Verhandlungsgegenstand sind dadurch anzuzeigen, dass das Mitglied des Landtages an ein Saalmikrofon herantritt. Zwischenfragen, die kurz und knapp sein müssen, dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie nach einem Hinweis des amtierenden Präsidenten zulässt. Der Missbrauch von Zwischenfragen zu selbstständigen Redebeiträgen ist vom amtierenden Präsidenten zu unterbinden. Der amtierende Präsident kann die Redezeit des Redners verlängern, wenn sie durch Zwischenfragen in erheblichem Umfang in Anspruch genommen worden ist.
§ 86
Wiedereröffnung der Beratung
(1) Ergreift nach Schluss der Beratung ein Mitglied der Staatsregierung zu dem Beratungsgegenstand das Wort, so ist die Beratung wiedereröffnet.
(2) Ergreift während der Beratung ein Mitglied der Staatsregierung zu dem Beratungsgegenstand das Wort, so wird die verbleibende Redezeit der Fraktionen, die ihre ursprüngliche Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt bereits zu mehr als drei Vierteln ausgeschöpft haben, auf ein Viertel der ursprünglichen Redezeit ergänzt. § 85 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Erhält ein Mitglied der Staatsregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages die Aussprache über seine Ausführungen eröffnet. In dieser Aussprache dürfen keine Sachanträge gestellt werden.
§ 87
Reden und Berichte
(1) Die Redner sollen grundsätzlich in einem freien Vortrag sprechen. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.
(2) Im Wortlaut vorbereitete Reden sind zulässig bei Erklärungen der Staatsregierung, Erklärungen der Fraktionen und Berichten.
§ 88
Zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können außerhalb der Reihenfolge der Redner, jedoch erst nach Abschluss der Ausführungen eines Redners gestellt werden. Der Antrag muss sich auf die geschäftliche Behandlung des zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstandes oder auf die Tagesordnung beziehen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
- –
- Übergang zur Tagesordnung,
- –
- Vertagung,
- –
- Überweisung an einen Ausschuss,
- –
- Unterbrechung der Tagung,
- –
- Behandlung unter einem späteren Tagesordnungspunkt,
- –
- Schluss der Aussprache,
- –
- Schluss der Rednerliste.
Vor allen übrigen Anträgen haben die folgenden Anträge in der aufgeführten Reihenfolge den Vorrang:
- –
- Übergang zur Tagesordnung,
- –
- Schluss der Aussprache,
- –
- Schluss der Rednerliste,
- –
- Vertagung,
- –
- Überweisung an einen Ausschuss.
(3) Der amtierende Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen Anträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.
(4) Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur Geschäftsordnung zu Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen, so erteilt der amtierende Präsident das Wort nach seinem Ermessen.
(5) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner nicht länger als drei Minuten sprechen.
§ 89
Zwischenrufe
Der amtierende Präsident hat dafür zu sorgen, dass der Redner seine Gedanken ungehindert aussprechen kann; jedoch sind Zwischenrufe von Mitgliedern des Landtages, die eine solche Verhinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit dem Redner ausarten, gestattet.
§ 90
Persönliche Erklärungen
(1) Zu persönlichen Erklärungen erteilt der amtierende Präsident auf Verlangen vor der Abstimmung das Wort.
(2) Persönliche Erklärungen dürfen nur die Zurückweisung eines persönlichen Angriffes oder die Berichtigung einer unrichtigen Wiedergabe von Ausführungen zum Gegenstand haben. Sie darf nicht länger als drei Minuten dauern.
(3) Wird die Beratung durch Vertagung unterbrochen, so erteilt der amtierende Präsident das Wort zu dieser persönlichen Erklärung nach dem Vertagungsbeschluss; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 91
Sachliche Richtigstellung
Zu einer sachlichen Richtigstellung erteilt der amtierende Präsident vor der Abstimmung oder vor Schluss der Sitzung außerhalb der Tagesordnung das Wort. Sie darf nicht länger als drei Minuten dauern.
§ 92
Verweisung zur Sache
Ein Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abweicht, wird vom amtierenden Präsidenten zur Sache verwiesen.
§ 93
Ordnungsruf, Wortentziehung
(1) Verletzt ein Mitglied des Landtages die Ordnung, so erteilt ihm der amtierende Präsident unter Nennung des Namens einen Ordnungsruf.
(2) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung kann der amtierende Präsident einem Redner das Wort entziehen.
(3) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male durch den amtierenden Präsidenten auf die Folgen einer dritten Verweisung zur Sache oder eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, so muss ihm der amtierende Präsident das Wort entziehen.
(4) Nach der Wortentziehung wird dem Redner das Wort vor Erledigung des zur Beratung stehenden Gegenstandes nicht mehr erteilt.
§ 94
Ausschluss von Sitzungen
(1) Der amtierende Präsident kann ein Mitglied des Landtages von der Sitzung ausschließen, wenn eine Ordnungsmaßnahme nach § 93 wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. Der amtierende Präsident fordert das Mitglied des Landtages auf, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Leistet das Landtagsmitglied dieser Aufforderung nicht Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. Das Mitglied des Landtages ist damit ohne weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen.
(2) In besonders schweren Fällen kann der Landtagspräsident im Einvernehmen mit dem Präsidium feststellen, dass der Ausschluss für mehrere Sitzungstage, höchstens jedoch für zehn Sitzungstage wirksam ist. Dasselbe gilt beim erneuten Ausschluss eines Mitgliedes des Landtages, das sich innerhalb derselben Wahlperiode des Landtages bereits einmal den Ausschluss von der Sitzung zugezogen hat. Der Präsident gibt vor dem Ende der Sitzung bekannt, für wie viel Sitzungstage das Mitglied des Landtages ausgeschlossen ist.
(3) Ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtages darf vor dem Abschluss des Sitzungstages, für welchen der Ausschluss gilt, auch an keiner Ausschusssitzung teilnehmen. Bei einem Ausschluss für mehrere Tage ist der Ablauf des letzten Sitzungstages maßgebend.
(4) Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt; er ist für den in Absatz 3 bezeichneten Zeitraum von der Anwesenheitsliste zu streichen.
§ 95
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen den Ordnungsruf, die Wortentziehung und den Ausschluss von der Sitzung kann das Mitglied des Landtages bis zum Beginn der nächsten Sitzung beim Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Landtag in dieser Sitzung ohne Beratung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Ordnungsmaßnahmen sowie der Anlass dazu werden nicht besprochen.
§ 96
Unterbrechung der Sitzung
Bei grober oder anhaltender Störung kann der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Kann sich der amtierende Präsident kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung ist für eine halbe Stunde unterbrochen.
§ 97
Weitere Ordnungsmaßnahmen
(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglied des Landtages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
(2) Den Zuhörern sind Zeichen des Beifalls und der Missbilligung sowie sonstige laute Äußerungen untersagt. Zuhörer, die hiergegen verstoßen oder die Ordnung in anderer Weise verletzen, können auf Anordnung des Präsidenten entfernt werden. Bei störender Unruhe kann der Präsident den Zuhörerraum räumen lassen.
XIV.
Abstimmung
§ 98
Fragestellung
(1) Nach Schluss der Beratung stellt der amtierende Präsident die Fragen, über die der Landtag zu entscheiden hat. Sie werden so gefasst, dass sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden können. Über Fassung und Reihenfolge der gestellten Fragen kann zur Geschäftsordnung das Wort verlangt werden. Wird den Vorschlägen des amtierenden Präsidenten widersprochen, so entscheidet der Landtag.
(2) Über mehrere Teile eines Antrages kann getrennt abgestimmt werden. Auf Antrag einer Fraktion, fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages oder des Antragstellers ist getrennt abzustimmen.
(3) Widerspricht ein Antragsteller der getrennten Abstimmung über einen Antrag, so muss über diesen im Ganzen abgestimmt werden.
(4) Über eine Vorlage, über die gemäß Absatz 2 abgestimmt wurde, muss eine Schlussabstimmung erfolgen; § 44 Abs. 7 gilt entsprechend.
(5) Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung der Abstimmungstext vorzulesen.
(6) Über Änderungs- und Entschließungsanträge, die von Mitgliedern des Landtages während der Beratung gestellt werden, kann erst abgestimmt werden, wenn sie vervielfältigt den Mitgliedern des Landtages vorliegen oder vom amtierenden Präsidenten verlesen worden sind.
(7) Bei der Abstimmung über Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, die in Sammeldrucksachen zusammengeführt werden, stellt der Präsident die Zustimmung entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss fest, sofern kein anderes Abstimmungsverhalten angekündigt oder keine Einzelabstimmung begehrt wird.
§ 99
Abstimmungsregeln
(1) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen oder durch Erheben von den Sitzen. § 102 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung der Beschlussvorlage.
(3) Stimmenthaltungen werden mitgezählt bei Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei Berechnung der Mehrheit.
(4) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.
(5) Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt.
(6) Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstandes am nachhaltigsten widerspricht.
(7) Bei mehreren Anträgen wird über den Antrag, der von der Vorlage, dem Ausschussantrag, einem sonstigen Antrag zur Sache oder von dem Ersuchen einer Eingabe am weitesten abweicht, bei Zahlenunterschieden über die höhere Zahl zuerst, abgestimmt.
(8) Ist nach Absatz 7 keine Reihenfolge erkennbar und handelt es sich um Alternativanträge, wird über jeden Antrag einzeln abgestimmt. Sind dabei für mehrere konkurrierende Entwürfe jeweils mehr gültige Ja- als Neinstimmen abgegeben worden, so ist der Antrag angenommen, der nach Abzug der Neinstimmen die größte Zahl der Jastimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gelten beide Anträge als abgelehnt.
(9) Ein Änderungsantrag zu einem Änderungsantrag ist zulässig, soweit er im Einzelnen eine Veränderung von dessen Wortlaut anstrebt und nicht lediglich das Begehren eines im gleichen Zusammenhang bereits gestellten Antrages wiederholt.
§ 100
Wahlen
(1) Bei Wahlen findet eine geheime Abstimmung statt. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Mitglieder des Landtages mit Namen aufgerufen. Der Landtag bestimmt, welche besonderen Vorkehrungen zur Gewährleistung der geheimen Durchführung der Wahl zu treffen sind.
(2) Wenn kein Mitglied des Landtages widerspricht, kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Dies gilt nicht bei Wahlen, für welche in der Verfassung , durch Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geheime Abstimmung vorgeschrieben ist. Eine namentliche Abstimmung ist nicht zulässig.
(3) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Entsprechendes gilt für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes und des Sächsischen Datenschutzbeauftragten sowie für die Erteilung der Zustimmung zur Ernennung des Vizepräsidenten des Rechnungshofes.
§ 101
Namentliche Abstimmung
(1) Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn ein entsprechender Antrag durch anwesende fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages unterstützt wird.
(2) Über Verfassungsänderungen muss in der Schlussabstimmung namentlich abgestimmt werden.
(3) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
- a)
- Stärke des Ausschusses,
- b)
- Abkürzung der Fristen,
- c)
- Tagungszeit und Tagesordnung,
- d)
- Vertagung der Sitzung,
- e)
- Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache,
- f)
- Teile der Vorlage,
- g)
- Überweisung an einen Ausschuss,
- h)
- die Entscheidung über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen.
(4) Bei der namentlichen Abstimmung werden die Mitglieder des Landtages einzeln aufgerufen. Bei jeder Abstimmung wird nach Buchstabenfolge abgewechselt.
(5) Beim Aufruf ihres Namens antworten die Mitglieder des Landtages mit „Ja“ oder „Nein“ oder „Stimmenthaltung“. Ergeben sich Zweifel, ob oder wie ein Mitglied des Landtages abgestimmt hat, so wird er vom Präsidenten unter Namensnennung gefragt. Erfolgt keine Antwort, so stellt der Präsident fest, dass sich das Mitglied des Landtages an der Abstimmung nicht beteiligt hat. Vor Schluss der Abstimmung fragt der amtierende Präsident nach, ob ein anwesendes Mitglied des Landtages nicht aufgerufen worden ist. Ist dies der Fall, wird der Betreffende unter Namensnennung nach seiner Stimmabgabe gefragt.
(6) Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Schriftführer festgestellt und vom amtierenden Präsidenten verkündet.
(7) Wird die Richtigkeit von einem Mitglied des Landtages bezweifelt, so erfolgt eine Nachprüfung durch die Schriftführer und den amtierenden Präsidenten.
(8) Nach Schluss der Sitzung, in der die Abstimmung vorgenommen wurde, kann das Ergebnis nicht mehr angefochten werden.
§ 102
Abstimmungsergebnis
(1) Nach jeder Abstimmung gibt der amtierende Präsident das Ergebnis bekannt.
(2) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, wird die Abstimmung wiederholt. Bleibt er auch danach uneinig, so werden die Stimmen gezählt. Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung durch Namensaufruf oder gemäß Absatz 3.
(3) Nachdem die Mitglieder des Landtages auf Aufforderung des amtierenden Präsidenten den Plenarsaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. An jeder Tür stellen sich zwei Schriftführer auf. Auf ein Zeichen des amtierenden Präsidenten betreten die Mitglieder des Landtages durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. Zur Beendigung der Zählung gibt der amtierende Präsident ein Zeichen. Mitglieder des Landtages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. Der amtierende Präsident und die Dienst tuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. Der amtierende Präsident verkündet das Ergebnis.
§ 103
Erklärung zur Abstimmung
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer abschließenden Sachabstimmung seine Abstimmung kurz zu begründen. Dies gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.
(2) Erklärungen einer Fraktion zur Abstimmung sind zulässig.
(3) Erklärungen zur Abstimmung dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
(4) Über diese Erklärungen findet keine Aussprache statt.
§ 104
Überlegungspause
Der amtierende Präsident kann vor wichtigen Sachentscheidungen oder vor einer Wahl eine Überlegungspause einschalten. Er muss es tun, wenn es eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtages verlangen. Die Überlegungspause soll dreißig Minuten nicht überschreiten. Ist eine längere Zeit erforderlich, so soll der amtierende Präsident den Tagesordnungspunkt vertagen lassen.
XV.
Sitzungsberichte und Drucksachen
§ 105
Sitzungsberichte
(1) Über jede Sitzung des Landtages wird eine wörtliche Niederschrift (stenografischer Bericht) angefertigt. Sie ist aufzubewahren.
(2) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Landtages (zum Beispiel Tonbandaufnahmen, Disketten) sind nach Weisung des Präsidenten eine angemessene Zeit aufzubewahren.
§ 106
Überprüfung der Niederschrift
(1) Jeder Redner erhält eine Niederschrift seiner Ausführungen zur Prüfung auf ihre Richtigkeit. Gibt er die Niederschrift nicht am zweiten Werktag nach Empfang zurück, so gilt sie als genehmigt; der Präsident kann eine abweichende Frist festsetzen.
(2) Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede nicht ändern. Über Korrekturen, die mit dieser Bestimmung nicht im Einklang stehen, wird der Präsident von der Landtagsverwaltung unterrichtet. Er bespricht sich mit dem Redner und entscheidet, wenn die Besprechung zu keiner Verständigung führt, darüber, in welcher Fassung die Niederschrift in den Sitzungsbericht aufzunehmen ist.
(3) Ausführungen eines Redners, dem das Wort nicht erteilt wurde, werden in den Sitzungsbericht nicht aufgenommen. Ein Mitglied des Landtages kann die Rede, für welche ihm das Wort hätte erteilt werden können, mit Zustimmung des amtierenden Präsidenten zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben, wenn der Verzicht auf Worterteilung der sachgemäßen Erledigung der Tagesordnung dient. Die Rede muss dem amtierenden Präsidenten vor Schluss der Sitzung schriftlich übergeben werden. Die Rede muss der Redezeit entsprechen, die dem Redner zur Verfügung gestanden hätte. Sie wird im Sitzungsbericht am Ende der Niederschrift über den Tagesordnungspunkt abgedruckt und als Erklärung zu Protokoll kenntlich gemacht.
(4) Ein Mitglied der Staatsregierung kann eine Rede mit Zustimmung des amtierenden Präsidenten zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben, wenn dies der sachgemäßen Erledigung der Tagesordnung dient und die Länge der Rede das Zweifache der Redezeit nicht übersteigt, die der kleinsten Fraktion zu diesem Tagesordnungspunkt zur Verfügung steht. Die Redezeit, die der Länge der zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergebenen Rede entsprochen hätte, ist im Rahmen von § 85 Abs. 5 zu berücksichtigen. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(5) Niederschriften dürfen vor Anerkennung ihrer Richtigkeit ohne Zustimmung des Redners nur dem Präsidenten zur Einsicht überlassen werden.
§ 107
Zwischenrufe
Soweit Zwischenrufe sprachlich erkennbar sind, werden sie vom Stenografen aufgenommen. Wenn der Zwischenrufer in der Niederschrift namentlich bezeichnet ist, wird ihm der Zwischenruf zugeleitet. Bestreitet das Mitglied des Landtages, dass der Zwischenruf von ihm erfolgt ist, so entscheidet der Präsident nach Rücksprache mit dem Stenografen, ob der Name des Zwischenrufers gelöscht wird oder nicht.
§ 108
Drucklegung
(1) Vorlagen, Anträge und Sitzungsberichte werden gedruckt und an die Mitglieder des Landtages und an die Staatsregierung verteilt.
(2) Jedermann kann Sitzungsberichte über öffentliche Sitzungen beim Landtag einsehen. Überstücke können nach Erstattung der Kosten abgegeben werden.
(3) Fand eine nichtöffentliche Sitzung statt, so bedarf es zur Drucklegung und Veröffentlichung des Sitzungsberichtes der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit.
XVI.
Geschäftsordnungsfragen
§ 109
Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall obliegt dem Präsidenten.
(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung der Geschäftsordnung kann der Landtag nur aufgrund eines von mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder des Landtages eingebrachten und vom für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss geprüften Antrages beschließen.
§ 110
Abweichung von der Geschäftsordnung
(1) Einzelne Abweichungen von der Geschäftsordnung kann der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließen.
(2) Auf Verlangen von zehn vom Hundert der Mitglieder des Landtages geht der Beschlussfassung eine Prüfung durch den für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss voraus.
§ 111
Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung kann der Landtag nur aufgrund einer von zwanzig seiner Mitglieder eingebrachten und von dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss geprüften Vorlage mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages beschließen.
XVII.
Schlussbestimmungen
§ 112
In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Anlagen zur Geschäftsordnung
Anlage 1
Verhaltensregeln für Mitglieder des Sächsischen Landtages
- I.
- Die Mitglieder des Landtages haben zur Aufnahme in das Handbuch des Landtages anzugeben:
- 1.
- Die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar
- a)
- unselbstständige Tätigkeiten unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion beziehungsweise dienstlichen Stellung,
- b)
- selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,
- c)
- freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,
- d)
- Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen.
- Anzugeben sich auch Berufe, deren Ausübung im Hinblick auf die Mandatsübernahme ruht.
- 2.
- Vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organes oder Beirates einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentliches Rechts.
- 3.
- Vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen auf Landes- und Bundesebene.
- II.
- Die Mitglieder des Landtages haben dem Präsidenten anzuzeigen:
- 1.
- Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen und Erstattung von Gutachten sowie entgeltliche publizistische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen.
- 2.
- Zuwendungen, die sie für ihre politische Tätigkeit als Mitglied des Landtages erhalten haben. Die Landtagsmitglieder haben über solche Zuwendungen gesondert Rechnung zu führen. Diese Zuwendungen sind vom Präsidenten des Landtages zu veröffentlichen, soweit sie im Kalenderjahr den Wert von zwanzigtausend Deutsche Mark übersteigen und nicht – nach Weiterleitung – im Rechenschaftsbericht einer Partei nach ihrer Herkunft verzeichnet werden. Die Annahme von Entgelten oder Gegenleistungen für ein bestimmtes Verhalten als Mitglied des Landtages ist unzulässig.
- III.
- Wirkt ein Mitglied des Landtages in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem er selbst oder ein anderer, für den er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat er diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen.
- IV.
- Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.
- V.
- Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied des Landtages gegen diese Offenlegungsregeln verstoßen hat, so hat der Präsident den Sachverhalt aufzuklären und den Betroffenen anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Präsident der Fraktion, der das betreffende Landtagsmitglied angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mit, wenn ein Verstoß festgestellt worden ist.
Anlage 2
Regeln über die Teilnahme von Fraktionsberatern an Ausschusssitzungen
- 1.
- Zu den Ausschusssitzungen eines jeden Ausschusses sind als Fraktionsberater hauptamtliche Mitarbeiter der Fraktionen oder als Fraktionsberater abgeordnete Bedienstete zutrittsberechtigt, die von den Fraktionen gegenüber dem Präsidenten in einer Akkreditierungsliste schriftlich benannt wurden. Satz 1 gilt nur, wenn die Akkreditierungsliste vom Präsidenten genehmigt worden ist. Ausnahmen können vom Präsidenten nach Maßgabe von Beschlüssen des Präsidiums für nicht hauptamtlich angestellte Fraktionsberater oder für Mitarbeiter eines Mitgliedes des Landtages zugelassen werden. In einer Ausschusssitzung können jeweils höchstens zwei Fraktionsberater einer Fraktion anwesend sein.
- 2.
- Die zutrittsberechtigten Fraktionsberater sitzen gegenüber den Ausschussmitgliedern nachrangig; sie haben kein Rederecht.
Anlage 3
Richtlinie für die Fragestunde
- 1.
- Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Staatsregierung zu richten. Die Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
- 2.
- Ein Mitglied des Landtages darf zu einer Fragestunde nicht mehr als zwei mündliche Anfragen einreichen.
- 3.
- Die Fragestunde soll sechzig Minuten nicht überschreiten.
- 4.
- Zulässig sind Einzelfragen über Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, sofern sie nicht schon Gegenstand der Beratungen im Landtag sind. Fragen von rein lokaler Bedeutung sind nicht zulässig.
- 5.
- Die Anfragen dürfen nicht mehr als zwei konkrete Fragen enthalten, müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.
- 6.
- Anfragen, die 1. bis 5. nicht entsprechen, gibt der Präsident zurück.
- 7.1.
- Die Anfragen müssen spätestens Donnerstag, zwölf Uhr, vor der Plenarwoche, in der die Fragestunde stattfindet, beim Präsidenten eingereicht werden.
- 7.2.
- Der Präsident soll Fragen von offensichtlich dringendem Interesse (dringliche Fragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis zwölf Uhr eingereicht werden.
- 8.
- Ist der Fragesteller zur Fragestunde entschuldigt nicht anwesend oder können Fragen aus Zeitmangel nicht mehr in der Fragestunde beantwortet werden, werden die Antworten der Staatsregierung zu Protokoll gegeben.
- 9.
- Der Fragesteller ist berechtigt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet wird, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Bei den Zusatzfragen darf es sich nur um eine einzelne, nicht unterteilte Frage handeln. Zusatzfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.
- 10.
- Der Präsident kann weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Hauses zulassen; Ziffer 9 gilt entsprechend. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf hierdurch nicht gefährdet werden.
- 11.
- Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
Anlage 4
Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtages
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Sächsischen Landtages entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen, dem Präsidium oder einzelnen Mitgliedern des Landtages zugeleitet werden.
(2) Für die Landtagsverwaltung gilt die Verschlusssachenanweisung der Sächsischen Staatsregierung entsprechend, soweit sich aus dieser Geheimschutzordnung nicht Abweichendes ergibt.
§ 2
Verantwortung und Zuständigkeit
Der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. Er kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf einen leitenden Beamten der Landtagsverwaltung übertragen.
§ 3
Begriff der Verschlusssache
(1) Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform.
(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt, ist ebenfalls VS im Sinne des Absatzes 1.
§ 4
Grundsätze
(1) Über VS ist Verschwiegenheit zu bewahren. VS dürfen an Unbefugte nicht weitergegeben werden.
(2) Jeder, dem eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhaltes gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.
(3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.
(4) Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Falle sind die Gespräche so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich ist.
(5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS an Unbefugte verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.
(6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.
§ 5
Geheimhaltungsgrade
VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:
- 1.
- STRENG GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann. - 2.
- GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihrem Ansehen oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann. - 3.
- VS-VERTRAULICH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann. - 4.
- VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
§ 6
Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade
(1) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. Dieser Geheimhaltungsgrad ist auch für die Bedeutung innerhalb des Landtages verbindlich.
(2) Herausgebende Stellen innerhalb des Landtages können sein:
- –
- der Präsident,
- –
- die Ausschüsse,
- –
- weitere vom Präsidenten zu ermächtigende Stellen.
Herausgebende Stelle bei VS, die innerhalb der Landtagsverwaltung entstehen, ist der Direktor beim Sächsischen Landtag.
(3) Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert. Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als dreißig Jahre vergangen sind, alle Empfänger schriftlich zu benachrichtigen. Nach Ablauf der Wahlperiode tritt der Präsident des Landtages an die Stelle der Ausschüsse als herausgebende Stelle.
(4) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen.
(5) Der Geheimhaltungsgrad von im Landtag herausgegebenen VS ist nach dreißig Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.
§ 7
Kenntnis von und Zugang zu VS
(1) Zugang zu VS können Mitglieder des mit der VS befassten Ausschusses und der Vorsitzende und im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion erhalten. Gleiches gilt für den Präsidenten und die Mitglieder des Präsidiums, wenn sie mit der VS befasst werden. Darüber hinaus können auf Vorschlag ihres Fraktionsvorsitzenden weitere Mitglieder des Landtages bei unabweisbarem Bedarf Zugang zu VS erhalten. Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinne des § 353 b Abs. 2 Nr. 1 StGB bezüglich der VS nicht, so kann der Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn das Landtagsmitglied unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist.
(2) Die Entscheidung über den Zugang zu VS sowie die förmliche Verpflichtung nach Absatz 1 erfolgen durch den Präsidenten. § 2 bleibt unberührt. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.
(3) Den Bediensteten der Fraktionen dürfen VS nur zugänglich gemacht werden, wenn sie im Auftrag eines im Sinne des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 Berechtigten handeln und wenn sie entsprechend der Richtlinie der Sächsischen Staatsregierung für die Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes überprüft sowie vom Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(4) Für Beamte des Landtages genügt die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. Für die sonstigen Bediensteten der Landtagsverwaltung ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
§ 8
Behandlung von VS in den Ausschüssen
(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder Teile desselben die Einstufung als geheim nach § 28 Abs. 4 GO beschließen. Wird über VS beraten, muss der Vorsitzende die entsprechende Beschlussfassung unverzüglich in derselben Sitzung herbeiführen und vor Beginn der Beratungen sicherstellen, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten.
(2) Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden; in diesem Fall hat er über Auflage und Verteilung der Protokolle zu beschließen.
(3) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Der Ausschussvorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder dem nach § 2 Beauftragten bestimmen, dass VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und VS-VERTRAULICH an den Berichterstatter des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die VS bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen (zum Beispiel Stahlschrank) verwahrt werden.
(4) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM, die im Ausschuss entstanden sind, können mit Genehmigung des Präsidenten oder des nach § 2 Beauftragten nach Registrierung in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden.
(5) Stellt sich erst im Laufe oder am Schluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.
(6) Sitzungsnotizen über VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder STRENG GEHEIM sind am Ende der Sitzung der Verwahrstelle zu übergeben. Dabei ist zu erklären, ob die Notizen zu vernichten oder aufzubewahren sind.
§ 9
Behandlung von VS im Plenum
Für die Behandlung von VS im Plenum gilt § 8 entsprechend. Artikel 48 Sächsische Verfassung bleibt unberührt.
§ 10
Kennzeichnung und Vervielfältigung
(1) Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Landtages oder der Landtagsverwaltung entstehen, und die Vervielfältigung (Kopien, Abschriften, Auszüge und so weiter) aller VS erfolgen ausschließlich durch die Landtagsverwaltung.
(2) Liegt ein Geheimhaltungsbeschluss nach § 8 Abs. 1 vor, so hat die Landtagsverwaltung dies auf dem Vorgang zu vermerken.
§ 11
Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung,
Archivierung und Vernichtung von VS
(1) Bei allen dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher erfolgt die Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung außer Haus, Archivierung und Vernichtung zentral durch die Landtagsverwaltung.
(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren. Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zutritt haben.
(3) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. Von einer Löschung kann mit Genehmigung des Präsidenten abgesehen werden.
§ 12
Weitergabe innerhalb des Landtages
(1) VS-VERTRAULICH und höher eingestufte VS können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand weitergegeben werden. Bei Weitergabe ist die Verwahrstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.
(2) Unterlagen der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und STRENG GEHEIM sind, außer in den Fällen des § 8 Abs. 3 und 4, täglich in die Verwahrstelle zurückzugeben.
(3) Von der Quittungspflicht ausgenommen sind VS-VERTRAULICHE Unterlagen, die innerhalb von Referaten oder vergleichbaren Organisationseinheiten weitergegeben oder die täglich an die Verwahrstelle zurückgegeben werden.
(4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Unterlagen werden ohne Quittung weitergegeben und wie nichteingestuftes Schriftgut befördert.
§ 13
Mitnahme von VS
(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den Räumen des Landtages ist unzulässig.
(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH dürfen aus den Räumen des Landtages nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. Dabei ist für eine ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen werden.
(3) Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder Gepäckschließfächern und dergleichen zu verwahren. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.
§ 14
Mitteilungspflicht
Wird einem Mitglied oder einem Mitarbeiter des Landtages bekannt oder schöpft er Verdacht, dass eine VS verloren gegangen ist, dass Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden, so hat er den Präsidenten oder den Geheimschutzbeauftragten des Landtages unverzüglich zu unterrichten.
§ 15
Ausführungsbestimmungen
Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Anlage 5
Richtlinien in Immunitätsangelegenheiten
- 1.
- Antragsrecht in Immunitätsangelegenheiten
Zur Stellung eines Antrages in Immunitätsangelegenheiten sind berechtigt: - a)
- die Staatsanwaltschaften und Gerichte, auch Ehrengerichte öffentlich-rechtlichen Charakters,
- b)
- die obersten Dienstbehörden bei Durchführung eines Disziplinarverfahrens,
- c)
- die Privatkläger.
- 2.
- Einreichung des Antrages
Die Anträge der Staatsanwaltschaften und der Gerichte auf Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten sind über den Staatsminister der Justiz vorzulegen. Bei Disziplinarverfahren ist der Antrag über den jeweils zuständigen Staatsminister vorzulegen, wenn dieser nicht selbst oberste Dienstbehörde ist.
Privatkläger können den Antrag direkt über den Präsidenten des Landtages vorlegen. Sie haben durch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Eingangsbestätigung den Nachweis zu führen, dass sie ordnungsgemäß beim zuständigen Gericht Privatklage eingereicht haben. - 3.
- Stellungnahme eines Mitgliedes des Landtages
Vor Einreichung eines Antrages in den Fällen Punkt 1 Buchst. a) und b) soll dem beschuldigten Landtagsmitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme auch zur Frage der Aufhebung der Immunität gegeben werden. - 4.
- Verfahren bei Immunitätsaufhebung
Die Anträge sind vom Präsidenten unmittelbar an den für die Immunität zuständigen Ausschuss zur Vorberatung weiterzuleiten. Der Ausschuss kann dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit geben, sich zum Antrag auf Aufhebung der Immunität zu äußern. Der für die Immunität zuständige Ausschuss legt seine Beschlussempfehlung dem Landtag zur Entscheidung vor.
Bei Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften trifft der für die Immunität zuständige Ausschuss eine Vorentscheidung über die Aufhebung der Immunität, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses der Beschlussempfehlung zustimmen. Auch bei den übrigen Straftaten kann der Ausschuss eine derartige Vorentscheidung durch einstimmigen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses treffen. In diesen Fällen wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses vom Präsidenten den Mitgliedern des Landtages schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Sie gilt als Entscheidung des Landtages, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Beschlussempfehlung schriftlicher Widerspruch von einem Mitglied des Landtages beim Präsidenten eingeht. Im Falle eines solchen Widerspruches wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtages gesetzt. Falls kein Widerspruch eingeht, gilt die Beschlussempfehlung des Ausschusses als Beschluss des Landtages. - 5.
- Grundsätze für die Aufhebung der Immunität
Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Funktionsfähigkeit des Parlamentes sicherzustellen. Die Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Immunität darf kein Eingriff in ein schwebendes Verfahren sein, bei dem es um die Feststellung von Schuld oder Nichtschuld geht. Der Landtag als oberstes Staatsorgan hat nur darüber zu befinden, ob sein Interesse an der ungestörten Mitarbeit des betroffenen Landtagsmitgliedes gegenüber anderen öffentlichen Belangen, besonders gegenüber dem Interesse an einer gleichmäßigen und gerecht geübten Strafrechtspflege, überwiegt. Es darf somit nicht in eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens des behaupteten Unrechtstatbestandes eingetreten werden. Da die Immunität ein Recht des Landtages als Gesamtorgan ist, kann auf sie durch einzelne Landtagsmitglieder nicht verzichtet werden.
Bei Anträgen, Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften betreffend, soll unbeschadet der notwendigen Interessenabwägung die Immunität grundsätzlich aufgehoben werden. - 6.
- Ohne die Immunitätsaufhebung zulässige Maßnahmen
Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig, ein Verfahren ohne Ermittlungshandlungen einzustellen, ein Privatklageverfahren vor Anberaumung einer Hauptverhandlung (§ 383 Abs. 2 Satz 1 StPO) einzustellen und von der Erhebung einer öffentlichen Klage gemäß §§ 153 Abs. 1 und 2, 153 a Abs. 1, 154 Abs. 1 StPO abzusehen.
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft über die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters sowie über andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Anzeige wichtige Umstände sind zulässig zur Feststellung, ob eine Anzeige offensichtlich unbegründet (querulatorisch, vexatorisch) ist.
Dem beschuldigten Mitglied des Landtages soll vor derartigen Entscheidungen durch die Verfolgungsbehörde oder das Gericht Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.
Ein Sühneverfahren (§ 380 StPO) gegen ein Mitglied des Landtages ist ohne Genehmigung zulässig, nicht dagegen die Androhung oder Verhängung einer Ordnungsstrafe im Sühneverfahren durch einen Schiedsmann.
Die Immunität hindert nicht die Durchführung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445).
Polizeiliche und andere Verwaltungszwangsmaßnahmen gegen ein Mitglied des Landtages können ohne Genehmigung des Parlamentes durchgeführt werden, mit Ausnahme der Vollziehung einer Zwangshaft oder der zwangsweisen Vorführung.
Bei Unfällen, an denen ein Mitglied des Landtages beteiligt ist, darf die Polizei die notwendigen Maßnahmen durchführen, besonders im öffentlichen Interesse die Ursachen und den Hergang des Unfalles feststellen. Bei einem Verkehrsunfall können die Personalien eines Mitgliedes des Landtages, das Kennzeichen und der Zustand seines Fahrzeugs festgestellt sowie die Vorlage des Führerscheines und des Kraftfahrzeugscheines verlangt werden. Ebenso können Fahr-, Brems- und andere Spuren gesichert, vermessen, fotografiert und auf Magnetträger aufgezeichnet werden.
Mitglieder des Landtages dürfen auch gegen ihren Willen zum Zweck der Entnahme einer Blutprobe zur Polizeiwache und zu einem Arzt gebracht und der Blutentnahme unterzogen werden.
Die Durchführung eines Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und die Anordnung der Haft durch das Gericht (§§ 807, 883, 899 ff. ZPO) bedarf keiner Genehmigung durch den Landtag. Genehmigungspflichtig ist jedoch die Vollstreckung des Haftbefehls.
Eine Aufhebung der Immunität ist nicht erforderlich für eine Maßnahme des polizeilichen Gewahrsams im Rahmen der geltenden Gesetze, die notwendig ist zur Abwendung von Gefahren, die das menschliche Leben bedrohen, und für Maßnahmen nach den §§ 34 ff. des Bundesseuchengesetzes. Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, den Landtagspräsidenten unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Landtages angeordneten Maßnahme zu unterrichten. Der Präsident kann den für die Immunität zuständigen Ausschuss mit der Überprüfung der angeordneten Maßnahmen beauftragen. - 7.
- Umfang der Aufhebung
Die Genehmigung der Strafverfolgung umfasst, wenn sie nicht ausdrücklich eingeschränkt wird, auch die Befugnis zur zwangsweisen Vorführung; dagegen umfasst sie nicht die Untersuchungshaft und die Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe.
Die Aufhebung der Immunität hat daher getrennt zu erfolgen, und zwar für - 1.
- die Strafverfolgung bis zum Abschluss des Verfahrens,
- 2.
- die Verhaftung,
- 3.
- die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.
- Ist das Verfahren durch rechtskräftige richterliche Entscheidung beendigt, so ist für eine etwaige Wiederaufnahme eine neue Genehmigung zur Strafverfolgung erforderlich.
Die Aufnahme eines von der Staatsanwaltschaft bereits eingestellten Ermittlungsverfahrens bedarf keiner neuen Genehmigung. Die Aufhebung der Immunität zur Strafverfolgung gilt nicht für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gilt nicht für die Durchführung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft.
Verfahren vor Ehrengerichten, die öffentlich-rechtlichen Charakter haben, können nur nach Aufhebung der Immunität durchgeführt werden.
Wird ein Mitglied des Landtages bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen, so bedarf die Durchführung eines Strafverfahrens oder die Verhaftung keiner Genehmigung. Eine erneute Vorführung oder Verhaftung nach vorheriger Freilassung bedarf der Genehmigung. - 8.
- Anhängige Verfahren
Strafverfahren, Freiheitsbeschränkungen und Strafvollstreckungen gegen ein neu gewähltes Mitglied des Landtages, die bei Mandatsannahme anhängig sind, bedürfen zu ihrer Fortführung der Genehmigung.
Das Gleiche gilt bei einem wieder gewählten Landtagsmitglied, bei dem in der vorherigen Wahlperiode die erforderliche Genehmigung versagt wurde.
Ist bei einem wieder gewählten Landtagsmitglied in der vorhergehenden Wahlperiode die Immunität aufgehoben worden, so darf das Verfahren fortgesetzt werden, ist aber auszusetzen, wenn das Parlament dies verlangt. - 9.
- Verhandlung von Amnestieverfahren
Zur Einstellung eines Verfahrens auf Grund einer Amnestie bedarf die Strafverfolgungsbehörde keiner Genehmigung, es sei denn, dass dafür Ermittlungen notwendig sind, die nach den vorangehenden Vorschriften einer Genehmigung bedürfen. - 10.
- Verfahrensbehandlungen ohne Immunitätsaufhebung in Verfahren gegen andere Personen
Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig, - a)
- in einem Verfahren gegen eine andere Person ein Landtagsmitglied als Zeugen zu vernehmen, bei ihm eine Durchsuchung nach §§ 103, 104 StPO vorzunehmen oder von ihm die Herausgabe von Gegenständen nach § 95 StPO zu verlangen, jedoch unter Beachtung von Artikel 56 Abs. 3 Sächsische Verfassung , §§ 53 Abs. 1 Nr. 4, 53 a und 97 Abs. 3 und 4 StPO,
- b)
- ein Verfahren gegen Mittäter, Anstifter, Gehilfen oder sonstige Beteiligte einzuleiten oder durchzuführen.
- Zu a)
- Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung bei einem Landtagsmitglied ist abzubrechen, soweit sich dieses auf sein Recht zur Zeugnisverweigerung nach den einschlägigen Bestimmungen beruft.
- Zu b)
- Von diesem Verfahren ist der Landtagspräsident unverzüglich zu verständigen.
- 11.
- Benachrichtigung des Landtagspräsidenten
Die zuständigen Behörden haben dem Landtagspräsidenten unverzüglich direkt Kenntnis von jedem strafrechtlichen, dienstrechtlichen oder vor einem öffentlich-rechtlichen Ehrengericht anhängigen Verfahren zu geben, das sich gegen ein Mitglied des Landtages richtet. Die Verpflichtung entfällt, wenn wegen eines solchen Verfahrens die Aufhebung der Immunität beantragt wird.
Der Landtagspräsident ist ferner von jeder Einschränkung der Freiheit eines Mitgliedes des Landtages zu benachrichtigen.