Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Vom 10. März 2016

I.
Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Die Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. S. S 74), die durch die Richtlinie vom 10. Juli 2015 (SächsABl. S. 1089) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), wird wie folgt geändert:

1.
In Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 1.7 Buchstabe d wird das Wort „überwiegend“ gestrichen.
2.
Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 2.1 wird folgender Satz angefügt:
„Gefördert werden insbesondere die Organisation und Durchführung von:
 
a)
Fachtagungen und Fachveranstaltungen, Workshops und Arbeitskreise einschließlich Vorbereitung/Organisation und Durchführung (Leitung/Moderation) von Sitzungen, Feldtagen/Feldbegehungen, Betriebsbesichtigungen oder ähnliches, die Vermittlung der Inhalte, Auswertung/Nachbereitung der Veranstaltungen, begleitende Öffentlichkeitsarbeit, Erfassung und Bewertung der erreichten Fortschritte,
 
b)
Demonstrationsvorhaben einschließlich deren Anlage, Betreuung, Untersuchung, Ergebnisauswertung und Ergebnisaufbereitung, Vermittlung der Ergebnisse im Rahmen von Feldtagen/Feldbegehungen, Publizierung der Ergebnisse und die begleitende Öffentlichkeitsarbeit,
 
mit folgenden Zielen:“
3.
Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.2
Begünstigte
 
Begünstigte sind ausschließlich Anbieter der Vorhaben des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben. Davon ausgenommen sind Gebietskörperschaften.“
4.
Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
 
„2.3
Förderfähige Ausgaben
 
Förderfähig sind
direkte projektbezogene Ausgaben:
 
a)
Personalausgaben,
 
b)
Sachausgaben,
 
c)
Ausgaben für Investitionen im Zusammenhang mit Demonstrationsvorhaben,
 
d)
die Mehrwertsteuer für Ausgaben nach den Buchstaben a bis c nur dann, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
 
indirekte projektbezogene Ausgaben:
Ausgaben in Höhe von 15 Prozent der projektbezogenen direkten Personalkosten (Arbeitgeberbrutto) dienen der Abdeckung allgemeiner Betriebsausgaben, die dem Projekt auch indirekt zugeordnet werden könnten. Darunter fallen insbesondere indirekte eigene Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung, Büromaterial, Porto, Büromiete, Kopierer, Telekommunikation, EDV, Büroausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Energiekosten, Wasser, Reinigungsmittel, Reisekosten. Die Pauschale kann nur in Summe in Anspruch genommen werden. Eine Herausrechnung von einzelnen Ausgaben zwecks gesonderter Förderung als Sachausgaben ist nicht möglich. Sofern die Pauschale nicht in Anspruch genommen wird, können nur direkt zuordenbare Ausgaben als Sachausgaben beantragt werden.
 
Nicht förderfähig sind:
 
a)
Vorhaben, die Teile der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der gesetzlich geregelten Qualifizierung an allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen, Fachhochschulen, Berufsakademien, Hochschulen und Universitäten sind,
 
b)
Vorhaben, die bereits im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Strukturfondsförderung gefördert werden,
 
c)
der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden,
 
d)
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
 
e)
Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge,
 
f)
Kreditbeschaffungskosten, Sollzinsen, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Ausgaben für Rechtsberatung, Ausgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrages und Abrechnung von Fördermitteln,
 
g)
Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
 
h)
Kauf von gebrauchten Maschinen und Einrichtungen,
 
i)
allgemeine Betriebsausgaben (Ausnahme: Pauschale)
 
Es können nur die Ausgaben für Teilnehmer geltend gemacht werden, die in Unternehmen der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen tätig sind. Für Vorhaben nach Nummer 2.1.2 und Nummer 2.1.5 können auch Ausgaben für Teilnehmer, die in KMU der Ernährungswirtschaft tätig sind, geltend gemacht werden. Für Vorhaben nach Nummer 2.1.7 können Ausgaben für Teilnehmer forstwirtschaftlicher Unternehmen und Waldbesitzer geltend gemacht werden.“
5.
Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 3.1.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gefördert wird die Zusammenarbeit in OG.“
6.
Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 3.1.1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Jedes zur Förderung beantragte Pilotprojekt bedarf einer eigenen OG. Gefördert werden kann die Einrichtung und die Tätigkeit einer OG nur, sofern diese gleichzeitig nach Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 3.2 selbst ein gefördertes Pilotprojekt realisiert.“
7.
Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 3.1.3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.1.3
Förderfähige Ausgaben
 
Förderfähig sind
direkte projektbezogene Ausgaben der Zusammenarbeit:
 
a)
Personalausgaben,
 
b)
Sachausgaben,
 
c)
Ausgaben für Vernetzungstätigkeiten und deren Anbahnung,
 
d)
Ausgaben für die Erstellung von Geschäftsplänen, Anpassung und Veränderung von Aktionsplänen,
 
e)
Ausgaben für Studien über das Tätigkeitsgebiet der OG,
 
f)
die Mehrwertsteuer für Ausgaben nach den Buchstaben a bis e nur dann, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
 
indirekte projektbezogene Ausgaben:
Ausgaben in Höhe von 15 Prozent der projektbezogenen direkten Personalkosten (Arbeitgeberbrutto) dienen der Abdeckung allgemeiner Betriebsausgaben, die dem Projekt auch indirekt zugeordnet werden könnten. Darunter fallen indirekte eigene Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung, Büromaterial, Porto, Büromiete, Kopierer, Telekommunikation, EDV, Büroausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Energiekosten, Wasser, Reinigungsmittel, Reisekosten. Die Pauschale kann nur in Summe in Anspruch genommen werden. Eine Herausrechnung von einzelnen Ausgaben zwecks gesonderter Förderung als Sachausgaben ist nicht möglich. Sofern die Pauschale nicht in Anspruch genommen wird, können nur direkt zuordenbare Ausgaben als Sachausgaben beantragt werden.
 
Nicht förderfähig sind:
 
a)
Ausgaben für Vorhaben, die allein Forschungsvorhaben beinhalten,
 
b)
Ausgaben für Vorhaben, die bereits im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Strukturfondsförderung gefördert werden,
 
c)
der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden,
 
d)
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
 
e)
Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen,
 
f)
Ausgaben für Kreditbeschaffung, Sollzinsen, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Ausgaben für Rechtsberatung, Ausgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrages und Abrechnung von Fördermitteln,
 
g)
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
 
h)
Ausgaben für den Kauf von gebrauchten Maschinen und Einrichtungen,
 
i)
allgemeine Betriebsausgaben (Ausnahme: Pauschale).
 
Die Förderung soll einen Zeitraum von drei Jahren umfassen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen bis zu einem Zeitraum von höchstens sieben Jahren möglich.“
8.
Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 3.2.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gefördert wird die Umsetzung innovativer Lösungen durch Pilotprojekte.“
9.
Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefasst:
 
„3.2.2
Begünstigte
 
Begünstigter ist die rechtsfähige OG der EIP AGRI oder einzelne Mitglieder einer solchen OG. Davon ausgenommen sind Gebietskörperschaften.“
10.
Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 3.2.3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.2.3
Förderfähige Ausgaben
 
Förderfähig sind
direkte projektbezogene Ausgaben bei der Umsetzung von Pilotprojekten:
 
a)
Personalausgaben,
 
b)
Sachausgaben,
 
c)
Ausgaben für anwendungsorientierte Forschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten erworbene Patente,
 
d)
Ausgaben für Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
 
e)
Ausgaben für Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen und Anlagen,
 
f)
Ausgaben für allgemeine Aufwendungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
 
indirekte projektbezogene Ausgaben:
Ausgaben in Höhe von 15 Prozent der projektbezogenen direkten Personalkosten (Arbeitgeberbrutto) dienen der Abdeckung allgemeiner Betriebsausgaben, die dem Projekt auch indirekt zugeordnet werden könnten. Darunter fallen indirekte eigene Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung, Büromaterial, Porto, Büromiete, Kopierer, Telekommunikation, EDV, Büroausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Energiekosten, Wasser, Reinigungsmittel, Reisekosten. Die Pauschale kann nur in Summe in Anspruch genommen werden. Eine Herausrechnung von einzelnen Ausgaben zwecks gesonderter Förderung als Sachausgaben ist nicht möglich. Sofern die Pauschale nicht in Anspruch genommen wird, können nur direkt zuordenbare Ausgaben als Sachausgaben beantragt werden.
 
Nicht förderfähig sind:
 
a)
Ausgaben für Vorhaben, die allein Forschungsvorhaben beinhalten,
 
b)
Ausgaben für Vorhaben, die nach Teil B Ziffer II Nummer 1 förderfähig sind,
 
c)
Ausgaben für Vorhaben, die bereits im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Strukturfondsförderung gefördert werden,
 
d)
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden,
 
e)
Ausgaben für eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
 
f)
Ausgaben für Anschaffungen von Kraftfahrzeugen,
 
g)
Ausgaben für Kreditbeschaffungen, Sollzinsen, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Ausgaben für Rechtsberatung, Ausgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrages und Abrechnung von Fördermitteln,
 
h)
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
 
i)
Ausgaben für Kauf von gebrauchten Maschinen und Einrichtungen,
 
j)
Ausgaben für laufende Unternehmenstätigkeiten,
 
k)
allgemeine Betriebsausgaben (Ausnahme: Pauschale).
 
Die Förderung soll einen Zeitraum von drei Jahren umfassen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen bis zu einem Zeitraum von höchstens sieben Jahren möglich.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 10. März 2016

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt