Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über den Jahresabschluss des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2016
(VwV Jahresabschluss 2016 – VwV JAB 2016)

Vom 12. September 2016

Gemäß § 76 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in Verbindung mit Nummer 25.1.1 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 71 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), gelten für den Jahresabschluss 2016 folgende Bestimmungen:

I.
Abschluss der Kassenbücher

1.
Die Kassenbücher des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2016 sind von den staatlichen Kassen
am 30. Dezember 2016
abzuschließen.
2.
Das Staatsministerium der Finanzen kann bei bestimmten Haushaltsstellen, soweit es wegen eines Abgleichs mit dem Bund erforderlich ist, auf Antrag der Ressorts einen früheren Abschlusstag festlegen.
3.
Die Hauptkasse erhält wegen des Abschlusses ihrer Bücher vom Staatsministerium der Finanzen eine gesonderte schriftliche Mitteilung.

II.
Vorlage der Abschlussnachweisungen

1.
Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember 2016 sind von den Kassen
spätestens bis 4. Januar 2017
der Hauptkasse vorzulegen.
2.
Um sicherzustellen, dass alle Rechnungsunterlagen übereinstimmen, ist folgende Bescheinigung auf der Abschlussnachweisung gemäß Nummer 26 der Verwaltungsvorschriften zu § 71 der Sächsischen Haushaltsordnung – durch die Kassenleiter und Leiter der Sach- (Aufgaben-) gebiete Buchführung sowie die Sachgebietsleiter Kassenaufsicht unterzeichnet – beizufügen:
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgerechneten Titelbücher wird bescheinigt. Es wird bestätigt, dass keine weiteren Buchungen im abgerechneten Zeitraum vorgenommen wurden.“
Die Hauptkasse fügt diese Bescheinigung nach Abschluss ihrer Bücher der Abschlussnachweisung ihres letzten Monatsabschlusses bei und erklärt ergänzend dazu, dass die Bescheinigungen der ihr nachgeordneten Kassen vorliegen.
3.
Die von der Hauptkasse und der Landesjustizkasse maschinell erstellten Sachbuchdateien sind spätestens zu dem in Ziffer II Nummer 1 genannten Termin dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste, Landesrechenzentrum Steuern, zu übersenden.

III.
Annahme von Kassenanordnungen

Grundsätzlich sind haushaltswirksame Auszahlungsanordnungen sowie haushaltswirksame Umbuchungsanordnungen für das Haushaltsjahr 2016 den Kassen so frühzeitig zuzuleiten, dass sie bei diesen bis

spätestens 13. Dezember 2016

eingehen.

Unter „haushaltswirksamen Umbuchungen“ werden Umbuchungen verstanden, die

a)
einerseits eine Haushaltsbuchungsstelle und andererseits eine Vorschuss-, Verwahrbuchungsstelle oder eine Buchungsstelle des Sonderbuchungsabschnittes oder
b)
auf der einen Seite die Einnahmenseite, auf der anderen Seite die Ausgabenseite ansprechen.

Umbuchungen nur zwischen Einnahmetiteln oder nur zwischen Ausgabetiteln (Titelberichtigungen) können bis zum 29. Dezember 2016 den Kassen direkt zugeleitet werden.

Für ausnahmsweise nach dem 13. Dezember 2016 angeordnete haushaltswirksame Auszahlungen/haushaltswirksame Umbuchungen gilt folgende Verfahrensweise:

a)
Anordnungen mit einem Betrag ab 100 000 Euro sind mit einem gesonderten Antrag durch die zuständige oberste Staatsbehörde einzureichen. Der Antrag ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt (Anlage) dem Staatsministerium der Finanzen/Referat 22 zuzuleiten.
b)
Anordnungen mit einem Betrag unter 100 000 Euro sind den Kassen direkt zuzuleiten.
c)
Unabhängig von der Betragshöhe können nach dem 22. Dezember 2016 eingehende Anordnungen und Anträge nicht mehr berücksichtigt werden.

IV.
Verwahrungen und Vorschüsse

1.
Verwahrungen und Vorschüsse sind möglichst vor Schluss des Haushaltsjahres abzuwickeln (§ 60 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 4.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung).
2.
Besoldungs-, Versorgungs- und ähnliche Ausgaben für das Haushaltsjahr 2017, die wegen ihrer Fälligkeit vor dem 1. Januar 2017 geleistet werden müssen, sind zunächst im Dezember 2016 als Vorschuss zu buchen. Im Januar 2017 sind sie in das Titelbuch des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen (umzubuchen).
Dies gilt auch für sonstige Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2017, die in den ersten Januartagen 2017 fällig werden, jedoch wegen der rechtzeitigen Leistung noch im Dezember 2016 gezahlt werden müssen.

V.
Sonderbuchungsabschnitt

Bei den im Sonderbuchungsabschnitt (zum Beispiel Sondervermögen, Rücklagen, Hochschulen) geführten Beständen werden zum Jahresabschluss die Einnahmen und Ausgaben saldiert. Die Salden werden auf festgelegte Titel des entsprechenden Kapitels gebucht – positive Salden auf Titel 380 49, negative Salden auf Titel 980 49 – unter Verwendung der jeweiligen Anordnungsstellennummer.

Das Staatsministerium der Finanzen/Referat 22 wird nach dem Abschluss der Kassenbücher durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen über negative Salden in diesem Sonderbuchungsabschnitt unterrichtet.

Zu beachten ist, dass nach dem 31. Dezember 2016 grundsätzlich keine Buchungen für das abgelaufene Haushaltsjahr durchgeführt werden können.

VI.
Behandlung von Unrichtigkeiten beim Jahresabschluss (Titelverwechslungen, Buchungen im falschen Haushaltsjahr)

Das Verfahren zur Berichtigung des Jahresabschlusses gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 35 der Sächsischen Haushaltsordnung, Nummer 27 der Verwaltungsvorschrift zu § 71 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie § 72 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung kann

bis längstens 11. Januar 2017

nur noch bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen vorgenommen werden. Dabei ist von der Berichtigung von Bagatellfällen – soweit die Beeinträchtigung im neuen Haushaltsjahr nicht fortbesteht – grundsätzlich abzusehen.

Wird mit den Berichtigungsbuchungen der Saldo zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verändert, können die Umbuchungsanordnungen direkt zur Hauptkasse des Freistaates Sachsen gegeben werden. Das Staatsministerium der Finanzen ist durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen von den Buchungen zu unterrichten.

Sind saldenverändernde Anordnungen oder Umbuchungen zwischen den Haushaltsjahren notwendig, ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. Die Kassenanordnungen für diese Korrekturbuchungen sind mit dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Anlage) dem Staatsministerium der Finanzen/Referat 22 bis spätestens zum 11. Januar 2017 zuzuleiten.

VII.
Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Sachsen

Zur Rechnungslegung 2016 wird das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof eine gesonderte Verwaltungsvorschrift erlassen.

VIII.
Bewirtschaftung von Bundesmitteln

Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln sind die Bestimmungen des Bundes zum Jahresabschluss zu beachten.

IX.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Jahresabschluss 2015 vom 9. Oktober 2015 (SächsABl. S. 1496), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Dresden, den 12. September 2016

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlage
Antrag auf Ausnahmegenehmigung