Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Vom 12. Mai 2017

Auf Grund des § 62 Absatz 1, 2 Nummer 5 bis 10 und Absatz 3, § 34 Absatz 5 Satz 3 sowie § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), von denen § 34 Absatz 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 18) neu gefasst worden ist, und des § 20 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Die Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 7 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
 
 
„§ 7
Feststellungsprüfung in der Fremdsprache
 
 
§ 7a
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache und Anerkennung der Herkunftssprache“.
 
b)
Die Angabe zu den Abschnitten 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 5
Abiturprüfung Schulfremde
 
 
§ 27
Abiturprüfung für Schulfremde
 
 
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
 
 
§ 28
Andere Rechtsvorschriften
 
 
§ 29
Übergangsregelungen
 
 
§ 30
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.
2.
Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 2 bis 8 und 10 Absatz 2 sowie die Abschnitte 3, 4 und 6 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Abendgymnasien und Kollegs entsprechende Anwendung.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bewerber am Kolleg, deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vorbereitungsklasse besuchen.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Vorkurs kann aufgenommen werden, wer
 
 
1.
den Hauptschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten mittleren Schulabschluss besitzt und
 
 
2.
nicht mehr schulpflichtig ist.
 
Bewerber am Kolleg müssen zusätzlich zu Beginn des Schuljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation ist dem Hauptschulabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichgestellt, sofern der Nachweis hierüber von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt worden ist.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Abendgymnasiums“ gestrichen.
 
 
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Bewerber am Kolleg, welche die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllen, werden auch dann in die Einführungsphase aufgenommen, wenn sie die Aufnahmeprüfung gemäß § 5 bestanden haben. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Bewerber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 setzt die Aufnahme zusätzlich eine besondere Bildungsberatung durch den Schulleiter des Kollegs oder einen von diesem beauftragten Lehrer voraus.“
 
d)
In Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter „des einfachen Dienstes“ durch die Wörter „der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1“ ersetzt.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „einzureichen“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Lichtbild“ die Wörter „im Passbildformat“ eingefügt.
 
ccc)
Nummer 2 wird aufgehoben.
 
ddd)
Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter „§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 2“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
 
eee)
Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe „§ 3 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 3 Absatz 2“ ersetzt.
 
fff)
Die Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Außerdem ist der Personalausweis oder ein vergleichbarer Identitätsnachweis vorzulegen.“
 
 
cc)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3“ ersetzt.
 
 
dd)
Folgender Satz wird angefügt:
„Bewerber, die fluchtbedingt den Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 nicht in der geforderten Form erbringen können, können diesen auf andere Art beibringen oder glaubhaft machen, sofern die fluchtbedingten Umstände nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.“
 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Anmeldung werden folgende Daten des Bewerbers erhoben:
 
 
1.
Familienname und Vorname,
 
 
2.
Geburtsdatum und Geburtsort,
 
 
3.
Geschlecht,
 
 
4.
Anschrift,
 
 
5.
Telefonnummer,
 
 
6.
Staatsangehörigkeit,
 
 
7.
Religionszugehörigkeit,
 
 
8.
Angaben zur bisherigen Schullaufbahn,
 
 
9.
Angaben über eine abgeschlossene Berufsausbildung und Zeiten einer Berufstätigkeit sowie
 
 
10.
für Bewerber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 ein Nachweis über Sprachkenntnisse als Grundlage für die Anerkennung gemäß § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
 
In einem früheren Schulverhältnis erhobene Daten können übernommen werden. Für die Erfassung und Übernahme der Daten nach Satz 1 Nummer 7 muss die Einwilligung des Bewerbers gemäß § 4 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 52 Abs. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348)“ durch die Wörter „§ 52 Absatz 5 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe „SOGYA“ durch die Wörter „der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 7
Feststellungsprüfung in der Fremdsprache“.
 
b)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bewerber“ die Wörter „, die Sprachkenntnisse außerhalb schulischer Einrichtungen erworben haben,“ eingefügt und das Wort „Ersetzungsprüfung“ wird durch das Wort „Feststellungsprüfung“ ersetzt.
 
c)
In Satz 3 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
d)
In den Sätzen 2 und 7 wird jeweils das Wort „Ersetzungsprüfung“ durch das Wort „Feststellungsprüfung“ ersetzt.
8.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
 
„§ 7a
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache und Anerkennung der Herkunftssprache
 
(1) Schüler gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2, deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache und nicht die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und für die die Belegung einer neu beginnenden Fremdsprache eine besondere Härte darstellt, können auf Antrag an den Schulleiter bis zum Abschluss der Einführungsphase,
 
1.
die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache anerkennen lassen oder
 
2.
eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen.
 
Die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 setzt den Nachweis eines dem Realschulabschluss vergleichbaren Schulabschlusses voraus. Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 1 trifft der Schulleiter.
 
(2) Voraussetzung für die Durchführung der Feststellungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist, dass die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüfer verfügt. Ein Rechtsanspruch auf das Ablegen der Feststellungsprüfung besteht nicht. Der Schüler ist über die Prüfungsanforderungen, über die Möglichkeiten zum Erlernen der zweiten Fremdsprache und zu den Bedingungen für den Eintritt in die zweijährige Kursphase zu beraten.
 
(3) Die Termine für die Feststellungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden jährlich landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Ein Schüler, der aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme verhindert ist, kann die Feststellungsprüfung zu einem späteren von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Termin nachholen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Schulleiter.
 
(4) Die Dauer der Feststellungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt 180 Minuten. Die Aufgabenstellungen erfolgen in der Herkunftssprache. Überprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache. Die Bewertung erfolgt durch einen von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer. Sie richtet sich nach den für die Realschulabschlussprüfung geltenden Anforderungen. Das Ergebnis wird in einer ganzen Note ausgedrückt. Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Note ,ausreichend\9 oder besser ist. Die Wiederholung der Feststellungsprüfung ist einmal möglich. Benutzt der Schüler bei der Feststellungsprüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel oder versucht er auf andere Weise zu täuschen, ist die Feststellungsprüfung als nicht bestanden zu erklären.“
9.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Kursphase gilt § 37 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend. Abweichend von § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung werden Grundkurse in fortgeführten Fremdsprachen und in der in der Einführungsphase begonnenen Fremdsprache am Abendgymnasium mit je zwei Wochenstunden und am Kolleg mit je drei Wochenstunden unterrichtet. Grundkurse in den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik werden am Abendgymnasium grundsätzlich mit je einer Wochenstunde unterrichtet.“
10.
In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „SOGYA“ durch die Wörter „der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
11.
§ 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 und 6 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.“
12.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Bewertung von Leistungen
 
§ 22 Absatz 2 und 4, § 23 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3, Absatz 5 sowie § 26 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend.“
13.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zu Beginn des Schuljahres beschließt die Gesamtlehrerkonferenz jeweils die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen sowie deren Verteilung auf die Fächer. Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen soll 25 je Schuljahr nicht überschreiten.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 25 Absatz 5 bis 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend. Alle Klassenarbeiten werden dem Schüler ausgehändigt. Ihre Aufbewahrung obliegt dem Schüler.“
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
14.
§ 14a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Schüler, die
 
 
1.
eine Feststellungsprüfung in der Fremdsprache gemäß § 7 bestanden haben oder
 
 
2.
Unterricht in der Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10 der Mittelschule oder des Gymnasiums besucht und mindestens die Note ,ausreichend\9 im Realschulabschluss oder in dem diesem gleichgestellten Schulabschluss erzielt haben,
 
kann die Belegung einer zweiten Fremdsprache entfallen. § 3 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
 
b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Für Schüler, die nach § 7a Absatz 1 Satz 1 einen Antrag auf Anerkennung der Herkunftssprache oder Ablegen der Feststellungsprüfung gestellt haben, kann die Belegung einer zweiten Fremdsprache entfallen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.
 
(4) Schüler am Abendgymnasium können aus den Fächern Kunst oder Musik, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Informatik auf der Grundlage des Angebots der Schule bis zu zwei Fächer wählen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
15.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
 
c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden die Wörter „einen gleichgestellten“ durch die Wörter „einen diesem gleichgestellten“ ersetzt.
16.
In § 16 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Schulleiter“ durch die Wörter „die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters“ ersetzt.
17.
In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 8 und 9 SOGYA“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 7 und 8 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
18.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 18
Aufgabenfelder
 
§ 38 Absatz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.“
19.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Wortlaut werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt, die Wörter „oder zusätzlich“ werden gestrichen und nach dem Wort „Chemie“ werden die Wörter „oder Biologie“ eingefügt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Wird ein Leistungskurs im Fach Physik eingerichtet, kann die Genehmigung des Leistungskurses im Fach Chemie und im Fach Biologie auch zusätzlich erfolgen.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
20.
§ 20 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 20
Grundkursfächer
 
(1) Am Abendgymnasium sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:
 
1.
Deutsch,
 
2.
Mathematik,
 
3.
Englisch als eine fortgeführte Fremdsprache,
 
4.
eine weitere fortgeführte Fremdsprache oder die in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache,
 
5.
Geschichte,
 
6
Biologie, Chemie oder Physik,
 
7.
Biologie, Chemie, Physik, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geographie, Informatik, Kunst oder Musik und
 
8.
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik.
 
(2) Am Kolleg sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:
 
1.
Deutsch,
 
2.
Mathematik,
 
3.
Englisch als eine fortgeführte Fremdsprache,
 
4.
Geschichte,
 
5.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
 
6.
Geographie und
 
7.
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik.
 
Außerdem sind am Kolleg Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:
 
1.
eine weitere fortgeführte Fremdsprache oder die in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik,
 
2.
Biologie, Chemie und Physik oder
 
3.
eine weitere fortgeführte Fremdsprache oder die in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache und zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik.
 
(3) Ein Anspruch des Schülers auf ein bestimmtes Kursangebot nach Absatz 1 oder Absatz 2 besteht nicht.
 
(4) Schüler am Kolleg müssen in den Jahrgangsstufen 11 und 12 mindestens je 30 Wochenstunden belegen.
 
(5) Sofern in der Einführungsphase eine Fremdsprache begonnen wurde, ist diese abweichend von Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 in der Kursphase als Grundkursfach zu belegen.
 
(6) § 14a Absatz 2 gilt entsprechend. Für Schüler, bei denen gemäß § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache anerkannt wurde oder die gemäß § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache erfolgreich abgelegt haben, kann die Belegung eines Grundkursfaches in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache entfallen.
 
(7) Für hörgeschädigte Schüler kann die Belegung einer weiteren fortgeführten Fremdsprache als Grundkursfach entfallen. Sie belegen an Stelle dieses Fachs ein anderes Grundkursfach. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.“
21.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde“ eingefügt.
 
b)
Die Absätze 4 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Schüler am Kolleg können
 
 
1.
eines der Grundkursfächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie durch einen Grundkurs nach Absatz 1 oder Absatz 2 und
 
 
2.
eines der Grundkursfächer Biologie, Chemie oder Physik durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder durch Informatik
 
ersetzen.
 
(5) Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach kann am Abendgymnasium die Belegung eines der in § 20 Absatz 1 Nummer 7 genannten Grundkursfächer in der Jahrgangsstufe 12 entfallen. Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach kann am Kolleg die Belegung eines der in Absatz 4 genannten Grundkursfächer in der Jahrgangsstufe 12 entfallen. Satz 1 gilt auch für einen fächerverbindenden Grundkurs, wenn dieser ein Grundkursfach nach Absatz 3 ersetzt. Satz 2 gilt auch für einen Grundkurs nach Absatz 1 oder Absatz 2, wenn dieser ein Grundkursfach nach Absatz 4 ersetzt. Die Belegung des Grundkursfaches Biologie, Chemie oder Physik kann nur dann entfallen, wenn
 
 
1.
die Besondere Lernleistung einen überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug enthält und
 
 
2.
mindestens eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt wird.
 
§ 45 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bleibt unberührt.“
22.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „SOGYA“ durch die Wörter „der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Arbeiten“ durch die Wörter „Klausuren und Komplexer Leistungen“ ersetzt.
23.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 23
Gesamtqualifikation
 
(1) § 46 Absatz 1, 2 Satz 7 bis 10, Absatz 4 und 5 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.
 
(2) In den Block I werden die Ergebnisse der einzelnen Kurshalbjahre wie folgt eingebracht:
 
1.
die Kurshalbjahresergebnisse in den Prüfungsfächern gemäß § 48 Absatz 2 Satz 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung und
 
2.
soweit nicht durch die Prüfungsfächer unter Nummer 1 bereits eingebracht,
 
 
a)
vier Kurshalbjahresergebnisse in einer fortgeführten Fremdsprache und
 
 
b)
zwei Kurshalbjahresergebnisse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik.
 
Aus jedem belegten Fach ist mindestens ein Kurshalbjahresergebnis einzubringen. Insgesamt müssen am Abendgymnasium 26 Kurshalbjahresergebnisse und am Kolleg 32 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. Die über die in die Gesamtqualifikation nach den Sätzen 1 und 2 verpflichtend einzubringenden hinausgehenden Kurshalbjahresergebnisse legt der Schüler nach Beratung durch seinen Tutor oder den Oberstufenberater nach Erhalt des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II fest.
 
(3) Im Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht werden. Kein Kurshalbjahresergebnis eines belegten Kurses darf null Punkte betragen.
 
(4) Am Abendgymnasium dürfen höchstens fünf der einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse unter fünf Punkten liegen, davon maximal vier aus Leistungskursen.
 
(5) Am Kolleg dürfen höchstens sechs der einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse unter fünf Punkten liegen, davon maximal vier aus Leistungskursen.“
24.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 48 Abs. 1 bis 4, 7, 8 und 11 SOGYA“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 bis 4, 7, 8 und 11 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „drei Aufgabenfelder gemäß § 18 Satz 1“ durch die Wörter „Aufgabenfelder gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
25.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „SOGYA“ durch die Wörter „der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „0“ durch das Wort „null“ ersetzt.
 
 
bb)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „SOGYA“ durch die Wörter „der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
26.
§ 27 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 27
Abiturprüfung für Schulfremde
 
Die §§ 69 bis 72 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend.“
27.
§ 28 wird aufgehoben.
28.
Die §§ 29 und 30 werden die §§ 28 und 29 und wie folgt gefasst:
 
„§ 28
Andere Rechtsvorschriften
 
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten § 22 Absatz 5 und 6, § 23 Absatz 2 bis 5, §§ 29, 30 Absatz 6, 8, 9 und 11, §§ 32, 40 Absatz 3 Satz 1 und 2, §§ 47, 51 bis 56, 58 bis 63, 65 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 66 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsphase an die Stelle der Klassenstufe 10 tritt.
 
§ 29
Übergangsregelungen
 
Für Schüler, die vor dem Schuljahr 2017/18 in die Jahrgangsstufe 11 eingetreten sind und diese nicht wiederholen, gilt mit Ausnahme des § 23 die Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der am 31. Januar 2017 geltenden Fassung, fort. Auf Antrag eines Schülers nach Satz 1 findet § 23 in der am 31. Januar 2017 geltenden Fassung Anwendung.“
29.
§ 30 wird aufgehoben.
30.
Der § 31 wird § 30.

Artikel 2
Weitere Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Die Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 12 Absatz 1 und § 14a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Abendgymnasien- und Kollegverordnung in der vom 1. August 2017 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Februar 2017 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Dresden, den 12. Mai 2017

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Änderungsvorschriften