Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 14.09.2021

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 – RL MSV/2015)

Vom 30. Juni 2015

[zuletzt geändert durch RL vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 74)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung hat zum Zweck, die Gründung und das Tätigwerden von neuen Erzeugerzusammenschlüssen im Sinne dieser Förderrichtlinie zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern. Dadurch sollen die Voraussetzungen für die Absatzsicherung oder Erlösvorteile auf der Erzeugerebene geschaffen werden.
 
Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes, insbesondere von Wasser und Energie, leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378),
 
c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist,
 
d)
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/289 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
 
e)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist,
 
f)
Rahmenplan nach dem GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Begriffsbestimmungen

1.
Erzeugerzusammenschlüsse sind:
 
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 4 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind und
 
Erzeugergemeinschaften, deren Anerkennung gemäß § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes fortbesteht.
2.
Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47) genannt ist und bei der das durch den Vorgang entstehende Erzeugnis ebenfalls zu den im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Erzeugnissen zählt, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
3.
Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses zu einem Nicht-Anhang I-Erzeugnis ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt ist und bei der das durch den Vorgang entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
4.
Qualitätsprodukte sind gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/288 (ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 14) geändert worden ist, nach Qualitätsregelungen erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte, die bei der Verarbeitung entsprechender Erzeugnisse hergestellt werden.

III.
Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen

Diese Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, insbesondere Artikel 19, in der jeweils geltenden Fassung.

1.
Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungsfähig sind angemessene Aufwendungen für die Organisationskosten zur Gründung und dem Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen.
2.
Zuwendungsfähige Kosten
 
Zu den zuwendungsfähigen Kosten zählen:
 
a)
Gründungskosten,
 
b)
Personal- und Geschäftskosten,
 
c)
Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software.
3.
Förderungsausschluss
 
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
 
a)
Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,
 
b)
Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbs- und Umsatzsteuer,
 
c)
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
 
d)
Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
 
e)
Ausgaben, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (unter anderem Saat- und Pflanzgut, Tiermaterial, Futtermittel, Düngemittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneiausgaben),
 
f)
Erzeugerzusammenschlüsse, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014,S. 1, C 324 vom 2.10.2015, S. 36) erfüllen,
 
g)
Erzeugerorganisationen, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind,
 
h)
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
 
i)
Erzeugerzusammenschlüsse, deren Ziele mit den Artikeln 152 Absatz 1 Buchstabe c und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 347 vom 20.12.2013), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unvereinbar sind,
 
j)
Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4.
Zuwendungsempfänger
 
Erzeugerzusammenschlüsse, sofern im jeweiligen Erzeugnisbereich kein entsprechender Erzeugerzusammenschluss im Freistaat Sachsen bereits besteht.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungsempfänger müssen kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sein.
 
b)
Gefördert werden Erzeugerzusammenschlüsse, unabhängig von ihrer Rechtsform, die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.
 
c)
Die Erzeugerzusammenschlüsse müssen auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Sie müssen von der zuständigen Behörde auf Basis ihres vorgelegten Geschäftsplans förmlich anerkannt werden. Der Geschäftsplan enthält zumindest die in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Angaben. Dabei darf die Mitgliedschaft vor dem Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten nicht gekündigt werden können und nur dann, wenn die Fördervoraussetzungen weiterhin gegeben sind.
 
d)
Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Erzeugerzusammenschluss die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und
 
 
aa)
zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
 
 
bb)
neue Märkte erschließt oder
 
 
cc)
der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
 
e)
Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von dem Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten. Spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums wird überprüft, ob die Ziele des Geschäftsplans des Erzeugerzusammenschlusses verwirklicht worden sind.
 
f)
Zuwendungsempfänger können Zuwendungen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungen erhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie entstanden sind. Gründungskosten sind unabhängig davon zuwendungsfähig.
 
g)
Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwendungen zu den Organisationskosten kann erst dann erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft worden ist. Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht vollständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweise oder vollständig zurückzufordern.
 
h)
Die Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Erzeuger vor der Gründung des Erzeugerzusammenschlusses einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben. Der Antragt muss mindestens folgende Angaben enthalten:
 
 
aa)
Name und Größe der Erzeuger und des Erzeugerzusammenschlusses,
 
 
bb)
Beschreibung des Vorhabens einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens,
 
 
cc)
Standort des Vorhabens (des Erzeugerzusammenschlusses),
 
 
dd)
eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
 
 
ee)
Art der beantragten Beihilfe (Zuschuss),
 
 
ff)
Höhe der erforderlichen Zuwendung.
6.
Art und Höhe der Zuwendungen
 
a)
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die Zuwendung wird als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung des Erzeugerzusammenschlusses gezahlt.
 
b)
Für die zuwendungsfähigen Kosten nach Ziffer III Nummer 2 können Zuwendungen
 
 
aa)
im ersten und zweiten Jahr jeweils bis zu 60 Prozent,
 
 
bb)
im dritten Jahr bis zu 50 Prozent,
 
 
cc)
im vierten Jahr bis zu 40 Prozent,
 
 
dd)
im fünften Jahr bis zu 20 Prozent
 
 
gewährt werden.
Für Erzeugerzusammenschlüsse, die ausschließlich Qualitätsprodukte erfassen, verarbeiten oder vermarkten, gelten jeweils um 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen.
Die Höhe der Zuwendungen zu den zuwendungsfähigen Kosten nach Ziffer III Nummer 2 darf
 
 
aa)
im ersten und zweiten Jahr 5 Prozent,
 
 
bb)
im dritten Jahr 4 Prozent,
 
 
cc)
im vierten Jahr 3 Prozent,
 
 
dd)
im fünften Jahr 2 Prozent
 
 
der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen. Für die Berechnung der Zuwendungen kann nur die angediente Menge der nachgewiesenen Verkaufserlöse berücksichtigt werden.
 
c)
Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen nach Ziffer III darf 400 000 Euro nicht überschreiten.
d)
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt im Wege des Erlasses gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Festbeträge auf Basis von Standardkosten und gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Kostenpauschalen, insbesondere Pauschalen für Personalausgaben, festzulegen.

IV.
Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Diese Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen

a)
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, insbesondere Artikel 17,
b)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, insbesondere Artikel 17

in der jeweils geltenden Fassung.

Die Förderung von Maßnahmen mittelgroßer Unternehmen erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

1.
Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungsfähig sind angemessene Aufwendungen, welche die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbessern. Dadurch sollen die Voraussetzungen für die Absatzsicherung oder Erlösvorteile auf der Erzeugerebene geschaffen werden.
2.
Zuwendungsfähige Kosten
 
Zu den zuwendungsfähigen Kosten zählen:
 
a)
Kosten für Errichtung oder Umbau von Gebäuden sowie Beschaffung und Installation von ortsfesten oder beweglichen Anlagen (oder Einrichtungen), die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen.
 
b)
Die Aufwendungen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau oder Modernisierung der technischen Einrichtungen ausgerichtet sein. Als Modernisierung gilt nicht die Ersetzung von Einrichtungen, deren technische und wirtschaftliche Lebensdauer abgelaufen ist.
 
c)
Zu den zuschussfähigen Kosten zählen die Ausgaben für allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, Kosten der Vorplanung, Projektdurchführung und -begleitung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme stehen.
3.
Förderungsausschluss
 
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
 
a)
Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist. Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
 
b)
Grundstücke sowie eingebrachte Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen sowie der Ankauf vorhandener Gebäude, sofern diese von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden,
 
c)
Wohnbauten nebst Zubehör,
 
d)
Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,
 
e)
Kreditbeschaffungs- und sonstige Finanzierungsausgaben, Pachten, Zinsen, Erbbauzinsen, Leasingkosten, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und nicht an die zu fördernde Investition gebundene Lizenzen sowie Marken,
 
f)
Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
 
g)
Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
 
h)
Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
 
i)
Aufwendungen, die unmittelbar die landwirtschaftliche Erzeugung betreffen (unter anderem Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneiausgaben),
 
j)
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
 
k)
Investitionen in Lagerkapazitäten, die für Interventionszwecke bestimmt sind,
 
l)
Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
 
m)
anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden,
 
n)
Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften),
 
o)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind sowie Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen,
 
p)
Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde,
 
q)
Aufwendungen für Trockenmilcherzeugnisse, Butter und H-Milch,
 
r)
Aufwendungen für die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung oder Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Ziffer 1 oder Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Ziffer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Unternehmen größer als kleine Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind,
 
s)
die Errichtung von neuen Großmärkten für Blumen und Zierpflanzen,
 
t)
Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als kleine Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind,
 
u)
Verwaltungskosten von Behörden des Freistaates Sachsen, mit Ausnahme der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe c.
4.
Zuwendungsempfänger
 
a)
Erzeugerzusammenschlüsse gemäß Ziffer II Nummer 1,
 
b)
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse erstreckt und die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 000 Euro erzielen. Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes finden jeweils die Bestimmungen gemäß Anhang I Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 entsprechende Anwendung.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe a müssen die in Ziffer III Nummer 5 Buchstabe a bis e Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
 
b)
Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b werden nur gefördert, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 Prozent ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder Erzeugern auslasten. Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, in Verarbeitungseinrichtungen von Obst, sofern es sich um zu verarbeitendes Erntegut von Streuobstwiesen handelt und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.
 
c)
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Unterlagen im Rahmen des Investitionskonzeptes gesichert erscheint.
Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen plausibel nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
 
d)
Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b werden für Investitionen nach Ziffer IV Nummer 2 nur gefördert, sofern das zuwendungsfähige Investitionsvolumen mindestens 30 000 Euro je Antrag beträgt. Für Investitionen in den Sektor ökologische Produkte beträgt das Mindestinvestitionsvolumen 10 000 Euro je Antrag. Zuwendungen bis 2.500 Euro werden nicht gewährt.
 
e)
Die zu fördernde Investition muss im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
 
f)
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Antragsteller vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt hat. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
 
 
aa)
Name und Größe des Antragstellers,
 
 
bb)
Beschreibung des Vorhabens,
 
 
cc)
Standort des Vorhabens,
 
 
dd)
Zeitpunkt des Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses des Vorhabens,
 
 
ee)
Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens benötigten Beihilfebetrags,
 
 
ff)
eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
 
 
gg)
Art der Beihilfe (Zuschuss).
 
g)
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben ist an eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes gebunden. Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und Energie. Die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen.
 
h)
Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Bewilligungsbescheides oder der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Vorhaben können sich in Projektabschnitte gliedern.
 
i)
Das Vorhaben muss mit Europäischen und nationalen Umweltvorschriften im Einklang stehen. Zuwendungen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Zuwendung diese Prüfung durchgeführt wird und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.
6.
Art und Höhe der Zuwendungen
 
a)
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses gewährt.
 
b)
Zuwendungsempfängern nach Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe a, die kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind, werden Zuwendungen in Höhe von 35 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt. Sofern diese Unternehmen mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten, werden Zuwendungen in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt.
 
c)
Zuwendungsempfängern nach Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b, die kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind, werden Zuwendungen in Höhe von 25 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt. Sofern diese Unternehmen mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte im Sinne von Ziffer II Nummer 4 erfassen und vermarkten, werden Zuwendungen in Höhe von 30 Prozent – im Falle der ausschließlichen Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätsprodukten in Höhe von 40 Prozent – der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt.
 
d)
Bei Investitionen von mittelgroßen Unternehmen nach Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b, die nicht von Artikel 2 des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfasst werden, werden Zuwendungen unter Berücksichtigung des Nettomehrkosten- Ansatzes (siehe Nummern 95 bis 97 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 [ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1], die zuletzt durch Bekanntmachung der Kommission [ABl. C 403 vom 9.11.2018, S. 10] geändert worden ist), in Höhe bis zu 20 Prozent – im Falle der ausschließlichen Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätsprodukten in Höhe bis zu 35 Prozent – der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt.
 
e)
Für Investitionen zur Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang I-Erzeugnissen werden für mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Zuwendungen in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen und für kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Zuwendungen in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt.
 
f)
Der Gesamtwert aller Beihilfen aus zulässigen Förderprogrammen (unter anderem Zuschüsse, Zinsverbilligung für Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) für ein Vorhaben ist bei Zuwendungen nach Ziffer IV Nummer 6 Buchstaben b, c und d auf maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen sowie bei Zuwendungen nach Ziffer IV Nummer 6 Buchstabe e für kleine Unternehmen auf maximal 20 Prozent und für mittlere Unternehmen auf maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen begrenzt.
g)
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt im Wege des Erlasses gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Festbeträge auf Basis von Standardkosten und gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Kostenpauschalen, insbesondere Pauschalen für Personalausgaben, festzulegen.

V.
Verfahrensregelungen

Zuständig für die Durchführung der Förderung ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.

1.
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung darf nur auf schriftlichen Antrag nach dem vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft gebilligten Formularmuster gewährt werden. Dem Antrag müssen die im Antragsformular bezeichneten Unterlagen beigefügt sein.
 
Bei Investitionsvorhaben nach Ziffer IV, die auch im Rahmen der Förderprogrammatik des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bezuschusst werden können, ist vom Antragsteller bei Antragstellung auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie schriftlich zu versichern, dass der Antragsteller die alternative Möglichkeit geprüft, jedoch nicht beantragt hat.
 
Der Antragsteller hat gegenüber der Sächsischen Aufbaubank mit Antragstellung zu versichern, dass eine Förderung aus nicht angegebenen anderen Finanzierungsquellen zu keiner Zeit erfolgt.
2.
Bewilligungsverfahren
 
Es erfolgt eine Bewilligung auf Ausgabenbasis. Die Sächsische Aufbaubank entscheidet durch schriftlichen Bescheid.
 
Bei der Förderung nach Ziffer IV erfolgt eine Bewilligung nach Abstimmung und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
 
Soweit aufgrund dieser Richtlinie Einzelbeihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden, müssen diese deren Voraussetzungen genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen unter Angabe des Titels dieser Verordnungen sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
3.
Auszahlung der Zuwendung
 
Nach Abschluss einer Teilmaßnahme oder eines Teilzeitraumes kann nach Vorlage eines schriftlichen Auszahlungsantrages mit Teilverwendungsnachweis eine Auszahlung erfolgen. Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der zuständigen Stelle einzureichen.
 
Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung; Anlage 2 zu den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung), sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
 
Abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung wird die gewährte Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, als sie für bezahlte Rechnungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird.
4.
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Verwendungsnachweis ist auf den vorgesehenen Formularen bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Entsprechende Auflagen sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
Die Sächsische Aufbaubank prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
5.
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und den Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
 
Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn:
 
a)
im Falle der Förderung nach Ziffer III der Zuwendungsempfänger sich vor Ablauf der in Ziffer III Nummer 5 Buchstabe c bestimmten Frist auflöst oder sonst seine den Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie entsprechende Tätigkeit einstellt,
 
b)
im Falle der Förderung nach Ziffer III der Zuwendungsempfänger mit anderen Vereinigungen fusioniert oder sich sonst zusammenschließt und die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen der neuen Vereinigung nicht den Zielsetzungen dieser Richtlinie entsprechen,
 
c)
im Falle der Förderung nach Ziffer IV der Zuwendungsempfänger Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung (als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt, wenn eine solche erfolgt ist, das Datum der Bauabnahme), Maschinen, Einrichtungen und technische Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet.
 
Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung vom 8. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1487), die zuletzt durch die Richtlinie vom 3. Juni 2014 (SächsABl. S. 769) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt