Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der RL Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe

Vom 3. Dezember 2015

Artikel 1

Die RL Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe vom 17. September 2009 (SächsABl. S. 1677), die durch die Richtlinie vom 17. November 2015 (SächsABl. S. 1675) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
2.
Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsGVBl. S. 515) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe.“
 
 
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den LEADER-Entwicklungsstrategien in den jeweils geltenden Fassungen dienen, können vorrangig gefördert werden.“
 
b)
Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Gesetz über Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz – TPG)“ werden durch das Wort „Transplantationsgesetz“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2209)“ werden durch die Wörter „Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)“ ersetzt.
3.
Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
4.
In Großbuchstabe B Nummer 3.1 Satz 4 und Nummer 3.2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
5.
Großbuchstabe C wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Krankheiten“ durch das Wort „Infektionskrankheiten“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 1.1.2 wird Buchstabe b durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:
 
 
„b)
Diplom-Psychologen, Soziologen,
 
 
c)
Personen mit vergleichbaren Fachhochschul- oder Hochschulabschlüssen in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Sozial-, Sexual- oder Geisteswissenschaften.“
 
c)
Nummer 1.2.3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „27 600 EUR“ durch die Angabe „32 000 Euro“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „15 000 EUR“ durch die Angabe „16 000 Euro“ ersetzt.
6.
Großbuchstabe E Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Über § 1 des Sächsischen Transplantationsausführungsgesetzes vom 7. November 2005 (SächsGVBl. S. 274), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinausgehend gilt auch der Zuwendungsempfänger als nach Landesrecht zuständigen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes.“
7.
In Großbuchstabe B Nummer 2.4 Satz 4, Nummer 4.2.1, 4.2.2, Großbuchstabe D Nummer 1.5 Satz 2, Nummer 2.1.1 Satz 2 und 4, Großbuchstabe E Nummer 2 und Großbuchstabe F Nummer 2 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 2015

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch