Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz

Neufassung des gemeinsamen Programms
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-I) der Karpfen in sächsischen Fischhaltungsbetrieben
(KHV-Bekämpfungsprogramm)

Vom 13. April 2016

1. Einleitung

Die Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-I) der Karpfen hat in den letzten 15 Jahren weltweit zu massiven Verlusten in Nutz- und Zierkarpfenbeständen geführt. Mit dem Erstnachweis in Sachsen im Jahr 2003 hatte die Bedrohung durch das KHV auch die sächsischen Karpfenhaltungsbetriebe erreicht. Seitdem gibt es jährlich massive KHV-Ausbrüche bei Karpfen in sächsischen Fischhaltungsbetrieben.

Bundeseinheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der KHV-I gibt es seit dem 24. November 2008 auf der Grundlage der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 389 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.

Im Karpfen und Koi verursacht das Herpesvirus akute Verlustgeschehen mit Mortalitätsraten von bis zu 100 Prozent vornehmlich bei Wassertemperaturen zwischen 18 und 25 C. In jüngster Zeit erfolgten auch Ausbrüche der Erkrankung unterhalb dieses Temperaturbereiches und Nachweise des Virus ohne klinische Symptomatik bei anderen Fischarten. Typisch für die Infektion durch das KHV sind unter anderem Enophthalmus, vermehrte Schleimabsonderungen im Kiemen-, aber auch im gesamten Körperbereich, die schnell in Nekrosen des Kiemengewebes und der Schleimhaut übergehen. Innerhalb von wenigen Tagen sind zum Teil hochgradige Verluste in den Karpfenbeständen zu beobachten. In seltenen Fällen wird KHV ohne das Auftreten typischer klinischer Symptome nachgewiesen. Diese Fische sind als latente Virusträger besonders gefährlich.

Die Erkrankung zeigt teilweise einen seuchenartigen Verlauf und erfasste in einigen infizierten Fischhaltungsbetrieben ganze Teichgruppen. Die KHV-I stellt für die sächsischen Fischhaltungsbetriebe eine massive existenzielle Bedrohung dar. Der Gesamtschaden für die Nutzfischhaltung (Verluste, Desinfektionskosten, erhöhter personeller Aufwand, Ertragsausfall) beläuft sich inzwischen auf mehrere Millionen Euro.

Bereits 2006 legten das Staatsministerium für Soziales und die Sächsische Tierseuchenkasse erstmalig ein KHV-Bekämpfungsprogramm auf. Mit Hilfe des Programms war es möglich, den Fischhaltungsbetrieben flächendeckend Untersuchungen auf KHV anzubieten und mit den Unternehmen betriebsbezogene Sanierungskonzepte zu erarbeiten. Auf Grund des sich rasant entwickelnden Seuchengeschehens beantragte das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zusätzlich ein auf das KHV-Bekämpfungsprogramm abgestimmtes Mehrjahresprogramm zur Tilgung der KHV-I (KHV-Tilgungsprogramm), über das Maßnahmen der Fischhaltungsunternehmen zur Sanierung der betroffenen Flächen aus Mitteln des Europäischen Fischereifonds (EFF) finanziert wurden. Das KHV-Tilgungsprogramm wurde mit der Entscheidung 2008/897/EG der Kommission vom 28. November 2008 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2013/766/EU (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 109) geändert worden ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt und bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. Die Teilnahme am KHV-Tilgungsprogramm erfolgte freiwillig. Grundlage für die Teilnahme war ein durch den Fischhaltungsbetrieb, den Fischgesundheitsdienst, die Fischerei-, Veterinär- und Umweltbehörden gemeinsam ausgearbeitetes betriebsbezogenes Sanierungskonzept. Bis 2014 konnte durch die aufeinander abgestimmte Anwendung beider Programme die KHV-I schrittweise im Freistaat zurückgedrängt werden, so dass 2014 noch in 7 Fischhaltungsbetrieben KHV-Ausbrüche zu beklagen waren.

Zur Sicherung eines nachhaltigen Erfolges in bereits sanierten Betrieben, zur weiteren Zurückdrängung des KHV und zur Verhinderung des Übergreifens der Infektion auf bisher nicht betroffene sächsische Betriebe ist auch zukünftig die Unterstützung der Betriebe durch prophylaktische Maßnahmen und Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung gemäß Anlage 1 zwingend erforderlich.

2. Ziele des Programms

Das Programm dient zur Prophylaxe, Erkennung und Bekämpfung der KHV-I.

Ziele des Programms sind

2.1
den Betrieben, deren regelmäßige Kontrolluntersuchungen KHV-negativ ausfallen, den Status „KHV-unverdächtig“ gemäß Anlage 3 zu zertifizieren.
2.2
in KHV-positiven Betrieben und/oder Gebieten soll durch betriebliche oder betriebsübergreifende Konzepte, die unter Einbeziehung der Veterinär-, Fischerei- und Umweltbehörden ausgearbeitet werden, die KHV-I schrittweise weiter zurückgedrängt werden (Anlage 1 und 2).
2.3
Erhöhung des Wissensstandes zur Epidemiologie, Diagnostik und Bekämpfung der KHV-I.

3. Teilnahme an dem Programm

An dem Programm teilnehmen können alle bei der sächsischen Tierseuchenkasse gemeldeten Fischhalter.

4. Verfahrensweise

4.1
Beratung der Betriebe
Der Fischgesundheitsdienst berät die Fischhaltungsbetriebe nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft zu Prophylaxe, Erkennung und Bekämpfung der KHV-I. Die Beratung umfasst insbesondere:
 
bewusster seuchenhygienischer Umgang mit der KHV-I;
 
Anwendung prophylaktischer Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der KHV-I;
 
Trennung von Nutzkarpfen- und gegebenenfalls Zierfischhaltung;
 
Zukauf aus nachgewiesen KHV-freien Beständen;
 
Reinigung und Desinfektionsmaßnahmen;
 
konsequente Trennung der Vermarktungseinrichtung vom Produktionsbereich.
4.2
Untersuchungen
 
a)
Bestandsuntersuchung
Karpfenbestände sowie gegebenenfalls im selben Fischhaltungsbetrieb gehaltene Bestände anderer Fischarten werden in regelmäßigen Abständen, die vom Gesundheitsstatus und Risikoniveau abhängig sind, klinisch und virologisch untersucht.
Für die Probennahme und Untersuchung gelten die Anforderungen nach der Methodensammlung des Friedrich-Loeffler-Instituts in der aktuellen Fassung.
 
b)
Verfolgsuntersuchung
Treten in einem Fischhaltungsbetrieb erhöhte Fischverluste auf oder werden erhebliche klinische Veränderungen an den Fischen festgestellt, die den Ausbruch der KHV-I vermuten lassen, so informiert der Fischhalter unverzüglich das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt sowie den Fischgesundheitsdienst. Dieser führt klinische und differentialdiagnostische Untersuchungen durch und entnimmt Proben gemäß den Vorgaben der Methodensammlung des Friedrich-Loeffler-Instituts.
 
c)
epidemiologische Untersuchungen
Im Falle des positiven Befundes nach Buchstabe a oder b führt der Fischgesundheitsdienst in Abstimmung mit der zuständigen Behörde weitere epidemiologisch notwendige Untersuchungen durch.
 
d)
Vektoren- und Prädatorenuntersuchungen
Im Falle eines positiven Befundes in einem Fischbestand kann der Fischgesundheitsdienst die Untersuchung auf das Vorhandensein von KHV-Genom bei möglichen Vektoren veranlassen. Dies umfasst insbesondere Wirbellose und Material von Prädatoren.
4.3
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der KHV-Unverdächtigkeit
Die Betriebe verpflichten sich, Untersuchungen gemäß Nummer 4.2 Buchstabe a regelmäßig durchführen zu lassen und gemäß Nummer 4.2 Buchstabe b unverzüglich das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt oder den Fischgesundheitsdienst zu informieren.
In die Betriebe sind für KHV empfängliche Satzfische (Karpfen) aber auch andere Fischarten, durch die eine Übertragung des KHV nach neueren wissenschaftlichen Studien nicht ausgeschlossen werden kann (zum Beispiel Amurkarpfen, Goldfische, Karauschen) nur zu verbringen, wenn der Lieferbetrieb nachweist, dass die Verkaufsfische durch mindestens eine Stichprobenuntersuchung nach den Vorgaben des Friedrich-Loeffler-Instituts mit negativem Ergebnis auf KHV untersucht worden sind.
Für den Zukauf von Speisefischen gelten die gleichen Bedingungen oder es erfolgt eine konsequente seuchenhygienische Trennung der Zukäufe.
Betriebe der Kategorie 3, die seit mindestens zwei Jahren gemäß Programm mit negativen Ergebnissen auf KHV untersucht wurden, können vom Fischgesundheitsdienst eine Bescheinigung über die KHV-Unverdächtigkeit erhalten (Anlage 3).
4.4
Maßnahmen zur Erlangung eines EU-anerkannten Seuchenfreiheitsstatus (Kategorie 1) in Bezug auf die KHV-I
Fischhaltungsbetriebe können bei der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14, L 140 vom 1.6.2007, S. 59), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie 2014/22/EU (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 45) geändert worden ist, einen Antrag zur Erlangung der Kategorie 1 bezüglich der KHV-I stellen. Der Fischgesundheitsdienst unterstützt sie gemeinsam mit dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt bei der Prüfung auf Eignung und Einhaltung der Voraussetzungen sowie bei der Antragstellung.
4.5
Maßnahmen zur Bekämpfung der KHV-I
Fischhaltungsbetriebe, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt sowie Fischgesundheitsdienst erarbeiten gemeinsam ein geeignetes Konzept zur Verfahrensweise im KHV-positiven Fischhaltungsbetrieb mit dem Ziel der KHV-Bekämpfung in dem Betrieb beziehungsweise Gebiet (Betriebliches KHV-Bekämpfungskonzept, Anlage 2).
In die Bearbeitung des Konzeptes werden gegebenenfalls das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie die zuständige Naturschutzbehörde einbezogen.
Das Bekämpfungskonzept enthält mindestens Festlegungen zu den in Anlage 1 genannten Punkten.
Betriebsbezogene Daten sind im Konzept nach Anlage 2 enthalten. Maßnahmen nach Anlage 2 zur Behandlung KHV-positiver abgefischter Teiche, einschließlich der Ausbringung von Branntkalk, können gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) unterstützt werden und sind nach der Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1815) förderfähig.
Antragsteller ist der Fischhaltungsbetrieb (Aquakulturunternehmen).
Härtefälle können bei der Sächsischen Tierseuchenkasse nur berücksichtigt werden, wenn es sich um einen Neuausbruch handelt oder ein Konzept nach Nummer 2.2 vorliegt.
4.6
Meldepflichten
Der Fischgesundheitsdienst informiert beim Vorliegen eines klinischen KHV-Verdachts oder eines positiven KHV-Befundes das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird regelmäßig über positive KHV-Befunde informiert.

5. Diagnostische Methoden

Der Fischgesundheitsdienst führt klinische und differentialdiagnostische Untersuchungen durch.

Weiterführende, durch den Fischgesundheitsdienst angeforderte differentialdiagnostische und virologische Untersuchungen auf KHV werden an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen durchgeführt. Die Untersuchungen erfolgen gemäß den Vorgaben aus den amtlichen Methodensammlungen des Friedrich-Loeffler-Instituts in der aktuellen Fassung.

6. Datenübermittlung und Auswertung

Die Untersuchungsergebnisse werden von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen dem Tierbesitzer, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, dem Hoftierarzt und dem Fischgesundheitsdienst mitgeteilt. Die Befunde der labordiagnostischen Untersuchungen werden jährlich durch den Fischgesundheitsdienst zusammengefasst und ausgewertet. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz jeweils zum 1. Februar des Folgejahres vorzulegen.

Der Fischgesundheitsdienst trägt in Form von Fachartikeln, Merkblättern, Vorträgen und Beratungen zur Öffentlichkeitsarbeit bei.

7. Kosten

Die Kosten für die Untersuchungen an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen trägt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Alle weiteren Kosten sind vom Fischhalter zu tragen, sofern keine anderen Regelungen durch die Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse getroffen werden.

Maßnahmen nach Anlage 2 zur Behandlung KHV-positiver abgefischter Teiche sind nach der Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei für Unternehmen der Aquakultur förderfähig.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Programm tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirus (KHV)-Infektion in sächsischen Fischhaltungsbetrieben vom 13. November 2013 (SächsABl. 2014 S. 354), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), außer Kraft.

Dresden, den 13. April 2016

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr. Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Anlage 1
(zu Nummer 2.2 und 4.5)

Bekämpfungskonzepte

1.
Bekämpfungskonzepte
1.1
Bekämpfungskonzepte werden vom Fischhaltungsbetrieb, der Fischereibehörde, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt und dem Fischgesundheitsdienst gemeinsam erarbeitet. Gegebenenfalls sind weitere Behörden mit einzubeziehen.
1.2
Sind Gebiete betroffen, so sollten unter Beteiligung aller betroffenen Fischhaltungsbetriebe betriebsübergreifende Konzepte erarbeitet werden.
1.3
Das gemeinsam erarbeitete Konzept wird in Form einer Vereinbarung zwischen Fischhaltungsbetrieben, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt und Sächsischen Tierseuchenkasse schriftlich fixiert.
1.4
vom KHV betroffene Fischhaltungsbetriebe sollten benachbarte und unterliegende Fischhaltungsbetriebe über die Maßnahmen informieren.
2.
Maßnahmen zur Verfahrensweise im KHV-positiven Fischhaltungsbetrieb (mögliche Konzeptinhalte)
2.1
An oder in den KHV-positiven Teichen genutzte Schutzkleidung und Schuhwerk sind nach jedem Einsatz zu reinigen und zu desinfizieren. Gleiches gilt für die in der Haltungseinheit benutzten Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstigen Gegenstände. Der Einsatz separater Ausrüstung ist angezeigt.
2.2
KHV-positive Bestände sollen möglichst am Ort ausgemästet werden oder in Ausnahmefällen eigenverantwortlich getötet werden.
2.3
Ist ein Umsetzen der Fische notwendig, so können sie entsprechend des Bekämpfungskonzeptes in andere Teiche desselben Fischhaltungsbetriebes oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde in einen anderen von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.
2.4
Das Ablassen und der Abfischtermin sollten mit dem unterliegenden Fischhaltungsbetrieb (falls vorhanden) abgesprochen werden. Die Abfischung sollte so erfolgen, dass Fische während des Ablassens nicht entweichen können (zum Beispiel durch Verwendung kleinerer Gitter).
2.5
Bei einer erforderlichen Hälterung der abgefischten Fische ist diese separat durchzuführen, andere Haltungseinheiten dürfen nicht gefährdet werden.
2.6
KHV-positive Fische dürfen lebend als Speisefische vermarktet werden. Der Käufer ist auf die ausschließliche Verwendung als Speisefisch hinzuweisen.
2.7
Der nach guter fachlicher Praxis abgefischte Teich soll in geeigneter Weise saniert werden. Dazu können folgende in das betriebliche KHV-Bekämpfungskonzept aufzunehmende Maßnahmen vorgenommen werden:
 
Trockenlegung, Sömmerung oder Winterung;
 
Fischgrubenentschlammung;
 
Feuchtstellen- und Fischgrubendesinfektion mit Branntkalk;
 
Desinfektion der Teichfläche auf den bespannten Teich mittels Boot oder Hubschrauber;
 
Desinfektion auf den feuchten Teichboden;
 
oder zumindest nach erfolgter Feuchtstellen- und Fischgrubendesinfektion Fischfreiheit für sechs bis acht Wochen oder länger.
2.8
Ein Neubesatz darf nur mit empfänglichen Fischen erfolgen, die negativ auf KHV untersucht wurden beziehungsweise aus einem KHV-unverdächtigen Betrieb stammen. Alternativ könnten Fischarten besetzt werden, die für die KHV-I nicht empfänglich sind.
2.9
Bei Bedarf muss die Bewirtschaftungsform der von der KHV-I betroffenen Teiche in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der zuständigen Naturschutzbehörde überprüft und gegebenenfalls für einen begrenzten Zeitraum (ein bis zwei Jahre) verändert werden.
2.10
Sind ganze Gebiete betroffen, sind die Maßnahmen entsprechend anzuwenden. Hierbei sind alle Betriebe der betroffenen Teichgruppen (epidemiologische Einheiten) entsprechend der Wasserführung in die Vereinbarung einzubeziehen.

Anlage 2
Betriebliches KHV-Bekämpfungskonzept

Anlage 3
Teilnahmezertifikat