Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
(Haushaltsgesetz 2015/2016 – HG 2015/2016)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2015 und 2016

Vom 29. April 2015

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben auf

1.
17 170 035 100 Euro für das Haushaltsjahr 2015 und
2.
17 278 791 800 Euro für das Haushaltsjahr 2016

festgestellt.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Nettokreditaufnahme zu tätigen:

1.
für das Haushaltsjahr 2015 von 0 Euro,
2.
für das Haushaltsjahr 2016 von 0 Euro,
3.
die in den vergangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht aufgenommen wurden.

(2) Die gemäß § 18 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festzusetzende Normallage beträgt 11 360 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2015 und 11 741 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2016.

(3) Gemäß § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung wird ein Wert in Höhe von 10 Prozent des in § 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrages festgelegt. Der gemäß § 18 Absatz 11 der Sächsischen Haushaltsordnung festzulegende Prozentsatz beträgt 10 Prozent.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab November des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 Prozent des in § 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Einnahmen aus Kreditaufnahmen in Anwendung von § 72 Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen. Desgleichen dürfen unter Beachtung des § 76 der Sächsischen Haushaltsordnung in den folgenden Haushaltsjahren eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen im laufenden Haushaltsjahr zu Gunsten des laufenden Haushalts gebucht oder umgebucht werden.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Garantiefonds gemäß § 3 Absatz 4 des Sächsischen Garantiefondsgesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389), in der jeweils geltenden Fassung, Kredite bis zu einer Höhe von insgesamt 400 000 000 Euro aufzunehmen, die unmittelbar von dem Fonds vereinnahmt und dort gebucht werden. Die Kredite dürfen nur aufgenommen werden, soweit die sonstigen Einnahmen und das positive Vermögen des Fonds nicht ausreichen, um die dem Fonds zuzuordnenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Vor der Aufnahme von Krediten ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages anzuhören. Übersteigt die Kreditaufnahme im Einzelfall 200 000 000 Euro, ist im Nachgang der Landtag zu unterrichten.

§ 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. Das Staatsministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei werdenden Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen. Für das Verfahren gelten die Regelungen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend.

§ 4
Regelungen nach Artikel 96 der Verfassung des Freistaates Sachsen in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1, § 38 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung

(1) Für die nachträgliche Genehmigung des Landtages nach Artikel 96 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen, in die das Staatsministerium der Finanzen eingewilligt hat ( § 37 Absatz 1 Satz 1, § 38 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung), sind dem Landtag die über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen halbjährlich und alle Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen ( § 37 Absatz 4, § 38 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung). Erhebliche finanzielle Bedeutung liegt ab einer Betragshöhe von mehr als 5 000 000 Euro vor; bei Verpflichtungsermächtigungen sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend. Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt; Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(2) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungen von erheblicher finanzieller Bedeutung kann das Staatsministerium der Finanzen den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages anhören.

§ 5
Gewährleistungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 im Zusammenhang mit der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, und Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger oder Träger ist, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Beteiligung der in Satz 1 genannten Unternehmen an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Gewährleistungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro jährlich übernommen werden.

(2) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen insbesondere zur Förderung der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Wohnungsbaus sowie des sozialen Bereiches Bürgschaften nach Maßgabe der jeweils gültigen Bürgschaftsrichtlinien, Garantien und andere Gewährleistungen in Höhe von bis zu 1 500 000 000 Euro jährlich übernehmen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 zu Gunsten von Landeseinrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts und vom Freistaat Sachsen institutionell geförderten Einrichtungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, die Aufgaben im Rahmen der Ausführung des Atomgesetzes und im Auftrag des Freistaates Sachsen wahrnehmen, im Rahmen der von diesen zu erbringenden atomrechtlichen Deckungsvorsorge Freistellungen bis zur Höhe von 65 000 000 Euro jährlich neu zu übernehmen. Soweit eine Einrichtung gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gefördert wird, gilt dies nur für den Anteil an der Deckungsvorsorgesumme, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an der institutionellen Förderung der betreffenden Einrichtung entspricht.

(4) Gewährleistungsübernahmen nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages, soweit sie 50 000 000 Euro im Einzelfall übersteigen.

(5) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ist darüber hinaus über die geleisteten Gewährleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger sowie Höhe, Art und Zweck der jeweils geleisteten Gewährleistungen ausweist.

§ 6
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung

(1) Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, an den Stellenplan gemäß § 7 gebunden. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen für das Personalsoll B und C zulassen. Die Bewirtschaftung der Stellen richtet sich nach dem Stellenplan. Soweit keine Stellenplanbindung besteht, richtet sich die Bewirtschaftung nach den veranschlagten Personalausgaben.

(2) Die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen müssen sich im Rahmen von Stellenobergrenzen halten. Diese ergeben sich aus § 26 Absatz 2 bis 6 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. Die ausgebrachten gleichwertigen anderen Stellen sind mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Planstellen für Beförderungsämter erfolgt.

(3) Zur Absicherung des Generationenwechsels im Lehrerbereich und der Unterrichtsversorgung können abweichend von Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung im Umfang von bis zu 385 Vollzeitäquivalenten vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 unbefristet eingestellte Lehrkräfte in den Kapiteln 05 35 bis 05 39 über den Stellenplan hinaus geführt werden. Diese Ermächtigung erhöht sich ab 1. August 2016 auf bis zu 500 Vollzeitäquivalente.

(4) An Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, können geführt werden:

1.
bis zu 155 Leerstellen für Professoren und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 sowie für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, wenn deren Personalausgaben, grundsätzlich einschließlich des Versorgungszuschlages, aus Mitteln Dritter vollständig finanziert werden und die Hochschulen gewährleisten, die Stelleninhaber im Falle unbefristeter Dienstverhältnisse nach Auslaufen der Finanzierung aus Mitteln Dritter auf besetzbare Stellen zu übernehmen,
2.
bis zu 8 Leerstellen im Jahr 2015 und bis zu weiteren 2 Leerstellen im Jahr 2016 zur Erhöhung der Kapazität der Hochschulen für die Lehramtsstudiengänge im Rahmen des Bildungspakets Sachsen 2020,
3.
bis zu 65 Leerstellen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, wenn deren Personalausgaben mindestens in Höhe von 85 Prozent aus Mitteln Dritter finanziert werden,
4.
bis zu 15 Leerstellen im Jahr 2015 und mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bis zu 15 weitere Leerstellen im Jahr 2016 für Professoren und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 jeweils für die Dauer von drei Jahren, wenn deren Personalausgaben einschließlich des Versorgungszuschlages aus Hochschulmitteln finanziert werden und die Hochschulen gewährleisten, die Stelleninhaber unter Berücksichtigung struktureller Veränderungen im Zuge der Hochschulentwicklungsplanung auf besetzbare Stellen zu übernehmen.

Die Leerstellen gelten mit Abschluss der Berufungsvereinbarung mit dem zu Berufenden und bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben mit Abschluss des Arbeitsvertrages als ausgebracht. Sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung stehen, sind sie im nächsten Haushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk zu veranschlagen. Mit Beendigung der Finanzierung oder Erstattung der Personalausgaben durch Dritte entfällt die Leerstelle.

(5) Vor dem 1. Januar 2015 befristet eingestellte Beschäftigte, mit denen aus zwingenden rechtlichen Gründen ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis begründet werden muss, können auf Leerstellen geführt werden, sofern deren Personalausgaben aus Mitteln der technischen Hilfe finanziert werden und gewährleistet ist, die Stelleninhaber spätestens mit Auslaufen dieser Finanzierung auf besetzbare Stellen zu übernehmen. Die Ausbringung der Leerstelle einschließlich deren Wertigkeit ist durch die zuständige oberste Staatsbehörde unverzüglich dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.

(6) Beamte, Richter und Beschäftigte (Bedienstete), die als Abgeordnete in den Landtag, Bundestag oder in das Europäische Parlament gewählt sind, können auf Leerstellen geführt werden. Die entsprechende Leerstelle gilt für die Dauer des Mandats als Abgeordneter ausgebracht und ist dem Staatsministerium der Finanzen mit Ausbringung anzuzeigen.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Abordnungen von Bediensteten innerhalb der Staatsverwaltung auf Antrag des zuständigen Ressorts bei der aufnehmenden Dienststelle Abordnungsleerstellen auszubringen. Vor der Antragstellung ist das Einvernehmen mit dem für die abgebende Dienststelle zuständigen Ressort herzustellen. Die von der Abordnung betroffene Stelle der abgebenden Dienststelle darf nicht neu besetzt werden. Voraussetzung sind ein unabweisbares Bedürfnis für die Abordnung und das Fehlen einer besetzbaren Stelle bei der aufnehmenden Dienststelle. Ressorts sind die Staatsministerien und die Staatskanzlei. Soweit in diesem Gesetz von Ressort gesprochen wird, finden die Regelungen entsprechend Anwendung auf die Verwaltungen des Landtages und des Rechnungshofes, ausgenommen hiervon sind die Regelungen in § 8.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsplan ausgebrachte Leerstellen anzupassen, wenn der Bedienstete befördert, höhergruppiert oder seine Beurlaubung, Zuweisung oder Abordnung außerhalb der Staatsverwaltung verlängert worden ist. Wird Bediensteten Elternzeit oder eine Rente auf Zeit bei voller Erwerbsminderung gewährt, können diese über § 50 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf Leerstellen geführt werden. Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn der Elternzeit oder mit Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen der Rente auf Zeit bei voller Erwerbsminderung nach § 33 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (SächsMBl. SMF 2007 S. 1, 2), die zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 7 vom 9. März 2013 (SächsMBl. SMF S. 67) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als ausgebracht.

(9) Wird ein Ruhestandsbeamter gemäß § 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 53 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970), in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis berufen, kann dieser vorübergehend über § 50 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf einer Leerstelle geführt werden. Die Leerstelle gilt mit der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis als ausgebracht. Der Beamte ist auf die nächste freie entsprechende Planstelle im Stellenplan des jeweils betroffenen Einzelplans und Kapitels einzuweisen.

(10) In Fällen der Gewährung von Elternzeit, Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente auf Zeit oder bei Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das freie Stellengehalt der betreffenden Stelle ganz oder teilweise für die Beschäftigung von Abwesenheitsvertretungen verwendet werden.

(11) Der Abschluss von Verträgen zur Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) wird nicht zugelassen. Dies gilt auch für Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit Beteiligten des Freistaates Sachsen oder mit Körperschaften der mittelbaren Staatsverwaltung. Das Staatsministerium der Finanzen kann bei Unabweisbarkeit Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme gilt als zugelassen bei Verträgen für die Verbindungsbüros des Freistaates Sachsen in Brüssel, Prag und Breslau, deren Laufzeit auf die Geltungsdauer dieses Gesetzes begrenzt ist.

(12) Abweichend von § 17 Absatz 5 und 6 der Sächsischen Haushaltsordnung wird das Staatsministerium der Finanzen auf Antrag des zuständigen Ressorts ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages Stellen auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Das zuständige Ressort übersendet seine Anträge auf Ausbringung zusätzlicher Stellen zeitgleich auch dem Rechnungshof. Dieser kann dazu Stellung nehmen.

(13) Über § 50 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem betroffenen Ressort hinsichtlich neu zu begründender Ausbildungsverhältnisse freie oder frei werdende Stellen des Personalsolls B und C sowie die dazugehörigen Personalausgaben in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen.

(14) Über § 50 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen, wenn dies dem beschlossenen oder einem zusätzlichen Stellenabbau dient.

(15) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird.

(16) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass ein kw-Vermerk auch bei einer anderen gleichwertigen Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder im selben Einzelplan mit mindestens der gleichen finanziellen Auswirkung vollzogen wird, als er im Haushaltsplan ausgebracht ist. Die Regelung gilt entsprechend bei Vollziehung des kw-Vermerks in einem anderen Einzelplan.

(17) Von den Stellenplänen für Beschäftigte darf vorübergehend abgewichen werden, wenn aufgrund des Inkrafttretens des TV-L höhere Eingruppierungen erforderlich sind. Nach Möglichkeit sollen hierfür besetzbare Stellen verwendet werden. In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf die entsprechende eingruppierungsrechtliche Regelung zu vermerken.

(18) In Einzelfällen können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen über § 49 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus und für längstens sechs Monate je zwei Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf jeweils einer Beamtenstelle auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder je zwei Auszubildende auf jeweils einer Auszubildendenstelle geführt werden. Entsprechendes gilt, soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird.

(19) Soweit Beschäftigte Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nehmen, bemisst sich der belegte Stellenanteil nach der Höhe der in Anspruch genommenen Teilzeit. § 49 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung findet keine Anwendung.

(20) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die haushaltsmäßige Umsetzung von Altersteilzeit und sonstigen Arbeitszeitmodellen zu regeln.

(21) Die Gewährung von leistungsorientierter Besoldung an Beamte und Richter richtet sich nach den Regelungen der §§ 67 bis 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes . Beschäftigten, die dem Geltungsbereich des TV-L unterliegen oder wegen eines über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehenden regelmäßigen Entgelts außertariflich beschäftigt werden, dürfen Leistungsprämien außertariflich gewährt werden. Die hierfür erforderlichen Ausgaben sind, soweit sie über die veranschlagten Ausgaben in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinausgehen, im jeweiligen Einzelplan wie folgt zu erwirtschaften:

1.
Soweit kw-Vermerke früher vollzogen werden als angegeben, können die dadurch eingesparten Personalausgaben im laufenden Haushaltsjahr für die Leistungsbezahlung herangezogen werden.
2.
Ausgaben, die dadurch eingespart werden, dass eine im laufenden Haushaltsjahr frei werdende, wieder besetzbare Stelle vorübergehend nicht besetzt wird, können bis zum Zeitpunkt der Wiederbesetzung, längstens für die Dauer von zwölf Monaten, jedoch nicht über den 31. Dezember 2016 hinaus, ebenfalls für die Leistungsbezahlung herangezogen werden.
3.
Ausgaben, die bei Beamten durch leistungsbedingte Verzögerungen im Stufenaufstieg eingespart werden, dürfen zur Gewährung von Leistungsbezahlung im Beamtenbereich herangezogen werden.

Die Leistungsbezahlung, soweit sie über die veranschlagten Ausgaben in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinausgeht, setzt voraus, dass die verfügbaren Ausgabeermächtigungen bei den Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht überschritten werden. In den Sammelkapiteln sind bei Titel 422 06 die im Rahmen der Reform des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Jahr 2013 für die Leistungsbezahlung bereitgestellten Ausgabemittel einzustellen.

§ 7
Personalsoll A, B und C

(1) Der Stellenplan gliedert sich in Personalsoll A, B und C.

(2) Personalsoll A umfasst Stellen für:

1.
Beamte und Richter sowie
2.
Beschäftigte,

soweit diese nicht Personalsoll C zuzurechnen sind.

(3) Personalsoll B umfasst andere Stellen für:

1.
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
Anwärter und Referendare in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen,
3.
Stellen für Studenten an der Berufsakademie Sachsen, die nach dem Sächsischen Berufsakademiegesetz vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Einrichtungen des Freistaates Sachsen als Praxispartner einen Ausbildungsvertrag schließen,
4.
Auszubildende in tariflichen Ausbildungsverhältnissen, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Oktober 2006 (SächsMBl. SMF 2007 S. 1, 111), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 5 vom 9. März 2013 (SächsMBl. SMF S. 67, 84) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen vom 12. Oktober 2006 (SächsMBl. SMF S. 1, 117), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 5 vom 9. März 2013 (SächsMBl. SMF S. 67, 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
5.
Praktikanten in tariflichen Praktikantenverhältnissen gemäß Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom 9. Dezember 2011 (SächsMBl. SMF 2012 S. 46, 47), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 2 vom 9. März 2013 (SächsMBl. SMF S. 67, 93) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Stellen für wissenschaftliche Volontäre, deren Vertragsverhältnis auf Abschluss eines Volontärvertrages beruht, und Stellen für Akademiker in Fachausbildung (Ärzte) mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten,

soweit diese nicht Personalsoll C zuzurechnen sind.

(4) Personalsoll C umfasst Stellen nach den Absätzen 2 und 3 in

1.
Staatsbetrieben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung oder Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung geführt werden; ausgenommen sind die Beschäftigten der Krankenhäuser und Heime in der Trägerschaft des Freistaates Sachsen,
2.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Gesamtausgaben regelmäßig zu mehr als 50 Prozent vom Freistaat Sachsen zuschussfinanziert werden, soweit der Freistaat Sachsen für deren Personal Dienstherr oder Arbeitgeber ist.

Anderweitige gesetzliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.

(5) Nicht im Personalsoll A, B oder C enthalten sind:

1.
geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie studentische Hilfskräfte im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes ,
3.
bei Finanzierung aus Förderprogrammen der Europäischen Union
 
a)
befristet Beschäftigte, die im Rahmen der technischen Hilfe finanziert werden, oder
 
b)
befristet Beschäftigte, die im Rahmen anderer Förderprogramme mindestens zu 50 Prozent finanziert werden,
4.
befristet Beschäftigte bei sonstiger Drittmittelfinanzierung von mindestens 75 Prozent,
5.
Beschäftigte bei sonstiger dauerhafter Finanzierung durch Dritte von 100 Prozent,
6.
Beschäftigte an der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Förderzentrum Chemnitz, Landeszentrum zur Betreuung blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher und an der Sächsischen Landesschule für Hörgeschädigte Leipzig, Förderzentrum Samuel Heinicke, in Trägerschaft des Freistaates Sachsen bei dauerhafter Drittmittelfinanzierung der Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen nach § 43 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Träger der Sozialhilfe nach den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und durch die gesetzlichen Krankenkassen und den Träger der Sozialhilfe nach den §§ 26, 30, 55, 56 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. II S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit dies durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Haushaltsstellen der Einzelpläne zugelassen ist,
7.
Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 bis 92 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt werden, Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung,
8.
befristet Beschäftigte, die im Rahmen von einmaligen und zeitlich begrenzten Vorhaben (Projekte) aus Projektmitteln finanziert werden, soweit diese in den Erläuterungen der jeweiligen Haushaltsstellen der Einzelpläne nach Inhalt und Dauer sowie die Beschäftigten nach Anzahl und Wertigkeit ausgewiesen werden,
9.
befristet Beschäftigte an Hochschulen ohne Ausweis in den Erläuterungen, soweit diese aus Projektmitteln finanziert werden,
10.
Aushilfskräfte
 
a)
nach § 6 Absatz 10 für die Dauer von zwölf Monaten,
 
b)
für Bedienstete, die sich in Mutterschutz oder im mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot befinden,
11.
befristet Beschäftigte (Lehrpersonal) an Oberschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Förderschulen im Umfang von 200 Vollzeitäquivalenten unter Maßgabe der Kapitelvermerke bei 05 36, 05 37, 05 38 und 05 39 sowie des Vermerkes zu Kapitel 05 03 Titel 428 83. 1

§ 8
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Stellenpool für schwerbehinderte Menschen aus dem Haushaltsjahr 2014 fortzuführen. Dazu werden die in dem Haushaltsjahr 2014 gesperrten Stellen, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 2014 mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnten, einschließlich der im Stellenpool des Jahres 2014 noch vorhandenen Stellen in den Stellenpool für das Haushaltsjahr 2015 überführt.

(2) Zusätzlich werden 24 Stellen im Haushaltsjahr 2015 und 24 Stellen im Haushaltsjahr 2016 sowie die dazugehörigen Personalausgaben gesperrt.

(3) Die Zahl der je Ressort zu sperrenden Stellen bemisst sich nach der ressortspezifischen durchschnittlichen Einstellungsquote schwerbehinderter Menschen, nach dem Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze (jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote) und nach dem geplanten Personalsoll A gemäß § 7 Absatz 2 und dem Personalsoll C gemäß § 7 Absatz 4 ohne den künstlerischen Bereich des Staatsbetriebes Sächsische Staatstheater (Kapitel 12 79). Für die Anzahl der Sperrstellen je Ressort wird eine Obergrenze von 25 festgelegt. Diese Obergrenze entfällt, wenn in einem Ressort die Beschäftigungsquote im Vorvorjahr und Vorjahr deutlich rückläufig ist.

(4) Die nach Absatz 3 gesperrten Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dabei ist die Zuführung von befristeten Stellen nicht möglich. Solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl der regulären Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde, ist jede Neubesetzung einer freien Stelle nicht zulässig. Besetzt ein Ressort in einem Haushaltsjahr mehr freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen als Sperrstellen ausgebracht sind, können diese Mehrbesetzungen auf die Sperrstellen im Folgejahr angerechnet werden. Ist die Zahl der mit schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten besetzten Stellen am 31. Oktober des Vorjahres kleiner als zum gleichen Zeitpunkt des Vorvorjahres, erhöht sich die Anzahl der zu sperrenden Stellen um den Differenzbetrag.

(5) Die konkrete Aufteilung der Stellensperren auf die Ressorts erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Die Zuführung der Stellen und der dazugehörigen Personalausgaben in den Stellenpool erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Die Stellensperren gelten nicht für Ressorts, die im Vorvorjahr die Pflichtquote nach § 71 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 50 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus die nach Absätzen 1 und 4 im Stellenpool befindlichen Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben auf Antrag der Ressorts, die schwerbehinderte Bewerber neu einstellen, umzusetzen.

§ 9
Übertragung von Ausgaben, Deckungsfähigkeit

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des geltenden Haushaltsplanes einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrages erforderlich ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (§ 8 der Sächsischen Haushaltsordnung) eingegangen sind und ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.

(4) Die Ausgaben der Titel der Gruppe 519 sind übertragbar.

(5) Soweit durch Haushaltsvermerk keine abweichende Regelung zur Deckungsfähigkeit bestimmt ist, gilt Folgendes:

1.
Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 sind innerhalb eines Kapitels gegenseitig deckungsfähig. Dies gilt nicht für:
 
a)
Ausgaben der Titel der Gruppe 411,
 
b)
Ausgaben der Titel 422 06,
 
c)
Ausgaben in Titelgruppen,
 
d)
EU-finanzierte Ausgaben und
 
e)
Ausgaben, die durch Haushaltsvermerk einer gesonderten Deckungsfähigkeit oder einer Einnahmekopplung unterliegen.
 
Soweit eine Deckung innerhalb des Kapitels nicht ausreicht, kann auch eine kapitelübergreifende Deckung innerhalb des jeweiligen Einzelplanes erfolgen.
2.
Innerhalb eines Kapitels sind gegenseitig deckungsfähig:
 
a)
die Ausgaben der Titel in den Obergruppen 51 bis 54 und der Obergruppe 81 mit der Einschränkung, dass die Ansätze bis zu 20 Prozent deckungsfähig sind; die Ansätze dürfen dabei um nicht mehr als 30 Prozent, Leertitel um nicht mehr als 20 000 Euro, verstärkt werden,
 
b)
die Ausgaben der Titel in den Gruppen 511, 514, 517 bis 519, 525 bis 527, 531 und der Titel 542 01 ohne Einschränkung,
 
c)
die Ausgaben der Titel 511 03 sind darüber hinaus einseitig deckungsfähig zu Gunsten der Ausgaben der Titel 511 93 und 532 93 im Kapitel 03 25.
 
Hiervon ausgenommen sind die Titel der Gruppe 529, die Titel der Ausgaben in Titelgruppen und Titel der Ausgaben, die durch Haushaltsvermerk einer gesonderten Deckungsfähigkeit oder einer Einnahmekopplung unterliegen.
3.
Die Ausgaben der Titel innerhalb einer Titelgruppe sind gegenseitig deckungsfähig.
4.
Die Ausgaben der Titel in den Gruppen 682 und 891 an einen Staatsbetrieb sind gegenseitig deckungsfähig.
5.
Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben der Titel 685 02, 685 03 und 894 01 an einer Hochschule gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Titel 685 51 und 894 51 des Kapitels 12 07 sind einseitig deckungsfähig zu Lasten der Ausgaben der Titel 685 02 und 894 01 der Kapitel 12 08 bis 12 41.
6.
Innerhalb eines Einzelplanes sind
 
a)
die Ausgaben der Titel 685 20 gegenseitig deckungsfähig und darüber hinaus einseitig deckungsfähig zu Lasten der nach Nummer 1 deckungsfähigen Ausgaben der Hauptgruppe 4,
 
b)
die Ausgaben der Titel 671 10 einseitig deckungsfähig zu Lasten der nach Nummer 1 deckungsfähigen Ausgaben der Hauptgruppe 4.

(6) Absatz 5 gilt für veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 10
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird unabhängig von den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung ermächtigt, zusätzlichen Ausgaben einschließlich Kofinanzierungsmitteln zuzustimmen und erforderliche Deckungsfähigkeiten zuzulassen, wenn hierfür im laufenden Haushaltsjahr nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. § 4 gilt entsprechend.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt Ausgaben, die nur in Abhängigkeit vom Aufkommen zweckgebundener Einnahmen geleistet werden dürfen, in Höhe des vorfinanzierten Betrages in den Haushalt des Folgejahres umzubuchen, wenn die zweckgebundenen Einnahmen nicht rechtzeitig eingehen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Ausführung der §§ 6 und 34 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzusehen. Dies gilt auch für Stellen, insbesondere durch Besetzungssperren. In diesem Fall können kw-Vermerke zwischen den Kapiteln übertragen werden.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den laufenden Ausgaben im Einzelplan oder durch Deckung im Gesamthaushalt, insbesondere aufgrund von Steuermehreinnahmen gegenüber dem im Haushalt festgesetzten Ansatz unter Beachtung des § 25 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung , zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 10 000 000 Euro im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Auf nicht verausgabte Umschichtungs- und Verstärkungsbeträge ist § 45 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit durch die Einschaltung Dritter im Bereich der Verwaltungshilfsdienstleistungen Stellen eingespart werden, dürfen die im Laufe des Haushaltsjahres frei werdenden Mittel mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zur Verstärkung von Titeln der Obergruppen 51 bis 54 herangezogen werden.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2015 oder 2016 zum Ausgleich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das durch das Gesetz vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zum Ausgleich nach § 18 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils eine besondere zweckgebundene Rücklage zu bilden und in Verwahrung zu nehmen. Die Bildung einer Rücklage nach Satz 1 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Eine in Vorjahren gebildete Rücklage nach Satz 1 muss in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 nicht aufgelöst werden.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Vorsorge für Risiken aus dem Vollzug des Bund-Länder-Finanzausgleiches eine zweckgebundene Rücklage zu bilden.

(8) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für institutionell geförderte Dritte sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch nicht vor dem Tag, der dem Beschluss des Landtages über dieses Gesetz folgt, vollständig freigegeben. Das Staatsministerium der Finanzen kann sich bis zum 31. Januar eines jeweiligen Haushaltsjahres vorbehalten, die durch das zuständige Ressort auf ihre sachliche und rechnerische Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften und bestätigten Wirtschaftspläne innerhalb von acht Wochen zur Prüfung vorlegen zu lassen. Ausgenommen davon sind Einrichtungen, die einer multilateralen Finanzierung unterliegen und durch Bund-Länder-Gremien beraten werden. Die Prüfung durch das Staatsministerium der Finanzen erfolgt innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Wirtschaftspläne. Ergibt diese Prüfung einen Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Sperre von bis zu 25 Prozent der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen über den Wirtschaftsplan der betroffenen Einrichtung aussprechen. Die Sperre wird bei Vorlage eines den haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wirtschaftsplanes aufgehoben.

(9) Soweit zum Vollzug einer durch den Landtag beschlossenen Verwaltungsreform erforderlich, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, in den betreffenden Kapiteln der Einzelpläne und zwischen diesen

1.
Mittel und Stellen über § 50 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus ressortintern umzusetzen und die dafür erforderlichen neuen Titel auszubringen sowie
2.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zu erklären.

(10) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort Teile der Staatsverwaltung in einen Staatsbetrieb nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung im Haushaltsvollzug umzuwandeln. Planstellen oder Stellen können über § 50 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus in den Wirtschaftsplan des Staatsbetriebes umgesetzt und entsprechende Zuführungstitel an den Staatsbetrieb ausgebracht werden.

(11) Als Ausnahmen vom Bruttonachweis nach § 35 der Sächsischen Haushaltsordnung sind die in Nummer 3 zu § 35 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Fälle zugelassen.

§ 11
Förderprogramme der Europäischen Union

(1) Die Ausgaben einschließlich Abführungen von Rückerstattungen an die Europäische Union zur Umsetzung von Förderprogrammen sind übertragbar für den jeweiligen Förderzeitraum zuzüglich Nachlaufperioden. § 45 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Ausgaben und veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen zur Umsetzung der Strukturfonds für den Förderzeitraum 2007 bis 2013 sind, soweit europäisches Recht Umschichtungen innerhalb der Operationellen Programme ohne Änderungsantrag zulässt, gegenseitig deckungsfähig. Eine geplante einzelplanübergreifende Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.

(3) Ausgaben und veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen zur Umsetzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) für den Förderzeitraum 2014 bis 2020 sind, soweit europäisches Recht Umschichtungen ohne Änderungsantrag zulässt, gegenseitig deckungsfähig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn und soweit sich zur Umsetzung der Operationellen Programme des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für die Förderzeiträume 2007 bis 2013 und 2014 bis 2020 die Notwendigkeit von Umschichtungen ergibt, kann das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb und auch zwischen Einzelplänen umschichten und dafür auch neue Titel ausbringen. Für das Verfahren gilt § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(5) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für den Förderzeitraum 2014 bis 2020 bleiben bis zur Genehmigung der jeweiligen Operationellen Programme der ESI-Fonds gesperrt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ganz oder teilweise vorab freizugeben.

(6) Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen dürfen die Fälligkeiten von veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen vorgezogen oder hinausgeschoben werden. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf dadurch nicht überschritten werden.

(7) Als weitere Ausnahme zu Nummer 3 zu § 35 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass im Zuge der Abwicklung von Förderprogrammen Einnahmen aus Rückzahlungen einschließlich Zinsen, abzüglich etwaiger Verzugszinsen, von den Ausgaben abgesetzt werden können.

(8) Bei mehr- und überjährigen Erstattungsverfahren kann das Staatsministerium der Finanzen die Einnahme- und Ausgabereste und Vorgriffe unter Berücksichtigung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben des gesamten Förderzeitraumes bis zu einer Höhe der in den bereits abgelaufenen Haushaltsjahren veranschlagten Einnahmen und Ausgaben übertragen.

(9) Das Staatsministerium der Finanzen darf die Einwilligung nach § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung für noch nicht mit Bewilligungen untersetzte Minderausgaben bei Förderprogrammen auf Grund der Rechtsverbindlichkeit der jeweiligen Finanzpläne oder Finanzierungspläne erteilen. Gleiches gilt für die Bildung und Übertragung der entsprechenden Einnahmereste. Darüber hinaus können Einnahmereste für noch nicht erstattete, aber geleistete Mehrausgaben gebildet werden.

§ 12
Bewegliche Sachen und Grundstücke

(1) Ein erheblicher Wert eines Grundstücks liegt nach § 64 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung vor, wenn der volle Wert mehr als 2 500 000 Euro beträgt.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird unbeschadet der Regelung des § 63 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene Grundstücke an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund, mit anderen Bundesländern oder mit dem Bund und anderen Bundesländern geförderte Zuwendungsempfänger unentgeltlich oder verbilligt zur Nutzung überlassen werden. Soweit als Anreiz zur Privatisierung erforderlich, ist eine zeitweise Überlassung im Sinne von Satz 1 an Unternehmen des privaten Rechts und an freigemeinnützige Träger möglich.

(3) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass

1.
landeseigene Liegenschaften an Studentenwerke – Anstalten des öffentlichen Rechts –, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen und soziale Einrichtungen gegen ermäßigten Erbbauzins, ermäßigtes Nutzungsentgelt oder unentgeltlich überlassen werden können,
2.
landeseigene Liegenschaften an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reichs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 100-2 und 401-2, veröffentlichten bereinigten Fassung zu Zwecken des Gottesdienstes und der Seelsorge in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten unentgeltlich überlassen werden können,
3.
Kantinen in landeseigenen oder vom Freistaat Sachsen genutzten Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können und
4.
Kunstgüter an die „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH“ unentgeltlich überlassen werden können.

(4) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke in Konversionsstandorten an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund geförderte Zuwendungsempfänger unter dem vollen Wert veräußert werden können. Dabei sind Regelungen für den Fall zu treffen, dass die Grundstücke weiterveräußert werden.

(5) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke zur Sicherung der Versorgung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Jugendhilfe, der Familienförderung und Behinderten- und Pflegeeinrichtungen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und anerkannt gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert veräußert werden können. Gleiches gilt, wenn durch eine Veräußerung unter dem vollen Wert eine materielle Privatisierung von Teilen der Staatsverwaltung erreicht werden kann und der Freistaat Sachsen dauerhaft von seinen diesbezüglichen Finanzierungsverpflichtungen befreit wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Grundstücke dem vorgesehenen Zweck auf angemessene Dauer dienen. Bei anerkannt freigemeinnützigen Trägern muss ferner sichergestellt werden, dass die verbilligt erworbenen Grundstücke bei Liquidation an den Freistaat Sachsen zurückfallen.

(6) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Freistaat Sachsen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben oder zur Nutzung überlassen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.

(7) Es wird zugelassen, dass landeseigene Liegenschaften und bewegliche Sachen den Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Forschung und Lehre

1.
nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung unentgeltlich überlassen werden können,
2.
mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung unter dem vollen Wert veräußert werden können.

Des Weiteren können abweichend von § 63 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung landeseigene Liegenschaften mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst veräußert werden, wenn auf diese Weise die Verpflichtung des Freistaates Sachsen aus § 11 Absatz 9 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden kann und die Liegenschaft der langfristigen Erfüllung der der Hochschule obliegenden Aufgaben dient.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 113 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung der „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH“ und der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ Einnahmen aus Erbbaurechtsverträgen zur Bewirtschaftung überlassen.

(9) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung zeitweilig überschüssiges Barvermögen des Sondervermögens Grundstock an den allgemeinen Staatshaushalt (Kapitel 15 20 Titel 334 01) abzuliefern, soweit dies zur Verstärkung der Ausgaben in den Kapiteln 14 01 bis 14 20 für staatliche Hochbaumaßnahmen zur Unterbringung von Landesbehörden (Kapitel 14 20 Titel 713 91) und für den Bauunterhalt landeseigener Liegenschaften, die veräußert werden sollen (Kapitel 14 04 Titel 519 53), erforderlich ist. Sonstige Ablieferungspflichten bleiben hierdurch unberührt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus Mittel des Sondervermögens Grundstock für Zahlungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Zahlungen von Kommunalabgaben, Erschließungskosten für landeseigene Liegenschaften oder für Grundstückssicherungskosten im Zusammenhang mit Industrieansiedlungen von überregionaler Bedeutung zu verwenden. Abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Mittel, die dem Sondervermögen Grundstock im Zusammenhang mit den ehemaligen Truppenübungsplätzen Königsbrück und Zeithain zugeführt wurden, nur für diese Liegenschaften und für alle mit diesen Liegenschaften im Zusammenhang stehenden Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus dürfen abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung Mittel des Sondervermögens Grundstock

1.
bis zur Höhe des Erlöses aus dem Verkauf eines Fiskalerbschaftsgrundstückes in Anwendung der §§ 1967, 1975 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Zahlung von Verbindlichkeiten des jeweiligen Nachlasses,
2.
zur Entwicklung von Grundstücken mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Veräußerung oder Verwertung

verwendet werden.

§ 13
Erprobung von Budgetierungsverfahren

(1) Mit der modellhaften Einführung der Budgetierung in einzelnen Dienststellen der Staatsverwaltung soll erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung und durch Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente nachweislich Einsparungen oder ein höherer Wirkungsgrad erreicht werden können. Hierzu soll bestimmt werden, inwieweit zeitlich befristet

1.
Titel unter Beachtung der Mindesterfordernisse des § 13 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung zusammengelegt werden,
2.
Mittel und Stellen über § 50 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus umgesetzt und die dazu erforderlichen neuen Titel über § 37 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus ausgebracht werden,
3.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind,
4.
Titel über § 19 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus übertragbar sind,
5.
die Deckung von Ausgaben durch Einnahmen über § 8 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus zulässig ist,
6.
die Bildung von Ausgaberesten über § 45 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus zulässig ist,
7.
die Bildung von Rücklagen zulässig ist und
8.
Abweichungen von der Stellenplanbindung gemäß § 6 Absatz 1 zulässig sind.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsvollzuges Behörden Flexibilität in der Mittelbewirtschaftung gemäß Absatz 1 zu gestatten, sofern die Voraussetzungen nach § 7a der Sächsischen Haushaltsordnung vorliegen. Vor Beginn der Erprobung ist eine Ressortvereinbarung zwischen dem zuständigen Ressort und dem Staatsministerium der Finanzen abzuschließen. Die Gestattung des Modellversuchs bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.

§ 14
Flexibilisierung der Personalausgaben in der Staatskanzlei

(1) Die Staatskanzlei wird zu einem Modellversuch flexibilisierter Bewirtschaftung des Einzelplans 02 auf kameraler Basis nach Maßgabe des Haushaltsvermerks bei Kapitel 02 02 ermächtigt. Ziel des Modellversuchs ist die Förderung einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln. Zur Umsetzung des Modells werden ein internes Steuerungsmanagement und ein Berichtswesen in dem entsprechenden Modell eingerichtet. Das Flexibilisierungsmodell wird für die Dauer des Doppelhaushaltes 2015/2016 verlängert und endet am 31. Dezember 2016. Es wird eine Evaluierung des Modells bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt.

(2) Das Nähere, insbesondere die Ziele, das Verfahren, die Organisation des Projektes, das IT-Konzept, die Evaluierung und die Projektkosten, regelt die zwischen der Staatskanzlei und dem Staatsministerium der Finanzen abgeschlossene Ressortvereinbarung. Diese wird bis zum Ablauf des Modellversuchs, längstens bis zum 31. Dezember 2016 verlängert, falls nicht eine Anpassung der Ressortvereinbarung im Lauf der Haushaltsaufstellung einvernehmlich zwischen der Staatskanzlei und dem Staatsministerium der Finanzen erfolgt. Das begleitende Controlling übernimmt das Staatsministerium der Finanzen. Vor Abschluss der Ressortvereinbarung ist der Rechnungshof anzuhören. Die Ressortvereinbarung bedarf der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.

§ 15
Flexibilisierung der Personalausgaben im Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird zu einem Modellversuch flexibilisierter Bewirtschaftung des Einzelplans 07 auf kameraler Basis gemäß den §§ 19, 20, 45 Absatz 2 bis 4 der Sächsischen Haushaltsordnung ermächtigt. Die Flexibilisierung erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsvermerks bei den Kapiteln 07 01, mit Ausnahme der Titelgruppen 64 und 65, 07 06 und 07 10. Ziel des Modellversuchs ist die Förderung einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln. Das Flexibilisierungsmodell wird für die Dauer des Doppelhaushaltes 2015/2016 verlängert und endet am 31. Dezember 2016. Die für das Ausgaberesteverfahren geltenden Bestimmungen des § 45 Absatz 2 bis 4 der Sächsischen Haushaltsordnung bleiben unberührt.

(2) Die durch die Flexibilisierung mindestens zu erwirtschaftende Effizienzrendite beträgt für die flexibilisierten Kapitel 07 01, mit Ausnahme der Titelgruppen 64 und 65, 07 06 und 07 10 zusammen 3 000 000 Euro. Die durch Effizienzsteigerungen eingesparten Mittel der vorgenannten Effizienzrendite der Hauptgruppe 4 können bis zur Höhe von 1 750 000 Euro jährlich für die Finanzierung von befristeten Arbeitsverträgen zur Durchführung von Projekten und für Ausgaben der Hauptgruppe 5 verwendet werden. Die darüber hinaus durch Effizienzsteigerung erzielten Einsparungen verbleiben bis zur Höhe der Effizienzrendite beim Gesamthaushalt. Weitere darüber hinaus gehende Einsparungen verbleiben zu 50 Prozent im Einzelplan 07. Die tatsächlich flexibilisierungsbedingt erzielte Effizienzrendite ist in einer Anlage zur Haushaltsrechnung nachzuweisen.

(3) Es wird eine Evaluierung des Modells bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt, die sich insbesondere an dem Nachweis der Förderung eines sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit den Personal- und Sachressourcen bemisst. Das Nähere, insbesondere die Grundzüge des Verfahrens, der Organisation, der Ziele und Maßnahmen, des begleitenden Projektcontrollings des Staatsministeriums der Finanzen, der Dokumentation der flexibilisierungsbedingten Effizienzrendite sowie der Evaluation regelt die zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und dem Staatsministerium der Finanzen am 10. Dezember 2010 abgeschlossene Ressortvereinbarung. Da die Laufzeit der Ressortvereinbarung bis zum 31. Dezember 2012 begrenzt war und auch Inhalte anzupassen sind, ist diese fortzuschreiben. Bis zum Inkrafttreten der fortgeschriebenen Ressortvereinbarung gilt die Ressortvereinbarung vom 10. Dezember 2010. Vor Abschluss der fortgeschriebenen Ressortvereinbarung ist der Rechnungshof anzuhören. Die fortgeschriebene Ressortvereinbarung bedarf der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.

Anlage