Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie EFRE-Technologieförderung 2014 bis 2020

Vom 28. Februar 2017

I.

Die Richtlinie EFRE-Technologieförderung 2014 bis 2020 vom 20. Januar 2015 (SächsABl. S. 180), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
 
„a)
nach Maßgabe der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 7. September 2015 (SächsABl. S. 1331), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400), und deren Anlagen mit Nebenbestimmungen für Zuwendungen,“
2.
In Ziffer VI wird nach Nummer 3 folgender neuer Absatz als Nummer 4 eingefügt:
 
„4.
Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3.1 der NBest-SF beziehungsweise der NBest-SF-Kosten besteht nicht. Die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Nummer 3.2 der NBest-SF beziehungsweise der NBest-SF-Kosten bleibt davon unberührt.“

II.
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. Februar 2017

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig