Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung

Vom 2. Februar 2016

Auf Grund

des § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 2 und 6, § 6a Absatz 2, § 7 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 57a Absatz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 6 Absatz 2 und 6, § 7 Absatz 3 Satz 1 sowie § 8 Absatz 1 durch das Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) neugefasst und § 6a Absatz 2 durch das Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5) und
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)

verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung

Die Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 30. November 2012 (SächsGVBl. S. 793), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2015 (SächsGVBl. S. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zuständige Behörde oder Stelle im Sinne
 
1.
des § 6 Absatz 1 Satz 1, § 6a Absatz 1 und 3, § 7c Absatz 1 Satz 5, § 7d Absatz 2, § 7e Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 22a Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes,
 
2.
der Weinverordnung,
 
3.
des § 29 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung
 
ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“
2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfasst der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen (Anbaugebiet) die Flächen innerhalb der räumlichen Grenze, die auf der als Anlage 1 angefügten topographischen Karte im Maßstab 1 : 160 000 und auf einer bei der zuständigen Behörde niedergelegten Karte im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt ist.“
3.
Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt:
 
„§ 4
Wiederbepflanzungen
(zu § 6 Absatz 2 und 6 des Weingesetzes)
 
(1) Die zuständige Behörde kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf schriftlichen Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. Dem Antrag sind flurstücksgenaue Angaben über den Umfang der Wiederbepflanzung beizufügen.
 
(2) Wurde kein Antrag nach Absatz 1 gestellt und informiert der Erzeuger die zuständige Behörde bis spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, schriftlich über die erfolgte Rodung, gilt dies als Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung derselben Fläche. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet worden ist.
 
§ 5
Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
(zu § 6a Absatz 2 des Weingesetzes)
 
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt wird, soweit die Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.
 
§ 5a
Inanspruchnahme der Genehmigungen für Neuanpflanzungen
(zu § 7 Absatz 3 des Weingesetzes)
 
Außerhalb des Anbaugebietes dürfen Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur bis zu einer Gesamtfläche von 0,25 Hektar pro Jahr in Anspruch genommen werden.
 
§ 6
Rebsortenverzeichnis
(zu § 8 des Weingesetzes)
 
(1) Zur Herstellung von Wein sind die nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen und in der jeweils gültigen Liste im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister, veröffentlichten sowie die in Anlage 3 genannten Rebsorten zugelassen.
 
(2) Die Aufnahme einer neuen Rebsorte in die Anlage 3 erfolgt nach einem erfolgreich abgeschlossenen und unter Beachtung von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.1), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführten Versuch.“
4.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „§ 23 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 des Weingesetzes und § 6 Abs. 1 der Weinverordnung“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 des Weingesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „vor der Entscheidung über die Eignung von Flächen für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A., Sekt b. A. oder Landwein“ gestrichen.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2016 in Kraft.

Dresden, den 2. Februar 2016

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften