Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung von Fördermitteln für Maßnahmen im Bereich Umweltradioaktivität im Freistaat Sachsen
Vom 4. September 2001
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.1
Maßnahmen zur Ermittlung und Minderung der Belastung radioaktiv kontaminierter Flächen;
1.2
Maßnahmen zur Ermittlung und Minderung der Radonkonzentration in Gebäuden;
1.3
Sondervorhaben, zum Beispiel die Entwicklung und Anwendung von Techniken zur Radonsanierung von Gebäuden, die großflächige Reduzierung der Radonkonzentration in bebauten Gebieten, die dauerhafte und geordnete Entsorgung von radioaktiv belasteten Materialien bergbaulicher Herkunft, Beratungshilfe für Betroffene und Ähnliches.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
2 Gegenstand der Förderung
2.1
Nach Nummer 1.1 ist förderfähig
2.1.1
die Durchführung von Detailerkundungen zur Ermittlung der radiologischen Situation auf kontaminierten Flächen sowie die Erstellung von Gutachten zur Risikoabschätzung und zur Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Minderung der radioaktiven Belastung;
2.1.2
die Sanierung von radioaktiv kontaminierten Flächen einschließlich der Entsorgung von radioaktiv kontaminiertem Bodenaushub und radioaktiv kontaminiertem Abbruchmaterial;
2.1.3
die Erstellung von Abschlussgutachten über den Erfolg von Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.2 einschließlich der dazu erforderlichen Messungen.
2.2
Nach Nummer 1.2 ist förderfähig
2.2.1
die Ermittlung der langzeitigen Radonkonzentration in Gebäuden und der Radoneintrittspfade durch Vornahme von Messungen und Untersuchungen;
2.2.2
die Erstellung von Gutachten und bautechnischen Expertisen zur Ermittlung geeigneter Maßnahmen mit dem Ziel der Reduzierung der Radonbelastung;
2.2.3
die Durchführung von Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration auf einen nachgewiesenen Wert von
2.2.4
die Erstellung von Abschlussgutachten und Expertisen über den Erfolg von Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.3 einschließlich der dazu erforderlichen Messungen.
2.3
Nach Nummer 1.3 sind förderfähig Vorhaben, die über den Einzelfall hinaus beispielhafte Funktionen haben oder im besonderen Landesinteresse liegen.
3 Antragsberechtigung
3.1
Antragsberechtigt sind für Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.2, die innerhalb des Freistaates Sachsen durchgeführt werden, Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte (zum Beispiel Erbbauberechtigte) an Grundstücken und Gebäuden sowie Einrichtungen, die auf der Grundlage einer mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft abgestimmten Konzeption Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 für Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte durchführen wollen. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft jedoch nur dann, wenn es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 (ABl. EG L 107 vom 30. April 1996 S. 4) handelt.
Gebietskörperschaften genießen Vorrang.
3.2
Antragsberechtigt für Vorhaben nach Nummer 2.3, die innerhalb des Freistaates Sachsen durchgeführt werden, sind natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.
4 Fördervoraussetzungen/Förderausschlüsse
4.1
Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2.1 ist
4.1.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 der begründete Verdacht einer Aktivitätskonzentration > 1 Bq/g und einer Exposition > 1 mSv/a; dieser Verdacht ist durch geeignete Angaben, in der Regel durch Vorlage der Ergebnisse orientierender Messungen, zu belegen;
Voraussetzung ist weiterhin, dass die Ergebnisse bereits durchgeführter Messungen nicht ausreichend sind, um zu gesicherten Erkenntnissen zu gelangen;
4.1.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 eine nachgewiesene Aktivitätskonzentration, die die Besorgnis rechtfertigt, dass Menschen einer Exposition > 1 mSv/a ausgesetzt werden können.
4.2
Voraussetzung der Förderung nach Nummer 2.2 ist
4.2.1
die Bestätigung durch die Gemeinde, dass das Sanierungsvorhaben nicht von einem Vorhaben nach Nummer 1.3 erfasst ist. Dies gilt auch für bestätigte Planungen;
4.2.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 der begründete Verdacht einer Aktivitätskonzentration > 250 Bq/m³ in Wohn- oder Aufenthaltsbereichen; dieser Verdacht ist in der Regel durch die Vorlage von Messwerten aus Screening-Messungen des Bundesamtes für Strahlenschutz oder durch sonst veranlasste Orientierungsmessungen zu belegen;
4.2.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 und 2.2.3 eine durch Langzeitmessung nachgewiesene Radonkonzentration > 15 000 Bq/m³; in Wohn- und Aufenthaltsbereichen, in Schulen, Kinderkrippen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen > 1 000 Bq/m³.
4.3
Nicht gefördert werden
- Maßnahmen, deren Durchführung behördlich angeordnet wurde oder sonst auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen;
- Maßnahmen an Flächen oder Gebäuden für deren Sanierung die Bundesrepublik Deutschland oder mehrheitlich im Bundesbesitz befindliche juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts verantwortlich sind;
- Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Neubau von Gebäuden und Anlagen;
- Forschungsvorhaben.
5 Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
5.2
Aufwendungen sind zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und notwendig und angemessen sind. Aufwendungen für Planungsleistungen nach der HOAI sind nur zuwendungsfähig bis zu einem Anteil von 10 vom Hundert der gesamten zuwendungsfähigen Aufwendungen. Nicht zuwendungsfähig sind
- Personalausgaben, soweit sie durch öffentliche Haushalte gedeckt sind;
- Baunebenkosten, mit Ausnahme von Planungsleistungen;
- Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger als Vorsteuer abziehen kann;
- Grundstückserwerbskosten.
5.3
Die Höhe der Förderung beträgt
5.3.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1: 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen; ist der Zuwendungsempfänger eine Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, kann die Förderung bis auf 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen erhöht werden;
5.3.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4: 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen;
5.3.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.3: 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen; ist der Zuwendungsempfänger eine Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, kann die Förderung auf bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen erhöht werden;
5.3.4
bei Maßnahmen nach Nummer 2.3: bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen.
5.4
Die Förderung von Vorhaben nach dieser Richtlinie schließt in der Regel die gleichzeitige Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln aus anderen Förderprogrammen aus. Sollen ausnahmsweise Zuwendungen für eine Maßnahme von verschiedenen Zuwendungsgebern geleistet werden, ist im Benehmen aller Zuwendungsgeber über die Abgrenzung der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme, die Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendungen, Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, Beteiligung von Behörden sowie die Art und Prüfung der Verwendungsnachweise zu entscheiden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers nicht unterschritten wird.
6 Sonstige Bestimmungen
6.1
Die Förderung ist beschränkt auf Vorhaben innerhalb des Freistaates Sachsen.
6.2
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend genutzt werden.
6.3
Bei der Durchführung von Vorhaben und der Vergabe von Aufträgen sind umweltschonende Werkstoffe und Verfahren bevorzugt zu verwenden und einzusetzen.
6.4
Ist der Zuwendungsempfänger Vermieter von Wohnraum und stellt die geförderte Maßnahme eine Wertverbesserung dar, so hat er sich zu verpflichten, die Aufwendungen hierfür in Höhe der Zuwendung nicht auf die Miete umzulegen.
6.5
Anträge auf die Gewährung investiver Zuwendungen von kommunalen Körperschaften sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
6.6
Für Zuwendungen an kommunale Körperschaften ist das Vorliegen einer positiven kommunalwirtschaftlichen Stellungnahme zwingende Voraussetzung für die Bewilligung.
6.7
Bei Zuwendungen an Kommunen ab 2,6 Mio. EUR (Höhe der Zuwendung) ist von der Bewilligungsstelle eine landesplanerische Stellungnahme bei der zuständigen höheren Raumordnungsbehörde (Regierungspräsidien) einzuholen. Für die Einholung der landesplanerischen Stellungnahme ist ein entsprechendes Formblatt zu verwenden. Ist innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung der Bewilligungsstelle die Abgabe der landesplanerischen Stellungnahme nicht erfolgt, so ist von einer Zustimmung zu dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
6.8
Für Zuwendungsempfänger, die unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen fallen, gilt, dass diese maximal Beihilfen in Höhe von 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten de-minimis Beihilfe erhalten können (ABl. Nr. C 68 vom 6. März 1996).
6.9
Der in Nr. 6.7 und 6.8 genannte Euro-Betrag ist bis zum 31. Dezember 2001 mit dem Faktor 1,95583 in DM-Beträge umzurechnen und nach den Vorgaben des Artikel 5 der VO (EG) Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) zu runden.
7 Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1
Anträge auf Zuwendungen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare in zweifacher Ausfertigung beim Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie, Zur Wetterwarte 11, 01109 Dresden, einzureichen.
7.2
Die Antragsunterlagen müssen mindestens enthalten
- Beschreibung des Vorhabens einschließlich Lageplan,
- Kostenangebote,
- Nachweis der Gesamtfinanzierung (Finanzierungsplan),
- Zeitplanung,
- Nachweis des Eigentums oder der sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigung.
7.3
Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet das Landesamt für Umwelt und Geologie (Bewilligungsbehörde) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligung von Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.3 sowie die Überschreitung eines Fördersatzes von 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
7.4
Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen gemäß der Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. Nr. 10/99 S. S 310) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid. Eine Auszahlung der Mittel darf erst erfolgen, wenn die für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen vorliegen.
7.5
Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung des Rückforderungsbetrages gelten die Bestimmungen der
Sächsischen Haushaltsordnung sowie das
Vorläufige Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) in seiner jeweils geltenden Fassung.
8 In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft und tritt zum 31. Dezember 2005 außer Kraft, sofern ihre Geltungsdauer nicht zuvor verlängert wird.
Dresden, den 4. September 2001
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef