Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung
RL-Nr.: 11/2005

Vom 15. Juni 2005

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung können folgende Maßnahmen gefördert werden:

A
Milchleistungsprüfung (Nummern 1 bis 5),
B
Kontrollringe für Mastschweine, Ferkel, Mastrinder, Mastlämmer und Jungmasthammel (Nummern 6 bis 10).

Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit § 4 Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2824) geändert worden ist, und den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S.153), die durch Artikel 10 des Gesetztes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

A
Milchleistungsprüfung
1
Zuwendungszweck
 
Die Milchleistungsprüfung beim Rind kann gefördert werden, weil sie die Grundlage für die züchterische Selektion sowie für die Verbesserung der Produktivität und Qualität in der Milcherzeugung ist.
2
Gegenstand der Förderung
 
Förderungsfähig sind:
 
a)
die Durchführung der Milchleistungsprüfungen (einschließlich Melkbarkeitsprüfung) und der damit verbundenen Beratung;
 
b)
die Aufbereitung der Prüfungsergebnisse für züchterische und betriebswirtschaftliche Zwecke.
3
Zuwendungsempfänger
 
Kontrollverbände und Kontrollvereine und sonstige mit dieser Aufgabe betraute Einrichtungen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Der Zuwendungsempfänger muss der Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft unterliegen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendungen erfolgen im Rahmen der Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung und werden in Form von Zuschüssen gewährt. Sie sind zur teilweisen Abdeckung der laufenden Ausgaben des Teils der Milchleistungsprüfung bestimmt, der über das wirtschaftliche Interesse des einzelnen Kuhhalters hinausgeht.
5.2
Die Höhe des Zuschusses beträgt im Jahr bis zu 10,23 EUR für jede Kuh, für die die Milchleistungsprüfung durchgeführt wird.
B
Kontrollringe für Mastschweine, Ferkel, Mastrinder, Mastlämmer und Jungmasthammel
6
Zuwendungszweck
 
Zur Verbesserung der Produktionsbedingungen in den landwirtschaftlichen Betrieben kann die Durchführung von Ertrags- und Qualitätskontrollen gefördert werden.
7
Gegenstand der Förderung
 
Förderungsfähig sind die Ausgaben nach Nummer 10 für die
7.1
Schweinemastkontrolle,
7.2
Kontrolle von Zuchtsauen in Ferkelerzeugerbetrieben,
7.3
Rindermastkontrolle,
7.4
Mastkontrolle für Mastlämmer und Jungmasthammel,
7.5
Förderungsfähig ist auch die damit verbundene Beratung.
8
Zuwendungsempfänger
 
Kontrollringe, Zusammenschlüsse von solchen Ringen und gegebenenfalls auch kombinierte Ringe.
9
Zuwendungsvoraussetzungen
9.1
Der Zuwendungsempfänger muss
 
a)
ausschließlich zum Zweck der Kontrolle und Beratung auf der Grundlage eines eingetragenen Vereins oder einer Genossenschaft arbeiten,
 
b)
unabhängig von wirtschaftlichen Unternehmungen sein und finanziell nicht von solchen getragen oder gestützt werden und
 
c)
in seiner Satzung verankern, dass die Aufnahme eines Mitglieds nicht von der Bindung an bestimmte Formen des Bezugs von Produktionsmitteln und des Absatzes von Tieren abhängig ist.
9.2
Für Aufwendungen der Kontrolle und Beratung in gewerblichen Betrieben können Fördermittel nicht bereitgestellt werden. Für die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gelten die steuerlichen Vorschriften.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Betrieb Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage betreibt.
9.3
Bei der Kontrolle der Zuchtsauen in Ferkelerzeugerbetrieben sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
9.3.1
Laufende Aufzeichnung über Deckdaten mit Angabe des Ebers, Geburtsdatum der Ferkel, Zahl der geborenen und abgesetzten Ferkel. Die Ferkel sind zu kennzeichnen.
9.3.2
Die bezuschussten Ferkelerzeugerbetriebe müssen dem zuständigen Schweinegesundheitsdienst angeschlossen sein.
9.4
Aufwendungen, die dem Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Maßnahme entstehen, dürfen nur insoweit als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt werden, als sie nicht bereits bei der Bemessung von Beihilfen auf Grund anderer Förderungsmaßnahmen mit berücksichtigt worden sind (zum Beispiel Förderung von Erzeugergemeinschaften auf Grund des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes [Marktstrukturgesetz] in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 [BGBl. I S. 2134], das zuletzt durch Artikel 155 der Verordnung vom 25. November 2003 [BGBl. I S. 2304, 2322] geändert worden ist).
9.5
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den jährlich laufenden Aufwendungen der Kontrolle und Beratung auszugehen. Zu den jährlich laufenden Kosten der Kontrolle und Beratung rechnen die im jeweiligen Haushaltsjahr entstandenen und nachgewiesenen Personal- und Reisekosten sowie alle im gleichen Zeitraum angefallenen sächlichen Aufwendungen für Büroräume, Schreibmaterial, Vordrucke, Auswertung der Ergebnisse, Desinfektionsmittel für die Desinfektion ringeigener Waagen sowie Ohrmarken und Geräte für die Kennzeichnung und dergleichen. Ausgenommen sind Beiträge an übergeordnete Organisationen, die Ausgaben der Beschaffung von Büroeinrichtungsgegenständen aller Art im Werte von mehr als 10,23 EUR je Stück sowie die Ausgaben der Beschaffung von Geräten und so weiter, die der Durchführung der Kontrolle dienen, wie Kraftfahrzeuge, Waagen und dergleichen sowie Medikamente.
10
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
10.1
Die Zuwendungen erfolgen im Rahmen der Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung und werden in Form von Zuschüssen gewährt.
10.2
Zuschüsse können in folgender Höhe gewährt werden:
10.2.1
Für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastschweine bis zu 0,69 EUR je Mastschwein, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der jährlich laufenden Ausgaben der Kontrolle und Beratung.
10.2.2
Für alle im jeweiligen Haushaltsjahr kontrollierten Würfe bis zu 2,76 EUR je Wurf, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der jährlich laufenden Ausgaben der Kontrolle und Beratung.
10.2.3
Für alle bis zum Mastende kontrollierten Rinder bis zu 0,28 EUR im Monat für jedes unter Kontrolle stehende Mastrind, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der jährlich laufenden Ausgaben der Kontrolle und Beratung.
10.2.4
Für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastlämmer und Jungmasthammel bis zu 0,61 EUR je Tier, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der jährlich laufenden Ausgaben der Kontrolle.
11
Verfahrensregelungen
11.1
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulares gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der geforderten Unterlagen, bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) eingegangen ist.
11.2
Bewilligungsverfahren
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die LfL.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
11.3
Auszahlung der Zuwendung
 
Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Die Schlussrate wird erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl./SDr. S. S649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233) und zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2004 (SächsABl. S. 1315), und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
11.4
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ANBest-P unter Verwendung des entsprechenden Formulars der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Bewilligungsbehörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt Veränderungen durch Bescheid mit.
11.5
Zu beachtende Vorschriften
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2005 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614).
12
Geltungsdauer
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und am 1. Januar 2007 außer Kraft.

Dresden, den 15. Juni 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich