Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie EFRE-Technologieförderung 2014 bis 2020

Vom 28. Februar 2017

I.

Die Richtlinie EFRE-Technologieförderung 2014 bis 2020 vom 20. Januar 2015 (SächsABl. S. 180), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
 
„a)
nach Maßgabe der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 7. September 2015 (SächsABl. S. 1331), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400), und deren Anlagen mit Nebenbestimmungen für Zuwendungen,“
2.
In Ziffer VI wird nach Nummer 3 folgender neuer Absatz als Nummer 4 eingefügt:
 
„4.
Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3.1 der NBest-SF beziehungsweise der NBest-SF-Kosten besteht nicht. Die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Nummer 3.2 der NBest-SF beziehungsweise der NBest-SF-Kosten bleibt davon unberührt.“

II.
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. Februar 2017

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften