Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen
(RL Familienförderung)

Vom 3. September 2017

I.
Allgemeine Regelungen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.
Gefördert werden im Einzelnen folgende Bereiche:
 
a)
überregionale Angebote der Familienbildung;
 
b)
Projekte zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung der Familienbildung;
 
c)
Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung;
 
d)
Angebote der Telefonberatung;
 
e)
Angebote der Familienfreizeit und -erholung;
 
f)
Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe;
 
g)
Übernahme der Patenschaft für Mehrlinge (ab Drillingsgeburten) durch den Ministerpräsidenten;
 
h)
Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.
4.
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.
Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Ziffer II geregelt.

II.
Besondere Regelungen

1.
Überregionale Angebote der Familienbildung
1.1
Zuwendungszweck
Die überregionalen Angebote der Familienbildung sollen Familien helfen, Ehe oder Partnerschaft, Erziehung von Kindern, Versorgung pflegebedürftiger Familienmitglieder und Haushaltsführung zu bewältigen. Junge Menschen sollen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereitet werden.
1.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden überregionale Familienbildungsangebote, die in angemessener Form Inhalte vermitteln, reflektieren oder einüben, die Paaren helfen, ihre Partnerschaft oder Ehe langfristig, belastbar und gelingend zu gestalten und die Eltern befähigen, Erziehung und Familienalltag zu bewältigen. Dazu gehören in erster Linie Kenntnisse und Fähigkeiten, die eine Erziehung der Kinder und Jugendlichen
 
a)
zu eigen- und sozialverantwortlichen Persönlichkeiten;
 
b)
beziehungs- und bindungsfähigen Personen sowie zu
 
c)
bildungsbereiten und bildungsfähigen Menschen unterstützen.
 
Die Form der inhaltlichen Arbeit soll
 
a)
aktuellen Kenntnissen der Erwachsenenbildung entsprechen;
 
b)
zielgruppenkonform sein;
 
c)
je nach Ausrichtung Wissensvermittlung, Reflexion, Austausch oder auch praktische Einheiten in entsprechendem Umfang enthalten und
 
d)
Lernprozesse auslösen und begleiten.
 
Soweit möglich, sollen wissenschaftlich beurteilte und bewährte Kurse und Ansätze verwendet werden. In besonderem Maße sind Angebote für bildungsungewohnte Eltern erwünscht. Die überregionalen Familienbildungsmaßnahmen sollen sich an Eltern, Großeltern, Familien oder an Multiplikatoren richten.
1.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe, die auf dem Gebiet der Familienbildung tätig sind.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Der Träger der Maßnahme hat die Qualität der Angebote durch den Einsatz von Fachkräften zu sichern.
 
b)
Eintägige Bildungsmaßnahmen müssen in der Regel mindestens sechs Stunden, einschließlich Pausen, umfassen. Mehrtägige Bildungsmaßnahmen dürfen längstens sieben Tage (168 Stunden) dauern und müssen pro Tag sechs Stunden fachliche Anteile enthalten. Bei einer konzeptionellen Verbindung von Familienbildung und Erholung kann der Anteil fachlicher Angebote beliebig klein sein; die Gesamtmaßnahme darf bis zu 14 Tagen dauern.
 
c)
Die Überregionalität der Maßnahme ist gegeben, wenn die Konzeption und die Werbung erkennen lassen, dass die Maßnahme Teilnehmer aus dem Freistaat Sachsen, mindestens jedoch aus mehreren Landkreisen, anspricht.
 
d)
Maßnahmen, die überwiegend der Aneignung handwerklicher, musischer oder sportlicher Fähigkeiten oder der Vermittlung von sonstigen Wissensinhalten, zum Beispiel über ökologische, naturkundliche oder kulturelle Themen dienen, sind nicht zuwendungsfähig.
 
e)
Zuwendungsfähig sind in der Regel Familienbildungsangebote, wenn sie im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und die Teilnehmer mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen gemeldet sind.
1.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Darüber hinaus erhöht sich die Zuwendung um 7,50 Euro pro Tag und pro Familienmitglied, wenn das entsprechende Familieneinkommen die Voraussetzungen gemäß Nummer 5.4 Buchstabe e erfüllt.
 
b)
Zuwendungsfähig sind:
 
 
aa)
Honorare für Referenten in der Regel bis zu 30 Euro pro Stunde;
 
 
bb)
Honorare für Kinderbetreuung und für die Betreuung zu pflegender Angehöriger in der Regel bis zu 10 Euro pro Stunde, sofern neben der Bildungsmaßnahme die Kinder der Teilnehmer oder zu pflegende Angehörige betreut werden;
 
 
cc)
Sachausgaben;
 
 
dd)
Ausgaben für Raummiete;
 
 
ee)
Reisekosten für Referenten nach Doppelbuchstabe aa und Betreuungspersonen nach Doppelbuchstabe bb gemäß dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
 
ff)
bei 2- bis 7-tägigen Veranstaltungen in Familienferienstätten oder vergleichbaren familien- und bildungsgeeigneten Einrichtungen eine Pauschale für Übernachtung und Verpflegung je Teilnehmer von 40 Euro pro Tag.
1.6.
Verfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2.
Projekte zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung der Familienbildung
2.1
Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen unterstützt Innovationsprozesse zur Förderung der Erziehung in der Familie. Ziel der Förderung ist es, neue inhaltliche Konzeptionen zu entwickeln, zu fördern, zu erproben und für andere zugänglich zu machen, sofern dadurch ein Beitrag zur Weiterentwicklung von Inhalt oder Struktur der Familienbildung in Sachsen geleistet wird.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Modellprojekte mit überregionaler Bedeutung.
2.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe, die auf dem Gebiet der Familienbildung tätig sind, in der Regel jedoch nicht die Landesfamilienverbände. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Ausnahmen zulassen.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
 
a)
Vorlage eines fachlich fundierten Konzeptes, das auch die Relevanz des Projektes für die weitere Entwicklung der Familienbildung in Sachsen aufzeigt, eines Ablaufplanes sowie eines Finanzierungsplanes;
 
b)
gegebenenfalls Angaben über die Einbindung einer wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation bei der Durchführung des Projektes;
 
c)
Aussagen zur Veröffentlichung und Nachnutzung der Ergebnisse.
2.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung, in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; in begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Ausnahmen zulassen. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
2.6
Verfahren
 
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung muss in der Regel mindestens vier Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
 
b)
Der Zuwendungsempfänger übersendet eine Kopie des qualifizierten Sachberichtes ebenfalls an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Verwaltung des Landesjugendamtes.
3.
Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung
3.1
Zuwendungszweck
Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen bieten Familien Hilfe und Unterstützung in Fragen der allgemeinen Lebensplanung, der Gestaltung von menschlichen Beziehungen und im Umgang mit Konflikten und Entwicklungsproblemen in Partnerschaft, Ehe und Familie.
3.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen.
3.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie andere anerkannte freie Träger der Jugendhilfe.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Beratungsstelle personell mindestens mit einer beim Zuwendungsempfänger hauptamtlich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkraft oder mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptamtlich angestellten, teilzeitbeschäftigten Fachkräften besetzt ist und die Summe ihrer jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit mindestens der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
 
b)
Fachkräfte – soweit sie ihrer Ausbildung entsprechend in der Beratungsstelle eingesetzt werden – sind:
 
 
aa)
Eheberater, die im Besitz eines Zertifikats sind, das vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung (DAKJEF) anerkannt ist;
 
 
bb)
Fachkräfte mit einem anerkannten Hochschulabschluss in den Bereichen Psychologie, Medizin, Theologie, Sozialpädagogik und Sozialarbeit, die eine vom DAKJEF anerkannte Zusatzausbildung oder eine bei einem anerkannten Dachverband (zum Beispiel Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie e. V., Systemische Gesellschaft) durchgeführte Weiterbildung als systemischer Berater oder systemischer Therapeut in einem Umfang von mindestens 500 Stunden nachweisen können. Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen.
 
c)
Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte sind durch den Zuwendungsempfänger sicherzustellen.
 
d)
Die Beratungsstelle muss an mindestens vier Tagen in der Woche geöffnet sein. Die Öffnungszeiten sind so einzurichten, dass auch Berufstätige das Angebot wahrnehmen können. Dabei sind mindestens zehn Stunden zeitlich festgesetzte Sprechzeit pro Woche, gleichmäßig verteilt auf mindestens zwei Werktage, bekannt zu machen.
 
e)
Die Förderung von Beratungsangeboten nach den Nummern 3 und 4 sowie der Erziehungsberatung gemäß § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in einer gemeinsamen Beratungsstelle ist zulässig.
3.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
b)
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für Fachkräfte.
 
c)
Die Zuwendung bemisst sich:
 
 
aa)
nach der Anzahl der hauptamtlich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkräfte: Je Beratungsstelle sind Personalausgaben für höchstens zwei Vollzeitberatungsfachkräfte zuwendungsfähig. Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben kann für jede von der Beratungsstelle betriebene Außenstelle, die an mindestens zwei Tagen in der Woche geöffnet ist, um Personalausgaben für 0,5 vollzeitbeschäftigte Fachkraft angehoben werden. Die Festbetragszuwendung für Personalausgaben beträgt im Kalenderjahr für eine ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkraft bis zu 22 000 Euro. Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindert sich die Zuwendung entsprechend. Die Teilzeitbeschäftigung soll mindestens 25 Prozent einer Vollzeitanstellung entsprechen.
 
 
bb)
nach der Anzahl der Beratungsstunden der auf Honorarbasis tätigen Fachkraft: Zuwendungsfähig sind je Beratungsstelle Ausgaben für 200 Honorarstunden. Wird bei einer Beratungsstelle die Höchstzahl der hauptamtlich angestellten Fachkräfte nach Doppelbuchstabe aa nicht erreicht, so erhöht sich für jede nicht in Anspruch genommene Vollzeitstelle die Anzahl der zuwendungsfähigen Ausgaben für Honorarstunden um weitere 150. Der Zuschuss beträgt 20 Euro je Stunde.
3.6
Verfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Erstantrag ist eine Stellungnahme der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft beizufügen.
4.
Angebote der Telefonberatung
4.1
Zuwendungszweck
Für die Beratung von Familienmitgliedern in akuten Krisensituationen sollen Tag und Nacht Telefonberatungsstellen zur Verfügung stehen.
4.2
Gegenstand der Förderung Gefördert werden die Personalausgaben hauptamtlicher Mitarbeiter der Telefonberatungsstellen, die zum Zwecke der Organisation sowie zur Anleitung, Supervision und Weiterbildung der in der Beratungsstelle zur Beratung eingesetzten ehrenamtlichen Mitarbeiter angestellt sind.
4.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie anerkannte freie Träger der Jugendhilfe.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Die Bestimmungen gemäß Nummer 3.4 Buchstabe a bis c sind entsprechend anzuwenden.
 
b)
Die Beratungsstelle muss an mindestens sechs Tagen der Woche von 6 Uhr bis 24 Uhr erreichbar sein. In der übrigen Zeit ist die telefonische Beratung durch eine andere Beratungsstelle zu sichern.
 
c)
Die Förderung von Beratungsangeboten nach den Nummern 3 und 4 sowie der Erziehungsberatung gemäß § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einer gemeinsamen Beratungsstelle ist zulässig.
4.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
b)
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für hauptamtlich angestellte Fachkräfte, die in der Beratungsstelle tätig sind. Die Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der hauptamtlich angestellten Fachkräfte. Je Beratungsstelle werden Personalausgaben für höchstens 1,5 Vollzeitäquivalente bezuschusst. Die Festbetragszuwendung für Personalausgaben beträgt im Kalenderjahr für eine ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkraft bis zu 22 000 Euro. Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindert sich die Zuwendung entsprechend. Die Teilzeitanstellung soll jedoch mindestens 25 Prozent einer Vollzeitanstellung betragen.
4.6
Verfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
5.
Angebote der Familienfreizeit und -erholung
5.1
Zuwendungszweck
Gemeinsame Erholungsaufenthalte von Familien dienen der Gesundheit aller Familienmitglieder und stärken die Familiengemeinschaft. Durch staatliche Zuwendungen sollen einkommensschwachen Familien Erholungsaufenthalte ermöglicht werden.
5.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Angebote der Familienfreizeit und -erholung, insbesondere Erholungsaufenthalte in Deutschland in Familienferienstätten der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände sowie Aufenthalte in Einrichtungen, die von dem Verband, bei dem die vorgesehene Förderung beantragt wird, als für Familienerholung geeignet anerkannt werden. Verwandtenbesuche oder sonstige private Besuchsreisen werden nicht gefördert.
5.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände im Freistaat Sachsen. Sie reichen die Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie an die nach Nummer 5.4 berechtigten Endempfänger weiter. Die Weitergabe der Zuwendung erfolgt in privatrechtlicher Form gemäß den Nummern 12.5 und 12.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
5.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Am Erholungsaufenthalt müssen mindestens ein Elternteil gemeinsam mit wenigstens einem Kind teilnehmen, in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern mit ihren Enkeln und volljährige Geschwister mit ihren jüngeren Geschwistern. Den Eltern sind Pflegeeltern gleichgestellt. Berücksichtigt werden Kinder, für die ein Kindergeldanspruch nach §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder Anspruch auf eine andere Leistung im Sinne des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes oder § 65 des Einkommensteuergesetzes besteht.
 
b)
Gefördert werden in der Regel Erholungsaufenthalte über einen Zeitraum von mindestens sieben, jedoch höchstens vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen.
 
c)
Die Zuwendungen können in der Regel derselben Familie nur einmal pro Jahr gewährt werden.
 
d)
Berechtigt sind Familien, die ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
 
e)
Das monatliche Nettoeinkommen der Familie darf – ohne gesetzliches Kindergeld, Wohngeld, Kinderpflege- und Pflegegeld, Kinderzuschlag, Landesblindengeld und Landeserziehungsgeld oder den Mindestbetrag des Elterngeldes – die in Nummer 5.5 Buchstabe b festgelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Berechnungsgrundlage ist das monatliche Nettoeinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Bei unterschiedlichen monatlichen Nettoeinkommen ist der Durchschnitt von drei zusammenhängenden Monatseinkommen vor Urlaubsbeginn, welche nicht länger als sechs Monate zurückliegen, zu Grunde zu legen. Bei Selbstständigen ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung gemäß § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes des letzten abgerechneten Geschäftsjahres (zwölf Monate) vor Antritt des Urlaubes erforderlich, dabei sind Privatentnahmen und -einlagen gesondert auszuweisen. Für die Berechnung der Einkommensgrenzen wird der durchschnittliche Nettogewinn zu Grunde gelegt. Bezieht der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann die erhöhte Einkommensgrenze nach Nummer 5.5 Buchstabe b Satz 1 als erfüllt angesehen werden.
5.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Tagegeld gewährt. Dabei gelten in der Regel An- und Abreisetag zusammen als ein Aufenthaltstag.
 
b)
Der Zuschuss für jedes an den Familienferien teilnehmende Kind beträgt bis zu 7,50 Euro pro Aufenthaltstag, wenn das Einkommen nach Nummer 5.4 Buchstabe e den Betrag von 650 Euro für den Haushaltsvorstand bei zusammenlebenden Eltern oder 800 Euro bei allein Erziehenden und 400 Euro für jedes weitere Familienmitglied (erhöhte Einkommensgrenze) nicht übersteigt. Nimmt ein behindertes Familienmitglied teil, wird der Zuschuss auch diesem oder einer erwachsenen Begleitperson gewährt.
 
c)
Der Zuschuss beträgt für jede an den Familienferien teilnehmende Person bis zu 7,50 Euro pro Aufenthaltstag, wenn das genannte Einkommen den Betrag von 525 Euro für den Haushaltsvorstand bei zusammenlebenden Eltern oder 700 Euro bei allein Erziehenden und 300 Euro für jedes weitere Familienmitglied (niedrige Einkommensgrenze) nicht übersteigt.
 
d)
Als alleinerziehend gelten Mütter oder Väter, die den Familienhaushalt ohne Lebenspartner führen.
5.6
Verfahren
 
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an die Geschäftsstellen der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienverbände zu richten. Die Antragsteller haben die notwendigen Unterlagen dem Antrag beizufügen und deren Richtigkeit sowie die bisherige Nichtinanspruchnahme von Landesmitteln im laufenden Jahr schriftlich zu versichern. Die Erklärung der bisherigen Nichtinanspruchnahme ist nur bei Erholungsaufenthalten ab sieben Tagen notwendig, nicht jedoch bei Bildungsmaßnahmen. Der Antrag ist, unter Verwendung des bei den Geschäftsstellen erhältlichen Formblattes, vor Reiseantritt zu stellen. Die Zuwendungsempfänger überprüfen die Vollständigkeit der Angaben, stellen die Höhe der möglichen Förderung für die Antragsteller fest und teilen das Ergebnis dem Antragsteller mit. Nach erfolgtem Aufenthalt werden die Mittel nach Vorlage des Nachweises über den tatsächlichen Erholungsaufenthalt an die Antragsteller ausgereicht.
 
b)
Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände melden ihren voraussichtlichen Zuwendungsbedarf für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November an. Sie erhalten für die durch den Vollzug dieser Richtlinie entstandenen Ausgaben eine Pauschale von 20 Euro je bearbeitetem Antrag. Diese Verwaltungspauschale ist bei der Anmeldung des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfes mit zu veranschlagen. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid für den Zeitraum eines Haushaltsjahres.
6.
Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe
6.1
Zuwendungszweck
Mit der Förderung sollen Einrichtungen der Familienhilfe unterstützt werden. Die Einrichtungen sollen vorrangig in ihrer baulichen Substanz erhalten werden, nur im Bedarfsfall sollen Neubauten unterstützt werden.
6.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden der Neubau, der Umbau und die Sanierung sowie Ausstattungen, insbesondere von:
 
a)
Familienferienstätten;
 
b)
Familienzentren sowie Familienbildungs- und -begegnungsstätten.
6.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, die Familienverbände und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Darüber hinaus können gemeinnützige rechtsfähige Vereine, die keinem der Spitzenverbände angehören, durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als Zuwendungsempfänger anerkannt werden.
6.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn
 
 
aa)
der Zuwendungsempfänger die Gewähr für eine zweckentsprechende Nutzung des Objektes bietet und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Einrichtung sichergestellt ist,
 
 
bb)
das Grundstück Eigentum des Zuwendungsempfängers ist oder eine dem Nutzungszweck entsprechende Nutzung vertraglich gesichert ist und die Laufzeit des Vertrages mindestens der unter Nummer 6.6 Buchstabe c genannten Zweckbindungsfrist entspricht und
 
 
cc)
die Gesamtausgaben mindestens 5 000 Euro betragen.
 
b)
Für den Betrieb der Einrichtung muss ein Bedarf bestehen. Bei Förderungen nach Nummer 6.2 Buchstabe a beteiligt die Bewilligungsbehörde das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, bei Förderungen nach Nummer 6.2 Buchstabe b ist der Bedarf von den örtlich zuständigen kommunalen Behörden anhand bestätigter Planungen festzustellen.
 
c)
Um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu verwirklichen und ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gemäß § 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu fördern, ist barrierefreies Bauen entsprechend § 50 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, umzusetzen.
 
d)
Beim Neubau und bei Umbaumaßnahmen nach Nummer 6.2 Buchstabe a, deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben über 100 000 Euro liegen, müssen in einer Stellungnahme eines Arbeitskreises für Familienerholung Aussagen zur Konzeption, zum Standort, zur voraussichtlichen Auslastung und zur erwarteten Wirtschaftlichkeit der Einrichtung vorliegen.
6.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den Investitionsausgaben gewährt.
 
b)
Die Zuwendung kann bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
 
c)
Zuwendungsfähig sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten die als notwendig anerkannten Ausgaben gemäß DIN 276 für:
 
 
aa)
nichtöffentliche Erschließung des Baugrundstücks;
 
 
bb)
Bauwerk;
 
 
cc)
Inventar bei Erstausstattung;
 
 
dd)
Außenanlagen;
 
 
ee)
Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen für bis zu 12 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Prozent.
 
d)
Zuwendungsfähig sind weiterhin Ausgaben zur Ersatzbeschaffung.
 
e)
Der Zuwendungsempfänger hat Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent zu erbringen.
6.6
Verfahren
 
a)
Die Zuwendungen sind schriftlich vier Monate vor Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
 
b)
Bei der Bezuschussung von Baumaßnahmen mit einer Zuwendung ab 25 000 Euro ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die ausgereichte Zuwendung abzusichern. Dies wird grundsätzlich durch die Eintragung einer mit 10 Prozent zu verzinsenden jederzeit fälligen Buchgrundschuld in Höhe der gewährten Gesamtzuwendung zugunsten des Freistaates Sachsen an rangerster Stelle oder gleichrangig mit anderen öffentlichen Zuwendungsgebern im Grundbuch gewährleistet. Dabei ist bereits im Antrag zu erklären, dass im Falle einer Bewilligung die Bereitschaft besteht, eine entsprechende Grundschuldeintragung vornehmen zu lassen. Die Ausgaben dafür sind nicht zuwendungsfähig. Die Verpflichtung zur Sicherung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Der Bewilligungsbehörde ist eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Eintragungsurkunde sowie nach Eintragung der vollständige Grundbuchauszug vorzulegen. Eine Sicherung der Zuwendung kann außer einer Grundschuldeintragung alternativ durch Sicherheitsleistungen nach Nummer 1.5.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung erbracht werden.
 
c)
Bei der Gewährung der Zuwendung ist im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist festzulegen. Für wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstücks gemäß § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten folgende Zweckbindungsfristen:
 
 
aa)
Zuwendungen bis einschließlich 100 000 Euro fünf Jahre,
 
 
bb)
Zuwendungen über 100 000 Euro zehn Jahre,
 
Für mobile Ausstattungen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren.
7.
Übernahme der Patenschaft für Mehrlinge ab Drillinge durch den Ministerpräsidenten
7.1
Zuwendungszweck
Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen übernimmt auf Antrag der Personensorgeberechtigten, der/die mit den Mehrlingen in einem Haushalt leben (Mehrlingsfamilie) die Ehrenpatenschaft für Mehrlinge ab Drillinge. Mit der Übernahme der Patenschaft erkennt der Freistaat Sachsen die besonderen Herausforderungen für die Familie an, die sich aus einer Mehrlingsgeburt ergeben. Mit der Patenschaft wird der Mehrlingsfamilie zugleich eine Zuwendung in Form eines zweimaligen Zuschusses in Höhe von je 500 Euro pro Mehrlingskind gewährt. Zweck der Zuschüsse ist es, die einer Mehrlingsfamilie nach der Geburt und vor Schuleintritt entstehenden Sonderaufwendungen zu decken, die nicht von den gewöhnlichen Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst sind. Verpflichtungen für den Ehrenpaten aus der Patenschaft sind ausgeschlossen.
7.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Familien mit Mehrlingen ab Drillingen.
7.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Personensorgeberechtigte von Mehrlingen, sofern sie mit diesen in einem Haushalt leben.
7.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Mehrlingsfamilie zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat.
7.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer zweimaliger Zuschuss in Höhe von je 500 Euro pro Mehrlingskind gewährt. Die Bewilligung des zweiten Teils erfolgt, soweit die Zuwendungsvoraussetzungen und der Gegenstand der Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung für den zweiten Teil vorliegen.
7.6.
Verfahren
 
a)
Die Anträge auf Zuwendung sind unter Verwendung des als Anlage beigefügten Formblattes wie folgt zu stellen:
 
 
aa)
innerhalb eines Jahres nach der Geburt der Mehrlinge bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Jugendamt unter Beifügung von Kopien der Geburtsurkunden. Das Jugendamt leitet den Antrag mit den Kopien der Geburtsurkunden an die Bewilligungsbehörde weiter;
 
 
bb)
innerhalb eines Jahres nach Vollendung des sechsten Lebensjahres der Mehrlinge bei der Bewilligungsbehörde unter Beifügung einer Bestätigung der örtlichen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz der Mehrlinge im Freistaat Sachsen. Die Bewilligungsbehörde versendet die Antragsformulare zwei Monate vor Vollendung des sechsten Lebensjahres mit einem Erinnerungsschreiben an die Mehrlingsfamilien.
 
b)
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erhält von der Bewilligungsbehörde jeweils eine Kopie des Antrages und des Bewilligungsbescheides.
 
c)
Ausnahmsweise kann von dem Zuwendungsempfänger im begründeten Einzelfall ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse verlangt werden. Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
 
d)
Personensorgeberechtigte von Mehrlingen, denen bereits ein Zuschuss nach Ziffer II Nummer 7.5 der RL Familienförderung vom 28. April 2016 (SächsABl. S. 580) in Höhe von 3 000 Euro bewilligt wurde, haben keinen Anspruch auf Bewilligung der Zuschüsse gemäß Buchstabe a.
8.
Maßnahmen der künstlichen Befruchtung
8.1
Zuwendungszweck
Zuwendungszweck sind Maßnahmen der künstlichen Befruchtung einschließlich der dafür notwendigen Medikamente. Als künstliche Befruchtung wird die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches eines Paares durch medizinische Hilfen und Techniken bezeichnet, wenn nicht zu erwarten ist, dass dieser Kinderwunsch auf natürlichem Weg erfüllt werden kann. Die Zuwendung wird als Ergänzung zu den Leistungen der Krankenkassen gewährt.
8.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden durchgeführte In-Vitro-Fertilisations(IVF)- und Intrazytoplasmatische Spermieninjektions(ICSI)-Behandlungen.
8.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die von der Sächsischen Landesärztekammer in Sachsen zur vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen von § 121a und § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Einrichtungen und Praxen (Erstempfänger), die die Zuwendung an die Paare mit Kinderwunsch weitergeben (Letztempfänger). Letztempfänger sind:
 
a)
Ehepaare oder
 
b)
Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.
 
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die unverheiratete Frau mit dem unverheirateten Mann in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und dieser die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennt.
8.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn
 
a)
die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung von einer im Freistaat Sachsen gemäß § 121a und § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Einrichtung oder Praxis durchgeführt werden,
 
b)
die Ehepaare oder Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben und
 
c)
diese Paare im Übrigen die Voraussetzungen des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unabhängig vom Bestehen einer Ehe erfüllen.
 
d)
Bei nicht gesetzlich Krankenversicherten erfolgt eine entsprechende Anwendung.
8.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Zuwendungsempfänger erhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss im Rahmen der Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung.
 
b)
Die Zuwendungen werden gewährt für die erste bis vierte Behandlung. Maßgeblich für die Anzahl ist § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in der Fassung vom 14. August 1990 (Bundesarbeitsblatt Nr. 12), die zuletzt durch den Beschluss vom 21. August 2014 (BAnz AT 17.10.2014 B3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
 
c)
Die Höhe der Zuwendung für eine Behandlung beträgt für die
 
 
aa)
erste, zweite und dritte IVF-Behandlung jeweils bis zu 375 Euro des Eigenanteils, der den Paaren nach Abzug des von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu tragenden Anteils verbleibt,
 
 
bb)
erste, zweite und dritte ICSI-Behandlung jeweils bis zu 450 Euro des Eigenanteils, der den Paaren nach Abzug des von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu tragenden Anteils verbleibt,
 
 
cc)
vierte IVF-Behandlung bis zu 800 Euro,
 
 
dd)
vierte ICSI-Behandlung bis zu 900 Euro.
8.6
Verfahren
 
a)
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist spätestens jeweils bis zum 30. November des laufenden Jahres für die im Förderjahr voraussichtlich benötigten Mittel zu stellen. Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan beizufügen. Die nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Einrichtungen und Praxen erhalten für die durch den Vollzug dieser Richtlinie entstandenen Ausgaben eine Pauschale von 30 Euro je gefördertem Behandlungsversuch. Diese Verwaltungspauschale ist bei der Anmeldung des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfes mit zu veranschlagen.
 
b)
Die Verwendung der Zuwendungen ist bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Familienförderung vom 28. April 2016 (SächsABl. S. 580) außer Kraft.

Dresden, den 3. September 2017

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch