Historische Fassung war gültig vom 09.06.2018 bis 31.07.2020

Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft

Vom 16. Dezember 2015

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Juni 2018

§ 1
Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet einen Fonds „Brücken in die Zukunft“ als Sondervermögen.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1) Der Fonds dient der ergänzenden Förderung von kommunalen Investitionen im Freistaat Sachsen.

(2) Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und den hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen sowie dem Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Ausgaben für die Abwicklung trägt der Fonds.1

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds.

§ 4
Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigung

(1) Dem Fonds fließen alle dem Freistaat Sachsen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz gewährten Mittel direkt zu.

(2) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

1.
Zuführungen in Höhe von 342 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2015,
2.
Zuführungen nach § 29 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Zuführungen in Höhe von 22 790 850 Euro im Haushaltsjahr 2017,
4.
weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes.

(3) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

(4) 1Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen. 2Dem Fonds können vom Freistaat Sachsen zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Mittel nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung gestellt werden. 3Die im Haushaltsgesetz nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung festgelegte Höhe bleibt unberührt.

(5) Die Mittel werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht.

(6) 1Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. 2Rückzahlungen an das Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ des Bundes sind von den jeweiligen Einnahmetiteln des Fonds abzusetzen.

(7) Der Fonds kann im Vorgriff auf die dem Fonds nach Absatz 1 und 2 zufließenden Mittel über das vorhandene Fondsvermögen hinaus abweichend von § 26 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung Verpflichtungen begründen.2

§ 5
Wirtschaftsplan

(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. 2Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. 3Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2017 dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6
Jahresrechnung

(1) Das Staatministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

§ 7
Auflösung

1Der Fonds ist zum 31. Dezember 2024 aufzulösen. 2Die für die Abwicklung des Fonds sowie die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 aus dem Staatshaushalt zugeführten, aber zum Zeitpunkt der Auflösung des Fonds noch nicht für diesen Zweck verausgabten Mittel sind dem Staatshaushalt 2025 zuzuführen. 3Das darüber hinaus verbliebene Restvermögen des Fonds ist im Jahr 2025 zu gleichen Teilen dem Staatshaushalt und der Finanzausgleichsmasse zuzuführen.3