Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

Vom 3. Februar 2016

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens vom 8. März 2010 (SächsJMBl. S. 40), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift und in der Einleitung Satz 2 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
2.
Nach der Einleitung wird folgender Wortlaut eingefügt:
 
„Vorbemerkung:
 
Dieser Verwaltungsvorschrift liegen zwei Tabellen als Anlagen an. Den Tabellen können die voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten in den dort genannten Verfahren entnommen werden (Anlage 1 für Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten in I. und II. Instanz, Anlage 2 für familiengerichtliche Verfahren in I. Instanz). Die Kosten setzen sich aus den bei einem normalen Verfahrensablauf entstehenden Gerichtsgebühren (Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen) sowie den Gebühren für die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (Nummern 3100 und 3104 oder die Nummern 3200 und 3202 VV-RVG) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zusammen. Voraussichtlich entstehende weitere Kosten sind dem jeweiligen Kostenbetrag der Tabellen hinzuzurechnen. Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zusätzlich auf Abschnitt B verwiesen.“
3.
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.1
Einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich das Formular ‚Erklärung über die persönlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe‘ beizufügen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen der Prozesskostenhilfeformularverordnung). Wird der Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, soll die Partei durch Aushändigung des Hinweisblattes zum Formular auf die Bedeutung der Prozesskostenhilfe hingewiesen werden.“
 
 
bb)
Nummer 1.3 wird aufgehoben.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Formulare mit den Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dazugehörigen Belege sowie die bei der Durchführung der Prozesskostenhilfe entstehenden Vorgänge sind in allen Fällen unabhängig von der Zahl der Rechtszüge für jeden Beteiligten in einem besonderen Beiheft zu vereinigen.“
 
 
bb)
Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Nummer 2.5.2 wird die Angabe „(§ 124 Nr. 4 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Nummer 2.5.8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
 
ccc)
Die folgenden Nummern 2.5.9 und 2.5.10 werden angefügt:
 
 
 
 
„2.5.9
 
wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO),
 
 
 
 
2.5.10
 
wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder das Verfahren anderweitig beendet worden ist, um gemäß § 120a Abs. 3 ZPO zu prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erlangte geboten ist oder zur eventuellen Bestimmung einer Frist zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nach § 120a Abs. 1, 2 ZPO.“
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3.1 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
 
 
bb)
Der Nummer 3.2 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Gleiche gilt gemäß § 31 Abs. 4 GKG, soweit der Schuldner aufgrund des § 29 Nr. 2 GKG (Übernahmeschuldner) haftet, wenn
 
 
 
a)
er die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat und
 
 
 
b)
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
 
 
 
c)
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
 
 
 
Ziffer I Nr. 1 in Verbindung mit § 8 der Anlage zur VwV KostVfg ist zu beachten.“
 
d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4.1 Absatz 1 wird das Wort „zahlenden“ durch das Wort „zahlende“ ersetzt.
 
 
bb)
Der Nummer 4.3 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Gleiche gilt gemäß § 31 Abs. 4 GKG, soweit der Schuldner aufgrund des § 29 Nr. 2 GKG (Übernahmeschuldner) haftet, wenn
 
 
 
a)
er die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat und
 
 
 
b)
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
 
 
 
c)
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
 
 
 
Ziffer I Nr. 1 in Verbindung mit § 8 der Anlage zur VwV KostVfg ist zu beachten.“
 
 
cc)
In Nummer 4.5.1 Satz 3 wird die Angabe „§ 124 Nr. 4 ZPO“ durch die Angabe „§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 5.1 wird die Angabe „(§ 120 Abs. 4, § 124 Nrn. 2 und 3 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 120a, § 124 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 ZPO)“ ersetzt.
 
f)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 10.2.2 wird die Angabe „(§ 124 Nr. 4 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 10.3 Satz 2 wird die Angabe „§ 124 Nr. 4 ZPO“ durch die Angabe „§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO“ ersetzt.
 
g)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
 
 
„11.
Verfahren bei der Verwaltungs-, der Sozial- und der Finanzgerichtsbarkeit
Bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Sozial- und der Finanzgerichtsbarkeit tritt in den vorstehenden Bestimmungen an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, soweit er nach § 166 Abs. 2, 3, 7 VwGO, § 73a Abs. 4, 5, 9 SGG oder § 142 Abs. 3, 4, 8 FGO zuständig ist, im Übrigen der Richter.“
4.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1.1.2 werden die Wörter „Parteien, denen Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Beteiligte, denen Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2.1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2 FamGKG“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 FamGKG, § 33 Abs. 1 GNotKG“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.2
Abschnitt A Nummern 3.2 und 4.3 gelten mit der Maßgabe, dass auf § 24 Nrn. 1 und 2 und § 26 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 4 FamGKG sowie § 27 Nrn. 1 und 2 und § 33 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3 GNotKG verwiesen wird.“
 
 
cc)
In Nummer 2.3 wird die Angabe „§ 24 FamGKG“ durch die Angabe „§ 24 FamGKG und § 27 GNotKG“ ersetzt.
 
 
dd)
In Nummer 2.4 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamGKG“ durch die Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamGKG und § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG“ ersetzt.
5.
Abschnitt C Nummer 1.2.6 wird wie folgt gefasst:
 
„1.2.6
Nummer 5.1 mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz ‚(§ 120a Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO, § 4c Nrn. 1 bis 4 InsO)‘ lautet.“
6.
Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 3. Februar 2016

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Anhang

Änderungsvorschriften