Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMS

Vom 11. Dezember 2015

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung und
des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), der durch Artikel 49 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Förderzuständigkeitsverordnung SMS vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 366), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Nummer 3 wird aufgehoben.
 
 
bb)
Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5 und in Nummer 5 wird das Komma durch einen Satzpunkt ersetzt.
 
 
cc)
Die Nummer 7 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „gehört,“ die Wörter „mit Ausnahme von Investitionen,“ eingefügt.
 
 
 
bbb)
Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„i)
der Angebote nach den §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für Beratungen nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,“.
 
 
 
ccc)
Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
 
 
 
 
„k)
von Vorhaben der sozialen Betreuung von Flüchtlingen,“.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„a)
Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
 
 
 
bbb)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
 
ccc)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:
 
 
 
 
„c)
investive Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten, zu denen auch die Suchthilfe gehört, für die bis zum 30. September 2015 insbesondere auf Grundlage der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 8. Juni 2006 (SächsABl. S. 594), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen bewilligt worden sind.“
2.
In § 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 SächsKHG“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2015

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch