Historische Fassung war gültig vom 31.03.2017 bis 08.11.2018

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum
(RL gebundener Mietwohnraum – RL gMW)

Vom 22. November 2016

[geändert durch RL vom 8. März 2017 (SächsABl. S. 446)
mit Wirkung vom 31. März 2017]

I.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.
Zur Ausführung des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, gewährt der Freistaat Sachsen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Schaffung von zweckgebundenem Mietwohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Halbsatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes in Gemeinden mit entsprechendem Bedarf.
3.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden sie gewährt:
 
a)
nach dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
 
b)
nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
c)
nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
sowie nach deren jeweiligen Nachfolgeregelungen.
4.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Gemeinde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des ihr von der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) zugeteilten Finanzrahmens.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Fördergegenstand
 
a)
Gegenstand der Förderung ist die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Halbsatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes.
 
b)
Die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum kann erfolgen durch
 
 
aa)
Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen selbständigen Gebäude geschaffen wird (Neubau),
 
 
bb)
Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand (mindestens 600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche) Wohnraum geschaffen wird (Ausbau, Umbau oder Erweiterung), oder
 
 
cc)
Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand (mindestens 600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche) zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse (Ausbau und Umbau).
2.
Gebietskulisse
 
a)
Die Förderung erfolgt nur in Gemeinden, die einen entsprechenden Bedarf an mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum verbindlich nachweisen und deren Wohnungsmarktsituation eine zukünftige Gefährdung der Versorgung von einkommensschwachen Haushalten mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen erkennen lässt. Die zukünftige Gefährdung gilt als gegeben, wenn alle nachfolgenden Indikatoren erfüllt sind:
 
 
aa)
Bevölkerungswachstum
Die Anzahl der Haushalte in der Gemeinde muss in der Bilanz der zurückliegenden drei Kalenderjahre angestiegen sein.
 
 
bb)
Wohnraumangebot
In der Bilanz der zurückliegenden drei Kalenderjahre muss in der Gemeinde die Anzahl der dem Wohnungsmarkt neu zur Verfügung gestellten Wohnungen geringer sein als die Zunahme der Anzahl der Haushalte.
 
 
cc)
Leerstandsquote
Die Leerstandsquote in der Gemeinde liegt unter 4 Prozent.
 
 
dd)
Angebotsmiete
Der Median der Angebotsmieten in der Gemeinde muss mindestens 5 Prozent über dem Median der Angebotsmieten im Freistaat Sachsen liegen.
 
 
ee)
Mietbelastung
Die Mietbelastung (Verhältnis des Medians der Nettokalt-Angebotsmieten zum durchschnittlichen Nettohaushaltseinkommen) in der Gemeinde muss höher als die Mietbelastung im Freistaat Sachsen sein.
 
b)
Das Staatsministerium des Innern stellt die für die Prüfung der Indikatoren erforderlichen Daten zur Verfügung. Sofern den antragstellenden Gemeinden aktuellere und genauere eigene Daten vorliegen, können diese im Einzelfall berücksichtigt werden.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde (Erstempfänger), die die Zuwendung in eigener Zuständigkeit an den Eigentümer der geförderten Wohnung (Letztempfänger) weiterleitet (Weitergabe nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung). Die Gemeinde hat die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen, soweit einschlägig, dem Eigentümer der geförderten Wohnung in einem öffentlich-rechtlichen Weitergabevertrag aufzuerlegen.
2.
Im Fall der Veräußerung oder eines sonstigen Eigentumsübergangs der geförderten Wohnung während der Dauer der Belegungsrechte hat der Eigentümer der geförderten Wohnung den neuen Eigentümer im Kaufvertrag vertraglich zu verpflichten, die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen zu übernehmen und in den Weitergabevertrag an seiner Stelle einzutreten. Zu diesem Zweck hat der ursprüngliche Eigentümer der geförderten Wohnung der Gemeinde den neuen Eigentümer zu benennen und der Gemeinde den Kaufvertrag vor Vertragsabschluss vorzulegen. Die Gemeinde schließt mit dem neuen Eigentümer der Wohnung einen öffentlich-rechtlichen Weitergabevertrag im Sinne der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ab, der die Elemente eines Kooperationsvertrages gemäß § 14 des Wohnraumförderungsgesetzes beinhaltet, womit der neue Eigentümer der geförderten Wohnung zum Letztempfänger wird.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähige Maßnahmen
 
a)
Förderfähig sind Maßnahmen, durch die die geförderte Wohnung als angemessener Wohnraum für Haushalte mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein nach dem Wohnraumförderungsgesetz genutzt werden kann. Ferner darf die Wohnfläche der geförderten Wohnung die nachfolgend genannten Wohnflächenhöchstgrenzen nicht überschreiten:
 
 
aa)
Alleinstehende: 45 Quadratmeter,
 
 
bb)
2-Personen-Haushalte: 60 Quadratmeter,
 
 
cc)
3-Personen-Haushalte: 75 Quadratmeter,
 
 
dd)
4-Personen-Haushalte: 85 Quadratmeter.
 
b)
Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche höchstens um weitere 10 Quadratmeter. Zur Wohnfläche zählen alle Nebenräume wie zum Beispiel Küche, Flur, Bad oder WC.
 
c)
Die Gemeinde kann wegen besonderer Umstände des Einzelfalls von der maßgeblichen Wohnflächenhöchstgrenze pro Wohnung abweichen.
 
d)
Bei Wohnungen für die uneingeschränkte Rollstuhlnutzung kann in dem erforderlichen Umfang von den Wohnflächenhöchstgrenzen abgewichen werden.
 
e)
Die Wohnfläche wird nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) berechnet.
 
f)
Förderfähig sind nur Maßnahmen an Wohnungen, deren Gesamtkosten für bauliche Maßnahmen an Wohnungen ohne Kosten des Grundstücks und der Grunderwerbskosten gemäß DIN 276
 
 
aa)
im Falle eines Neubaus oder eines Umbaus 2 200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten oder
 
 
bb)
im Falle einer Sanierung 1 800 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten und 600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nicht unterschreiten.
2.
Belegungsrechte
 
a)
Grundsätzliches
 
 
aa)
Die Förderung nach dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn
(1)
an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Belegung) oder
(2)
an anderen gleichwertigen Wohnungen (mittelbare Belegung)
 
 
 
für die Dauer von mindestens 15 Jahren – vom Tag der Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen an gerechnet – Belegungsrechte gemäß § 26 des Wohnraumförderungsgesetzes für Haushalte mit einem Wohnberechtigungsschein der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsgebiet die geförderte Wohnung gelegen ist, begründet werden. Die Art der Belegungsrechte (allgemeines Belegungsrecht, Benennungsrecht, Besetzungsrecht) legt die Gemeinde in ihrer Konzeption nach Ziffer VII Nummer 2 Buchstabe b fest.
 
 
bb)
Die Gemeinde schließt mit dem Eigentümer der geförderten Wohnung einen öffentlich-rechtlichen Weitergabevertrag nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, der neben den in Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung aufgeführten Gegenständen zusätzlich die Elemente eines Kooperationsvertrages gemäß § 14 des Wohnraumförderungsgesetzes beinhaltet.
 
 
cc)
Der Eigentümer der geförderten Wohnung ist in dem Weitergabevertrag zu verpflichten, während der Dauer der Belegungsrechte die geförderten Wohnungen nur solchen Personen zu Wohnzwecken und zum zulässigen Mietpreis (Nummer 3) zu überlassen, die ihm beim Abschluss des Mietvertrages einen gültigen Wohnberechtigungsschein der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsgebiet die geförderte Wohnung gelegen ist, aushändigen.
 
 
dd)
Der Eigentümer der geförderten Wohnung hat der Gemeinde beim Erstbezug und bei jedem Mieterwechsel vor Abschluss des Mietvertrages den Namen des zukünftigen Mieters der geförderten Wohnung mitzuteilen sowie eine Kopie des Wohnberechtigungsscheines des zukünftigen Mieters und eine Kopie des abzuschließenden Mietvertrages vorzulegen. Die Gemeinde hat beim Erstbezug und bei jedem Mieterwechsel zu prüfen, ob der Mieter Inhaber eines Wohnberechtigungsscheines ist. Der Mietvertrag darf nur nach Zustimmung der Gemeinde abgeschlossen werden.
 
 
ee)
Ist der Mieter nicht Inhaber eines Wohnberechtigungsscheines der Gemeinde, so soll die Gemeinde vor dem Rücktritt vom öffentlich-rechtlichen Weitergabevertrag mit der Folge der Rückzahlung der Zuwendung über die SAB an den Freistaat Sachsen von den Regelungen des § 27 Absatz 6 des Wohnraumförderungsgesetzes Gebrauch machen und verlangen, das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden mit gültigem Wohnberechtigungsschein der zuständigen Gemeinde zu überlassen.
 
 
ff)
Die Gemeinde hat an den mit Fördermitteln errichteten Wohnungen ein allgemeines Belegungsrecht nach § 26 des Wohnraumförderungsgesetzes. Die Gemeinde führt ein Verzeichnis der mit Belegungsrechten gebundenen Wohnungen und der in diesen Wohnungen wohnenden Mieter.
 
 
gg)
Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc kann die Gemeinde mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern die geförderte Wohnung für den Fall, dass die Wohnung nicht bestimmungsgemäß belegt werden kann und eine bestimmungsgemäße Belegung auch nicht zu erwarten ist, von den Mietpreis- und Belegungsbindungen freistellen.
 
b)
mittelbare Belegungsrechte
 
 
aa)
Die Gemeinde kann die mittelbare Belegungsbindung der geförderten Wohnungen nach § 31 des Wohnraumförderungsgesetzes zulassen. Im Rahmen der mittelbaren Belegungsbindung ist sicherzustellen, dass die Bindungen der geförderten Wohnungen gemäß § 31 des Wohnraumförderungsgesetzes unter Berücksichtigung des Förderzwecks auf gleichwertige Ersatzwohnungen übertragen werden. Gegenstand einer vertraglichen Übertragungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer der geförderten Wohnung sollen dabei Anzahl, Dauer, Art und Höhe der Belegungs- und Mietpreisbindungen sowie Größe und Ausstattung des Ersatzwohnraums sein. Die Gleichwertigkeit der Ersatzwohnungen kann auch über die Bereitstellung von Wohnungspools, Flächenbilanzen oder eine erhöhte Anzahl von Ersatzwohnungen geregelt werden. Grundsätzlich muss der für die geförderte Wohnung ausgezahlte Förderbetrag der Mietvergünstigung der Ersatzwohnung entsprechen und die Ersatzwohnung muss im Zuständigkeitsgebiet der Gemeinde liegen.
 
 
bb)
Voraussetzung für eine mittelbare Belegungsbindung ist, dass die Ersatzwohnung zum Zeitpunkt des Übergangs des Belegungsrechts nicht bewohnt und nicht vermietet ist. Der Nachweis über eine mittelbare Belegungsbindung kann im Zeitraum nach Stellung des Fördermittelantrags bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens erbracht werden. Ein Wechsel der Ersatzwohnung während der Dauer der Belegungsbindung ist mit Zustimmung der Gemeinde zulässig, wenn die angebotene Ersatzwohnung gleichwertig ist.
3.
Mietpreisbindung
 
a)
anfängliche Miete
Die anfängliche Miete (Bewilligungsmiete – nettokalt – ohne kalte und warme Betriebskosten) berechnet sich aus der durchschnittlichen Angebotsmiete für vergleichbare Wohnungen in dem gleichen oder einem vergleichbaren Wohngebiet abzüglich der Höhe der Förderung in Euro pro Quadratmetern (nach Ziffer V Nummer 4). Zwischen der Gemeinde und dem Zuwendungsempfänger kann vertraglich eine niedrigere anfängliche Miete vereinbart werden. Sollte durch die Vereinbarung einer niedrigeren anfänglichen Miete ein höherer Fördermittelbetrag erforderlich sein, so hat die Gemeinde die dafür erforderlichen zusätzlichen Haushaltsmittel aus dem eigenen kommunalen Haushalt zu zahlen.
 
b)
Anpassung der Miethöhe
Die Miete darf unter Beachtung der Voraussetzungen des § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend der prozentualen Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst werden.
 
c)
Provisionen für die Vermittlung und Vermietung
Bei der Vermietung der geförderten Wohnung dürfen innerhalb der Dauer des Belegungsrechts keine Provisionen für die Vermittlung und Vermietung gefordert werden.
 
d)
Verbot der Vermietung von ungeeigneten Räumen
Die Vermietung der geförderten Wohnung darf innerhalb der Dauer des Belegungsrechts nicht von der Vermietung von zu Wohnzwecken ungeeigneten Räumen (zum Beispiel Kellerräume, Garagen) abhängig gemacht werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung bis zu einer Höchstgrenze
3.
Form der Zuwendung
nicht rückzahlbarer Zuschuss
4.
Höhe der Zuwendung
Der Zuschuss beträgt in der Regel 35 Prozent, aber maximal 3,50 Euro pro Quadratmeter, der für die geförderte Wohnung festgelegten durchschnittlichen Angebotsmiete für vergleichbare Wohnungen in dem gleichen oder einem vergleichbaren Wohngebiet zum Zeitpunkt der Antragstellung, gerechnet auf 15 Jahre und auf die anrechenbare Wohnfläche in Quadratmetern. Der Zuschuss reduziert sich um den Betrag, um den der in der jeweiligen Gemeinde geltende Höchstsatz der Kosten der Unterkunft (nettokalt) um mehr als 5 Prozent unterschritten wird.
5.
Auszahlung
100 Prozent des Zuschussbetrages in Raten nach Baufortschritt.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Wirtschaftlichkeit des Fördervorhabens
Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar erscheinen. Hierbei sind neben den Finanzierungskosten auch die Folgekosten für den Eigentümer der geförderten Wohnung zu berücksichtigen. Diese Anforderungen sind bei Antragstellung gegenüber der Gemeinde mittels einer Bankbestätigung der das Projekt finanzierenden Bank nachzuweisen.
2.
Vorhabensbeginn
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist.
3.
Zuschusssicherung
 
a)
Die Zuschüsse müssen für die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung durch Eintragung einer Grundschuld an den geförderten Wohnungen zugunsten der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsgebiet die geförderte Wohnung gelegen ist, an erster Rangstelle oder im Gleichrang oder im Rang nach den Grundpfandrechten, die zur Sicherung der Finanzierung des geförderten Vorhabens erforderlich sind, gesichert werden. Sofern es sich bei den im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Grundpfandrechten um Grundschulden handelt, muss sichergestellt werden, dass ein Aufrücken des Grundpfandrechts für die Darlehen nach erfolgter Tilgung der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt.
 
b)
Diese dingliche Sicherung kann ersetzt werden durch eine entsprechende unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, einer Sparkasse oder eines anderen Kreditunternehmens, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer eine Zulassung hat
 
 
aa)
in der Europäischen Gemeinschaft oder
 
 
bb)
in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
 
 
cc)
in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen.
4.
Sicherung der Belegungsrechte
Die vereinbarten Belegungsrechte müssen für die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung als beschränkt persönliche Dienstbarkeit an der geförderten Wohnung im Grundbuch zugunsten der Gemeinde eingetragen werden.
5.
Ergänzung der Förderung durch andere Förderprogramme
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch andere Förderprogramme der Gemeinde, des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme aller Fördermittel die Summe der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt.
6.
Verbot der Zuwendungsgewährung
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie darf nicht einem Unternehmen gewährt werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. Ausgenommen hiervon sind Zuwendungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
7.
Sonstiges
Die Regelungen über Rückforderung und Verzinsung sind anzuwenden. Der Eigentümer der geförderten Wohnung hat der SAB und dem Sächsischen Rechnungshof in allen Stufen des Verfahrens bis zum Ablauf des Verwendungszeitraumes ein Prüfungsrecht einzuräumen.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die SAB, die der Gemeinde ein Mittelkontingent zur Weitergabe auf der Grundlage dieser Richtlinie zuweist.
2.
Antragsverfahren der Gemeinde (Erstempfänger)
 
a)
Das Staatsministerium des Innern legt die Höhe der im aktuellen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel fest und teilt dies der SAB schriftlich mit.
 
b)
Die Gemeinde stellt bis zum 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres (für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Januar 2017) einen Antrag auf Zuweisung von Fördermitteln zur Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum bei der SAB und fügt ihm eine Konzeption bei. In dieser Konzeption stellt die Gemeinde insbesondere den Bedarf an mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen, die wohnungswirtschaftliche Konzeption zur Bewältigung des Bedarfs sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer IV Nummer 1 dar.
 
c)
Die SAB prüft die in der Konzeption der Gemeinde dargelegten Voraussetzungen gemäß Ziffer II Nummer 2 (Gebietskulisse).
 
d)
Die SAB unterbreitet dem Staatsministerium des Innern basierend auf den eingereichten Anträgen einen Entscheidungsvorschlag für die regionale Aufteilung der Gesamtförderung auf die antragstellenden Gemeinden.
 
e)
Das Staatsministerium des Innern entscheidet unverzüglich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und teilt die Entscheidung der SAB mit.
 
f)
Die SAB erlässt gegenüber der Gemeinde einen Zuwendungsbescheid, der das ihr zugewiesene Mittelkontingent und die Modalitäten für die Weitergabe, Verwendung und Prüfung der Zuwendung durch die Gemeinde enthält.
 
g)
Die Gemeinde legt der SAB jährlich zum Ende des Jahres einen Sachstandsbericht vor. Im Sachstandsbericht werden die beantragten und genehmigten Maßnahmen dokumentiert.
3.
Antragsverfahren des Eigentümers der zu fördernden Wohnung (Letztempfänger)
 
a)
Der Eigentümer der geförderten Wohnung stellt in seinem Förderantrag die geplanten Baumaßnahmen für die Schaffung von zweckgebundenem Mietwohnraum und die voraussichtlich dafür benötigten Fördermittel dar. Der Förderantrag ist vollständig auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei der Gemeinde einzureichen, in der das Fördervorhaben gelegen ist.
 
b)
Die Gemeinde prüft den Förderantrag gemäß dieser Richtlinie und ihrer Konzeption gemäß Nummer 2 Buchstabe b.
 
c)
Die Auswahl der antragsberechtigten Investoren richtet sich nach der wohnungswirtschaftlichen Konzeption zur Bewältigung des Bedarfs der Gemeinde.
 
d)
Die Gemeinde gibt die Fördermittel nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung an den Eigentümer der geförderten Wohnung weiter. Dabei hat die Gemeinde die in Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Weitergabe zu beachten.
4.
Auszahlungsverfahren
 
a)
Die Auszahlung der Fördermittel an den Eigentümer der geförderten Wohnung erfolgt in Raten nach Baufortschritt. Die Gemeinde kann festlegen, dass 10 Prozent der Fördermittel erst nach Abschluss des Verwendungsnachweisverfahrens ausgezahlt werden. Der Eigentümer der geförderten Wohnung reicht bei der Gemeinde zu jeder Auszahlung einen Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel auf den dafür vorgesehenen Auszahlungsantragsformularen ein, auf welchen als Zwischennachweis die fertiggestellten Einzelmaßnahmen dargestellt sind. Ferner hat der Eigentümer der geförderten Wohnung im Auszahlungsantrag eine Erklärung darüber abzugeben, dass
 
 
aa)
die Einnahmen und Ausgaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen,
 
 
bb)
keine Ausgaben aufgeführt sind, die schon in früheren Zwischennachweisen enthalten waren,
 
 
cc)
bei den Ausgaben nur zuwendungsfähige Kosten enthalten sind und
 
 
dd)
die Ausgaben zur Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig waren und dabei wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde.
 
b)
Unrichtige Angaben und Erklärungen im Auszahlungsverfahren können die Pflicht zur Erstattung und Verzinsung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Fördermittel (vergleiche Nummer 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) sowie gegebenenfalls strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben.
 
c)
Die Gemeinde prüft die Richtigkeit der Angaben im Auszahlungsantrag und reicht das Prüfergebnis mit dem Auszahlungsantrag bei der SAB ein.
 
d)
Die SAB zahlt die Fördermittel auf das Konto des Eigentümers der geförderten Wohnung aus.
5.
Verwendungsnachweisverfahren
 
a)
Die Verwendungsnachweisführung ist gegenüber der Gemeinde durch den Eigentümer der geförderten Wohnung auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu erbringen und mit der Beantragung der Schlussauszahlung vorzulegen. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen. Dieser besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes summarisch zusammenzustellen sind.
 
b)
Die Gemeinde führt innerhalb von zwölf Monaten nach der vollständigen Auszahlung der Fördermittel die Verwendungsnachweisprüfung durch. Der Verwendungsnachweis bildet die Grundlage für die abschließende Entscheidung über die Förderung der Maßnahme. Er ist insbesondere dafür maßgebend, in welchem Umfang Fördermittel zurückzuzahlen sind.
 
c)
Die Gemeinde legt der SAB nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einen vereinfachten Verwendungsnachweis über die von ihr verwendeten Haushaltsmittel vor.
6.
Sonstige Verfahrensregelungen
 
a)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Es finden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) mit Ausnahme von Nummer 3 Anwendung.
 
b)
Die Gemeinden können für ihr Gemeindegebiet zum Zwecke der Weitergabe der aufgrund dieser Richtlinie zugewiesenen Fördermittel die in dieser Richtlinie enthaltenen Gestaltungsspielräume durch ergänzende Regelungen auf der Grundlage der nach Nummer 2 Buchstabe b vorgelegten Konzeption ausfüllen, soweit die Regelungen nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie stehen.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. November 2016

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig