Gesetz
über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG)

Vom 19. April 1994

Der Sächsische Landtag hat am 17. März 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

§   1
Begriff und Aufgaben
§   2
Sitz, Rechtsform und Aufsicht
§   3
Namensschutz
§   4
Bezeichnungen
§   5
Zulassung
§   6
Studium
§   7
Prüfungen, Abschlüsse
§   8
Weiterbildung
§   9
Lehrpersonal
§ 10
Gremien der Berufsakademie Sachsen
§ 11
Kollegium der Berufsakademie Sachsen
§ 12
Studienkommissionen
§ 13
Gliederung der Staatlichen Studienakademie Sachsen
§ 14
Direktor der Staatlichen Studienakademie Sachsen
§ 15
Leiter der Studienabteilung
§ 16
Leiter der Studienbereiche und Studienrichtungen
§ 17
Koordinierungskommission
§ 18
Studentenvertretung
§ 19
Datenverarbeitung
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
§ 21
Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien
§ 22
Änderung des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 23
Inkrafttreten

§ 1
Begriff und Aufgaben

(1) Die Berufsakademie Sachsen ist eine Einrichtung des tertiären Bildungsbereichs außerhalb der Hochschule. Sie vermittelt in einem dreijährigen Studium eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisintegrierte Bildung in der Staatlichen Studienakademie Sachsen und in Bildungsstätten der Praxispartner. Sie erfüllt ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken der Staatlichen Studienakademie Sachsen mit den beteiligten Bildungsstätten der Praxispartner.

(2) Bildungsstätten der Praxispartner sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 anerkannte Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben, die nicht aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes kommen. Sie können sich an dem Studium im Rahmen der Berufsakademie Sachsen beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Inhalte der praxisintegrierten Studienabschnitte zu vermitteln.

(3) Die Berufsakademie Sachsen führt Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Lehrangebots, insbesondere zur ständigen Verbesserung der wissenschaftsbezogenen und praxisintegrierten Bildung durch.

(4) Die Berufsakademie Sachsen arbeitet mit Hochschulen und anderen Einrichtungen des Bildungswesens zusammen. Sie fördert die Zusammenarbeit mit Trägern des Technologietransfers.

§ 2
Sitz, Rechtsform und Aufsicht

(1) Die Staatliche Studienakademie Sachsen ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie besitzt Rechtsfähigkeit im Rahmen dieses Gesetzes. Die Staatliche Studienakademie Sachsen verfügt über die Personalhoheit und regelt ihren Geschäftsablauf sowie die Durchführung des Studiums in ihren Studienabteilungen durch Ordnungen, die der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bedürfen.

(2) Der Sitz der Staatlichen Studienakademie Sachsen ist Breitenbrunn (Erzgebirge).

(3) Die Staatliche Studienakademie Sachsen steht unter der Fachaufsicht des Freistaates Sachsen. Mitarbeiter der Staatlichen Studienakademie Sachsen, die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt oder berufen werden, unterliegen der Dienstaufsicht; im übrigen unterstehen die Verwaltung und der Einsatz des Personals der Rechtsaufsicht.

§ 3
Namensschutz

Die Bezeichnung Berufsakademie oder Studienakademie sowie eine auf eine Berufs- oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung darf nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst geführt werden.

§ 4
Bezeichnungen

Frauen können die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes in grammatisch femininer Form führen. Dies gilt entsprechend für die Verleihung von Abschlüssen nach § Abs. 4.

§ 5
Zulassung

(1) Zum Studium kann zugelassen werden, wer

1.
die allgemeine oder die dem Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife oder eine vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt und über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
2.
mit einer geeigneten Bildungsstätte eines Praxispartners einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, der den vom Kollegium der Berufsakademie gemäß § 11 Abs. 5 Nr. 8 aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses entspricht, und
3.
von dieser Bildungsstätte im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Obergrenzen unter Vorlage des Ausbildungsvertrages zum Studium vorgeschlagen worden ist.

(2) Ein Student ist zu exmatrikulieren, wenn

1.
er seine Pflichten nach § 6 Abs. 2 schwerwiegend oder wiederholt verletzt oder die Wahrnehmung der Aufgaben der Staatlichen Studienakademie schwerwiegend oder wiederholt gestört hat,
2.
er eine nach der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Leistungskontrolle oder Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
3.
das Ausbildungsverhältnis des Studenten mit der Bildungsstätte rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag mit einer anderen Bildungsstätte abgeschlossen worden ist oder
4.
nach der Zulassung Tatsachen bekannt werden oder eingetreten sind, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.

§ 6
Studium

(1) Das Studium an der Staatlichen Studienakademie Sachsen und in der Bildungsstätte des Praxispartners dauert in der Regel insgesamt drei Jahre (sechs Studienhalbjahre). Jedes Studienhalbjahr umfaßt einen wissenschaftsbezogenen sowie einen praxisintegrierten Studienabschnitt von jeweils zwölf Studienwochen. Die wissenschaftsbezogene und die praxisintegrierte Bildung werden inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt.

(2) Die Studenten sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.

(3) Die Regelstudienzeit für das Grundstudium beträgt vier, für das Vertiefungsstudium zwei Studienhalbjahre.

§ 7
Prüfungen und Abschlüsse

(1) Das Studium an der Berufsakademie Sachsen wird durch ein staatliches Prüfungsverfahren abgeschlossen.

(2) Die an der Staatlichen Studienakademie Sachsen und in den Bildungsstätten vermittelten Bildungsinhalte sind Gegenstand von zwei getrennten Prüfungsabschnitten, die in einem einheitlichen Prüfungszeugnis dargestellt werden.

(3) Die Prüfungen werden auf der Grundlage von Studien- und Prüfungsordnungen abgenommen, die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen werden. Sie regeln insbesondere

1.
das Ziel des Studiums und der Prüfung,
2.
Inhalte und Aufbau des Studiums,
3.
die Regelausbildungszeit und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung,
4.
die Anrechnung von Studienzeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen,
5.
die Voraussetzungen der Zulassung zur Prüfung,
6.
die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit,
7.
die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
8.
die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
9.
das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
10.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
11.
den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer Prüfung.

(4) Aufgrund der erfolgreich abgelegten staatlichen Prüfung verleiht der Freistaat Sachsen ein Diplom mit Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz „Berufsakademie“ („BA“). Die näheren Bezeichnungen werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt. Der Abschluß der Berufsakademie Sachsen steht den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigender Abschluß, aber nicht als Hochschulgrad, gleich.

§ 8
Weiterbildung

(1) Die Staatliche Studienakademie Sachsen kann im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Möglichkeiten der berufsbezogenen Weiterbildung sowie Aufbaustudiengänge anbieten. Die berufsbezogene Weiterbildung dient vorrangig der weiteren Qualifikation der in der beruflichen Praxis tätigen Absolventen der Berufsakademie, die über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen.

(2) Die berufsbezogene Weiterbildung soll als höchstens einjähriger Studiengang angeboten werden.

§ 9
Lehrpersonal

(1) Das Lehrpersonal der Staatlichen Studienakademie Sachsen besteht aus den hauptberuflichen Lehrkräften und den nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten. Die Beschäftigungsverhältnisse können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.

(2) Als Lehrkräfte und Lehrbeauftragte sollen verstärkt Frauen gewonnen werden.

(3) Berufungsvoraussetzungen für die hauptberuflichen Lehrkräfte sind

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium des entsprechenden Wissenschaftsgebietes,
2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung und durch eine Probeveranstaltung nachgewiesen wird,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird und
4.
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen einschlägigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein sollen.

(4) Als hauptberufliche Lehrkraft kann vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung berufen werden, wer neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen eintritt und die Einstellungsvoraussetzungen für den öffentlichen Dienst nach Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen erfüllt.

(5) Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlages wird vom Kollegium der Berufsakademie Sachsen eine Berufungskommission gebildet, der vier bis sechs hauptberufliche Lehrkräfte, zwei Lehrbeauftragte und ein Student angehören. Mindestens eine hauptberufliche Lehrkraft muß einer anderen Studienabteilung angehören. Den Vorsitz führt der Direktor der Staatlichen Studienakademie Sachsen oder ein von ihm beauftragter Leiter einer Studienabteilung. Ein Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidaten enthalten. Näheres über das Berufungsverfahren regelt das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in einer Berufungsordnung.

(6) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann hauptberuflich tätigen Lehrkräften in begründeten Ausnahmefällen den akademischen Titel „Professor“ verleihen.

(7) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben für die hauptberuflich tätigen Lehrkräfte durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Dabei ist insbesondere der Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Zeitaufwandes für die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu regeln.

(8) Die nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten sollen aus dem Bereich der Hochschulen, der Wirtschaft oder den Einrichtungen des Sozialwesens und der freien Berufe sowie der öffentlichen Verwaltung gewonnen werden. Sie müssen nach ihrer fachwissenschaftlichen und pädagogisch-didaktischen Befähigung sowie ihrer fachpraktischen Berufserfahrung den Anforderungen an die Lehre in der Staatlichen Studienakademie Sachsen entsprechen und sollen über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluß oder einen gleichwertigen Abschluß verfügen.

(9) Lehrbeauftragten, die über einen längeren Zeitraum besonders erfolgreich an der Staatlichen Studienakademie Sachsen tätig waren, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der hauptberuflichen Mitglieder des Lehrkörpers der Staatlichen Studienakademie Sachsen die Bezeichnung „Honorarprofessor“ verleihen. Für die Verleihung gelten in der Regel die Voraussetzungen nach Absatz 3 entsprechend.

§ 10
Gremien der Berufsakademie Sachsen

Gremien der Berufsakademie Sachsen sind das Kollegium und die für jeden Studienbereich gebildeten Studienkommissionen. Bei der Bildung dieser Gremien sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

§ 11
Kollegium der Berufsakademie Sachsen

(1) Dem Kollegium der Berufsakademie Sachsen gehören an

1.
fünf Vertreter des Freistaates Sachsen,
2.
fünf Vertreter der Bildungsstätten,
3.
ein Vertreter der Studenten.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(2) Für die Bildungsstätten gehören dem Kollegium der Berufsakademie Sachsen an

1.
ein Vertreter der Arbeitgeber der beteiligten Bildungsstätten,
2.
ein Vertreter der Ausbilder der beteiligten Bildungsstätten,
3.
ein Vertreter der Ausbildungsleiter der beteiligten Bildungsstätten,
4.
ein Vertreter der Gewerkschaften,
5.
ein Vertreter der zuständigen berufsständischen Kammern oder des auf Landesebene bestehenden Zusammenschlusses der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege.

Sie werden von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen vorgeschlagen.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt die Vertreter des Freistaates Sachsen und der Bildungsstätten für drei Jahre, die Vertreter der Studenten für ein Jahr.

(4) Das Kollegium der Berufsakademie Sachsen wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von diesen soll einer ein Vertreter des Freistaates Sachsen, der andere ein Vertreter der Bildungsstätten sein.

(5) Das Kollegium der Berufsakademie Sachsen beschließt die Ordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder. Das Kollegium gibt ferner Empfehlungen zu allen Angelegenheiten der Berufsakademie Sachsen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über

1.
die Gründung neuer oder die Aufhebung bestehender Studienabteilungen,
2.
die Planung und Entwicklung der Berufsakademie Sachsen sowie zur Organisation ihrer Arbeit,
3.
die Einrichtung neuer Studienbereiche und Studienrichtungen,
4.
die Bestellung des Direktors der Staatlichen Studienakademie Sachsen sowie der Leiter der Studienabteilungen, der Studienbereiche und der Studienrichtungen,
5.
die Berufungsordnung,
6.
die Studien- und Prüfungsordnungen,
7.
Grundsätze für die Zulassung von Studenten,
8.
Grundsätze für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Studenten und den Bildungsstätten,
9.
Grundsätze für die Anerkennung von Einrichtungen der Praxispartner als Bildungsstätte,
10.
Grundsätze für die Studienaufsicht,
11.
Grundsätze für die Arbeit der Koordinierungskommissionen, insbesondere die Zusammenarbeit der Studienabteilungen mit den Bildungsstätten und den Hochschulen,
12.
Abstimmung der Studienplatzkapazitäten in den Studienabteilungen und in den zugeordneten Bildungsstätten, erforderlichenfalls die Festlegung von Obergrenzen für die den einzelnen Bildungsstätten an der Staatlichen Studienakademie Sachsen zur Verfügung stehenden Studienplätze,
13.
Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Studienplätzen in den Betrieben und Einrichtungen der Praxispartner,
14.
Maßnahmen zur qualitativen Weiterentwicklung des Lehrangebotes gemäß § 1 Abs. 3.

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst setzt die Empfehlungen des Kollegiums der Berufsakademie Sachsen um. Soll von den Empfehlungen abgewichen werden, ist dies zu begründen.

(6) Das Kollegium der Berufsakademie Sachsen kann einer Studienkommission einzelne Angelegenheiten zur Beratung und Beschlußfassung überweisen.

§ 12
Studienkommissionen

(1) Jeder Studienkommission gehören jeweils sechs Vertreter des Freistaates Sachsen und der beteiligten Bildungsstätten der Praxispartner sowie ein Vertreter der Studenten an. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Vertreter des Landes und der beteiligten Bildungsstätten der Praxispartner werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Dauer von drei Jahren, die Vertreter der Studenten für ein Jahr bestellt.

(2) Die Studienkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von diesen soll einer ein Vertreter des Freistaates Sachsen, der andere ein Vertreter der Bildungsstätten der Praxispartner sein.

(3) Die Studienkommissionen beschließen Empfehlungen zu den überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der an der Staatlichen Studienakademie Sachsen eingerichteten Studienbereiche. Ihnen obliegt insbesondere die Erarbeitung der Studienpläne sowie der Studien- und Prüfungsordnungen für das duale Studium. Sie beraten das Kollegium der Berufsakademie Sachsen und das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in allen Fragen des Studiums und der Prüfungen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 13
Gliederung der Studienakademie Sachsen

(1) An der Staatlichen Studienakademie Sachsen können Studienbereiche für Wirtschaft, Technik und Sozialwesen eingerichtet werden. Die Studienbereiche werden in Studienrichtungen untergliedert. Die an einem Standort der Staatlichen Studienakademie Sachsen bestehenden Studienbereiche bilden eine Studienabteilung. Die Studienabteilungen führen die Bezeichnung „Berufsakademie Sachsen – Staatliche Studienakademie -„ unter Hinzufügung des Ortsnamens.

(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt für die Leitung der Staatlichen Studienakademie Sachsen einen Direktor; für die Leitung der Studienabteilungen, Studienbereiche und Studienrichtungen werden Leiter bestellt. Die Leitung eines Studienbereiches soll dem Leiter einer Studienabteilung oder einer Studienrichtung übertragen werden. Die Bestellungen sind zu befristen.

§ 14
Direktor der Staatlichen Studienakademie Sachsen

(1) Eine hauptberufliche Lehrkraft wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zum Direktor der Staatlichen Studienakademie Sachsen bestellt. Der Direktor leitet und vertritt die Staatliche Studienakademie Sachsen soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er ist Vorgesetzter des Lehrpersonals. Der Direktor der Staatlichen Studienakademie Sachsen wird von einer hauptberuflichen Lehrkraft als ständigem Vertreter unterstützt.

(2) Der Direktor unterstützt die Vorsitzenden des Kollegiums und der Studienkommissionen bei der Vorbereitung der Sitzungen und führt deren Empfehlungen nach Weisung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst aus.

(3) Hält er Beschlüsse eines Gremiums der Berufsakademie Sachsen für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar oder für von Nachteil für die Berufsakademie, erhebt er Widerspruch und sorgt für Abhilfe. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen und bleibt der Direktor der Staatlichen Studienakademie Sachsen bei seiner Bewertung, legt er die Angelegenheit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Entscheidung vor.

§ 15
Leiter der Studienabteilung

(1) Zum Leiter einer Studienabteilung wird eine hauptberufliche Lehrkraft bestellt. Der Leiter entscheidet in grundsätzlichen fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten nach Anhörung der hauptberuflichen Lehrkräfte der Studienabteilungen.

(2) Der Leiter der Studienabteilung unterstützt den Vorsitzenden der Koordinierungskommission (§ 17 Abs. 4) bei der Vorbereitung der Sitzungen und führt ihre Beschlüsse aus. Hält er Beschlüsse der Koordinierungskommission für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar oder von Nachteil für die Berufsakademie Sachsen oder ihre Einrichtungen, legt er die Angelegenheit dem Direktor zur weiteren Bearbeitung gemäß § 14 Abs. 3 vor.

§ 16
Leiter der Studienbereiche und Studienrichtungen

(1) Der Leiter des Studienbereiches sorgt für einen geordneten Ablauf des Studiums in den dem Studienbereich zugeordneten Studienrichtungen und entscheidet in grundsätzlichen organisatorischen und fachlichen Angelegenheiten.

(2) Der Leiter der Studienrichtung ist für die organisatorische und inhaltliche Gestaltung des Studiums in der jeweiligen Studienrichtung verantwortlich.

§ 17
Koordinierungskommission

(1) An jeder Studienabteilung wird eine Koordinierungskommission gebildet. Die Koordinierungskommission hat die Zusammenarbeit zwischen der Studienabteilung und den zugeordneten Bildungsstätten sicherzustellen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

1.
die Koordinierung des Studiums an der Studienabteilung und an den zugeordneten Bildungsstätten,
2.
die Abstimmung der Studienplatzkapazitäten an der Studienabteilung und in den zugeordneten Bildungsstätten, erforderlichenfalls die Festlegung von Obergrenzen für die den einzelnen Bildungsstätten an der Staatlichen Studienakademie Sachsen zur Verfügung stehenden Studienplätze,
3.
Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Plätzen für die praktischen Studienabschnitte,
4.
die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung von Betrieben oder Einrichtungen der Praxispartner als Bildungsstätten sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses geeigneter Bildungsstätten,
5.
Empfehlungen für die Zulassung von Studenten.

(2) Der Koordinierungskommission gehören an

1.
die Leiter der Studienbereiche,
2.
je Studienbereich zwei hauptberuflich tätige Mitglieder des Lehrpersonals,
3.
je Studienbereich drei Vertreter der beteiligten Bildungsstätten der Praxispartner,
4.
je Studienbereich ein Vertreter der Studenten.

Die Mitglieder haben Stellvertreter. Der Leiter der Studienabteilung kann an den Sitzungen der Koordinierungskommission mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Die Vertreter nach Absatz 2 Nr. 2 werden von den hauptberuflichen Lehrkräften der Staatlichen Studienakademie Sachsen, die Vertreter nach Absatz 2 Nr. 3 von den beteiligten Bildungsstätten über die für den Sitz der Studienabteilung zuständige Industrie- und Handelskammer oder entsprechende Organisationen für drei Jahre, die Vertreter nach Absatz 2 Nr. 4 vom Studentenausschuß (§ 18 Abs. 3) für ein Jahr vorgeschlagen und vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt.

(4) Die Koordinierungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von diesen soll einer ein Vertreter der Studienabteilung, der andere ein Vertreter der Bildungsstätten sein.

§ 18
Studentenvertretung

(1) Die Studenten der Berufsakademie Sachsen nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange in der Studentenversammlung und im Studentenausschuß wahr. Sie werden dabei von der Staatlichen Studienakademie Sachsen unterstützt. Näheres über die Organisation der Studentenvertretung wird in einer Ordnung geregelt, die die Studentenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt.

(2) Die Studentenversammlung wahrt die Belange der Studenten eines Studienbereiches. Ihr gehören die Jahrgangssprecher der Studienrichtungen und deren Stellvertreter an. Die Jahrgangssprecher und ihre Stellvertreter werden im ersten Semester eines Studienjahres von den Studenten aller Studienjahrgänge einer Studienrichtung gewählt. Die Studentenversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher des Studienbereiches und seinen Stellvertreter.

(3) Die Sprecher der Studienbereiche und ihre Stellvertreter bilden den Studentenausschuß einer Studienabteilung. Er wählt aus seiner Mitte den Studentensprecher der Studienabteilung und seinen Stellvertreter. Die Versammlung der Studentensprecher und stellvertretenden Studentensprecher aller Studienabteilungen schlägt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Vertreter der Studenten für das Kollegium der Berufsakademie Sachsen und die Studienkommissionen vor.

§ 19
Datenverarbeitung

(1) Die Staatliche Studienakademie Sachsen darf von Studienbewerbern und Studenten die personenbezogenen Daten verarbeiten, die insbesondere für die Zulassung zum Studium, die Teilnahme an den wissenschaftsbezogenen und praxisintegrierten Abschnitten des Studiums, die Prüfungen, die Nutzung von Einrichtungen der Staatlichen Studienakademie Sachsen und für die Planung der Staatlichen Studienakademie Sachsen erforderlich sind. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten für diese Zwecke verarbeitet, ferner welche Daten für die Zwecke der Statistik verwendet und an das Statistische Landesamt übermittelt werden.

(2) Die Staatliche Studienakademie Sachsen kann von Lehrkräften personenbezogene Daten zur Beurteilung der Bewerbersituation, der Lehrtätigkeit sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen verarbeiten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht besteht oder eine Erhebung ohne Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden kann; dabei sind der Zweck, der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über

1.
die Erhebung personenbezogener Daten,
2.
die Speicherung,
3.
das Verfahren der Auswertung,
4.
die Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere die berechtigten Empfänger,
5.
die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt von Befragungen oder Evaluationen,
6.
die Ausgestaltung der Auskunftsrechte der Betroffenen,
7.
die Anonymisierung sowie
8.
die Löschung.

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

1.
ohne die nach § 3 erforderliche Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst die Bezeichnung Berufs- oder Studienakademie oder eine auf eine Berufs- oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung führt,
2.
eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes „Berufsakademie“ oder „BA“ verleiht,
3.
eine der in § 7 Abs. 4 bestimmten Berufsbezeichnungen unberechtigt führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 DM geahndet werden.

§ 21
Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien

Die Tätigkeit in den Gremien ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder der Gremien sind bei der Ausübung ihres Stimmrechtes an Weisungen und Aufträge nicht gebunden. Soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird oder die Tätigkeit nicht zur Amtsaufgabe gehört, kann auf Antrag Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz gewährt werden. Für Sitzungsteilnehmer, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, ist die Reisekostenstufe B maßgebend. Erleidet

ein ehrenamtlich tätiges Mitglied eines Gremiums einen Dienstunfall, hat es die gleichen Rechte wie ein Ehrenbeamter.

§ 22
Änderung des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 2 Abs. 1 und 2 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74) erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen sowie der Schulen, Hochschulen, Fachhochschulen, Volkshochschulen und der Staatlichen Studienakademie Sachsen bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, gelten nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 VwVfG.

(2) Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich und an der Staatlichen Studienakademie Sachsen sind die §§ 28 und 39 VwVfG nicht anzuwenden.“

§ 23
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. April 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer