Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung des Landesbürgschaftsprogramms

Vom 9. Februar 2016

I.

Das Landesbürgschaftsprogramm vom 1. Juli 2013 (SächsABl. S. 985), das durch die Richtlinie vom 9. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), wird wie folgt geändert:

In Nummer 1.1 Satz 1 werden nach den Wörtern „durchgeführt werden“ die Wörter „oder im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegen“ eingefügt.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 9. Februar 2016 in Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2016

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland