Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen
(Förderrichtlinie Rettungsbeihilfen – RL RH/2015)

Vom 30. Juni 2015

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2015 (SächsABl. S. 537) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen sowie Unternehmen des Gartenbaus und der Binnenfischerei (nachfolgend Unternehmen genannt) im Freistaat Sachsen.
1.2
Die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), die Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15. Januar 2015 (Bundesrahmenregelung) sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. Februar 2015, Staatliche Beihilfe SA. 40535 (2015/N), finden Anwendung.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Ziel der vorübergehenden Stützung der Liquidität, der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und der Erhaltung von Arbeitsplätzen.
 
Ein Unternehmen ist als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
 
a)
Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des EU-Rechts (Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates [ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19], die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU [ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86] geändert worden ist, insbesondere die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
 
b)
Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU, insbesondere die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
 
c)
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
 
Neu gegründete Unternehmen kommen nicht in Betracht. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als Neugründung.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union umfasst. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sind definiert durch die jeweils aktuell geltende Empfehlung der Europäischen Kommission.
 
Das Unternehmen muss dabei die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, genannten Mindestgrößen erreichen.
3.2
Nicht gefördert werden:
 
a)
natürliche Personen, wenn diese Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, erhalten oder
 
b)
eine der folgenden Renten beziehen:
 
 
aa)
Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
 
 
bb)
Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige,
 
 
Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
 
c)
Personengesellschaften, wenn alle Gesellschafter oder für den Fall einer bestellten Geschäftsführung, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung eine der oben aufgezählten Leistungen, Renten, Pensionen, Vorruhestandsgelder oder Altersübergangsgelder beziehen oder erhalten.
 
d)
juristische Personen, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung eine der oben aufgezählten Leistungen, Renten, Pensionen, Vorruhestandsgelder oder Altersübergangsgelder beziehen oder erhalten.
 
e)
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beträgt.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Grundsatz der einmaligen Beihilfe
 
Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe ist einzuhalten. Insoweit finden Abschnitt 3.6.1 und Abschnitt 6.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten Anwendung. Hat ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), ist die Gewährung einer wiederholten Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig.
4.2
Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamen Interesse
 
Voraussetzung für eine Beihilfegewährung ist, dass der Ausfall des Unternehmens wahrscheinlich soziale Härten oder Marktversagen bewirken würde, insbesondere, dass
 
a)
der Marktaustritt eines innovativen Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmens oder eines Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmens mit hohem Wachstumspotenzial negative Folgen haben könnte,
 
b)
der Marktaustritt eines Unternehmens mit umfangreichen Verbindungen zu anderen lokalen oder regionalen Unternehmen, insbesondere zu anderen Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, negative Folgen haben könnte,
 
c)
das Versagen oder negative Anreize der Kreditmärkte die Insolvenz eines ansonsten leistungsfähigen Unternehmens bewirken würde, oder
 
d)
vergleichbare Härtefälle, die von dem begünstigten Unternehmen hinreichend zu begründen sind, eintreten würden.
4.3
Natürliche Personen müssen ihren Hauptwohnsitz, im Falle juristischer Personen und Personengesellschaften ihre Betriebsstätte oder Niederlassung im Zeitpunkt der Auszahlung, im Freistaat Sachsen haben. Soweit insbesondere bei Personengesellschaften keine eigenständige Betriebsstätte oder Niederlassung vorhanden ist, muss der angegebene Unternehmenssitz im Zeitpunkt der Auszahlung im Freistaat Sachsen liegen.
4.4
Mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung muss nach seiner beruflichen Bildung oder durch angemessene Berufserfahrung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Unternehmens bieten.
4.5
Pächter, die überwiegend auf gepachteten Flächen wirtschaften, müssen Nutzungsverhältnisse von angemessener Dauer, in der Regel von zwölf Jahren, für mindestens 70 Prozent der gepachteten Flächen durch Vorlage entsprechender Verträge oder auf andere Weise nachweisen.
4.6
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen für Rettungsbeihilfen
 
Ein Unternehmen in Schwierigkeiten kann in begründeten Ausnahmefällen eine Rettungsbeihilfe dann erhalten, wenn es sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen kann. Durch eine Rettungsbeihilfe wird ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorübergehend am Leben erhalten, während die Situation, die zu seinen Schwierigkeiten geführt hat, analysiert und ein tragfähiger Umstrukturierungsplan, verbunden mit einem Maßnahmenplan als langfristige Lösung, konzipiert wird. Maßnahmen struktureller Art können nicht mit einer Rettungsbeihilfe finanziert werden, es sei denn, dass sie umgehend durchgeführt werden müssen, um Verluste aufzufangen. Ein Unternehmen kann eine Rettungsbeihilfe in begründeten Ausnahmefällen auch dann erhalten, wenn ein tragfähiger Umstrukturierungsplan, verbunden mit einem Maßnahmenplan, bereits vorliegt, aber lediglich die Gesamtfinanzierung noch nicht gesichert ist.
 
Rettungsbeihilfen nach dieser Richtlinie dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen vergeben werden:
 
a)
Es muss sich um vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Darlehen handeln.
 
b)
Die Vergütung darf nicht unter dem Referenzsatz liegen, der in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) für schwache Unternehmen festgesetzt ist, die eine normale Besicherung bieten.
 
c)
Die Höhe der Rettungsbeihilfe muss auf einen Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens sechs Monaten erforderlich ist. Zur Bestimmung dieses Betrags wird die Formel in Anhang I der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten herangezogen.
 
d)
Das Darlehen darf nach Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen eine Restlaufzeit von sechs Monaten nicht übersteigen.
 
Vor Ablauf dieser Restlaufzeit muss entweder die Bewilligungsbehörde einen Umstrukturierungsplan genehmigen oder das Darlehen muss zurückgezahlt sein.
4.7
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen
 
Umstrukturierungsbeihilfen nach dieser Richtlinie dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen vergeben werden:
 
a)
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität: Die Umstrukturierungsbeihilfe muss an die Vorlage und Durchführung eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplanes geknüpft sein. Voraussetzung eines solchen Umstrukturierungsplanes ist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen. Der Umstrukturierungszeitraum soll so kurz wie möglich sein. Der Umstrukturierungsplan muss den Vorgaben von § 5 Absätze 4 bis 6 der Bundesrahmenregelung entsprechen.
 
b)
Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum: Die Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Der Zuwendungsempfänger, seine Anteilseigner oder Gläubiger, die Unternehmensgruppe, der der Zuwendungsempfänger angehört oder neue Investoren müssen einen bedeutenden Beitrag zu den Umstrukturierungskosten erbringen. Im Regelfall ist bei kleinen Unternehmen ein Eigenbeitrag von mindestens 25 Prozent und bei mittleren Unternehmen ein Eigenbeitrag von mindestens 40 Prozent der Umstrukturierungskosten ausreichend. Die Beihilfe darf nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind.
 
c)
Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen: Bei der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen sind Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zu treffen. Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen bestimmen sich nach Abschnitt 3.6.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Kleine Unternehmen brauchen keine Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, sofern sektorspezifische Regelungen nichts anderes vorschreiben. Sie dürfen in der Regel während der Dauer des Umstrukturierungszeitraums keine Kapazitätsaufstockung vornehmen.
 
d)
Änderungen des Umstrukturierungsplanes: Ist eine Beihilfe zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten eines kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten gewährt worden, so sind Änderungen des Umstrukturierungsplanes unter den Voraussetzungen der Abschnitt 7.2.2 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten zulässig.
 
Die Umsetzung des Umstrukturierungsplanes ist durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – zu überwachen.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
 
Die Zuwendungen in Form von Rettungs- beziehungsweise Umstrukturierungsbeihilfen werden als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
 
Rettungs- beziehungsweise Umstrukturierungsbeihilfen werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Form der Zuwendung
 
Die Zuwendungen werden in der Regel einmalig entweder als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe ausgereicht. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist die Ablösung einer Rettungsbeihilfe durch eine Umstrukturierungsbeihilfe zulässig, wenn die für die Ausreichung einer Umstrukturierungsbeihilfe geltenden Voraussetzungen eingehalten werden und andere Finanzierungsinstrumente nicht vorrangig zur Verfügung stehen.
 
Eine Auszahlung in mehreren Tranchen ist entsprechend der jeweiligen Erfüllung von festgelegten Bewertungskriterien, so zum Beispiel Entwicklungs- beziehungsweise Umstrukturierungsfortschritt, zulässig.
5.3.1
Rettungsbeihilfen
 
Rettungsbeihilfen werden als Liquiditätshilfen in Form von Darlehen/Krediten gewährt. Der Zinssatz (Festzinssatz für den Bewilligungszeitraum) darf den von der Europäischen Kommission festgelegten Referenzzinssatz nicht unterschreiten. Eine Rettungsbeihilfe darf nur für den Zeitraum gezahlt werden, der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Umstrukturierungsplan zu konzipieren. Die Laufzeit der Rettungsbeihilfe darf höchstens sechs Monate betragen. Rettungsbeihilfen können bis zur Sicherung der Gesamtfinanzierung beziehungsweise bis zur Bewilligung und Bereitstellung von Mitteln für bis zu sechs Monate gewährt werden. Sie können den Unternehmen direkt oder über eine Hausbank ausgereicht werden.
5.3.2
Umstrukturierungsbeihilfen
 
Umstrukturierungsbeihilfen werden als Bestandteil der Gesamtfinanzierung entsprechend den in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten genannten Formen für Umstrukturierungsbeihilfen, grundsätzlich jedoch als rückzahlbare Darlehen zu kapitalmarktähnlichen Bedingungen oder als Zinszuschüsse und in besonders begründeten Ausnahmefällen als Kapitalzuführung gewährt. Die Laufzeit der Darlehen beziehungsweise Kredite wird bezogen auf den jeweiligen Einzelfall festgelegt. Sie sollte fünf Jahre nicht übersteigen. Eine Umstrukturierungsbeihilfe wird dem Unternehmen direkt oder über eine Hausbank ausgereicht.
5.4
Bemessungsgrundlage
 
Für die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
5.4.1
Rettungsbeihilfen
 
Die Höhe der Rettungsbeihilfe muss auf einen Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens sechs Monaten erforderlich ist. Zur Bestimmung dieses Betrags wird die Formel in Anhang I der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten herangezogen. Die Zuwendung darf im Einzelfall bis zu 500 000 Euro betragen.
5.4.2
Umstrukturierungsbeihilfen
 
Die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe ist auf den für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität unbedingt notwendigen Betrag begrenzt. Die Zuwendung darf im Einzelfall bis zu 500 000 Euro betragen.
5.4.3
Nicht förderfähig sind Steuern, Abgaben, Kosten und Gebühren von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Dieses Programm ist subsidiär. Vor Inanspruchnahme müssen nachweislich alle Finanzierungsmöglichkeiten des geltenden Förderinstrumentariums ausgeschöpft sein. Die Zuwendungen sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu besichern. Zur Unterlegung der beantragten Zuwendung ist bei Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens die Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft beziehungsweise einer Patronatserklärung in angemessenem Umfang erforderlich.
6.2
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die nicht den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen, müssen vor ihrer Vergabe auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung um Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten angemeldet und von der Europäischen Kommission genehmigt werden.
7.
Verfahrensregelungen
7.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank.
 
Die Antragsformulare sind bei dem Programmverantwortlichen, der Sächsischen Aufbaubank zu erhalten. Der Antrag ist durch das jeweilige Unternehmen zu stellen.
7.2
Auszahlung
 
Die Auszahlung erfolgt über die Sächsische Aufbaubank oder die Hausbank.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
 
Zuständig für die Prüfung der Verwendungsnachweise ist die Sächsische Aufbaubank.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
 
Bei privatrechtlicher Beziehung zwischen der Bewilligungsstelle und der Hausbank sowie dem Zuwendungsempfänger gilt Satz 1 entsprechend.
8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Liquiditätshilfen vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1314), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt