Historische Fassung war gültig vom 14.01.2017 bis 31.12.2017

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung von Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen
(FRL Schulsozialarbeit)

Vom14. Februar 2017

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2016 (SächsABl. S. 1484) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zum Ausbau und zur qualitativen Weiterentwicklung von Maßnahmen der Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen. Damit wird die Tätigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gefördert, ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geleistet und der gleichmäßige Ausbau der Angebote unterstützt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Angebote der Schulsozialarbeit nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an allgemeinbildenden Schulen im Freistaat Sachsen, die auf der Grundlage des Förderkonzeptes zur Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen und orientiert an der am 24. Juni 2016 vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossenen Fachempfehlung zur Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen (www.familie.sachsen.de/11129.html) arbeiten. Der Zuwendungsgeber wirkt im Austausch mit dem Landesjugendamt darauf hin, dass qualitative und quantitative Empfehlungen zur Schulsozialarbeit, soweit sie veröffentlicht wurden, durch die Zuwendungsempfänger umgesetzt werden.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Erstempfänger). Die zugewendeten Mittel sollen auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Nummer 12 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften [VVK]) in öffentlich-rechtlicher Form auf Antrag an die Letztempfänger weitergeleitet werden. Letztempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Sofern der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung selbst erbringt, sind Erstempfänger und Letztempfänger gleichgestellt, Satz 2 gilt nicht.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage eines mit der Sächsischen Bildungsagentur abgestimmten regionalen Gesamtkonzeptes zur Weiterentwicklung der Schulsozialarbeit in der kommunalen Gebietskörperschaft durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das regionale Gesamtkonzept soll die unter Ziffer II benannten Grundlagen berücksichtigen und mindestens folgende Angaben enthalten:
 
a)
Ableitung konkreter Zielstellungen zur Weiterentwicklung der Schulsozialarbeit in der Gebietskörperschaft unter Berücksichtigung der im Förderkonzept nach Ziffer II für den Einsatz der Mittel formulierten Ziele und unter Verwendung von Indikatoren,
 
b)
Auflistung der Schulstandorte, an denen die Projekte zum Einsatz kommen sollen, mit Angaben zur Schulart, Schülerzahl und Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund sowie zur vorgesehenen Anzahl (Vollzeitäquivalente) der Fachkräfte sowie
 
c)
Aussagen zur Umsetzung der Steuerungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Schulsozialarbeit einschließlich der Überprüfung der Zielerreichung.
2.
Ab spätestens 2018 hat eine Bedarfsfeststellung der örtlichen Jugendhilfeplanung im Bereich Schulsozialarbeit zu erfolgen. Dies ist durch Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde bei Vorlage des regionalen Gesamtkonzeptes nach Ziffer IV Nummer 1 zu bestätigen.
3.
Der Erstempfänger legt gegenüber der Bewilligungsbehörde die Ausrichtung der zu fördernden Projekte am regionalen Gesamtkonzept und dessen Zielen sowie dem Förderkonzept nach Ziffer II, insbesondere den dort benannten Instrumenten und Indikatoren, dar.
4.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die vollständige Beantragung der im Jahr der Antragstellung für den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt auf der Grundlage der FRL Jugendpauschale vom 20. Dezember 2012 (SächsABl. 2013 S. 146), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419) zur Verfügung stehenden Mittel sowie der vollständige Abruf der im Vorjahr (beginnend mit dem Jahr 2017) für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel.
5.
Personalausgaben sind grundsätzlich nur für Fachkräfte, die sich für die Aufgabe der Schulsozialarbeit nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben, zuwendungsfähig. In begründeten Einzelfällen sind auch Ausgaben für Personen zuwendungsfähig, die aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Die Feststellung der persönlichen Eignung auch für diese Personen obliegt dem Träger der Angebote (Letztempfänger).
6.
Gefördert werden Angebote der Schulsozialarbeit, soweit nicht bereits nach einer anderen Richtlinie des Freistaates eine Förderung erfolgt. Eine Negativerklärung für alle entsprechenden Projekte der Letztempfänger ist durch den Erstempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird ab dem Schuljahresbeginn Schuljahr 2017/2018 (1. August 2017) im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Auch die Weiterleitung der Mittel an die Letztempfänger soll als Anteilfinanzierung in Form von Projektförderung erfolgen.
2.
Die Zuwendung kann bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, maximal jedoch in Höhe des unter Ziffer V Nummer 3 ermittelten Betrages. Mindestens 20 Prozent der Gesamtausgaben sollen durch den Erstempfänger erbracht werden. Dabei können Finanzierungsanteile kreisangehöriger Städte und Gemeinden angerechnet werden.
3.
Die maximale Höhe der Zuwendung pro Landkreis oder Kreisfreier Stadt pro Kalenderjahr errechnet sich aus der Höhe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel multipliziert mit dem Anteil der in den allgemeinbildenden Schulen in der kommunalen Gebietskörperschaft unterrichteten Schüler an der Gesamtzahl der in diesen Schularten erfassten Schüler im Freistaat Sachsen. Als Grundlage für die jeweils für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren, beginnend mit den Jahren 2017 und 2018, geltende Berechnung werden die Erhebungen der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres herangezogen. Soweit kein Landkreis und keine Kreisfreie Stadt gegenüber der Bewilligungsbehörde widerspricht, kann eine Beibehaltung der Datengrundlage für nachfolgende Jahre durch die Bewilligungsbehörde festgelegt werden. Die maximal mögliche Höhe der Förderung im Sinne eines maximalen Antragsbudgets wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Bewilligungsbehörde bekannt gegeben. Die nicht in Anspruch genommenen oder im Laufe des Bewilligungszeitraumes nicht verbrauchten Mittel einzelner kommunaler Gebietskörperschaften können nach Abfrage der Mehr- oder Minderbedarfe gemäß Ziffer VI Nummer 6 durch die Bewilligungsbehörde anderen Landkreisen und Kreisfreien Städten zusätzlich bewilligt werden.
4.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Pro Schulstandort werden bis zu zwei Vollzeitäquivalente und grundsätzlich nicht weniger als 0,75 Vollzeitäquivalente gefördert. Sachausgaben für Raummieten sind nur zuwendungsfähig, wenn in begründeten Einzelfällen für die Umsetzung der Projekte keine geeigneten Räume im Schulgebäude oder -gelände genutzt werden können und Räume in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes nutzbar sind.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für deren Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist fachtechnische Stelle im Sinne der Nummer 3.4.2 VVK.
3.
Der Bewilligungszeitraum richtet sich am Kalenderjahr aus. Über- oder mehrjährige Bewilligungen sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen möglich.
4.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte beantragen die Zuwendung auf der Grundlage eines Antrages mit Projektliste bei der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Oktober des Vorjahres.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für das Jahr 2017, einschließlich eventuell überjährig beantragter Zuwendungen für das Jahr 2018, ist bis zum 30. April 2017 einzureichen. Später eingehende Anträge können nachrangig nach Posteingangsdatum berücksichtigt werden, wenn und soweit die Vergabe nicht beanspruchter Mittel gemäß Ziffer V Nummer 3 noch nicht erfolgt ist. Dem Antrag sind beizufügen:
 
a)
ein Finanzierungsplan,
 
b)
das regionale Gesamtkonzept nach Ziffer IV Nummer 1 sowie
 
c)
die Erklärungen nach Ziffer IV Nummer 2 und 5.
5.
Der einfache Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Der Sachbericht hat zu enthalten:
 
a)
Aussagen zur Zielerreichung und Umsetzung des regionalen Gesamtkonzeptes nach Ziffer IV Nummer 1 anhand der dort verwendeten Indikatoren,
 
b)
eine tabellarische Übersicht über die geförderten Angebote an den einzelnen Schulstandorten mit Angaben zur Schulart, zur Zahl der mit dem Angebot erreichten jungen Menschen, zur Anzahl der Vollzeitäquivalente, Anzahl der Vollzeitäquivalente pro eingesetzter Fachkraft und zur Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte.
Bei mehrjährigen Bewilligungen ist ein Zwischenverwendungsnachweis sechs Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Bewilligung erfolgte, vorzulegen, soweit die Bewilligung vor dem 30. April erfolgte.
6.
Der Erstempfänger hat die voraussichtlichen Mehrausgaben – mit entsprechend darzulegenden Bedarfen – beziehungsweise Minderausgaben für das laufende Haushaltsjahr mit der entsprechenden Begründung jeweils bis zum 15. April und 15. August der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen oder eine Fehlmeldung zu erteilen. Im Jahr 2017 erfolgt dies nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde im dritten Quartal.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Dresden, den 14. Februar 2017

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch