Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Vergütungsfestsetzung

Vom 26. Januar 2017

A.

Die VwV Vergütungsfestsetzung vom 4. Dezember 2009 (SächsJMBl. S. 381), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Oktober 2014 (SächsJMBl. S. 92) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:

I.
In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
II.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
1.
Im Eingangssatz werden nach dem Wort „Beratungshilfe“ die Wörter „und der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter“ eingefügt.
2.
Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1.1 Satz 1 wird die Angabe „RVG“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1.2.1 Satz 1 wird die Angabe „RVG“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
 
bbb)
Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
(1) In Satz 1 werden die Angabe „BGB“ durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ und die Angabe „RVG“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt, die Angabe „(UdG)“ gestrichen sowie die Angabe „(s. Nr. 1.4.4)“ durch die Wörter „(siehe Nummer 1.4.4)“ ersetzt.
(2) In Satz 2 wird die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 1.3.1 wird wie folgt geändert:
(1) In Satz 1 wird die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ ersetzt.
(2) In Satz 2 werden die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ und die Angabe „(§ 45 Abs. 1 und 3 RVG)“ durch die Wörter „(§ 45 Absatz  1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 1.3.3 Satz 3 wird die Angabe „(s. Nr. 1.5.3)“ durch die Wörter „(siehe Nummer 1.5.3)“ ersetzt.
 
ccc)
In Nummer 1.3.4 wird die Angabe „Nr. 2.4.4“ durch die Angabe „Nummer 2.4.4“ ersetzt.
 
 
dd)
Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1.4.2 wird die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 1.4.4 wird die Angabe „(s. Nr. 1.2.2)“ durch die Wörter „(siehe Nummer 1.2.2)“ ersetzt.
 
 
ee)
Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1.5.1 wird die Angabe „RVG“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 1.5.3 werden die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ und die Angabe „(s. Nr. 1.3.3)“ durch die Wörter „(siehe Nummer 1.3.3)“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Satz 1 werden die Angabe „(§§ 45 Abs. 1 und 50 Abs. 1 RVG)“ durch die Wörter „(§ 45 Absatz 1 und § 50 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)“, die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ und die Angabe „(§ 55 Abs. 1 RVG)“ durch die Wörter (§ 55 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)“ ersetzt.
 
bbb)
In Satz 2 werden die erste Alternative der Angabe „RVG“ durch das Wort „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“, die Angabe „UdG“ jeweils durch die Wörter „Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ und die Angabe „(§ 55 Abs. 2 RVG)“ durch die Wörter „(§ 55 Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2.2.2 Satz 1 wird die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 2.3.1 wird wie folgt geändert:
(1) In Satz 1 werden die Wörter „(§§ 103 bis 107, 126 ZPO, auch in Verbindung mit §§ 76 Abs. 1, 85 FamFG)“ durch die Wörter „(§§ 103 bis 107, 126 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 1, § 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.
(2) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG)“ durch die Wörter „(§ 59 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 2.3.2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 103 bis 107 und 126 ZPO, auch in Verbindung mit §§ 76 Abs. 1, 85 FamFG“ durch die Wörter „§§ 103 bis 107 und 126 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 1, § 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
 
ccc)
In Nummer 2.3.3 wird die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ ersetzt.
 
ddd)
Nummer 2.3.4 wird wie folgt gefasst:
 
2.3.4
Bei der Einziehung der auf die Staatskasse übergegangenen Beträge sind § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 6 Absatz 2 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung und Großbuchstabe A Nummer 3.3.2 Satz 1 sowie Nummer 4.7 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu beachten.“
 
eee)
Nummer 2.3.5 wird wie folgt geändert:
(1) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2.3.2 oder 2.3.3“ durch die Wörter „Nummer 2.3.1 oder 2.3.2“ ersetzt.
(2) In Satz 2 wird die Angabe „(s. Nr. 2.4.1)“ durch die Wörter „(siehe Nummer 2.4.1)“ ersetzt.
(3) In Satz 3 wird die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ ersetzt.
 
fff)
In Nummer 2.3.6 werden die Angabe „RVG“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ und die Angabe „Nrn.“ durch das Wort „Nummern“ ersetzt.
 
 
dd)
Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:
(1) In Satz 1 werden die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ und die Angabe „RVG“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
(2) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Der Anspruch gegen die Partei kann, solange die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht aufgehoben ist (vergleiche Großbuchstabe A Nummer 3.3.1 und 5.1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens), nur nach den Bestimmungen geltend gemacht werden, die das Gericht getroffen hat (vergleiche § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Gegebenenfalls ist eine Änderung dieser Bestimmungen anzuregen (vergleiche § 120a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und Großbuchstabe A Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens).“
 
bbb)
In Nummer 2.4.2 wird die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ ersetzt.
 
ccc)
In Nummer 2.4.3 Satz 1 wird die Angabe „RVG“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
 
 
ee)
Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 2.5.1 wird wie folgt geändert:
(1) In dem Satzteil vor Nummer 2.5.1.1 wird die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ ersetzt.
(2) In Nummer 2.5.1.2 wird die Angabe „(§§ 45 Abs. 1 und 49 RVG)“ durch die Wörter „(§ 45 Absatz 1 und § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)“ ersetzt.
(3) In Nummer 2.5.1.3 werden die Angabe „§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG“ durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“, die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Wörter „§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
(4) In Nummer 2.5.1.4 wird die Angabe „RVG“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
(5) In Nummer 2.5.1.5 werden die Wörter „(§§ 120 ZPO, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG, und § 50 Abs. 1 Satz 1 RVG)“ durch die Wörter „(§ 120 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und § 50 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)“ ersetzt.
(6) In Nummer 2.5.1.6 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 2.5.2 werden die Angabe „Nrn.“ durch das Wort „Nummern“, die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“, die Angabe „UdG“ jeweils durch die Wörter „Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ und die Angabe „(§ 55 Abs. 6 Satz 2 RVG)“ durch die Wörter „(§ 55 Absatz 6 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)“ ersetzt.
 
ccc)
In Nummer 2.5.3 werden die Wörter „§ 120 Abs. 3 ZPO, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
ddd)
In Nummer 2.5.4 wird die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ ersetzt.
 
eee)
In Nummer 2.5.6 werden die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ ersetzt.
 
 
ff)
In Nummer 2.7 werden die Wörter „§ 138 FamFG, auch in Verbindung mit § 270 FamFG, beigeordneten oder nach den §§ 57, 58 ZPO“ durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach den §§ 57, 58 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
 
 
3.
Besondere Bestimmungen für die Vergütung der Zeugenbeistände
Für die Festsetzung der Vergütung ist in Fällen, in denen ein Zeugenbeistand bestellt und das Verfahren nicht gerichtlich anhängig wird, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der beiordnenden Staatsanwaltschaft zuständig.“
3.
Großbuchstabe B wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Teil A Nr. 1“ durch die Wörter „Großbuchstabe A Nummer 1“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Angabe „UdG“ durch die Wörter „Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ und die Wörter „(§ 59 Abs. 1 und 3 RVG sowie § 9 BerHG)“ durch die Wörter „(§ 59 Absatz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie § 9 des Beratungshilfegesetzes)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „BerHG“ durch die Wörter „des Beratungshilfegesetzes“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „vergleiche Teil A Nrn.“ durch die Wörter „vergleiche Großbuchstabe A Nummer“ ersetzt.
4.
Folgender Großbuchstabe C wird angefügt:
 
C.
Vergütung der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter
 
Für die Festsetzung der Vergütung der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter gilt Großbuchstabe A Nummer 1.2.1, 1.2.3 bis 1.3.3, 1.4.1 bis 1.4.3 und 1.5.1 bis 1.5.3 entsprechend.“
III.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
1.
Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Ziffer I Teil A Nr. 1.4“ durch die Wörter „Ziffer I Großbuchstabe A Nummer 1.4“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 1 werden die Wörter „Ziffer I Teil A Nr. 1.4.1“ durch die Wörter „Ziffer I Großbuchstabe A Nummer 1.4.1“ ersetzt.
2.
Großbuchstabe B Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen wird zu Ziffer I Großbuchstabe B Nummer 2 in Verbindung mit Großbuchstabe A Nummer 2.4.2 und 2.4.3 Folgendes bestimmt:“.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 26. Januar 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften