Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung

Vom 20. April 2017

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung vom 18. März 2005 (SächsABl. SDr. S. S 59; SächsABl. S. 363), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. August 2012 (SächsABl. S. 1031) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348), wird wie folgt geändert:

1.
Im Einleitungssatz wird die Angabe „vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Angabe zu Nummer 10 wird folgende Angabe eingefügt:
 
„11
Barrierefreie Beherbergungsräume“
 
 
bb)
Die bisherigen Angaben zu Nummern 11 bis 13 werden die Angaben zu Nummern 12 bis 14.
 
 
cc)
Die Angabe zur neuen Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
 
„14
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten und Übergangsvorschriften“
 
b)
In Nummer 3.1 Satz 3 werden die Wörter „, eine Treppe in einer Halle, in einem Foyer“ gestrichen.
 
c)
In Nummer 6.2 wird Satz 3 gestrichen.
 
d)
Der Nummer 9.1 wird folgender Satz angefügt: „In Beherbergungsräumen nach Nummer 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.“
 
e)
In Nummer 9.2 werden die Wörter „Feuerwehr- oder Rettungsdienstleitstelle“ durch die Wörter „Leitstelle im Sinne von § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
f)
In Nummer 9.3 Satz 2 werden die Wörter „das Erdgeschoss (Eingangsgeschoss)“ durch die Wörter „ein Geschoss mit Ausgang ins Freie“ ersetzt.
 
g)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
 
 
„11
Barrierefreie Beherbergungsräume
 
 
11.1
Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung entsprechen.
 
 
11.2
In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind. Die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Nummer 11.1 angerechnet werden.
 
 
11.3
Für die Anforderungen der Nummern 11.1 und 11.2 gilt § 50 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung entsprechend.“
 
h)
Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 12 bis 14.
 
i)
In der neuen Nummer 12.4 Buchstabe b werden nach dem Wort „Brand“ die Wörter „sowie über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer,“ eingefügt.
 
j)
In der neuen Nummer 12.5 wird die Angabe „11.1 bis 11.4“ durch die Angabe „12.1 bis 12.4“ ersetzt.
 
k)
Die neue Nummer 13 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe e wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
cc)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:
 
„g)
die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach Nummer 11 und die Evakuierung von Menschen mit Behinderung aus diesen Räumen.“
 
l)
Die neue Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
 
 
„14
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten und Übergangsvorschriften
 
 
14.1
Auf die zum 1. September 2017 bestehenden Beherbergungsstätten ist Nummer 12 anzuwenden.
 
 
14.2
Soweit vor Ablauf des 31. August 2017 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Bauantrag eingegangen ist, findet Nummer 11 keine Anwendung.“
3.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe zu Nummer 2.16 wird wie folgt gefasst:
 
„2.16
Sicherheitszeichen, Sicherheitsbeleuchtung“
 
 
bb)
Die Angabe zu Nummer 2.18 wird wie folgt gefasst:
 
„2.18
Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge“
 
 
cc)
Die Angabe zu Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.3
Brandschutzordnung, Räumungskonzept“
 
 
dd)
Die Angabe zu Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:
 
„3.4
Barrierefreie Stellplätze“
 
 
ee)
Die Angabe zu Nummer 3.6 wird gestrichen.
 
b)
Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.2.6 angefügt:
 
 
„1.2.6
Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen und Netto-Raumflächen ist die DIN 277 Teil 1, Ausgabe Januar 2016 zugrunde zu legen.“
 
c)
In Nummer 2.3.1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und dürfen keine Öffnungen haben.“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 2.3.2 Satz 3 wird das Wort „Feuerschutzabschlüssen“ durch das Wort „Abschlüssen“ ersetzt.
 
e)
Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2.4.2 Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
 
„a)
die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zusammenhängend mindestens 10 m breit sind; in diesen Ladenstraßen sind Einbauten oder Einrichtungen innerhalb dieser Breite unzulässig, ausgenommen sind Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstung, die der Ladenstraße dienen; Nummer 2.11.5 bleibt unberührt,
 
b)
die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, wobei die Nummern 2.14.7 und 2.14.9 sinngemäß anzuwenden sind,“
 
 
bb)
Nummer 2.4.3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
„a)
die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe eine zusammenhängende Breite über eine zusammenhängende Länge von jeweils mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben; in diesen Ladenstraßen sind Einbauten oder Einrichtungen innerhalb dieser Breite unzulässig, ausgenommen sind Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstung; Nummer 2.11.5 bleibt unberührt und“
 
 
cc)
Nummer 2.4.4 wird wie folgt gefasst:
 
„2.4.4
Öffnungen in Brandwänden, die nach Nummer 2.4.1 erforderlich sind, sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse erhalten. Sie sind auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe zu beschränken.“
 
f)
In Nummer 2.5.1 Satz 4 wird das Wort „Feuerwiderstandsdauer“ durch das Wort „Feuerwiderstandsfähigkeit“ ersetzt.
 
g)
Nummer 2.8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2.8.2 wird Satz 2 gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 2.8.3 werden die Wörter „die Ladenstraße Rauchabzugsanlagen hat und der nach Nummer 2.8.1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 100 m² nicht über diese Ladenstraße führt.“ durch folgende Buchstaben a und b ersetzt:
 
„a)
der nach Nummer 2.8.1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume nicht über diese Ladenstraße führt oder
 
b)
der Verkaufsraum eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 100 m² und eine Raumtiefe von höchsten 10 m hat und die Ladenstraße in diesem Bereich über zwei entgegengesetzte Fluchtrichtungen ins Freie verfügt.“
 
 
cc)
In Nummer 2.8.5 werden die Wörter „, gemessen in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile,“ gestrichen.
 
 
dd)
In Nummer 2.8.6 wird Satz 3 gestrichen.
 
 
ee)
Folgende Nummer 2.8.8 wird angefügt:
 
„2.8.8
Die Entfernungen nach den Nummern 2.8.2 bis 2.8.5 sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten.“
 
h)
In Nummer 2.9.2 wird das Wort „Netto-Grundflächen“ durch das Wort „Netto-Raumflächen“ ersetzt.
 
i)
Nummer 2.10 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2.10.1 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 2.10.2 und 2.10.3 werden die Nummern 2.10.1 und 2.10.2.
 
j)
Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2.11.2 wird das Wort „Fußbodenbeläge“ durch das Wort „Bodenbeläge“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 2.11.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für notwendige Flure für Kunden genügt eine Breite von 1,50 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Netto-Raumfläche insgesamt nicht mehr als 500 m 2 beträgt.“
 
 
cc)
Nummer 2.11.6 wird gestrichen.
 
k)
Nummer 2.12 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2.12.1 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 2.12.3 wird wie folgt gefasst:
 
„2.12.3
Für Ausgänge ins Freie oder in notwendige Treppenräume, die für mehr als 500 m² Verkaufsraum-Netto-Raumfläche bestimmt sind, muss die lichte Breite mindestens 0,30 m bezogen auf jeweils 100 m²
 
a)
der Verkaufsraum-Netto-Raumfläche und
 
b)
der Hälfte der Netto-Raumflächen der Ladenstraßen, mindestens jedoch der Netto-Raumflächen der Ladenstraßen bezogen auf die Mindestbreite nach Nummer 2.11.1
 
betragen. Die Mindestbreite muss 2 m sein.“
 
l)
In Nummer 2.13.5 Satz 2 wird das Wort „Brandfall“ durch das Wort „Gefahrenfall“ ersetzt.
 
m)
Nummer 2.14 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.14
Rauchableitung
 
 
2.14.1
In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Netto-Raumfläche, Lagerräume mit mehr als 200 m² Netto-Raumfläche, Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
 
 
2.14.2
Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist insbesondere erfüllt bei
 
a)
Verkaufs- und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Netto-Raumfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 47 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung haben,
 
b)
Verkaufs-, sonstigen Aufenthalts- und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Netto-Raumfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Netto-Raumfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Netto-Raumfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,
 
c)
Verkaufs-, sonstigen Aufenthalts- und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m² Netto-Raumfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Netto-Raumfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m² Netto-Raumfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind,
 
d)
Ladenstraßen mit nur auf einer Ebene liegenden Verkehrsflächen, wenn diese Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 20 m Länge der Ladenstraße mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je 80 m Länge der Ladenstraße mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind,
 
e)
sonstigen Ladenstraßen, wenn die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen die Größe und Anordnung der Rauchabzugsgeräte und der notwendigen Zuluftflächen hinsichtlich des Schutzziels der Nummer 2.14.1 ausreichend bemessen sind.
 
 
2.14.3
Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen der Nummer 2.14.2 Buchstabe a bis d maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m² der Netto-Raumfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10 000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. Bei Räumen mit mehr als 1 600 m² Netto-Raumfläche genügt
 
a)
zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Netto-Raumfläche von 1 600 m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Netto-Raumfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder
 
b)
ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Netto-Raumfläche von höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann.
 
 
Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige Ladenstraßen nach Nummer 2.14.2 Buchstabe e können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Nummer 2.14.1 ausreichend bemessen sind.
 
 
2.14.4
Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist auch erfüllt bei Räumen nach Nummer 2.14.2 Buchstabe a bis c in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen
 
a)
der Brandmeldeanlage oder
 
b)
der Sprinkleranlage, soweit Nummer 2.18.2 Buchstabe b Halbsatz 2 Anwendung findet,
 
 
so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Nummer 2.14.3 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.
 
 
2.14.5
Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist erfüllt bei
 
a)
notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,0 m² haben, und
 
b)
notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 der Sächsischen Bauordnung, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m² aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden.
 
 
2.14.6
Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Nummer 2.14.2 Buchstabe b und Nummer 2.14.5 Buchstabe a sowie Rauchabzugsgeräten nach Nummer 2.14.5 Buchstabe b ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungs-technisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind.
 
 
2.14.7
Türen oder Fenster nach Nummer 2.14.2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Nummer 2.14.2 und Nummer 2.14.5 Buchstabe a und Rauchabzugsgeräte nach Nummer 2.14.5 Buchstabe b müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.
 
 
2.14.8
Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.
 
 
2.14.9
Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Nummer 2.14.7 und 2.14.8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raums zu versehen. An den Stellen müssen die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.
 
 
2.14.10
Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600 °C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300 °C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 m³ /h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.“
 
n)
In Nummer 2.15 wird das Wort „Raumluftabhängige“ gestrichen.
 
o)
Nummer 2.16 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.16
Sicherheitszeichen, Sicherheitsbeleuchtung
 
 
2.16.1
Jede Verkaufsstätte ist mit den erforderlichen Sicherheitszeichen, wie zum Beispiel Rettungsweg- und Brandschutzzeichen, auszustatten.
 
 
2.16.2
In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Kunden und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
 
 
2.16.3
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
 
a)
in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
 
b)
in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Kunden,
 
c)
in Toilettenräumen mit mehr als 50 m² Netto-Raumfläche,
 
d)
in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Netto-Raumfläche, ausgenommen Büroräume,
 
e)
in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
 
f)
für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
 
g)
für Stufenbeleuchtungen.“
 
p)
Nummer 2.18 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„2.18
Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge“
 
 
bb)
In Nummer 2.18.1 Satz 4 wird das Wort „Feuerwehr“ durch die Wörter „Leitstelle im Sinne von § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 2.18.2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.18.2
In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein
 
a)
geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich; im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden;
 
b)
Brandmeldeanlagen, mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; auf automatische Brandmelder kann in Verkaufsräumen verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle im Sinne von § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz weitergeleitet werden, automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und
 
c)
Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können.“
 
 
dd)
Folgende Nummer 2.18.3 wird angefügt:
 
„2.18.3
In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.“
 
q)
In Nummer 2.19 Buchstabe e wird das Wort „Feuerschutzabschlüsse“ durch das Wort „Abschlüsse“ ersetzt.
 
r)
In den Nummern 2.3.2 Satz 1 und 2, 2.4.1 Satz 2, 2.9.3 Buchstaben a und b, 2.12.1 Satz 2, 2.12.2 Satz 2, 2.18.1 Satz 2 Buchstaben a und b und 3.2.2 Satz 1 Buchstabe b wird jeweils das Wort „Netto-Grundfläche“ durch das Wort „Netto-Raumfläche“ ersetzt.
 
s)
Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„3.3
Brandschutzordnung, Räumungskonzept“
 
 
bb)
Nummer 3.3.1 wird wie folgt gefasst:
 
„3.3.1
Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind
 
a)
die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie
 
b)
die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind,
 
festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe b sind bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Netto-Raumfläche von insgesamt mehr als 5 000 m² haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen.“
 
 
cc)
In Nummer 3.3.2 Buchstabe b werden die Wörter „bei einer Panik.“ durch die Wörter „einer sonstigen Gefahrenlage in Verbindung mit dem Räumungskonzept.“ ersetzt.
 
t)
Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.4
Barrierefreie Stellplätze
Mindestens 3 Prozent der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.“
 
u)
In Nummer 3.5.2 werden die Wörter „und Einrichtungen“ jeweils gestrichen und die Angabe „geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427, 441)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist“ ersetzt.
 
v)
Nummer 3.6 wird gestrichen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2017 in Kraft.

Dresden, den 20. April 2017

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften