Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMS

Vom 14. April 2016

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1

§ 1 der Förderzuständigkeitsverordnung SMS vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 366), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Nummer 3 wird aufgehoben.
 
b)
Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
2.
In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Gleichstellungsbeauftragten,“ werden die Wörter „von frauen- und männerpolitisch landesweit bedeutsamen Einzelvorhaben sowie Projekten zur Förderung der Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt,“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. April 2016 in Kraft.

Dresden, den 14. April 2016

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch