Historische Fassung war gültig vom 01.08.2021 bis 11.05.2022

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Bildung von Klassen, Kursen und Gruppen
(Sächsische Klassenbildungsverordnung – SächsKlassBVO)

Vom 7. Juli 2017

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2021

Auf Grund des § 4a Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

§ 1
Mindestschülerzahlen und Obergrenzen

Mindestschülerzahlen gemäß § 4a Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und Klassenobergrenzen gemäß § 4a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes ergeben sich aus Abschnitt 1 der Anlage.

§ 2
Gewichtung bei inklusivem Unterricht

(1) 1Bei der Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen werden hinsichtlich der Obergrenze Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet. 2Der Gewichtungszuschlag beträgt für inklusiv unterrichtete Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

1.
in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache 0,5 pro Schüler,
2.
im Förderschwerpunkt Lernen 1,0 pro Schüler und
3.
in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung 1,5  pro Schüler.

(2) Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten ist der Förderschwerpunkt mit dem höchsten Gewichtungszuschlag maßgebend.

(3) 1Die Gewichtungszuschläge der bei der Klassen-, Gruppen- und Kursbildung zu berücksichtigenden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen in der Summe den Wert 5 nicht überschreiten. 2Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn die Unterrichtung einer größeren Zahl von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestimmten Förderschwerpunkten fachlich und pädagogisch begründet ist; § 4a Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Förderschulen keine Anwendung.

§ 3
Klassenobergrenze zur Förderung der Integration

Die Klassenobergrenze für Vorbereitungsklassen oder -gruppen für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, ergibt sich aus Abschnitt 2 der Anlage.1

§ 4
Übergangsregelungen

(1) § 2 findet erstmals im Schuljahr 2018/2019 und nur auf die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung für die Eingangsklassenstufen des jeweiligen Schuljahres Anwendung.

(2) Eine Klassenobergrenze von 25 Schülern für die Klassenstufe 1 und 2 an Grund- und Gemeinschaftsschulen (Abschnitt 1 der Anlage) findet bis zum 31. Juli 2023 nur auf Grund- und Gemeinschaftsschulen Anwendung, die an einer Pilotphase nach § 64 Absatz 8 des Sächsischen Schulgesetzes teilnehmen.2

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Dresden, den 7. Juli 2017

Die Staatsministerin für Kultus
In Vertretung
Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär

Anlage
(zu §§ 1 und 3)
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