Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung der Verordnung über melderechtsfremde Daten
(VwV melderechtsfremde Daten)
Vom 18. März 1996
Zur Durchführung von § 1 zur Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Verordnung über melderechtsfremde Daten) vom 25. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 360) wird bestimmt:- 1
- Zuständiges kommunales Archiv
- 2
- Verkürzung der Schutzfristen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SächsArchG
- 3
- Gebührenregelung im Zusammenhang mit den Nutzungsbestimmungen nach §§ 8 bis 10 SächsArchG
- 4
- Verwaltung und Sicherung des Archivguts nach § 13 Abs. 2 und § 8 SächsArchG
- 5
- Mindestanforderungen an kommunale Archive gemäß § 13 Abs. 2 SächsArchG zur Archivierung melderechtsfremder Daten
- 5.1
- Anforderungen hinsichtlich Personal
Das Sächsische Staatsministerium des Innern kann im Einzelfall die Eignung und Befähigung anderer Personen feststellen.
Die archivfachlichen Anforderungen hinsichtlich Personal können auch in der Weise erfüllt werden, daß das Archiv der Fachaufsicht eines anderen öffentlichen Archivs unterstellt wird, das den archivfachlichen Ansprüchen gemäß Absatz 1 genügt.
- 5.2
- Anforderungen hinsichtlich Räumen und Ausstattung
- Der Bau muß den einschlägigen feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen. Baumaterialien und Einrichtungen sollen feuerbeständig, müssen aber zumindest feuerhemmend sein.
- Archivräume dürfen für Unbefugte nicht zugänglich und müssen vor widerrechtlichem Eindringen geschützt sein.
- Benutzungsbereich und Magazinbereich müssen räumlich voneinander getrennt sein. Aufsicht über Benutzer muß gewährleistet sein.
- Die Durchschnittstemperatur in den Magazinen soll für die Aufbewahrung der seit 1875 in der Regel säure- und holzschliffhaltigen Papiere 16°C bis 18°C, die relative Luftfeuchtigkeit 45 Prozent ± 5 Prozent betragen; sie darf 65 Prozent nicht überschreiten.
- Schädliche Lichteinwirkung in den Magazinen muß durch geeignete Maßnahmen begrenzt werden.
- Der Magazinbereich muß wetterfest sein, so daß auch bei extremer Witterung Wasser und Feuchtigkeit nicht eindringen können. Die Verlegung von Wasserleitungen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Andernfalls sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
- Die Magazine müssen mit Pulverlöschern ausgestattet sein. Es ist sicherzustellen, daß die Feuerwehr im Brandfall umgehend alarmiert wird. Rauchwarnanlagen werden empfohlen.
- 5.3
- Sonstige Anforderungen
- 6
- Inkrafttreten
Rimmele
Referatsleiter