Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Behebung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden
(VwV – Aufbauhilfe – Wohngebäude 2002 – Zuschussprogramm)

Vom 22. Dezember 2003

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Behebung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden (VwV-Aufbauhilfe – Wohngebäude 2002 – Zuschussprogramm) vom 26. September 2002 (SächsABl. S. 1076), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 35) wird wie folgt geändert:

A.
Ziffer VIII. Nr. 11 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem SMI im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im begründeten Einzelfall Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen. Sie kann darüber hinaus gemäß Nummer 1.3 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO: – Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309, S 310), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (SächsABl. S. 125), mit Wirkung vom 1. Januar 2003 im Einzelfall allein Ausnahmen zulassen.“
B.
Ziffer IX. wird wie folgt neu gefasst:
„Die Verwaltungsvorschrift tritt am 27. September 2002 in Kraft und am 31. März 2004 außer Kraft. Die Bewilligungsbehörde kann Bewilligungen bis zum 31. März 2004 vornehmen. Abweichungen von dieser Frist sind in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund staatlichen Handelns verzögerter Antragstellung, und mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern möglich.“
C.
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 22. Dezember 2003 in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 2003

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Dr. Albrecht Buttolo
Staatssekretär