Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Fachschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Fachschule – FSO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Neuregelung der Fachschule im Freistaat Sachsen und zur Änderung weiterer Schulordnungen

Vom 3. August 2017

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Fachschulen der Fachbereiche Gestaltung, Sozialwesen, Technik und Wirtschaft sowie die Ausbildung und Prüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen.

(2) Auf staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Fachschule geführt werden, finden Teil 1 Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 4 und 5, Abschnitt 2 mit Ausnahme der §§ 8 und 10, Abschnitt 3 bis 5 mit Ausnahme von § 22, Abschnitt 7 mit Ausnahme von § 45, Teil 2 mit Ausnahme der §§ 50, 63, 69, 74, 80, 88 und 94 sowie Teil 3 entsprechende Anwendung.

(3) Soweit in dieser Verordnung die Ausbildung und Prüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen geregelt wird, ist anstelle der Sächsischen Bildungsagentur das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig.1

§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung ist in Klassenstufen gegliedert und kann in Vollzeit- oder Teilzeitform durchgeführt werden. 2Ein Wechsel zwischen der Vollzeit- und Teilzeitform ist nur zum Ende einer Klassenstufe möglich.

(2) 1Die Ausbildung in Vollzeitform dauert zwei oder drei Schuljahre. 2Eine Klassenstufe dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Schuljahr und bei Unterricht in Teilzeitform in der Regel zwei Schuljahre.

(3) Teil 2 Abschnitt 5 bleibt unberührt.

§ 3
Ziel, Inhalt und Gestaltung der Ausbildung

(1) 1Ziel der Ausbildung ist, im Rahmen der beruflichen Weiterbildung einen staatlich qualifizierten Abschluss für die Übernahme von Führungsaufgaben im mittleren Management oder für die selbständige Ausführung verantwortungsvoller Tätigkeiten zu erwerben. 2Zusätzlich können ergänzende Kompetenzen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung erworben werden.

(2) 1Die Ausbildung besteht aus fachrichtungsübergreifendem und fachrichtungsbezogenem Unterricht. 2Der fachrichtungsbezogene Unterricht kann fachpraktische Anteile enthalten. 3Fachpraktische Anteile des fachrichtungsbezogenen Unterrichts können auch außerhalb der Schule vermittelt werden. 4Die berufspraktische Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen muss außerhalb der Schule stattfinden. 5An den landwirtschaftlichen Fachschulen umfasst die Ausbildung ein gelenktes Praktikum.

(3) Unter den Voraussetzungen von Teil 2 Abschnitt 6 kann die Fachschulausbildung mit der Zusatzausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife verbunden werden.

§ 4
Stundentafel, Lehrpläne und Klassenbücher

(1) 1Die Ausbildung erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln nach Lernfeldern oder Fächern. 2Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten. 3Wenn nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften für Lernfelder auf Fächer entsprechende Anwendung.

(2) Zum Nachweis der vermittelten Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird ein Klassenbuch geführt.

§ 5
Ausbildungszeit

(1) 1Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. 2Am Sonnabend kann Unterricht

1.
in den Wahllernfeldern und
2.
in der Ausbildung in Teilzeitform

erteilt werden. 3Wird Unterricht außerhalb der Schule durchgeführt, soll dieser frühestens um 6.00 Uhr beginnen und spätestens um 22.00 Uhr enden. 4Er soll acht Stunden täglich ohne Anrechnung der Pausenzeiten nicht überschreiten.

(2) Für die berufspraktische Ausbildung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass diese auch am Wochenende, an Feiertagen und in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden kann.

Abschnitt 2
Aufnahme

§ 6
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachbereiche Gestaltung, Technik und Wirtschaft sind

1.
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule sowie eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr oder
2.
der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule in einer nicht einschlägigen Berufsausbildung oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren.

(2) Können zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht alle Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden und ist zu erwarten, dass diese bis zum Schuljahresbeginn erfüllt sind, erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter Widerrufsvorbehalt.

(3) 1Die Dauer der für die Aufnahme erforderlichen Berufstätigkeit verlängert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend. 2Sie verringert sich auf Antrag um höchstens die Hälfte auf mindestens ein halbes Jahr, wenn die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt wird und durch eine Nebenbestimmung in der Aufnahmeentscheidung gesichert ist, dass die noch fehlende Dauer der Tätigkeit während der schulischen Ausbildung abgeleistet wird.

§ 7
Aufnahmeverfahren

(1) 1Der Aufnahmeantrag ist innerhalb der Bewerbungsfrist an das Berufliche Schulzentrum zu richten, dem die Fachschule zugeordnet ist. 2Die Bewerbungsfrist wird von der Schule im Rahmen der Festlegungen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben. 3Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

1.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen,
2.
Nachweise über die Dauer der ausgeübten einschlägigen Berufstätigkeit,
3.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
4.
eine Erklärung darüber,
 
a)
ob der Bewerber bereits zu einer Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang zugelassen wurde, ob er an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und welche Ergebnisse er dabei erzielt hat,
 
b)
an welchen Fachschulen sich der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung zusätzlich beworben hat sowie
 
c)
ob und an welcher Fachschule der Bewerber in einem Auswahlverfahren bisher unberücksichtigt geblieben ist, und
5.
soweit erforderlich, eine Erklärung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

(2) 1Vom Bewerber werden folgende Daten verarbeitet:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort,
3.
Geschlecht,
4.
Anschrift,
5.
Telefonnummer,
6.
Staatsangehörigkeit sowie
7.
Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, soweit diese für die Ausbildung von Bedeutung ist.

2Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung des Anzumeldenden und bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

(3) 1Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter. 2Sie ist dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.

(4) 1Der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung schriftlich zu erklären, ob er den Platz in Anspruch nehmen wird. 2Dabei hat er der Schule auch mitzuteilen, ob die Teilnahme am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht oder am Ethikunterricht beabsichtigt ist. 3Gibt der Bewerber die Erklärungen nach Satz 1 nicht fristgerecht ab, erlischt der Anspruch auf Aufnahme.

(5) 1Im Fachbereich Sozialwesen erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Bewerber auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint. 2Mit der Entscheidung über die Aufnahme wird der Bewerber aufgefordert, unverzüglich ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage an Behörden gemäß § 30 Absatz 5 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen. 3Liegt das Führungszeugnis zu Beginn der Ausbildung noch nicht vor, hat der Schüler dessen Antragstellung nach Aufforderung durch den Schulleiter diesem gegenüber innerhalb von zwei Wochen nachzuweisen. 4Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist die Aufnahmeentscheidung unverzüglich zu widerrufen. 5Im Nachrückverfahren ergeht die Aufforderung zum Nachweis der Antragstellung in der Regel nach Ablauf von acht Wochen seit Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung.

(6) 1Nicht mehr Berufsschulpflichtige, die ein erweitertes Bildungsangebot gemäß § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes wahrnehmen möchten, können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen für den jeweiligen Fachbereich erfüllen und das erweitere Bildungsangebot durchgeführt werden soll

1.
im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 309 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
im Auftrag eines anderen Bildungsträgers oder
3.
auf der Grundlage von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2Die Aufnahme setzt voraus, dass ausreichende personelle und sächliche Mittel für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots vorhanden sind. 3Für das erweiterte Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit dem nicht mehr Berufsschulpflichtigen vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.2

§ 8
Auswahlverfahren

(1) Können trotz Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten nicht alle Bewerber in die gewünschte Fachschule aufgenommen werden, findet ein Auswahlverfahren statt.

(2) 1Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
75 Prozent an die Gruppe der Bewerber mit einschlägiger Berufsausbildung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1,
2.
20 Prozent an die Gruppe der Bewerber ohne einschlägige Berufsausbildung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 und
3.
5 Prozent an die Gruppe der Bewerber, für welche die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

2Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Bewerbergruppen im jeweiligen Quotenverhältnis zusätzlich zur Verfügung.

(3) 1Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen gemäß Absatz 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der berufsbildenden Schule oder eines gleichwertigen Zeugnisses zu vergeben. 2Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel aller Fächer dieses Zeugnisses, ohne das Fach Sport. 3Sie wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung gebildet. 4Bei Bewerbern mit gleicher Durchschnittsnote erfolgt die Auswahl durch ein Losverfahren.

(4) Konnte ein Bewerber im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden, wird bei jeder erneuten Bewerbung die Durchschnittsnote fiktiv um jeweils einen viertel Notenpunkt angehoben.

(5) Bewerber, deren Bewerbung bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht oder nicht vollständig vorlag, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn über alle rechtzeitig und vollständig eingegangenen Bewerbungen beschieden wurde oder diese sich anderweitig erledigt haben.

(6) 1Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben. 2Das Nachrückverfahren ist spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn abzuschließen.

§ 9
Versagungsgründe

(1) 1Die Aufnahme ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt,
2.
in derselben Klassenstufe zweimal nicht versetzt worden ist,
3.
bereits zweimal zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde,
4.
bereits zweimal ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder
5.
im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte.

2Die Aufnahme ist auch zu versagen, wenn der Bewerber die Aufnahme an der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen beantragt hat und auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint.

(2) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz nicht im Freistaat Sachsen hat und seine Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Schule zur Folge hätte.3

§ 10
Schulwechsel

1Ein Schulwechsel ist innerhalb des gleichen Bildungsgangs auf Antrag aus wichtigem Grund möglich, wenn an der aufnehmenden Schule ein Platz zur Verfügung steht. 2Bei einem Schulwechsel erhält die aufnehmende Fachschule von der abgebenden Fachschule sämtliche Unterlagen des Schülers, einschließlich der im laufenden Schuljahr erteilten Noten. 3Bei der abgebenden Schule verbleiben die Zeugniskopien. 4Wechselt der Schüler auf eine Fachschule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Fachschule.

Abschnitt 3
Grundsätze der Leistungsermittlung

§ 11
Leistungsnachweise

(1) 1Während der Ausbildung dienen schriftliche, mündliche und die praktischen Leistungsnachweise der Leistungsermittlung. 2Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Dokumentationen, Berichte und Kurzkontrollen. 3Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. 4Praktische Leistungsnachweise sind die Ausführungen praktischer Aufgaben und Projekte.

(2) 1Projektarbeiten, Präsentationen und praktische Leistungsnachweise können als Gruppenarbeit erbracht werden. 2Dabei ist die Leistung jedes Schülers einzeln auszuweisen und zu bewerten.

(3) Die Art, die Gesamtzahl und die Gewichtung sowie die Anzahl der für die Jahresnoten erforderlichen Leistungsnachweise werden zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekannt gegeben.

§ 12
Bewertung der Leistungen

(1) 1Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler erbrachten Leistung. 2Die Leistung des Schülers ist von der Lehrkraft bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen. 3Die Notenstufen haben folgende Bedeutung:

1.
sehr gut (1), eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2), eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3), eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4), eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5), eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
ungenügend (6), eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

4Es werden nur ganze Noten vergeben.

(2) Der erbrachten Leistung soll unter Berücksichtigung der erwarteten Leistung eine der folgenden Noten zugeordnet werden:

1.
100 bis 92 Prozent entspricht der Note sehr gut,
2.
unter 92 bis 81 Prozent entspricht der Note gut,
3.
unter 81 bis 67 Prozent entspricht der Note befriedigend,
4.
unter 67 bis 50 Prozent entspricht der Note ausreichend,
5.
unter 50 bis 30 Prozent entspricht der Note mangelhaft,
6.
unter 30 Prozent entspricht der Note ungenügend.

(3) Die Jahresnote eines Lernfeldes wird aus den Noten sämtlicher in der jeweiligen Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise nach Maßgabe der Festlegungen der Fachkonferenz gemäß § 11 Absatz 3 gebildet.

(4) 1Die Gesamtnote eines Lernfeldes wird aus den Noten aller in der bisherigen Ausbildung in diesem Lernfeld erbrachten Leistungsnachweise nach Maßgabe der Festlegungen der Fachkonferenz gemäß § 11 Absatz 3 gebildet. 2Wurde eine Klassenstufe wiederholt, sind nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.

(5) 1Leistungsnachweise in Wahllernfeldern werden nicht benotet. 2Die Teilnahme am Unterricht in einem Wahllernfeld wird im Zeugnis ausgewiesen und kann auf Antrag des Schülers durch eine verbale Einschätzung ergänzt werden.

(6) Die Grundsätze der Leistungsbewertung gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Notengebung im Prüfungsverfahren.

§ 13
Facharbeit

(1) 1In jedem Bildungsgang ist in der letzten Klassenstufe eine Facharbeit anzufertigen. 2Der Schüler wählt das Thema der Facharbeit im Einvernehmen mit dem Fachlehrer oder dem Lehrer, der die berufspraktische Ausbildung fachlich begleitet. 3Die Facharbeit muss ohne Anlagen einen Umfang von mindestens 20 Seiten umfassen. 4Bei einer Gruppenarbeit erhöht sich die Seitenzahl um mindestens zehn Seiten für jeden weiteren Schüler. 5An der Gruppenarbeit dürfen höchstens drei Schüler beteiligt sein.

(2) 1Die Facharbeit ist Gegenstand eines fachlichen Gesprächs, das in der Regel 30 Minuten dauern soll. 2Bei Gruppenarbeit verlängert sich das fachliche Gespräch um jeweils zehn Minuten für jeden weiteren Schüler. 3Zu Beginn des fachlichen Gesprächs erhält der Schüler Gelegenheit, die Ergebnisse der Facharbeit vorzustellen.

(3) 1Der Schulleiter beauftragt jeweils einen Erst- und Zweitkorrektor mit der Bewertung der Facharbeit. 2Erstkorrektor ist der Betreuer der Facharbeit und Zweitkorrektor ist ein weiterer Fachlehrer der Schule. 3Die Note für die Facharbeit ist das arithmetische Mittel beider Bewertungen. 4Bei n,5 wird abgerundet, wenn die Note des Erstkorrektors die bessere Note ist.

(4) 1Das fachliche Gespräch wird vom Erst- und Zweitkorrektor der Facharbeit durchgeführt und bewertet. 2Das fachliche Gespräch ist zu protokollieren. 3§ 25 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Note für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ wird aus der Note für die Facharbeit und der Note für das fachliche Gespräch gebildet, wobei die Note für die Facharbeit zweifach und die Note für das fachliche Gespräch einfach gewichtet wird.

(6) 1Wurde das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, kann der Schüler einmal erneut eine Facharbeit erstellen. 2In diesem Fall findet das fachliche Gespräch spätestens drei Monate nach Beginn des folgenden Schuljahres statt.4

§ 14
Versäumnis und Verweigerung
eines Leistungsnachweises

(1) 1Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird hierfür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich dem Klassenlehrer mitzuteilen. 3Dieser entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes. 4Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. 5Bei wiederholt krankheitsbedingten Fehlzeiten kann der Klassenlehrer zum Nachweis der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Attestes anfordern.

(2) Weigert sich ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird für die nicht erbrachte Leistung die Note „ungenügend“ erteilt.

§ 15
Täuschungshandlung

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises oder einer Prüfung durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.

(2) 1Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, muss der Schüler das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen. 2Der Leistungsnachweis ist mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu bewerten.

Abschnitt 4
Fortgang und Ende des Schulverhältnisses

§ 16
Versetzung

(1) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Jahresnoten aller Lernfelder über die Versetzung in die nächste Klassenstufe.

(2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn

1.
die Leistungen in mindestens einem Lernfeld mit der Jahresnote „ungenügend“ bewertet wurden,
2.
die Leistungen in mehr als einem Lernfeld mit der Jahresnote „mangelhaft“ bewertet wurden,
3.
auf Grund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in einem Lernfeld nicht gebildet werden konnte oder
4.
ein Arbeitsfeld der berufspraktischen Ausbildung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet wurde.

§ 17
Wiederholung der Klassenstufe

(1) 1Ein Schüler, der nicht versetzt oder zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde, kann die Klassenstufe während der Ausbildung einmal wiederholen. 2Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt in der Regel im unmittelbar anschließenden Schuljahr.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.5

§ 18
Beurlaubung und Unterrichtsbefreiung

(1) Ein Schüler kann auf Antrag bis zu vier Wochen beurlaubt werden, um Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren.

(2) Verfügt ein Schüler bereits über die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife, kann er auf Antrag vom Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch befreit werden, wenn der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt.

(3) Über die Beurlaubung und die Unterrichtsbefreiung entscheidet der Schulleiter.

§ 19
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung und der Aushändigung des Abschlusszeugnisses.

(2) 1Es endet auch

1.
nach schriftlicher Erklärung des Schülers über sein Ausscheiden,
2.
auf Grund wiederholter Nichtversetzung,
3.
auf Grund wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
4.
bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung, wenn bereits die letzte Klassenstufe wiederholt wurde,
5.
auf Grund wiederholten Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder
6.
wenn während der Teilzeitausbildung die Berufstätigkeit aufgegeben wird und ein Wechsel in die vollzeitschulische Ausbildung nicht möglich ist.

2In diesen Fällen wird ein Abgangszeugnis erteilt.

(3) Das Schulverhältnis endet ferner durch schriftlichen Bescheid über den Ausschluss von der Schule gemäß den Bestimmungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 des Sächsischen Schulgesetzes.

(4) 1Das Schulverhältnis im Fachbereich Sozialwesen endet auch durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule, wenn sich der Schüler während der Ausbildung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die persönliche Nichteignung und die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. 2§ 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.6

§ 20
Fehlzeiten und Verlängerung des Schulverhältnisses

(1) Werden Fehlzeiten der berufspraktischen Ausbildung mit Genehmigung des Schulleiters unverzüglich nachgeholt, verlängert sich das Schulverhältnis entsprechend, längstens jedoch um ein Jahr.

(2) Wird die berufspraktische Ausbildung mit weniger als der wöchentlichen tariflichen Regelarbeitszeit abgeleistet, verlängert sich das Schulverhältnis um den Zeitraum der erforderlich ist, um mindestens 90 Prozent des Ausbildungsumfangs nachweisen zu können.

Abschnitt 5
Abschlussprüfung

§ 21
Zweck der Abschlussprüfung

Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Schüler das Ziel der Ausbildung erreicht hat.

§ 22
Aufgabenerstellungskommission

(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde bildet für jede Aufsichtsarbeit eine Aufgabenerstellungskommission. 2Diese setzt sich aus mindestens drei Lehrkräften zusammen, welche in der Regel zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den zu prüfenden Lernfeldern unterrichten. 3In die Aufgabenerstellungskommission können Lehrkräfte verschiedener Fachschulen berufen werden.

(2) 1Jede Aufgabenerstellungskommission erarbeitet für jede Aufsichtsarbeit zwei Vorschläge. 2Die Vorschläge bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil. 3Die Schulaufsichtsbehörde wählt aus den eingereichten Vorschlägen einen Vorschlag für jede Aufsichtsarbeit aus.

(3) Die Mitglieder der Aufgabenerstellungskommission sind im Hinblick auf ihre Tätigkeit in der Aufgabenerstellungskommission zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 23
Prüfungsausschuss

(1) 1An der Fachschule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Vorsitzender für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich ist. 2Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

1.
als Vorsitzender der Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
2.
als Vertreter des Vorsitzenden der stellvertretende Schulleiter oder eine vom Vorsitzenden beauftragte Lehrkraft und
3.
die Lehrkräfte, die in den Lernfeldern der Abschlussprüfung in der letzten Klassenstufe unterrichtet haben.

3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Schulaufsichtsbehörde den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und seinen Vertreter benennen sowie sonstige geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Kommt ein Ausschluss von der Prüfertätigkeit gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies der Schulaufsichtsbehörde, die über den Ausschluss entscheidet.

(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Ist der Vorsitzende der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder eines Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss er ihn beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.7

§ 24
Fachausschuss

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfung Fachausschüsse und bestimmt den jeweiligen Vorsitzenden.

(2) 1Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 2Der Fachausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens eines weiteren Mitgliedes. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Fachausschüsse können durch Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auch schulübergreifend gebildet werden.

§ 25
Protokoll

(1) 1Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Protokollführer. 3Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) 1Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende der Prüfung, die Belehrungen über die Bestimmungen der §§ 35 und 36 sowie über besondere Vorkommnisse enthält. 2Es ist von den Aufsichtführenden zu unterschreiben.

(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung enthält die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Prüfungsteilnehmers und das Ergebnis der mündlichen Prüfung.

(4) 1Das Protokoll der praktischen Prüfung enthält die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgabe, die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe und das Ergebnis der praktischen Prüfung. 2Für die Protokollierung einer Präsentation gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder eines Fachgesprächs gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 26
Festsetzung der Vornote

(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss die Vornote für jedes Lernfeld der Stundentafel. 2Für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ wird keine Vornote gebildet.

(2) Die Vornote ist eine Gesamtnote gemäß § 12 Absatz 4 unter Einschluss der in der Zusatzausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife erbrachten Noten, soweit dieser Abschluss angestrebt wird.

(3) 1Die Vornote für die Komplexprüfung wird aus der Summe sämtlicher Leistungsnachweise aus den Lernfeldern gebildet, die Teil der Komplexprüfung sind. 2Dabei geht jeder Leistungsnachweis entsprechend seiner Gewichtung in die Vornote ein, ohne dass für das jeweilige Lernfeld vorher eine Gesamtnote gebildet wird.

(4) Wird gemäß § 47 Satz 2, § 59 Absatz 2 Satz 1, § 65 Absatz 2 Satz 1, § 72 Satz 2, § 77 Satz 2 oder § 91 Absatz 2 Satz 1 eine frühere Fachschulausbildung auf die Ausbildung angerechnet, zählen bei der Bildung der Vornoten in den fortgeführten Lernfeldern die Zeugnisnoten der früheren Fachschulausbildung zweifach.

(5) Die Vornoten werden dem Schüler mindestens drei Werktage vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt.

§ 27
Zulassung

(1) 1Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Zur Abschlussprüfung wird ein Schüler nicht zugelassen, wenn

1.
in mindestens einem Lernfeld die Vornote „ungenügend“ oder in mehr als einem Lernfeld die Vornote „mangelhaft“ erteilt wurde oder
2.
auf Grund einer in der letzten Klassenstufe nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen in einem Lernfeld keine Jahresnote gebildet werden konnte.

3Wird gemäß § 47 Satz 2, § 59 Absatz 2 Satz 1, § 65 Absatz 2 Satz 1, § 72 Satz 2, § 77 Satz 2 oder § 91 Absatz 2 Satz 1 eine frühere Fachschulausbildung angerechnet, sind die im Rahmen der Anrechnung übernommenen Zeugnisnoten bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen.

(2) § 57 bleibt unberührt.

(3) Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

§ 28
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. 2Eine Aufsichtsarbeit kann aus lernfeldbezogenen Prüfungsaufgaben oder einer Komplexprüfung bestehen. 3Eine Komplexprüfung enthält Prüfungsaufgaben aus mehr als einem Lernfeld zu berufsbezogenen Handlungsabläufen und Problemstellungen.

(2) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die vom Schulleiter mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragt worden sind, bewertet.

(3) Können sich die beiden Korrektoren nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten.

§ 29
Mündliche Prüfung

(1) Der Fachausschuss legt die Prüfungsaufgaben und die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung fest.

(2) 1Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2Sie dauert als Einzelprüfung 15 Minuten. 3Eine Gruppenprüfung ist mit bis zu drei Prüfungsteilnehmern zulässig. 4Bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Prüfungsdauer für jeden weiteren Prüfungsteilnehmer um jeweils fünf Minuten. 5Die Entscheidung über die Durchführung als Einzel- oder Gruppenprüfung trifft der Prüfungsausschuss. 6Im Fall der Gruppenprüfung ist die Leistung jedes Prüfungsteilnehmers einzeln zu bewerten.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich nach Abschluss der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

(4) 1An der mündlichen Prüfung, einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses, können als Zuhörer Bedienstete der Schulaufsichtsbehörde und bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses andere Personen teilnehmen. 2Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörern bedarf des Einverständnisses sämtlicher Prüfungsteilnehmer.

(5) 1Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn schon vorher feststeht, dass ein Bestehen der schulischen Ausbildung nicht möglich ist. 2Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 30
Zusätzliche mündliche Prüfung

(1) 1Ein Prüfungsteilnehmer wird auf schriftlichen Antrag insgesamt höchstens einmal in einem Prüfungslernfeld oder einer Komplexprüfung zusätzlich mündlich geprüft, wenn die Zeugnisnote auf Grund der schriftlichen Prüfungsnote aufzurunden wäre, weil die Prüfungsnote schlechter als die Vornote ist. 2Der Antrag ist spätestens am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

(2) Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Regel drei Werktage vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.

(3) 1Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und soll in der Regel 15 Minuten dauern. 2War die schriftliche Prüfung eine Komplexprüfung, ist jedes Lernfeld aus der Komplexprüfung zu berücksichtigen.

(4) 1Eine zusätzliche mündliche Prüfung nach Absatz 1 wird nicht durchgeführt, wenn schon vorher feststeht, dass ein Bestehen der schulischen Ausbildung nicht möglich ist. 2Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 31
Praktische Prüfung

(1) 1Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben fest. 2Aus der Aufgabenstellung muss sich ergeben, ob die praktische Prüfung

1.
eine Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung,
2.
eine Übergabe des Ergebnisses in schriftlicher Form,
3.
eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss,
4.
ein Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder
5.
eine Kombination der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen

beinhaltet. 3Wird die praktische Prüfung als Komplexprüfung durchgeführt, gilt § 28 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. 4Die Präsentation, das Fachgespräch oder die Präsentation in Verbindung mit einem Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten dauern.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich nach Abschluss der praktischen Prüfung mitzuteilen.

(3) § 29 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) 1Eine praktische Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn schon vorher feststeht, dass ein Bestehen der schulischen Ausbildung nicht möglich ist. 2Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.8

§ 32
Nachteilsausgleich

(1) 1Die besonderen Belange von Schülern mit Behinderung sind während der Ausbildung und im Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. 2Behinderung im Sinne von Satz 1 ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung, die zu einer verminderten Leistungsfähigkeit des Schülers im Vergleich zu seinen gleichaltrigen Mitschülern ohne Behinderung führt. 3Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind einer Behinderung gemäß Satz 1 gleichgestellt.

(2) 1Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, welche die Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern. 2Der Antrag soll spätestens drei Monate vor der ersten Prüfung gestellt werden. 3Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.

§ 33
Festsetzung der Prüfungs- und der Zeugnisnoten

(1) 1Der Prüfungsausschuss setzt für jedes in der Abschlussprüfung geprüfte Lernfeld und für jede Komplexprüfung die Prüfungsnoten und nach Beendigung der Abschlussprüfung die Zeugnisnoten fest. 2Bei der Festsetzung der Zeugnisnoten werden nur ganze Noten vergeben.

(2) In Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Vornote gemäß § 26 Absatz 2 als Zeugnisnote übernommen.

(3) 1In Lernfeldern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 26 Absatz 2 und der Prüfungsnote. 2Wurde die Prüfung als Komplexprüfung durchgeführt, ist die Zeugnisnote abweichend von Satz 1 das arithmetisches Mittel aus der Vornote gemäß § 26 Absatz 3 und der Prüfungsnote der Komplexprüfung. 3Bei n,5 wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist. 4Im Fall einer zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 30 wird die Zeugnisnote bei n,5 abgerundet, wenn die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser ist als die Prüfungsnote.

(4) 1Im Fachbereich Sozialwesen ist die Zeugnisnote für die berufspraktische Ausbildung das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 56 und der Prüfungsnote gemäß § 58 Absatz 5. 2Bei n,5 wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist.

(5) Für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ ist die Note gemäß § 13 Absatz 5 die Zeugnisnote.

(6) In den Fällen, in denen der Schüler gemäß § 18 Absatz 2 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik vom Unterricht befreit wurde, werden die entsprechenden Zeugnisnoten aus dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife übernommen und entsprechend gekennzeichnet.9

§ 34
Bestehen der Ausbildung und Notenausgleich

(1) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Ausbildung. 2Die Ausbildung ist bestanden, wenn

1.
in den Komplexprüfungen und in den Lernfeldern, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
2.
in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und diese Zeugnisnote durch die Zeugnisnote einer Komplexprüfung oder eines anderen Lernfeldes, welche nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen werden kann.

(2) Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Zeugnis ausgewiesen werden, bleiben beim Notenausgleich unberücksichtigt.

(3) In Bildungsgängen mit berufspraktischer Ausbildung ist ergänzend zu Absatz 1 Satz 1 der Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme an der berufspraktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 90 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit erforderlich.

(4) Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.10

§ 35
Versäumnis und Nachholung

(1) 1Versäumt ein Prüfungsteilnehmer die Abschlussprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund des Versäumnisses unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen und durch Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen. 3Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen ist. 4In Zweifelsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. 5Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, muss der Prüfungsteilnehmer die Abschlussprüfung, den betreffenden Prüfungsteil oder die jeweilige Prüfung nachholen. 2Dies geschieht in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres. 3Versäumt der Prüfungsteilnehmer auch die Nachprüfung aus einem wichtigen Grund, ist eine Prüfungsteilnahme erst nach Wiederholung der Klassenstufe möglich. 4Auf Antrag kann der Schulleiter den Prüfungsteilnehmer von der Teilnahme am Unterricht befreien.

(3) 1Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen oder anderen erheblichen und die Prüffähigkeit beeinflussenden Beeinträchtigung der Abschlussprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, kann er sich später nicht mehr auf die Beeinträchtigung berufen. 2Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. 3Letztere liegt insbesondere vor, wenn der Prüfungsteilnehmer bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

(4) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 36
Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße

(1) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung gemäß § 15 Absatz 1 begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist dieser Sachverhalt zu protokollieren.

(2) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, ist wie folgt zu verfahren:

1.
eine noch nicht beendete Prüfung wird für die an der Täuschungshandlung beteiligten Prüfungsteilnehmer abgebrochen,
2.
die Prüfungsleistung wird mit der Note „ungenügend“ bewertet und
3.
in schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen.

2Die Entscheidung über den Abbruch der Prüfung trifft bei einer schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Übrigen der Vorsitzende des Fachausschusses.

(3) In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtführenden und in der mündlichen und praktischen Prüfung ist der Vorsitzende des Fachausschusses berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.

(4) Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fort.

(5) Behindert ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Stellt sich nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung aufheben und das Abschlusszeugnis einziehen.

(7) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 37
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) 1Ein Schüler, der bei der Festsetzung der Zeugnisnoten in einer Komplexprüfung oder in einem Lernfeld, das Gegenstand der Abschlussprüfung war, einmal die Note „ungenügend“ oder höchstens zweimal die Note „mangelhaft“ und in allen weiteren Lernfeldern keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat, kann jeweils die schlechter als „ausreichend“ bewertete Prüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres statt. 3Der Termin ist dem Schüler mindestens zehn Werktage vor Beginn dieser Prüfung bekannt zu geben. 4§ 35 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Der Schüler ist bei Bekanntgabe der Zeugnisnoten auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 und der Antragsfrist gemäß Absatz 3 Satz 2 hinzuweisen.

(3) 1Ein Schüler, der sich einer Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 unterziehen will, hat dies schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. 2Der Antrag ist spätestens fünf Werktage nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu stellen. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung.

(4) 1Ein Schüler muss die Klassenstufe im anschließenden Schuljahr wiederholen, bevor er erneut zur Abschlussprüfung zugelassen werden kann, wenn

1.
die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 ohne Erfolg abgelegt oder die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung nicht beantragt wurde,
2.
im Ergebnis der Abschlussprüfung jeweils einmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und „mangelhaft“ oder mehr als zweimal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde oder
3.
der Schüler gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 5 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen wurde.

2Eine Wiederholung der Abschlussprüfung umfasst alle zu prüfenden Lernfelder und Komplexprüfungen.

Abschnitt 6
Abschlussprüfung für Schulfremde

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen11

§ 38
Allgemeines

1Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung). 2In der Regel ist dies der Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule.12

§ 39
Antrags- und Zulassungsverfahren, Facharbeit

(1) 1Ein Bewerber wird auf Antrag von der Schulaufsichtsbehörde zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen, wenn kein Versagungsgrund gemäß § 9 vorliegt. 2Die Abschlussprüfung kann von dem Bewerber nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Fall des Besuchs des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
Schüler einer genehmigten Ersatzschule im entsprechenden Bildungsgang,
2.
Teilnehmer an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen, dem Bildungsgang entsprechenden Fernlehrgang (Fernlehrgangsteilnehmer) und
3.
Bewerber, die im Freistaat Sachsen ihren Hauptwohnsitz haben und nachweisen, dass sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben haben, die den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs entsprechen, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll.

(3) 1Für Prüfungen, die bis März des Schuljahres stattfinden, ist die Zulassung bis zum 15. November des Vorjahres zu beantragen; im Übrigen endet die Antragsfrist am 15. Januar des Schuljahres, in dem die Prüfung liegt. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Nachweis über die Antragsberechtigung gemäß Absatz 2,
2.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen,
3.
Nachweise über die Dauer der ausgeübten einschlägigen Berufstätigkeit,
4.
eine lückenlose tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs sowie
5.
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits an Abschlussprüfungen in dem entsprechenden Bildungsgang teilgenommen und welches Ergebnis er dabei erzielt hat.

(4) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über die Zulassung zur Schulfremdenprüfung tritt und diese den Bewerber auffordert, innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung das erweiterte Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

(5) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
die Aufnahmevoraussetzungen für den entsprechenden Bildungsgang nicht erfüllt,
2.
die Nachweise gemäß Absatz 3 Satz 2 nicht erbringt,
3.
auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf als Erzieher oder als Heilerziehungspfleger nicht geeignet erscheint oder
4.
als Teilnehmer der Schulfremdenprüfung gemäß Absatz 2 Nummer 3 nicht geprüft werden kann, weil zum beantragten Prüfungstermin keine Fachlehrer mit Lehrbefähigung für das jeweils zu prüfende Lernfeld in den Prüfungsausschuss berufen werden können.

2Mit der Entscheidung über die Nichtzulassung gemäß Satz 1 Nummer 4 ist dem Bewerber der nächstmögliche Prüfungstermin bekannt zu geben.

(6) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber sie nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig vorlegt.

(7) Der Bewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung zur Zulassung.

(8) 1In der Schulfremdenprüfung gelten für die Facharbeit folgende Vorschriften entsprechend:

1.
für Schüler einer als Fachschule genehmigten Ersatzschule § 13,
2.
für Fernlehrgangsteilnehmer § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 6,
3.
für Bewerber gemäß Absatz 2 Nummer 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 6.

2Bewerber gemäß Absatz 2 Nummer 3 reichen mit dem Zulassungsantrag das Thema der Facharbeit ein. 3Das Thema der Facharbeit muss vom Prüfungsausschuss bestätigt werden, anderenfalls sind weitere Themenvorschläge zu unterbreiten. 4Wird das Thema der Facharbeit vom Prüfungsausschuss bestätigt, ist die Facharbeit innerhalb von zwölf Wochen zu bearbeiten. 5In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 und 3 ist der Prüfungsausschuss auch für die Auswahl des Erst- und Zweitkorrektors der Facharbeit zuständig. 6Für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ ist die Note gemäß § 13 Absatz 5 die Zeugnisnote.13

§ 40
Abschlussprüfung

(1) Die Prüfungsteilnehmer haben sich vor Beginn jeder Einzelprüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.

(2) 1Die Abschlussprüfung umfasst alle Lernfelder und Komplexprüfungen, die an vergleichbaren öffentlichen Fachschulen Gegenstand der Abschlussprüfung sind. 2Darüber hinaus wird nach Maßgabe der besonderen Vorschriften gemäß Teil 2 Abschnitt 1 bis 5 in weiteren Lernfeldern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs der Stundentafel geprüft.

(3) 1In allen weiteren, nicht von Absatz 2 umfassten Lernfeldern der Stundentafel finden jeweils mündliche Prüfungen von 20 Minuten Dauer statt. 2Wird die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt, gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend.

(4) Verfügt ein Schüler bereits über die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife, kann er auf Antrag von der Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch befreit werden, wenn der Erwerb der Hochschulreife oder die Fachhochschulreife bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt und das jeweilige Fach kein Prüfungsfach nach Maßgabe der besonderen Vorschriften gemäß Teil 2 Abschnitt 1 bis 5 ist.

(5) Ist der Prüfungsteilnehmer gemäß Absatz 4 von der Prüfung befreit worden, werden die Noten der betreffenden Fächer aus dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder dem Zeugnis über die Zuerkennung der Fachhochschulreife als Zeugnisnoten in das Abschlusszeugnis aufgenommen und entsprechend gekennzeichnet.14

§ 41
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
und Abschlusszeugnis

(1) 1Die Zeugnisnoten werden jeweils durch den Prüfungsausschuss festgesetzt. 2Sie sind eine pädagogisch-fachliche Bewertung der in der Abschlussprüfung erbrachten Leistung des Prüfungsteilnehmers.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Abschlussprüfung.

(3) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
in den Komplexprüfungen und in den Lernfeldern, die Gegenstand der Abschlussprüfung an einer öffentlichen Schule sind, keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
2.
in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und diese Zeugnisnote durch die Zeugnisnote einer Komplexprüfung oder eines anderen Lernfeldes, welche nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen werden kann.

2Ein Notenausgleich mit Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen werden, ist nicht möglich.15

§ 42
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der bei der Festsetzung der Zeugnisnoten die Note „ungenügend“ oder zweimal die Note „mangelhaft“ erhalten hat, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden und kann frühestens zum Termin der Abschlussprüfung des folgenden Schuljahres erneut zugelassen werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die zweimal die Abschlussprüfung in diesem Bildungsgang nicht bestanden haben, haben die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.16

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für Fernlehrgangsteilnehmer17

§ 42a
Halbjahresinformationen, Zeugnisse
und Bescheinigungen

(1) 1Die Vornote ist eine Gesamtnote. 2Sie wird aus den Noten gebildet, die nach Maßgabe von Absatz 3 und 4 für jedes Lernfeld vom Prüfungsausschuss festgesetzt worden sind. 3In die Vornote können nur solche Noten einfließen, die von Lehrern an öffentlichen Fachschulen oder an als Fachschule anerkannten Ersatzschulen erteilt wurden. 4Bei der Bildung der Vornote für die Komplexprüfung findet § 26 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

(2) 1Die Art, die Gesamtzahl und die Gewichtung der in die Vornote einfließenden Leistungsnachweise werden in der Lehrgangsplanung im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Fernunterricht festgelegt und dem Fernlehrgangsteilnehmer zu Beginn des Fernlehrgangs bekanntgegeben. 2Leistungsnachweise sind Leistungskontrollen, Fallaufgaben, schriftliche Tests, praktische Übungen, Klausuren und mündliche Leistungen.

(3) Die Benotung von Leistungsnachweisen, die der Fernlehrgangsteilnehmer während des begleitenden Unterrichts erbringt, erfolgt jeweils durch den Fachlehrer, der diesen Unterricht erteilt.

(4) Schriftliche Leistungsnachweise, die der Fernlehrgangsteilnehmer außerhalb des begleitenden Unterrichts erbringt und deren Ergebnisse in die Vornote einfließen, werden von einem Fachlehrer der Fachschule, an der der begleitende Unterricht erteilt wird, im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Fernlehrgangslehrer benotet.

§ 42b
Befreiung von einzelnen Lernfeldern
in der Abschlussprüfung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde befreit einen Fernlehrgangsteilnehmer auf Antrag in einem oder in mehreren Lernfeldern von der Prüfung, wenn

1.
das Lernfeld nicht Gegenstand der Abschlussprüfung für Schulfremde gemäß § 40 Absatz 2 ist,
2.
das Lernfeld des Fernlehrgangs dem Lernfeld des Bildungsgangs inhaltlich entspricht,
3.
bei der Bildung der Vornoten des Fernlehrgangs keinmal die Note „ungenügend“ und höchstens einmal die Note „mangelhaft“ erteilt wurde und
4.
die erfolgreiche Teilnahme am Fernlehrgang weniger als ein Jahr vor dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung bescheinigt wurde.

(2) 1Es sollen insgesamt nicht weniger als sechs Prüfungen absolviert werden. 2Im Fall der Wiederholung der Abschlussprüfung bleibt Absatz 1 Nummer 4 unberührt. 3Eine Befreiung vom Lernfeld „Facharbeit erstellen“ ist nicht möglich.

(3) Sofern ein Fernlehrgangsteilnehmer insgesamt mehr als sechs Prüfungen zu absolvieren hat, findet auf die Prüfungen in den weiteren Lernfeldern der Stundentafel § 40 Absatz 3 Anwendung.

§ 42c
Festsetzung der Zeugnisnote und
Bestehen der Abschlussprüfung

(1) 1In den Lernfeldern, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 42a Absatz 2 und der Prüfungsnote. 2Wurde die Prüfung als Komplexprüfung durchgeführt, ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote und der Prüfungsnote für die Komplexprüfung. 3Bei n,5 wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist.

(2) In den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Vornote gemäß § 42a Absatz 2 Satz 1 als Zeugnisnote übernommen.

(3) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
in den Komplexprüfungen und in den Lernfeldern, die nach Maßgabe der besonderen Vorschriften gemäß Teil 2 Abschnitt 1 bis 5 Gegenstand der Abschlussprüfung für Schulfremde sind, keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
2.
in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und diese Zeugnisnote durch die Zeugnisnote einer Komplexprüfung oder eines anderen Lernfeldes, welche nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen werden kann.

2Ein Notenausgleich mit Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen werden, ist nicht möglich.

Abschnitt 7
Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bildungsabschlüsse

§ 43
Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Die Schule erteilt Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Mustern.

(2) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres. 2Sie enthalten auf der Grundlage der in diesem Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise eine Note für jedes unterrichtete Lernfeld und werden am letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres ausgegeben. 3Bei Teilzeitausbildung verschiebt sich der maßgebende Zeitpunkt entsprechend.

(3) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, in denen dem Schüler der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigt wird. 2Sie enthalten auf der Grundlage der erbrachten Leistungsnachweise Jahresnoten für jedes in diesem Schuljahr unterrichtete Lernfeld und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag der Klassenstufe ausgegeben. 3Im Fachbereich Sozialwesen enthalten die Jahreszeugnisse zusätzlich Jahresnoten für die Arbeitsfelder der berufspraktischen Ausbildung. 4Wird ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt, entfällt das Jahreszeugnis.

(4) 1Halbjahreszeugnisse werden im letzten Jahr der Ausbildung anstelle der Halbjahresinformationen erteilt. 2Sie enthalten auf der Grundlage der in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise eine Gesamtnote für jedes Lernfeld.

(5) 1Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler oder Teilnehmer der Schulfremdenprüfung, welche den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen haben. 2Sie enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der Ausbildung, die Angabe des Schwerpunktes der Ausbildung und die Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung. 3Die Vornoten der Lernfelder, die Gegenstand der Komplexprüfung waren, werden ebenso wie das Thema der Facharbeit und die Note für die Facharbeit gemäß § 13 Absatz 3 nachrichtlich im Abschlusszeugnis ausgewiesen. 4In das Abschlusszeugnis wird zusätzlich aufgenommen:

1.
die Zuerkennung der Fachhochschulreife nebst Durchschnittsnote nach erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder
2.
wenn die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden wurde, einen Hinweis über das Nichtbestehen dieser Prüfung und auf Antrag des Prüfungsteilnehmers eine Bescheinigung über die in dieser Prüfung erbrachten Leistungen.

5Die Durchschnittsnote gemäß Satz 4 Nummer 1 ist das arithmetische Mittel aller Zeugnisnoten des Abschlusszeugnisses. 6Sie wird mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung gebildet.

(6) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler, die gemäß § 19 Absatz 2 ohne Ausbildungsabschluss aus der Schule ausscheiden. 2Sie enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung und eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstandes auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise. 3Auf Antrag des zur Abschlussprüfung zugelassenen Schülers enthält das Zeugnis auch den Hinweis, dass das Schulverhältnis nach der Zulassung zur Abschlussprüfung beendet wurde. 4Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) 1Hat ein Prüfungsteilnehmer die Schulfremdenprüfung nicht bestanden, wird eine Bescheinigung über die in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen erteilt. 2Die Bescheinigung enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. 3Ein Abschlusszeugnis wird nicht erteilt.18

§ 44
Mittlerer Schulabschluss

1Der mittlere Schulabschluss wird einem Schüler oder einem Teilnehmer der Schulfremdenprüfung, welcher noch keinen Realschulabschluss hat, mit der erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung zuerkannt. 2Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass der Schüler oder der Teilnehmer an der Schulfremdenprüfung einen Bildungsstand erreicht hat, der dem Realschulabschluss entspricht.

§ 45
Anerkennung von Befähigungsnachweisen

(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen findet das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Zuständige Stelle für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen ist für die in Teil 2 Abschnitt 1, 3 und 4 geregelten Bildungsgänge die Schulaufsichtsbehörde und für die in Teil 2 Abschnitt 5 geregelten Bildungsgänge das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

(3) Für die Anerkennung der nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Ausbildungen in den Erzieherberufen gemäß Artikel 37 des Einigungsvertrages ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig.18a

Teil 2
Besondere Vorschriften

Abschnitt 1
Fachbereich Gestaltung

§ 46
Fachrichtung

Im Fachbereich Gestaltung wird die Fachrichtung Kommunikationsdesign geführt.

§ 47
Dauer der Ausbildung

1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Wurde bereits eine Ausbildung in der Fachrichtung Produktdesign oder in den Fachrichtungen Bekleidungs- oder Textiltechnik des Fachbereichs Technik erfolgreich abgeschlossen, kann diese Ausbildung auf Antrag des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis zu einer Klassenstufe angerechnet werden. 3Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.

§ 48
Schriftliche Prüfung

Die Prüfung wird als Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten durchgeführt und umfasst Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse steuern“, dem Lernfeld 6 „Mitarbeiter führen und Teams managen“, dem Lernfeld 7 „Kunden gewinnen und Vertragsverhandlungen führen“ sowie dem Lernfeld 8 „Projekte kundenorientiert managen“.

§ 49
Praktische Prüfung

(1) 1Die praktische Prüfung wird als Komplexprüfung durchgeführt. 2Gegenstand der praktischen Prüfung sind Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Gestaltungslösungen entwickeln“, dem Lernfeld 2 „Printprodukte entwerfen, gestalten und umsetzen“, dem Lernfeld 3 „Non-Printprodukte entwerfen, gestalten und umsetzen“ sowie dem Lernfeld 4 „Marketingkonzepte erstellen und Werbestrategien entwickeln“.

(2) 1Die praktische Prüfung erstreckt sich über zwei Schultage. 2Am ersten Prüfungstag sind die Aufgaben innerhalb einer Bearbeitungsdauer von 480 Minuten zu bearbeiten. 3Am zweiten Prüfungstag sind die Arbeitsergebnisse des ersten Prüfungstages innerhalb von 60 Minuten vom Schüler zu präsentieren.19

§ 50
Abschlussprüfung für Schulfremde

1Die Abschlussprüfung für Schulfremde umfasst die Prüfungen gemäß den §§ 48 und 49 sowie eine weitere Prüfung im Fach Englisch. 2Die Prüfung im Fach Englisch besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und einem mündlichen Prüfungsteil von 20 Minuten Dauer. 3Die Prüfungsnote im Fach Englisch ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil. 4Bei n,5 wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist.

§ 51
Berufsbezeichnung

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gestalterin für Kommunikationsdesign“ oder „Staatlich geprüfter Gestalter für Kommunikationsdesign“.

Abschnitt 2
Fachbereich Sozialwesen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 52
Fachrichtungen

(1) Der Fachbereich Sozialwesen kann in den Fachrichtungen

1.
Heilerziehungspflege und
2.
Sozialpädagogik

geführt werden.

(2) Die Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen gliedert sich in einen schulischen und in einen berufspraktischen Teil der Ausbildung.

§ 53
Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung dient der fachgerechten Einarbeitung in die selbständige Tätigkeit, indem erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten angewendet und vertieft werden.

(2) Die berufspraktische Ausbildung gilt auch dann als vollständig abgeleistet, wenn der Schüler nicht mehr als 10 Prozent von der in der Stundentafel ausgewiesenen Mindeststundenzahl aus krankheitsbedingten Gründen oder aus anderen Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, versäumt hat.

(3) 1Während der ersten Woche der berufspraktischen Ausbildung hat die Praxiseinrichtung der Schule einen für jeden Schüler individuell abgestimmten Ausbildungsplan vorzulegen. 2Der Ausbildungsplan soll folgende Ausbildungsschwerpunkte vorsehen:

1.
Vertiefung und Erweiterung der fachlichen, personellen und sozialen Kompetenz,
2.
Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der praktischen Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs-, Förderungs- oder Pflegearbeit und
3.
Einführung in die Verwaltungsarbeit.

(4) 1Der Schüler wird während der berufspraktischen Ausbildung durch eine Fachkraft der Praxiseinrichtung angeleitet und ausgebildet. 2Die Fachkraft muss über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und über Kompetenzen zur Praxisanleitung verfügen, welche in der Regel durch eine entsprechend fachbezogene Fortbildung gemäß der VwV Praxisanleiterfortbildung vom 12. Mai 2017 (MBl. SMK S. 154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), in der jeweils geltenden Fassung, von mindestens 80 Stunden Dauer nachzuweisen ist.

(5) 1Der Schüler wird während der berufspraktischen Ausbildung von einer Lehrkraft der Schule fachlich begleitet. 2Die fachliche Begleitung umfasst die Bewertung der Tätigkeit des Schülers in der Praxiseinrichtung, die Einsichtnahme in Vor- und Nachbereitungsunterlagen und in die Dokumentationen sowie reflektierende und beratende Gespräche mit dem Schüler und der anleitenden Fachkraft der Praxiseinrichtung.

(6) 1Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, setzt dies ein im Arbeitsumfang entsprechend reduziertes Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger einer Praxiseinrichtung voraus. 2Die Praxiseinrichtung muss gemäß § 53 Absatz 4 die Voraussetzungen für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung erfüllen. 3Der Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis ist dem Aufnahmeantrag gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 ergänzend beizufügen.20

§ 54
Praxiseinrichtung

1Die berufspraktische Ausbildung ist an einer geeigneten Praxiseinrichtung durchzuführen. 2Der Schüler wählt die Praxiseinrichtung aus und zeigt sie der Schule an. 3Ist die Praxiseinrichtung für die Ausbildung nicht geeignet, hat die Schule der Anzeige innerhalb von drei Wochen zu widersprechen und den Schüler aufzufordern, eine erneute Auswahl zu treffen. 4Eine Praxiseinrichtung ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn die dort tätigen Fachkräfte nicht über die erforderlichen Kompetenzen gemäß § 53 Absatz 4 Satz 2 verfügen.

§ 55
Leistungsnachweise und Beurteilungen

(1) 1In der berufspraktischen Ausbildung hat der Schüler als Leistungsnachweise eine schriftliche Situationsanalyse und eine schriftliche Reflexion anzufertigen. 2Wurde die Ausbildung gemäß § 65 Absatz 3 verkürzt, werden die Leistungsnachweise gemäß Satz 1 durch einen Erfahrungsbericht ersetzt.

(2) 1Der Schüler wird für jedes Praktikum, das sich zeitlich zusammenhängend über mehrere Wochen erstreckt (Blockpraktikum), von der Fachkraft der Praxiseinrichtung schriftlich beurteilt. 2Auf der Grundlage dieser Beurteilung und der eigenen Bewertung erteilt die Lehrkraft, welche den Schüler fachlich begleitet, im Benehmen mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung für jedes Blockpraktikum eine Jahresnote gemäß § 12 Absatz 3.

§ 56
Vornote für die berufspraktische Ausbildung

1Die Vornote wird aus den Noten der Leistungsnachweise gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 und den Jahresnoten gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 gebildet, wobei die Jahresnoten zweifach gewichtet werden. 2War ein Erfahrungsbericht anzufertigen, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 57
Zulassung zum berufspraktischen Teil der Abschlussprüfung und Nichtzulassung

(1) Zur Abschlussprüfung wird ergänzend zu § 27 Absatz 1 Satz 2 ein Schüler nicht zugelassen, wenn

1.
die Vornote für die berufspraktische Ausbildung und die Note für das einzelne Blockpraktikum jeweils schlechter als „ausreichend“ ist,
2.
der Schüler weniger als 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Stundenzahl für die berufspraktische Ausbildung absolviert hat oder
3.
ein Bewerber gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 eine gleichwertige berufspraktische Ausbildung gemäß § 53 nicht nachweisen kann oder diese länger als drei Jahre seit der Antragstellung auf Zulassung zur Schulfremdenprüfung zurückliegt.

(2) 1Im Fall der Nichtzulassung gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist die berufspraktische Ausbildung zu wiederholen. 2Ist ausschließlich ein Blockpraktikum mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden, beschränkt sich die Wiederholung auf dieses Blockpraktikum. 3Wurde der Schüler gemäß Absatz 1 Nummer 2 nicht zugelassen, verlängert sich die berufspraktische Ausbildung entsprechend.

§ 58
Berufspraktische Prüfung

(1) Die berufspraktische Prüfung umfasst eine berufspraktische Aufgabe einschließlich der schriftlichen Vorbereitung sowie ein Fachgespräch.

(2) 1Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe ist ein Arbeitsfeld, in dem der Prüfungsteilnehmer während der berufspraktischen Ausbildung eingesetzt war. 2Die Bearbeitung der berufspraktischen Aufgabe soll an der Praxiseinrichtung erfolgen.

(3) Schwerpunkt des Fachgesprächs sind didaktisch- methodische Inhalte aus dem Arbeitsfeld gemäß Absatz 2.

(4) 1Die berufspraktische Prüfung dauert insgesamt 180 Minuten, wobei in der Regel 30 Minuten auf das Fachgespräch entfallen. 2Der Zeitplan für die Durchführung der berufspraktischen Aufgabe wird vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Praxiseinrichtung festgelegt und dem Prüfungsteilnehmer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens fünf Werktage vor Beginn der berufspraktischen Prüfung schriftlich bekannt gegeben. 3Die Lehrkraft, welche den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung fachlich begleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses für die berufspraktische Prüfung sein.

(5) Die Prüfungsnote für die berufspraktische Prüfung wird aus der Einzelnote für die berufspraktische Aufgabe gemäß Absatz 2 und der Einzelnote für das Fachgespräch gemäß Absatz 3 gebildet, wobei die Einzelnote für die berufspraktische Aufgabe zweifach gewichtet wird.21

§ 58a
Abweichende Regelungen für die berufspraktische
Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie

(1) Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, gelten die folgenden abweichenden Regelungen.

(2) § 16 Absatz 2 Nummer 3 und 4 findet auf die berufspraktische Ausbildung keine Anwendung und der Schüler ist ohne die Bildung einer Jahresnote für die berufspraktische Ausbildung zu versetzen.

(3) Die §§ 20 und 34 Absatz 3 finden keine Anwendung.

(4) 1Soweit die berufspraktische Ausbildung in der Praxiseinrichtung nicht möglich ist, findet sie abweichend von § 53 Absatz 4 Satz 1 und § 54 in der Fachschule statt und die fachliche Anleitung erfolgt durch den Fachlehrer. 2§ 53 Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(5) 1Zur Abschlussprüfung für Schulfremde wird ergänzend zu § 27 Absatz 1 Satz 2 ein Bewerber gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht zugelassen, wenn er eine der berufspraktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen während der COVID-19-Pandemie gleichwertige berufspraktische Ausbildung nicht nachweisen kann oder diese länger als drei Jahre seit der Antragstellung auf Zulassung zur Schulfremdenprüfung zurückliegt. 2Die §§ 56 und 57 finden keine Anwendung.

(6) 1Die berufspraktische Prüfung findet an der Fachschule statt. 2Sie umfasst auf der Grundlage der schriftlichen Vorbereitung die Durchführung der berufspraktischen Aufgabe und ein Fachgespräch und dauert insgesamt 100 Minuten. 3In Vorbereitung der berufspraktischen Prüfung gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstag mit dem Prüfungstermin die berufspraktische Aufgabe schriftlich bekannt. 4Der Prüfungsteilnehmer übergibt spätestens fünf Werktage vor dem Prüfungstag die von ihm schriftlich erstellte Vorbereitung der berufspraktischen Aufgabe an den Vorsitzenden des Fachausschusses.

(7) 1Die Durchführung der berufspraktischen Aufgabe dauert insgesamt 60 Minuten. 2Davon stehen 15 Minuten für die Präsentation und 45 Minuten für die Reflexion und Begründung der Handlungssituation zur Verfügung. 3Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe ist eine fiktive berufliche Handlungssituation aus einem Arbeitsfeld gemäß der für die Fachrichtung jeweils geltenden Stundentafel, die Merkmale realer beruflicher Handlungssituationen enthält. 4Die berufliche Handlung soll sich dabei insbesondere auf die Planung, Gestaltung und Reflexion eines Tagesablaufs einschließlich der planerischen Durchführung einer Aktivität und einer Fördermaßnahme für die Zielgruppe beziehen, die der Fachrichtung jeweils zugeordnet ist. 5Das anschließende Fachgespräch soll 40 Minuten dauern und inhaltlich über die Themenbereiche hinausgehen, die bereits Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe waren. 6Die schriftliche Vorbereitung unterliegt ebenfalls der Bewertung. 7Die Lehrkraft, welche den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung überwiegend fachlich angeleitet und begleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses sein.

(8) Die Zeugnisnote für die berufspraktische Prüfung ist abweichend von § 33 Absatz 4 die Prüfungsnote gemäß § 58 Absatz 5.22

Unterabschnitt 2
Fachrichtung Heilerziehungspflege

§ 59
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform insgesamt drei Jahre. 2Die berufspraktische Ausbildung findet in den heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern nach Maßgabe der Stundentafel statt.

(2) 1Wurde bereits eine Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen in einer anderen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen, kann diese Ausbildung auf Antrag des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit um bis zu zwei Klassenstufen angerechnet werden. 2Die Anrechnung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden. 3Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.

§ 60
Aufnahmevoraussetzungen

(1) 1Aufnahmevoraussetzungen sind

1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
 
a)
der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
 
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und eine mindestens zweijährige oder, soweit sie für den Bildungsgang einschlägig ist, mindestens einjährige Berufstätigkeit oder
 
c)
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in Vollzeitbeschäftigung sowie
2.
die gesundheitliche Eignung, welche durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen ist.

2Auf Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c werden Freiwilligendienste angerechnet, soweit dabei eine für die Arbeit in der Heilerziehungspflege förderliche Tätigkeit abgeleistet wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist auch der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.

§ 61
Schriftliche Prüfung

Die Prüfung wird als Komplexprüfung mit Aufgaben aus folgenden Lernfeldern durchgeführt:

1.
Die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten“ sowie dem Lernfeld 3 „Menschen mit Behinderung oder Behinderungen individuell begleiten und pflegen“ und
2.
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Die Lebenswelt mit Menschen mit Behinderung oder Behinderungen strukturieren und gestalten“ sowie dem Lernfeld 6 „Heilerziehungspflegerische Prozesse planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“.

§ 62
Berufspraktische Prüfung

Gegenstand der berufspraktischen Prüfung ist die Planung, Gestaltung und Reflexion eines Tagesablaufes für Menschen mit Behinderung oder Behinderungen einschließlich der aus dem individuellen Förderbedarf abgeleiteten spezifischen Ziele und Maßnahmen.

§ 63
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 61 und 62 durchgeführt.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist im Fach Deutsch eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten verpflichtend.

§ 64
Berufsbezeichnung

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“.

Unterabschnitt 3
Fachrichtung Sozialpädagogik

§ 65
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform insgesamt drei Jahre. 2Die berufspraktische Ausbildung findet in den sozialpädagogischen Arbeitsfeldern nach Maßgabe der Stundentafel statt.

(2) 1Wurde bereits eine Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen in einer anderen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen oder ein Hochschulabschluss in einem dem Fachbereich Sozialwesen zuzuordnenden Studiengang erworben, kann auf Antrag des Schülers die Dauer dieser Ausbildung im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit um bis zu zwei Klassenstufen angerechnet werden. 2Die Anrechnung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden. 3Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.

(3) Für Bewerber mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ verkürzt sich die Ausbildung auf ein Jahr und wird berufsbegleitend angeboten.23

§ 66
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen sind

1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
 
a)
der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
 
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und eine mindestens zweijährige oder, soweit sie für den Bildungsgang einschlägig ist, mindestens einjährige Berufstätigkeit oder
 
c)
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder
2.
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales sowie
3.
die gesundheitliche Eignung, welche durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist auch der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.

(3) Auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c werden Freiwilligendienste angerechnet, soweit dabei eine für die Arbeit in der Sozialpädagogik förderliche Tätigkeit abgeleistet wurde.

(4) 1Bewerber, bei denen die Ausbildung gemäß § 65 Absatz 3 verkürzt wird, haben ergänzend zu Absatz 1 dem Aufnahmeantrag einen Nachweis über eine mindestens einjährige heilerziehungspflegerische oder sozialpädagogische Tätigkeit beizufügen. 2Wurde diese Tätigkeit in Teilzeitform ausgeübt, verlängert sich die Dauer entsprechend.24

§ 67
Schriftliche Prüfung

Die Prüfung wird als Komplexprüfung mit Aufgaben aus folgenden Lernfeldern durchgeführt:

1.
Die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Pädagogische Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten“ sowie dem Lernfeld 4 „Bildungs- und Entwicklungsprozesse anregen und unterstützen“ und
2.
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Die Lebenswelten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen analysieren, strukturieren und mitgestalten“ sowie dem Lernfeld 6 „Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei der Bewältigung besonderer Lebenssituationen unterstützen“.

§ 68
Berufspraktische Prüfung

Gegenstand der berufspraktischen Prüfung ist die Planung, Gestaltung und Reflexion eines Tagesablaufes von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit den daraus abgeleiteten Aktivitäten.

§ 69
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 67 und 68 durchgeführt.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist im Fach Deutsch eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten verpflichtend.

§ 70
Berufsbezeichnung

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“.

Abschnitt 3
Fachbereich Technik

§ 71
Fachrichtungen und Schwerpunkte

Der Fachbereich Technik kann in den folgenden Fachrichtungen geführt werden:

1.
Bautechnik in den Schwerpunkten
 
a)
Bausanierung,
 
b)
Hochbau und
 
c)
Tiefbau,
2.
Bekleidungstechnik,
3.
Bergbautechnik,
4.
Bohrtechnik,
5.
Chemietechnik in den Schwerpunkten
 
a)
Biotechnologie sowie
 
b)
Labortechnik und Umweltanalytik,
6.
Elektrotechnik in den Schwerpunkten
 
a)
Energie- und Automatisierungstechnik,
 
b)
Kommunikationselektronik und Datenverarbeitungstechnik sowie
 
c)
Projektierung und Systemmanagement,
7.
Fahrzeugtechnik,
8.
Farb- und Lacktechnik,
9.
Feinwerktechnik,
10.
Geologietechnik,
11.
Gießereitechnik,
12.
Holztechnik,
13.
Informatik in den Schwerpunkten
 
a)
Datenbanktechnologie,
 
b)
Netzwerktechnologie und
 
c)
Softwaretechnologie,
14.
Kälte- und Klimasystemtechnik,
15.
Kunststofftechnik,
16.
Lebensmitteltechnik,
17.
Maschinentechnik,
18.
Mechatronik,
19.
Medizintechnik,
20.
Metallbautechnik,
21.
Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik sowie
22.
Textiltechnik.

§ 72
Dauer der Ausbildung

1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Wurde bereits eine Ausbildung im Fachbereich Technik in einer anderen Fachrichtung oder in derselben Fachrichtung und in einem anderen Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen, kann diese Ausbildung auf Antrag des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung wie folgt angerechnet werden:

1.
bis zu einer Klassenstufe, wenn die Ausbildung in einer anderen Fachrichtung und
2.
bis zu eineinhalb Klassenstufen, wenn die Ausbildung in derselben Fachrichtung aber in einem anderen Schwerpunkt

erfolgte. 3Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.

§ 73
Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfung in den einzelnen Fachrichtungen wird als Komplexprüfungen und als lernfeldbezogene Prüfung mit Aufgaben aus folgenden Lernfeldern durchgeführt:

1.
Bautechnik
 
a)
Schwerpunkt Bausanierung
 
 
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Unternehmen gründen und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
 
bb)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Baustatische Zusammenhänge analysieren und bewerten“ sowie dem Lernfeld 8a „Sanierungsbauteile aus Stahl, Holz und Mauerwerk statisch bemessen und nachweisen“,
 
 
cc)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7a „Sanierung von Bauteilen und Bauwerken des Hochbaus planen“ sowie dem Lernfeld 11 „Baubetriebliche Prozesse planen, bewerten und optimieren und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9a „Bauteile aus Beton sanieren, bemessen und konstruieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
b)
Schwerpunkt Hochbau
 
 
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Unternehmen gründen und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
 
bb)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Baustatische Zusammenhänge analysieren und bewerten“ sowie dem Lernfeld 8b „Bauteile und Bauwerke des Hochbaus statisch bemessen und nachweisen“,
 
 
cc)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7b „Bauteile und Bauwerke des Hochbaus planen“, sowie dem Lernfeld 11 „Baubetriebliche Prozesse planen, bewerten und optimieren“ und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9b „Bauteile aus Beton bemessen und konstruieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
c)
Schwerpunkt Tiefbau
 
 
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Unternehmen gründen und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
 
bb)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Baustatische Zusammenhänge analysieren und bewerten“ sowie dem Lernfeld 8c „Bauteile und Bauwerke des Tief- und Verkehrswegebaus statisch bemessen und nachweisen“,
 
 
cc)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7c „Bauteile und Bauwerke des Tief- und Verkehrswegebaus planen“ sowie dem Lernfeld 11 „Baubetriebliche Prozesse planen, bewerten und optimieren und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9c „Bauteile des Tief- und Verkehrswegebaus aus Beton bemessen und konstruieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
2.
Bekleidungstechnik
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Qualitätsmanagement planen und realisieren“, dem Lernfeld 2 „Mitarbeiter führen und Teams managen“, dem Lernfeld 3 „Unternehmen führen und Geschäftsprozesse steuern“ sowie dem Lernfeld 4 „Marktorientiert handeln und kundenorientiert kommunizieren“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 300 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Modelle planen und entwickeln“, dem Lernfeld 9 „Schnitte entwickeln, modifizieren und optimieren“ sowie dem Lernfeld 10 „Produktionsprozesse planen und gestalten“ und
 
c)
Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Konfektionsprojekte planen, realisieren und dokumentieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
3.
Bergbautechnik
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 3 „Unternehmen führen und Geschäftsprozesse steuern“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Mechanische Bauelemente und Baugruppen beurteilen und dimensionieren“ sowie dem Lernfeld 15 „Bergbautechnische Maschinen und Anlagen analysieren und einsetzen“,
 
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Einrichtungen zur Bewetterung und Wasserhaltung konzipieren, betreiben und überwachen“, dem Lernfeld 16 „Rohstoffe gewinnen, laden und fördern“ sowie dem Lernfeld 18 „Tief- und Tagebaue herstellen und unterhalten“ und
 
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Umwelt- und bergrechtliche Vorgaben umsetzen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,
4.
Bohrtechnik
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 3 „Unternehmen führen und Geschäftsprozesse steuern“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 14 „Bohrlöcher herstellen und ausbauen“ sowie dem Lernfeld 16 „Bohrspülungen und Zementsuspensionen herstellen, analysieren und einsetzen“,
 
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Mechanische Bauelemente und Baugruppen beurteilen und dimensionieren“ sowie dem Lernfeld 15 „Bohrtechnische Maschinen und Anlagen analysieren und einsetzen“ und
 
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Umwelt- und bergrechtliche Vorgaben umsetzen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,
5.
Chemietechnik
 
a)
Schwerpunkt Biotechnologie
 
 
aa)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 9 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse planen und steuern“,
 
 
bb)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 300 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 11a „Zellkulturtechnische Arbeiten durchführen“, dem Lernfeld 13a „Mikrobiologische Arbeitsmethoden zur Produktion von Biomasse anwenden“ sowie dem Lernfeld 15a „Biotechnologische Apparaturen projektieren und überwachen“,
 
 
cc)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Qualitätsmanagementsysteme umsetzen“ sowie dem Lernfeld 17a „Spezielle Anwendungsprojekte managen und realisieren“ und
 
 
dd)
die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 14a „Gentechnische Arbeitsmethoden auswählen und anwenden“ sowie dem Lernfeld 16a „Biologische Daten mit Methoden der Bioinformatik auswerten“,
 
b)
Schwerpunkt Labortechnik und Umweltanalytik
 
 
aa)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 9 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse planen und steuern“,
 
 
bb)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 300 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Stoffe und Stoffgemische analysieren und beurteilen“, dem Lernfeld 6 „Umweltmedien mit physikalisch-chemischen Methoden analysieren“ sowie dem Lernfeld 11b „Komplexe chemisch-technische Systeme über den Labormaßstab optimieren“,
 
 
cc)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Qualitätsmanagementsysteme umsetzen“ sowie dem Lernfeld 15b „Spezielle Anwendungsprojekte managen und realisieren“ und
 
 
dd)
die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Biotechnologische Methoden für die verschiedenen Bereiche der Wirtschaft auswählen“, dem Lernfeld 12b „Ressourcen nachhaltig nutzen“ sowie dem Lernfeld 13b „Entsorgungsverfahren optimieren“,
6.
Elektrotechnik
 
a)
Schwerpunkt Energie- und Automatisierungstechnik
 
 
aa)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Unternehmen gründen und führen“ sowie dem Lernfeld 12 „Personal planen und führen“,
 
 
bb)
Aufgaben aus dem Lernfeld 6a „Erzeugeranlagen, Versorgungsnetze und Verteilungsanlagen konzipieren und instand halten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
 
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7a „Elektrische Maschinen und Antriebe sowie deren Ansteuerung dimensionieren und bewerten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 8a „Steuerungs- und regelungstechnische Systeme analysieren, programmieren und testen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten,
 
b)
Schwerpunkt Kommunikationselektronik und Datenverarbeitungstechnik
 
 
aa)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Unternehmen gründen und führen“ sowie dem Lernfeld 12 „Personal planen und führen“,
 
 
bb)
Aufgaben aus dem Lernfeld 6b „Elektrische und elektronische Baugruppen und Geräte analysieren, auswählen und konfigurieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
 
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7b „Komponenten von Kommunikationssystemen analysieren, planen, bereitstellen und betreiben“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9b „Industrielle IT-Systeme hardwareseitig konfigurieren und implementieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
 
c)
Schwerpunkt Projektierung und Systemmanagement
 
 
aa)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Unternehmen gründen und führen“ sowie dem Lernfeld 12 „Personal planen und führen“,
 
 
bb)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8c „Produktionsprozesse planen“ sowie dem Lernfeld 9c „Produktionsprozesse überwachen und sichern“,
 
 
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 6c „Elektronische Systeme kundengerecht projektieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7c „Fertigungs- und Prüfsysteme prozessgerecht projektieren und einrichten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
7.
Fahrzeugtechnik
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Geschäftsprozesse steuern“ und dem Lernfeld 5 „Betrieblichen Leistungsprozess gestalten“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Funktionen elektrischer, elektronischer, pneumatischer und hydraulischer Baugruppen erfassen, vergleichen und optimieren“ sowie dem Lernfeld 7 „Instandhaltungsprozesse gestalten und überwachen“,
 
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Diagnosevorgänge konzipieren und Diagnosedaten auswerten“ sowie dem Lernfeld 9 „Fahrzeugkomponenten nach Beanspruchung und Qualitätsstandards auslegen“ und
 
d)
die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Montage mechanischer Baugruppen analysieren und bewerten“, dem Lernfeld 6 „Fahrzeugkomponenten und -baugruppen herstellen“ sowie dem Lernfeld 10 „Mechatronische Systeme entwickeln“,
8.
Farb- und Lacktechnik
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Betriebsabläufe gestalten und Kundenaufträge realisieren“ sowie dem Lernfeld 9 „Betriebswirtschaftliche Prozesse planen und steuern“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Lebensräume gestalten“ sowie dem Lernfeld 5 „Gestaltende Techniken analysieren, auswählen und anwenden“,
 
c)
Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Untergründe vorbereiten und beschichten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und
 
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Beschichtungsstoffe analysieren, bewerten, prüfen und optimieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
9.
Feinwerktechnik
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Mitarbeiter auswählen und führen“ und dem Lernfeld 8 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse steuern“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Mechanische Bauteile dimensionieren“ sowie dem Lernfeld 10 „Bauteile und Baugruppen der Feinwerktechnik auswählen und dimensionieren“,
 
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Werk- und Betriebsstoffe für den Fertigungsprozess planen und einsetzen“ sowie dem Lernfeld 13 „Instandhaltung von feinwerktechnischen Maschinen und Systemen organisieren“ und
 
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Fertigungsabläufe planen, überwachen und optimieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
10.
Geologietechnik
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 3 „Unternehmen führen und Geschäftsprozesse steuern“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 14 „Lagerstätten erkunden“ sowie dem Lernfeld 15 „Altlasten erkunden und Umweltprojekte bearbeiten“,
 
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Ingenieurgeologische Untersuchungen planen und durchführen“ sowie dem Lernfeld 12 „Grundwasser erkunden, untersuchen und geochemisch analysieren“ und
 
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Umwelt- und bergrechtliche Vorgaben umsetzen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,
11.
Gießereitechnik
 
a)
Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Betriebswirtschaftliche Prozesse planen, steuern und reflektieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
b)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Kräfte in Formen auf ihre Wirkung analysieren“ sowie dem Lernfeld 3 „Werk- und Hilfsstoffe analysieren, herstellen und prüfen“,
 
c)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Gussstücke in verlorenen Formen herstellen“ sowie dem Lernfeld 7 „Gussstücke in Dauerformen herstellen“ und
 
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Urformwerkzeuge planen und deren Herstellung beauftragen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,
12.
Holztechnik
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse steuern“ sowie dem Lernfeld 8 „Betriebswirtschaftliche Prozesse planen und steuern“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Einsatz der Fertigungstechnik planen“ sowie dem Lernfeld 7 „Fertigungsprozesse planen, umsetzen und optimieren“,
 
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Möbel planen und fertigen“, dem Lernfeld 11 „Fenster und Türen planen, fertigen und montieren“ sowie dem Lernfeld 12 „Treppen und Elemente des Innenausbaus planen und abrechnen“ und
 
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Bauteile und Produkte rechnergestützt konstruieren, darstellen und fertigen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
13.
Informatik
 
a)
Schwerpunkt Datenbanktechnologie
 
 
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Geschäfts- und Unternehmensprozesse analysieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
 
bb)
Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten,
 
 
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Datenbanken planen und bereitstellen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Datenbankanwendungen entwickeln und anpassen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
 
b)
Schwerpunkt Netzwerktechnologie
 
 
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Geschäfts- und Unternehmensprozesse analysieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
 
bb)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9 „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten,
 
 
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Netzwerkdienste planen, bereitstellen und betreiben“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Netzwerkkomponenten und -strukturen planen, bereitstellen und betreiben“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
 
c)
Schwerpunkt Softwaretechnologie
 
 
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Geschäfts- und Unternehmensprozesse analysieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
 
bb)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9 „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten,
 
 
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Applikationen entwickeln“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Applikationen anpassen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
14.
Kälte- und Klimasystemtechnik
 
a)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Kundenaufträge planen, bearbeiten und kontrollieren“ sowie dem Lernfeld 9 „Unternehmen führen und Personal managen“,
 
b)
Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Raumlufttechnische Anlagen planen und optimieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
 
c)
Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Kältetechnische Systeme planen und optimieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und
 
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Kälte- und klimatechnische Systeme projektieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
15.
Kunststofftechnik
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Betriebswirtschaftliche Prozesse planen, steuern und kontrollieren“ sowie dem Lernfeld 11 „Unternehmen gründen und führen“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Produktionsprozesse und Instandhaltung organisieren und optimieren“, dem Lernfeld 12 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 13 „Qualitäts- und Projektmanagement planen und realisieren“,
 
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Bauteile konstruieren und dokumentieren“ sowie dem Lernfeld 6 „Systeme und Baugruppen entwickeln, bewerten und dokumentieren“ und
 
d)
die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Elektrische Systeme analysieren und einsetzen“ sowie dem Lernfeld 7 „Fertigungsverfahren zur Kunststoffverarbeitung beurteilen und einsetzen“,
16.
Lebensmitteltechnik
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 8 „Unternehmen gründen und führen“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Mikrobiologische Kontrollen durchführen“ sowie dem Lernfeld 12 „Lebensmittel mit chemisch-physikalischen Methoden untersuchen und bewerten“,
 
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 13 „Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelherstellung auswählen und betreiben“ sowie dem Lernfeld 14 „Steuerungs- und Regelungstechnik in lebensmitteltechnischen Systemen analysieren und optimieren“ und
 
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 15 „Technologische Abläufe der Lebensmittelherstellung planen, überwachen und optimieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
17.
Maschinentechnik
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Betriebswirtschaftliche Prozesse planen, steuern und kontrollieren“ sowie dem Lernfeld 11 „Unternehmen gründen und führen“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Produktionsanlagen analysieren und Fertigungsprozesse auswählen“ sowie dem Lernfeld 13 „Qualitäts- und Projektmanagement durchführen“,
 
c)
Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Technische Systeme automatisieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und
 
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Bauteile, Baugruppen und Systeme entwerfen, dimensionieren und auswählen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
18.
Mechatronik
 
a)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Unternehmen gründen und führen“ sowie dem Lernfeld 13 „Personal führen“,
 
b)
Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Mechatronische Systeme instand halten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
c)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Mechatronische Teilsysteme programmieren und testen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
 
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Elektrische und mechanische Größen erfassen und analysieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
19.
Medizintechnik
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 8 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse steuern“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Medizintechnische Geräte und Systeme verkaufen und betreiben“ sowie dem Lernfeld 7 „Bildgebende medizintechnische Geräte und Systeme in Betrieb nehmen und betreiben“,
 
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Medizinische Geräte sicherheits- und messtechnisch kontrollieren“ sowie dem Lernfeld 13 „Medizinische Versorgungsanlagen überwachen“ und
 
d)
die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 9 „In der medizinischen Fachsprache berufsbezogen kommunizieren“ sowie dem Lernfeld 15 „Hygienische Maßnahmen im Umgang mit Medizinprodukten umsetzen“,
20.
Metallbautechnik
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse steuern“, dem Lernfeld 17 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 18 „Berufsbezogene Projekte managen“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Metallfassaden dimensionieren und deren Fertigung und Montage planen“ sowie dem Lernfeld 15 „Montageabläufe für Stahl- und Metallbauten planen“,
 
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Bautechnische Systeme analysieren und dimensionieren“ sowie dem Lernfeld 9 „Metallbauelemente dimensionieren“ und
 
d)
die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Massiv- und Holzbaukonstruktionen analysieren und entwickeln“ sowie dem Lernfeld 12 „Bauwerke einmessen und aufmessen“,
21.
Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
 
a)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Rechtliche Aspekte der Unternehmensführung analysieren und gestalten“ sowie dem Lernfeld 6 „Betriebliche Prozesse prüfen, bewerten und beeinflussen“,
 
b)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Raumlufttechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und instand halten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
c)
Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Heizungstechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und instand halten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
 
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9 „Sanitärtechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und instand halten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
22.
Textiltechnik
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Qualitätsmanagement planen und realisieren“, dem Lernfeld 2 „Mitarbeiter führen und Teams managen“, dem Lernfeld 3 „Unternehmen führen und Geschäftsprozesse steuern“ sowie dem Lernfeld 4 „Marktorientiert handeln und kundenorientiert kommunizieren“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 300 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Fertigungstechnologien der Garnherstellung beurteilen und einsetzen“, dem Lernfeld 9 „Fertigungstechnologien der Gestrickherstellung beurteilen und einsetzen“, dem Lernfeld 10 „Fertigungstechnologien der Gewebeherstellung beurteilen und einsetzen“, dem Lernfeld 11 „Fertigungstechnologien der Vliesstoffherstellung beurteilen und einsetzen“ sowie dem Lernfeld 12 „Fertigungstechnologien der Näh- und Kettengewirkeherstellung beurteilen und einsetzen“ und
 
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Faserstoffe analysieren und auswählen“, dem Lernfeld 13 „Fertigungstechnologien der Stickerei beurteilen und einsetzen“ sowie dem Lernfeld 14 „Veredlungsverfahren beurteilen und einsetzen“.

(2) Die Auswahl der Prüfungsaufgaben in den Fachrichtungen Bergbautechnik, Bohrtechnik und Geologietechnik soll im Benehmen mit dem Sächsischen Oberbergamt erfolgen.25

§ 74
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß § 73 durchgeführt.

(2) 1Ergänzend zu Absatz 1 findet im Fach Englisch eine weitere Prüfung statt. 2Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und einem mündlichen Prüfungsteil von 20 Minuten Dauer. 3Die Prüfungsnote ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil. 4Bei n,5 wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist.

§ 75
Berufsbezeichnung

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Bautechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Bautechnik“,
2.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Bekleidungstechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Bekleidungstechnik“,
3.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Bergbautechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Bergbautechnik“,
4.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Bohrtechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Bohrtechnik“,
5.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Chemietechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Chemietechnik“,
6.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Elektrotechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Elektrotechnik“,
7.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Fahrzeugtechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Fahrzeugtechnik“,
8.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Farb- und Lacktechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Farb- oder Lacktechnik“,
9.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Feinwerktechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Feinwerktechnik“,
10.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Geologietechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Geologietechnik“,
11.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Gießereitechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Gießereitechnik“,
12.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Holztechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Holztechnik“,
13.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Informatik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Informatik“,
14.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Kälte- und Klimasystemtechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Kälte- und Klimasystemtechnik“,
15.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Kunststofftechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Kunststofftechnik“,
16.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Lebensmitteltechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Lebensmitteltechnik“,
17.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Maschinentechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Maschinentechnik“,
18.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Mechatronik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Mechatronik“,
19.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Medizintechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Medizintechnik“,
20.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Metallbautechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Metallbautechnik“
21.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik“ oder
22.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Textiltechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Textiltechnik“.

Abschnitt 4
Fachbereich Wirtschaft

§ 76
Fachrichtungen

Der Fachbereich Wirtschaft kann in den Fachrichtungen

1.
Betriebswirtschaft und
2.
Hotel- und Gaststättengewerbe

geführt werden.

§ 77
Dauer der Ausbildung

1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Wurde bereits eine andere Ausbildung in einer anderen Fachrichtung des Fachbereichs Wirtschaft erfolgreich abgeschlossen, kann diese Ausbildung auf Antrag des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit auf die erste Klassenstufe angerechnet werden. 3Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.

§ 78
Schriftliche Prüfung

Die Prüfung in den einzelnen Fachrichtungen wird als Komplexprüfungen und als lernfeldbezogene Prüfung mit Aufgaben aus folgenden Lernfeldern durchgeführt:

1.
Betriebswirtschaft
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Marketingentscheidungen kundenorientiert vorbereiten, umsetzen und reflektieren“, dem Lernfeld 6 „Beschaffungs- und Bereitstellungsprozesse gestalten“ sowie dem Lernfeld 7 „Leistungserstellung planen, steuern und kontrollieren“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Werteflüsse analysieren, kontrollieren und steuern“ sowie dem Lernfeld 8 „Den Jahresabschluss erstellen und als Controllinginstrument nutzen“ und
 
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Ein Unternehmen gründen und führen“, dem Lernfeld 3 „Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten“ sowie dem Lernfeld 4 „Finanzentscheidungen treffen und Investitionen vorbereiten“,
2.
Hotel- und Gaststättengewerbe
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Betriebswirtschaftliche Kennziffern aufbereiten und nutzen“, dem Lernfeld 2 „Betriebliche Beschaffungsprozesse realisieren“ und dem Lernfeld 3 „Gastgewerbliche Leistungen kalkulieren“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Gastgewerbliche Leistungen vermarkten“ sowie dem Lernfeld 6 „Touristische Leistungen gestalten und kommunizieren“,
 
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Technologische Prozesse im Gastgewerbe gestalten“, dem Lernfeld 8 „Maßnahmen des Qualitätsmanagements umsetzen“ sowie dem Lernfeld 12 „Veranstaltungen organisieren, vermarkten und durchführen“ und
 
d)
die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Ein gastgewerbliches Unternehmen gründen“, dem Lernfeld 10 „Ein gastgewerbliches Unternehmen führen“ und dem Lernfeld 11 „Personaleinsatz im Unternehmen organisieren“.

§ 79
Praktische Prüfung

(1) 1Die praktische Prüfung wird als Komplexprüfung durchgeführt. 2Gegenstand der praktischen Prüfung in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe ist eine fachrichtungsbezogene Prüfung in Französisch zu Inhalten des Lernfeldes 4 „Technologische Prozesse im Gastgewerbe gestalten“ und des Lernfeldes 6 „Touristische Leistungen gestalten und kommunizieren“.

(2) 1Die praktische Prüfung wird in der Regel mit zwei und in Ausnahmefällen mit maximal drei Prüfungsteilnehmern durchgeführt. 2Sie dauert insgesamt 90 Minuten, wobei 60 Minuten für die Bearbeitung der Aufgabenstellung und 30 Minuten für die Präsentation des Ergebnisses und das Fachgespräch zur Verfügung stehen. 3Nehmen drei Prüfungsteilnehmer an der praktischen Prüfung teil, verlängert sich die Prüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch um insgesamt 10 Minuten. 4Die Leistung jedes Prüfungsteilnehmers ist einzeln auszuweisen und zu bewerten.26

§ 80
Abschlussprüfung für Schulfremde

1Die Abschlussprüfung für Schulfremde umfasst die Prüfungen gemäß den §§ 78 und 79 sowie eine weitere Prüfung im Fach Englisch. 2Die Prüfung im Fach Englisch besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und einem mündlichen Prüfungsteil von 20 Minuten Dauer. 3Die Prüfungsnote im Fach Englisch ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil. 4Bei n,5 wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist.27

§ 81
Berufsbezeichnung

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Betriebswirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Betriebswirtschaft“ oder
2.
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Hotel- und Gaststättengewerbe“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Hotel- und Gaststättengewerbe“.

Abschnitt 5
Landwirtschaftliche Fachschulen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 82
Aufnahmevoraussetzungen

Aufnahmevoraussetzungen sind

1.
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder
2.
im Ausnahmefall der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren, auf die ein für die Ausbildung in der Fachrichtung einschlägiger Besuch der Berufsfachschule angerechnet werden kann.

§ 83
Gelenktes Praktikum

(1) Ziel des Praktikums ist die Vertiefung und Erweiterung fachlicher, personeller und sozialer Kompetenzen sowie der Erwerb von einschlägigen berufspraktischen Erfahrungen.

(2) 1Das Praktikum dauert ein Jahr. 2Die tarifliche Regelarbeitszeit ist einzuhalten. 3Das Praktikum gilt als vollständig abgeleistet, wenn der Schüler nicht mehr als 20 Praktikumstage aus krankheitsbedingten Gründen oder aus anderen Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, versäumt hat. 4Auf Grund von Krankheit oder anderen, vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen versäumte Zeiten, können auch nach dem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung absolviert werden. 5§ 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Das Praktikum soll in den für den einschlägigen Beruf anerkannten Ausbildungsbetrieben absolviert werden. 2Es ist ein Praktikumsvertrag zu schließen. 3Dieser ist von der Schule zu genehmigen.

(4) 1Die Schule berät bei der Wahl der Praktikumsstelle. 2Der Schüler wählt eine Praktikumsstelle aus und zeigt sie der Schule an. 3Die Schule hat innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige der Auswahl zu widersprechen und den Schüler zur erneuten Auswahl aufzufordern, wenn die Praktikumsstelle nicht geeignet ist.

(5) 1Während des Praktikums findet an 15 von der Schule festzulegenden Tagen fachtheoretischer Unterricht statt. 2Für jeden dieser Tage ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen.

(6) Im Rahmen des Praktikums sind

1.
eine Projektarbeit,
2.
eine Erfassung und Aufbereitung betriebswirtschaftlicher Daten sowie
3.
eine Analyse und Bewertung eines betrieblichen Teilbereichs im Produktionsablauf

zu erstellen und der Schule vorzulegen.

Unterabschnitt 2
Zweijährige Fachschule

§ 84
Fachrichtungen und Schwerpunkte

Die zweijährige landwirtschaftliche Fachschule kann in den folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkten geführt werden:

1.
Gartenbau
 
a)
Schwerpunkt Gartenbauliche Erzeugung,
 
b)
Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau,
2.
Hauswirtschaft und
3.
Landwirtschaft.

§ 85
Dauer der Ausbildung und Aufnahmeverfahren

(1) 1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Die Ausbildung gliedert sich in ein Praktikum gemäß § 83 und eine berufstheoretische Ausbildung. 3Eine vor Beginn der Fachschule absolvierte einschlägige Berufstätigkeit gemäß § 82 Nummer 2 in Vollzeitform von mindestens einem Jahr ist auf Antrag auf das Praktikum anzurechnen. 4Im Fall der Anrechnung findet § 83 Absatz 5 und 6 keine Anwendung. 5Für die Zeit der Anrechnung ruht das Schulverhältnis.

(2) Ergänzend zu § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist, wenn kein Fall des Absatzes 1 Satz 3 gegeben ist, dem Aufnahmeantrag der Ausbildungsvertrag beizufügen.

§ 86
Schriftliche Prüfung

Die Prüfung in den einzelnen Fachrichtungen wird unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen als Komplexprüfung und lernfeldbezogene Prüfungsaufgabe aus folgenden Lernfeldern durchgeführt:

1.
Gartenbau
 
a)
Schwerpunkt Gartenbauliche Erzeugung
 
 
aa)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen“ sowie dem Lernfeld 4 „Unternehmerische Prozesse organisieren, beeinflussen und steuern“,
 
 
bb)
Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, präsentieren und vermarkten, Verträge abschließen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
 
 
cc)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Produktionsabläufe vorbereiten und unter pflanzenbaulichen Aspekten gestalten“ sowie
 
aaa)
den Lernfeldern des Zierpflanzenbaus 8 „Topfpflanzen produzieren, vermarkten und verwenden“ und 9 „Schnittblumen produzieren, vermarkten und verwenden“,
 
bbb)
den Lernfeldern des Gemüsebaus 8 „Gemüse im Gewächshaus produzieren und vermarkten“ und 9 „Gemüse im Freiland produzieren und vermarkten“,
 
ccc)
den Lernfeldern der Baumschule 8 „Gehölze im Boden produzieren und vermarkten“ und 9 „Gehölze in Töpfen und Containern produzieren und vermarkten“,
 
ddd)
den Lernfeldern des Obstbaus 8 „Beeren- und Steinobst produzieren und vermarkten“ und 9 „Kernobst produzieren und vermarkten“ oder
 
eee)
den Lernfeldern der Friedhofsgärtnerei 8 „Friedhofsgärtnerische Produktions- und Arbeitsabläufe planen und organisieren“ und 9 „Friedhofsgärtnerische Dienstleistungen planen und durchführen“ und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
b)
Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau
 
 
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten,
 
 
bb)
Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Betriebliche Leistungen kalkulieren, bewerten und vermarkten, Verträge abschließen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
 
 
cc)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Bauprojekte organisieren und leiten“, dem Lernfeld 6 „Bautechnische Anlagen errichten und erhalten“, dem Lernfeld 7 „Rahmenbedingungen einschätzen und Pflanzen auswählen“ sowie dem Lernfeld 8 „Vegetationstechnische Anlagen herstellen und pflegen“ und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten.
2.
Hauswirtschaft
 
a)
Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Hauswirtschaftliche Unternehmen gründen und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten,
 
b)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Wohn- und Funktionsbereiche gestalten, reinigen und pflegen“ sowie dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“ und
 
c)
Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
3.
Landwirtschaft
 
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen und führen“ sowie dem Lernfeld 2 „Rahmenbedingungen analysieren und in die Unternehmensführung integrieren“,
 
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Landwirtschaftliche Flächen umweltschonend und nachhaltig bewirtschaften“ sowie dem Lernfeld 4 „Marktfrüchte und nachwachsende Rohstoffe wirtschaftlich erzeugen“,
 
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Grundfutter qualitätsgerecht produzieren“, dem Lernfeld 6 „Schweine tier- und marktgerecht erzeugen“ sowie dem Lernfeld 7 „Milch und Rindfleisch wirtschaftlich produzieren“ und
 
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten.

§ 87
Praktische Prüfung

(1) Gegenstand der Prüfung sind in den einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkten unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen:

1.
eine Aufgabe mit Inhalten aus dem Lernfeld „Berufsnachwuchs ausbilden“; die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten für die Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und 30 Minuten für ein Fachgespräch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen sind, und
2.
eine Aufgabe mit Inhalten aus dem Lernfeld „Mitarbeiter einstellen und führen“; die Prüfung dauert in der Regel 120 Minuten für die schriftliche Darlegung, in der eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung analysiert und Handlungsoptionen entwickelt werden, und 20 Minuten für das darauf aufbauende Fachgespräch.

(2) 1Ergänzend zu Absatz 1 ist in der Fachrichtung Hauswirtschaft Gegenstand der Prüfung eine Aufgabe aus dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“. 2Die Prüfung dauert in der Regel 120 Minuten für die schriftliche Planung und 180 Minuten für die praktische Durchführung.

§ 88
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 86 und 87 durchgeführt.

(2) 1In den weiteren Lernfeldern der Stundentafel, mit Ausnahme des Wahlbereichs, finden schriftliche Prüfungen von jeweils 60 bis 120 Minuten statt. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann für einzelne Lernfelder anordnen, dass anstelle einer schriftlichen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird.

§ 89
Berufsbezeichnung

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Gartenbau“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Gartenbau“,
2.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Hauswirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Hauswirtschaft“ oder
3.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Landwirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Landwirtschaft“.

Unterabschnitt 3
Dreijährige Fachschule

§ 90
Fachrichtungen und Schwerpunkte

Die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule kann in den folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkten geführt werden:

1.
Agrartechnik
 
a)
Schwerpunkt Gartenbau,
 
b)
Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau,
 
c)
Schwerpunkt Landbau sowie
 
d)
Schwerpunkt Umwelt und Landschaft,
2.
Agrarwirtschaft,
 
a)
Schwerpunkt Unternehmensführung im Großhaushalt und
 
b)
Schwerpunkt Unternehmensführung in der Landwirtschaft.

§ 91
Dauer der Ausbildung und Aufnahmeverfahren

(1) 1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre. 2§ 85 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) 1Auf die Dauer der berufstheoretischen Ausbildung kann auf Antrag des Schülers eine bereits erfolgreich abgeschlossene berufstheoretische Ausbildung in einer anderen Fachrichtung, in einem anderen Schwerpunkt oder in der zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis zu einer Klassenstufe angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet der Schulleiter.

(3) Auf die Dauer der Ausbildung wird ein absolviertes Praktikum gemäß § 83 angerechnet.

(4) Ergänzend zu § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist, wenn kein Fall des Absatzes 3 oder des § 85 Absatz 1 Satz 3 gegeben ist, dem Aufnahmeantrag der Ausbildungsvertrag beizufügen.

§ 92
Schriftliche Prüfung

Die Prüfung in den einzelnen Fachrichtungen wird unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen als Komplexprüfung und lernfeldbezogene Prüfungsaufgabe aus folgenden Lernfeldern durchgeführt:

1.
Agrartechnik
 
a)
Schwerpunkt Gartenbau
 
 
aa)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen“ sowie dem Lernfeld 4 „Unternehmerische Prozesse organisieren, beeinflussen und steuern“,
 
 
bb)
Aufgaben aus dem
 
aaa)
Lernfeld 7 „Zierpflanzen produzieren, vermarkten und verwenden“,
 
bbb)
Lernfeld 8 „Gemüse produzieren und vermarkten“,
 
ccc)
Lernfeld 9 „Gehölze produzieren und vermarkten“,
 
ddd)
Lernfeld 10 „Obst produzieren und vermarkten“ oder
 
eee)
Lernfeld 11 „Gärtnerische Dienstleistungen planen und erbringen“
 
 
mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
 
cc)
Aufgaben aus einem weiteren, unter Doppelbuchstabe bb genannten Lernfeld mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
b)
Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau
 
 
aa)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen“ sowie dem Lernfeld 4 „Betriebliche Leistungen kalkulieren, bewerten und vermarkten, Verträge abschließen“,
 
 
bb)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Bauprojekte organisieren und leiten“, dem Lernfeld 6 „Bautechnische Anlagen errichten und erhalten“ sowie dem Lernfeld 8 „Vegetationstechnische Anlagen herstellen und pflegen“,
 
 
cc)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Rahmenbedingungen einschätzen und Pflanzen auswählen“ sowie dem Lernfeld 9 „Entwurfs- und Ausführungspläne erstellen“ und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
c)
Schwerpunkt Landbau
 
 
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen analysieren und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
 
 
bb)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Landwirtschaftliche Flächen umweltschonend und nachhaltig bewirtschaften“ sowie dem Lernfeld 5 „Marktfrüchte und nachwachsende Rohstoffe erzeugen“,
 
 
cc)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Grundfutter produzieren“, dem Lernfeld 7 „Schweine züchten und mästen“, dem Lernfeld 8 „Rinder züchten und Milch erzeugen“ sowie dem Lernfeld 9 „Rinder züchten und Fleisch erzeugen“ und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
d)
Schwerpunkt Umwelt und Landschaft
 
 
aa)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen und führen“, dem Lernfeld 8 „Landschaftsräume gestalten und wirtschaftlich pflegen“ sowie dem Lernfeld 12 „Elemente der Raumordnung analysieren und umsetzen“,
 
 
bb)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Rahmenbedingungen analysieren und in die Unternehmensführung integrieren“, dem Lernfeld 6 „Umweltfaktoren analysieren und beeinflussen“, dem Lernfeld 7 „Stoffkreisläufe nachhaltig gestalten“ sowie dem Lernfeld 13 „Erneuerbare Energiequellen nutzen“ und
 
 
cc)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Marktfrüchte, nachwachsende Rohstoffe und Grundfutter wirtschaftlich und qualitätsgerecht erzeugen“, dem Lernfeld 5 „Landwirtschaftliche Nutztiere und deren Produkte tier- und marktgerecht erzeugen“, dem Lernfeld 9 „Ökologischen Landbau betreiben“, dem Lernfeld 10 „Wald nachhaltig bewirtschaften“ sowie dem Lernfeld 14 „Werte von Immobilien, Gegenständen und Leistungen ermitteln“,
2.
Agrarwirtschaft
 
a)
Schwerpunkt Unternehmensführung im Großhaushalt
 
 
aa)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Hauswirtschaftliche Unternehmen gründen und führen“ sowie dem Lernfeld 5 „Marketingentscheidungen vorbereiten, umsetzen und reflektieren“,
 
 
bb)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Wohn- und Funktionsbereiche gestalten, reinigen und pflegen“, dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“ sowie dem Lernfeld 2 „Alltag von Personengruppen strukturieren und gestalten“ und
 
 
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
 
b)
Schwerpunkt Unternehmensführung in der Landwirtschaft
 
 
aa)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, planen und führen“, dem Lernfeld 2 „Jahresabschluss erstellen, analysieren und als Controllinginstrument nutzen“, dem Lernfeld 3 „Betriebliche Steuertatbestände prüfen“, dem Lernfeld 4 „Unternehmen finanzieren und Investitionen planen“ sowie dem Lernfeld 6 „Rahmenbedingungen analysieren und in die Unternehmensführung integrieren“,
 
 
bb)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9 „Flächen nachhaltig zur wirtschaftlichen Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Rohstoffgewinnung nutzen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,
 
 
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Tierbestände wirtschaftlich, tier- und umweltgerecht führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und
 
 
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten.

§ 93
Praktische Prüfung

(1) Mit Ausnahme des Schwerpunktes Umwelt und Landschaft gilt § 87 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Ergänzend zu Absatz 1 ist in der Fachrichtung Agrarwirtschaft Schwerpunkt Unternehmensführung im Großhaushalt Gegenstand der Prüfung eine Aufgabe aus dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“. 2Die Prüfung dauert in der Regel 180 Minuten für die schriftliche Planung und 240 Minuten für die praktische Durchführung. 3Sie kann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.

§ 94
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 92 und 93 durchgeführt.

(2) § 88 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 95
Berufsbezeichnung

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
in der Fachrichtung Agrartechnik je nach Schwerpunkt
 
a)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Gartenbau“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Gartenbau“,
 
b)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Garten- und Landschaftsbau“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Garten- und Landschaftsbau“,
 
c)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Landbau“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Landbau“ oder
 
d)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Umwelt und Landschaft“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Umwelt und Landschaft“,
2.
in der Fachrichtung Agrarwirtschaft je nach Schwerpunkt
 
a)
„Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“ oder
 
b)
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Agrarwirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Agrarwirtschaft“.

Abschnitt 6
Erwerb der Fachhochschulreife

§ 96
Prüfungsrechtliche Regelungen

Für die Zusatzausbildung gilt Teil 1 Abschnitt 5 entsprechend, wenn in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 97
Ausbildungsziel

(1) In den Fachbereichen Gestaltung, Sozialwesen, Technik und Wirtschaft sowie in der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule kann in Verbindung mit der Fachschulausbildung und der Zusatzausbildung nach Maßgabe der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Stundentafel die Fachhochschulreife erworben werden.

(2) Grundlagen für den Erwerb der Fachhochschulreife sind

1.
die Zeugnisnote in dem in § 99 Absatz 1 genannten Fach,
2.
die Zeugnisnote gemäß § 102 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
3.
in den Fachbereichen Gestaltung und Technik sowie in der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule die Zeugnisnote im Fach Englisch, im Fachbereich Sozialwesen die Zeugnisnote im Fach Mathematik oder im Fachbereich Wirtschaft die Zeugnisnoten im Fach Englisch und, in Abhängigkeit vom Unterrichtsangebot der jeweiligen Fachschule, in einem naturwissenschaftlichen Fach der Stundentafel.

§ 98
Zulassung und Nichtteilnahme

(1) Ein Schüler wird zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife zugelassen, wenn er

1.
über einen mittleren Schulabschluss als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule verfügt,
2.
vor dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses mindestens sechs Schuljahre fortlaufend im Fach Englisch unterrichtet worden ist,
3.
an dem in der Stundentafel für die Zusatzausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife ausgewiesenen Unterricht teilgenommen und nicht mehr als 20 Prozent dieser Zusatzausbildung unentschuldigt versäumt hat sowie
4.
die Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife spätestens bis zum Ende der ersten Klassenstufe beim Schulleiter beantragt hat.

(2) 1Der Schüler kann seinen Antrag gemäß Absatz 1 Nummer 4 bis zum Beginn des Schulhalbjahres, in dem die Prüfung stattfindet, schriftlich widerrufen. 2In diesem Fall werden die in der Zusatzausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife erbrachten Leistungsnachweise bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

(3) 1Ein Schüler wird zur Prüfung nicht zugelassen, wenn er in dem in § 97 Absatz 2 Nummer 3 jeweils genannten Fach seines Fachbereichs

1.
eine schlechtere Vornote als „ausreichend“ erhalten hat und
2.
nicht mindestens sieben, darunter mindestens vier schriftliche, Leistungsnachweise erbracht hat.

2Mit der Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung gilt die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife als nicht bestanden. 3§ 103 bleibt unberührt.

§ 99
Schriftliche Prüfung

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind

1.
im Fachbereich Gestaltung Aufgaben aus dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten,
2.
im Fachbereich Sozialwesen Aufgaben aus dem Fach Englisch mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
3.
im Fachbereich Technik Aufgaben aus dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten,
4.
im Fachbereich Wirtschaft Aufgaben aus dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und
5.
in der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule Aufgaben aus dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten.

(2) 1Die Aufgaben werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 2Bei der Leistungsbewertung findet jeweils der für dieses Fach an der Fachoberschule geltende Bewertungsmaßstab Anwendung.

(3) Kann auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Unterricht nicht oder nicht in vollem Umfang an der Schule stattfinden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 jeweils um 30 Minuten.28

§ 100
Mündliche Prüfung im Fachbereich Sozialwesen

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung im Fachbereich Sozialwesen sind Aufgaben aus dem Fach Englisch.

(2) 1Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. 2Sie kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Schülern durchgeführt werden. 3Die Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten je Schüler.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben werden den Prüfungsteilnehmern schriftlich vorgelegt. 2Jeder Prüfungsteilnehmer kann sich unter Aufsicht 20 Minuten vorbereiten, wobei die während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen in der mündlichen Prüfung benutzt werden können.

(4) 1Die Prüfungsnote im Fach Englisch ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil. 2Bei n,5 wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist.

§ 101
Zeugnisnote im Fach Deutsch

(1) 1Die Zeugnisnote im Fach Deutsch ist das arithmetische Mittel aus der Vornote für das Fach Deutsch und der Note für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“. 2Bei n,5 wird abgerundet, wenn die Gesamtnote der Facharbeit die bessere Note ist. 3Der Zweitkorrektor soll die Lehrbefähigung für das Fach Deutsch haben.

(2) Die Note für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ wird aus den gemäß § 13 Absatz 5 ermittelten Einzelnoten gebildet, wobei abweichend von § 13 Absatz 5 die Note für das fachliche Gespräch mit dem Bewertungsschwerpunkt mündlicher Sprachkompetenz zweifach gewichtet wird.

§ 102
Bestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife und Zuerkennung der Fachhochschulreife

(1) 1Der Prüfungsausschuss setzt die Prüfungsnoten gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn der Schüler

1.
in dem in § 99 Absatz 1 genannten Fach und
2.
im Fach Deutsch

jeweils keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erhalten hat.

(2) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn

1.
die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden ist,
2.
in dem Fach gemäß § 97 Absatz 2 Nummer 3 keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
3.
der Bildungsgang an der Fachschule erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 103
Wiederholung der Prüfung

1Ist die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden, kann sie unabhängig vom Fortbestehen des Schulverhältnisses einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres statt. 3Wird auch diese Prüfung nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

§ 104
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
für Schulfremde

1Eine Schulfremdenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird nicht durchgeführt. 2Die Möglichkeit, die Fachhochschulreife durch eine Teilnahme an der Schulfremdenprüfung nach Maßgabe der Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlangen, bleibt unberührt.29

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 105
Übergangsvorschriften

(1) Für Schüler und Schulfremde, die vor Beginn des Schuljahres 2017/2018 eine Ausbildung an einer Fachschule oder einen Fernlehrgang begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen wurden, gilt die Schulordnung Fachschule vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 237) geändert worden ist, in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort.

(2) 1In den Fachrichtungen

1.
Bautechnik in den Schwerpunkten
 
a)
Bauerneuerung und Bausanierung sowie
 
b)
Verkehrsbau,
2.
Chemietechnik in den Schwerpunkten
 
a)
Biochemie,
 
b)
Labortechnik und
 
c)
Umweltanalytik und Umweltschutz,
3.
Farb- und Lacktechnik in den Schwerpunkten
 
a)
Bausanierung und
 
b)
Industrielle Verfahrenstechnik sowie
4.
Gebäudesystemtechnik,
5.
Glastechnik,
6.
Produktdesign,
7.
Kältetechnik,
8.
Lebensmitteltechnik in den Schwerpunkten
 
a)
Bäckereitechnik und
 
b)
Lebensmittelverarbeitungstechnik
9.
Heilpädagogik,
10.
Umweltschutztechnik und
11.
Wohnungswirtschaft

ist eine Aufnahme von Schülern letztmalig zum Schuljahr 2017/2018 möglich. 2In diesem Fall findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. 3Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes, Genehmigungen gemäß § 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft erlöschen bei einer vollzeitschulischen Ausbildung mit Ablauf des 31. Juli 2021 und bei einer Teilzeitausbildung mit Ablauf des 31. Juli 2025, spätestens jedoch wenn in diesem Bildungsgang keine Schüler mehr unterrichtet werden.

(3) Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen und freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die

1.
in der Fachrichtung Bautechnik für den Schwerpunkt Bauerneuerung und Bausanierung erteilten wurden, gelten für den Schwerpunkt Bausanierung,
2.
in der Fachrichtung Chemietechnik
 
a)
für den Schwerpunkt Biochemie erteilt wurden, gelten für den Schwerpunkt Biotechnologie und
 
b)
für die Schwerpunkte
 
 
aa)
Labortechnik sowie
 
 
bb)
Umweltanalytik und Umweltschutz
 
erteilt wurden, gelten jeweils für den Schwerpunkt Labortechnik und Umweltanalytik,
3.
in der Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik erteilt wurden, gelten für die Fachrichtung Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik,
4.
in der Fachrichtung Kältetechnik erteilt wurden, gelten für die Fachrichtung Kälte- und Klimasystemtechnik und
5.
in der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik erteilt wurden, gelten für die Fachrichtung Fahrzeugtechnik

als erteilt und fortbestehend.

(4) Für Schüler, die sich während der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in einer Ausbildung in den Fachrichtungen gemäß § 52 Absatz 1 befinden oder für Bewerber, die während dieser Zeit zur Schulfremdenprüfung zugelassen werden, findet die Schulordnung Fachschule in der ab dem 13. Mai 2021 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Ausbildung Anwendung.30

§ 106
Außerkrafttreten

Die §§ 58a und 99 Absatz 3 treten außer Kraft mit Ablauf des Schuljahres, das auf das Schuljahr folgt, in dem die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wieder aufgehoben wurde und dies im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.31