Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die statistische Erhebung in der Sozialgerichtsbarkeit
(VwV SG-Statistik)
Vom 6. Dezember 2004
I.
- In der Sozialgerichtsbarkeit werden die Geschäftszahlen statistisch erhoben.
- Die Sozialgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig führen die statistische Erhebung unter Verwendung des Vordrucks SG 10 (Anlage 1) durch, das Sächsische Landessozialgericht unter Verwendung des Vordrucks SG 20 (Anlage 2). Die Erfassung richtet sich nach den Anleitungen für die Statistik der Sozialgerichtsbarkeit (Anlagen 3 und 4).
- Die Vordrucke SG 10 und SG 20 sind für jedes Quartal und jedes Kalenderjahr auszufüllen. Bis spätestens zum letzten Werktag des dem Bezugszeitraum folgenden Monats sind sie in elektronischer Form vom Sächsischen Landessozialgericht an das Staatsministerium der Justiz zu übermitteln.
II.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt das Justizministerialschreiben „Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit in Sachsen, Statistikwesen“ vom 21. April 1992 (n. v.), zuletzt geändert durch Justizministerialschreiben vom 28. September 2001 (n. v.), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1278), außer Kraft.
Dresden, den 6. Dezember 2004
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4