Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte
Vom 29. Oktober 1992
Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291) wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Verordnung unterliegen
- 1.
- alle gewerbsmäßig hergestellten Feuerlöschmittel, soweit sie nicht in tragbaren Feuerlöschgeräten nach DIN EN 3 eingesetzt sind,
- 2.
- alle tragbaren oder ohne eigenen Kraftantrieb fahrbaren oder in Kraftfahrzeugen fest eingebauten Feuerlöschgeräte mit einem Löschmittelinhalt bis zu 250 kg, soweit sie unabhängig von anderen Geräten zur Brandbekämpfung verwendbar sind,
- 3.
- alle ortsfesten Feuerlöschgeräte, deren Löschmittelbehälter nach Inhalt oder Betriebsweise den tragbaren nach Nummer 2 entsprechen.
(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, die zur Verwendung im Bergbau unter Tage bestimmt sind.
§ 2
Typprüfung
(1) Die Typprüfung wird von der Amtlichen Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte bei der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen (Prüfstelle) durchgeführt.
(2) Die Grundsätze zur Durchführung der Typprüfung erläßt das Staatsministerium des Innern unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik einschließlich der DIN EN 3, weiterer DIN-Normen und der vom CEN/TC 70 (Europäisches Komitee für Normung/Technisches Komitee 70) „Handbetätigte Geräte für die Brandbekämpfung“ vorgelegten Dokumente. Sie sind als Verwaltungsvorschrift im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.
§ 3
Zulassung
(1) Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen zur Verwendung im Freistaat Sachsen nur hergestellt und vertrieben werden, wenn sie
- 1.
- nach der Typprüfung gemäß § 2 vom Staatsministerium des Innern oder
- 2.
- vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen nach der Typprüfung durch die Landesfeuerwehrschule NordrheinWestfalen
zugelassen worden sind.
(2) Die Feuerlöschmittel Kohlendioxid und Wasser bedürfen keiner Zulassung.
§ 4
Voraussetzungen
(1) Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen bei sachgemäßer Handhabung die wirksame Bekämpfung von Bränden gewährleisten und werden je nach ihrer Eignung zur Verwendung für bestimmte Brandklassen nach DIN EN 2 zugelassen.
(2) Feuerlöschmittel dürfen einschließlich etwaiger Treibgase bei bestimmungsgemäßer Verwendung und sachgemäßer Handhabung nicht gesundheitsschädlich sein.
(3) Feuerlöschgeräte werden nur zugelassen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung und sachgemäßer Handhabung nicht zu Unfällen oder Verletzungen der Benutzer oder anderer Personen führen können.
(4) Feuerlöschmittel einschließlich etwaiger Treibgase und das Feuerlöschgerät bilden eine Bau- und Zulassungseinheit. Jede Einheit muß so beschaffen sein, daß bei üblicher und zweckentsprechender Bereitstellung sowie sachkundiger Instandhaltung das Löschgerät nicht infolge von Korrosion oder aus anderen Gründen in seiner Funktion beeinträchtigt wird. Das Löschvermögen darf insbesondere durch chemische oder physikalische Veränderung des Löschmittels, auch unter der Einwirkung des Treibgases, nicht vermindert werden.
§ 5
Antrag
(1) Die Typprüfung und Zulassung eines Feuerlöschmittels oder Feuerlöschgerätes hat der Hersteller, im Falle des Absatzes 5 der Einführer, schriftlich bei der Prüfstelle unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Bei Anträgen für ausländische Erzeugnisse gelten die beizufügenden deutschen Übersetzungen als verbindliche Unterlagen.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, der Prüfstelle zur Durchführung der Typprüfung alle erforderlichen technischen Unterlagen, Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Treibgase, Zubehör und bei Bedarf auch Versuchsbrennstoffe kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Auf Verlangen der Prüfstelle hat der Antragsteller die nach § 4 erforderlichen Eigenschaften sowie die Unbedenklichkeit der Anwendung der Feuerlöschmittel einschließlich etwaiger Treibgase durch Gutachten einer unabhängigen sachverständigen Stelle nachzuweisen.
(4) Hersteller ist, wer Feuerlöschmittel oder Feuerlöschgeräte fertigt, und zwar
- a)
- mit eigenen betrieblichen Mitteln oder
- b)
- mit gemieteten oder gepachteten betrieblichen Einrichtungen unter Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft.
(5) Bei Feuerlöschmitteln und Feuerlöschgeräten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden sind, wird die Zulassung dem Einführer erteilt.
§ 6
Erteilung der Zulassung
(1) Die Zulassung wird dem Hersteller, im Falle des § 5 Abs. 5 dem Einführer, widerruflich erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen für die Herstellung und den Vertrieb erteilt und auf einen bestimmten Bedarfsträger beschränkt werden.
(2) Die Zulassung kann einem anderen Hersteller, im Falle des § 5 Abs. 5 auch einem anderen Einführer, abgetreten oder zur Ausübung überlassen werden. Dazu bedarf es der Umschreibung, die bei der Prüfstelle zu beantragen ist. Die Umschreibung kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung nicht vorliegen.
(3) Einer Umschreibung bedarf es auch bei Änderungen in der Firmenbezeichnung des Herstellers oder Einführers.
(4) Die Zulassung und ihre Umschreibung werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
§ 7
Nachtrag zur Zulassung
Änderungen an zugelassenen Feuerlöschmitteln oder Feuerlöschgeräten sind der Prüfstelle anzuzeigen. Diese führt gegebenenfalls eine Änderungsprüfung durch. Danach kann ein Nachtrag zur Zulassung ausgestellt werden.
§ 8
Übereinstimmung mit dem Typenmuster
Die Prüfstelle ist berechtigt, bei dem Inhaber der Zulassung Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte aus der laufenden Produktion zu dem Zweck zu entnehmen, deren Übereinstimmung mit dem zugelassenen Typenmuster zu überprüfen.
§ 9
Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- die hergestellten und vertriebenen Feuerlöschmittel oder Feuerlöschgeräte einschließlich etwaiger Treibgase nicht den zur Typprüfung eingereichten Unterlagen und Prüfmustern entsprechen; § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
- 2.
- im Rahmen der Werbung Angaben über die Eignung der Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte gemacht werden, die der Zulassung nicht entsprechen.
(2) Der Widerruf der Zulassung wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
§ 10
Instandhaltung von Feuerlöschgeräten
Feuerlöschgeräte, deren Bereithaltung durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung vorgeschrieben ist, sind durch den Besitzer in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Hierzu zählt insbesondere die regelmäßige Überprüfung, die im Abstand von zwei Jahren zu erfolgen hat, soweit nicht andere Prüffristen vorgeschrieben sind. Beim Nachfüllen und Instandsetzen müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die der jeweiligen Typprüfung zugrunde lagen, erhalten bleiben.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- Feuerlöschmittel oder Feuerlöschgeräte ohne die nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebene Zulassung zur Verwendung im Freistaat Sachsen herstellt oder vertreibt,
- 2.
- entgegen § 10 Feuerlöschgeräte nicht bereithält oder nicht in gebrauchsfähigem Zustand erhält.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 29. Oktober 1992
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert