Erlaß
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Bestimmung der Erstattungsbehörde nach Nummer 6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von § 11 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Vom 30. März 1996
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Nach Nummer 6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 11 BVFG hat die Krankenkasse mit der vom Land als Erstattungsbehörde bestimmten Verwaltungsbehörde nach Einzelfällen abzurechnen.
Als Erstattungsbehörde nach Nummer 6.1. Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 11 des Bundesvertriebenengesetzes wird das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales in Chemnitz bestimmt. Das Landesamt kann diese Aufgabe auf die Ämter für Familie und Soziales übertragen.
Diese Regelung tritt zum 1. Juni 1996 in Kraft.
Dresden, den 30. März 1996
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler