Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung

Vom 18. Oktober 2017

Auf Grund des § 29 Absatz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung vom 24. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 409), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Tabelle der Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Tarifstelle 1.2.6 Spalte 2 werden nach der Angabe „10.5“ ein Komma und die Angabe „13.2“ eingefügt.
 
b)
In Tarifstelle 2 Spalte 2 werden nach dem Wort „Anmerkung:“ ein Zeilenumbruch und folgender Satz eingefügt:
„Der Gebührenteil Buchstabe a findet auch Anwendung, wenn keine Einigung nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatG erfolgt.“
 
c)
Tarifstelle 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird nach Satz 1 der Anmerkung folgender Satz eingefügt:
„Bei der Aufmessung eines Gebäudes, das bereits zu einem früheren Zeitpunkt für das Liegenschaftskataster aufgemessen worden war und in seinen Außenmaßen wesentlich verändert wurde, ist die Grundfläche des Gebäudes nach der Veränderung mit der Differenz der Grundflächen vor und nach der Veränderung zu vergleichen und für die Abrechnung der niedrigere Wert zugrunde zu legen.“
 
 
bb)
In Tarifstelle 3.3 Spalte 3 wird die Angabe „105“ durch die Angabe „125“ ersetzt.
 
d)
In Tarifstelle 4.1 Spalte 3 wird die Angabe „620“ durch die Angabe „740“ ersetzt.
 
e)
In Tarifstelle 5 Spalte 2 wird Satz 3 der Anmerkung wie folgt gefasst:
„Bei Überschreitung der Freigrenze ist für die Gebührenermittlung im Falle von Satz 1 Nummer 1 und 2 die Streckenlänge ab der Freigrenze sowie im Falle von Satz 1 Nummer 3 die Streckenlänge ab der äußeren Flurstücksgrenze der neuerbauten oder veränderten Anlage maßgeblich.“
 
f)
Tarifstelle 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Tarifstelle 6.2 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„Nachholung der Abmarkung einer nach
 
a)
§ 16 Abs. 4 SächsVermKatGDVO oder
 
b)
§ 15 Abs. 4 DVOSächsVermG
 
 
ausgesetzten Abmarkung von Grenzpunkten“.
 
 
bb)
In den Tarifstellen 6.2.1, 6.2.2 und 6.3 wird jeweils in Spalte 3 die Angabe „61“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
 
 
cc)
In den Tarifstellen 6.1 und 6.4 wird jeweils in Spalte 3 die Angabe „26“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
 
g)
In Tarifstelle 8.12 Spalte 3 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
 
h)
Die Tarifstellen 10.2.1.1 bis 10.2.1.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.2.1.1 und 10.2.1.2 ersetzt:
Tarifstellen 10.2.1.1 und 10.2.1.2
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
„10.2.1.1* bis einschließlich DIN A3 20 je Blatt
10.2.1.2* größer als DIN A3 bis DIN A0

Anmerkung:
Die Übermittlung von Präsentationsausgaben größer als DIN A3 erfolgt nach technischer Verfügbarkeit.
40 je Blatt“.
 
i)
Tarifstelle 12.4 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 12.4
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
„12.4 zum Zweck der Nachholung der Abmarkung einer nach
a) § 16 Abs. 4 SächsVermKatGDVO
b) § 15 Abs. 4 DVOSächsVermG
ausgesetzten Abmarkung von Grenzpunkten
15 je Bestimmung der Koordinaten der Grenzpunkte zugrunde liegenden Katasternachweis

Anmerkung:
Wird im Zuge der Nachholung der Abmarkung eine Gebäudeaufmessung durchgeführt, wird die Gebühr auf eine nach Tarifstelle 12.2 zu erhebende Gebühr angerechnet.“
 
j)
Tarifstelle 15.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Tarifstelle 15.2.3 Spalte 2 werden die Wörter „(DGM2, DGM10 und DGM25)“ durch die Wörter „(DGM1, DGM2, DGM5, DGM10 und DGM25)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Tarifstelle 15.2.4 Spalte 2 werden die Wörter „das Digitale Geländemodell DGM2“ durch die Wörter „ein Digitales Geländemodell“ ersetzt.
2.
Die Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2 werden wie folgt gefasst:

Tabelle 1
(zu Anlage 1 Tarifstelle 2)

Grenzwiederherstellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken

Tabelle 1
Anzahl der Grenzpunkte Gebühr in EUR
Anzahl der Grenzpunkte Gebühr in EUR
1   330
2   650
3   940
4 1 200
5 1 440
6 1 660
7 1 860
8 2 040
9 2 210
10 2 370
je weiterer Grenzpunkt + 150

Tabelle 2
(zu Anlage 1 Tarifstelle 2 und 8.7)

Grenzfeststellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken, Sonderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsVermKatG auf Antrag

Tabelle 2
Fläche des Trennstückes in m² Gebühr in EUR/Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4
Fläche des Trennstückes in m² Gebühr in EUR
Kategorie I
Gewässer, Wald und Flächen für die Landwirtschaft
Kategorie II
Bauerwartungsland, Rohbauland, baureifes und bebautes Land in Gemeinden bis 40 000 Einwohner
Kategorie III
Bauerwartungsland, Rohbauland, baureifes und bebautes Land in Gemeinden über 40 000 Einwohner
Kategorie IV
alle Flächen, die nicht in Kategorie I bis III einzuordnen sind
bis 50   240   410   500   280
größer 50 bis 150   355   615   770   430
größer 150 bis 1 400   575   915 1 065   655
größer 1 400 bis 5 000   800 1 215 1 365   950
größer 5 000 bis 10 000 1 030 1 435 1 735 1 215
je weitere angefangene 10 000 m²  + 75  + 75  + 75  + 75

Der Einordnung eines Trennstücks in eine der vorstehenden Kategorien sind Angaben

a)
eines geltenden Bebauungsplans,
b)
eines geltenden Flächennutzungsplans,
c)
einer geltenden Ergänzungssatzung oder
d)
einer geltenden Entwicklungssatzung

zugrunde zu legen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Beendigung der kostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung. Die Einordnung der Gemeinden nach Einwohnern richtet sich nach der vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen herausgegebenen Gemeindestatistik.

Tabelle 3
(zu Anlage 1 Tarifstelle 3)

Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung)

Tabelle 3
Gesamtgrundfläche der Gebäude in m² Gebühr in EUR
Gesamtgrundfläche der Gebäude in m² Gebühr in EUR
bis 50   215
größer 50 bis 300   585
größer 300 bis 500   810
größer 500 bis 1 000 1 250
größer 1 000 bis 5 000 2 180
größer 5 000 bis 10 000 3 590
größer 10 000 5 700

Tabelle 4
(zu Anlage 1 Tarifstellen 4, 8.8 und 9.3)

Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung,
Katastervermessung aufgrund einer Mitteilung nach § 15 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVermKatGDVO und aufgrund § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVermKatGDVO,
Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 4 gebührenpflichtig sind

Tabelle 4
Anzahl der Grenzpunkte Gebühr in EUR
Anzahl der Grenzpunkte Gebühr in EUR
1   480
2   860
3 1 220
4 1 560
5 1 880
6 2 180
7 2 460
8 2 720
9 2 960
10 3 180
je weiterer Grenzpunkt  + 200

Tabelle 5
(zu Anlage 1 Tarifstelle 5)

Katastervermessung an langgestreckten Anlagen

Tabelle 5
Flurstücksdichte Gebühr in EUR
je laufender Meter Streckenlänge
Flurstücksdichte Gebühr in EUR
je laufender Meter Streckenlänge
bis 5 6,70
über 5 bis 15 7,50
über 15 8,30

Die Streckenlänge ist die auf die Achse der langgestreckten Anlage bezogene beantragte Länge der Katastervermessung. Die Flurstücksdichte errechnet sich aus der Anzahl der auf der gesamten Streckenlänge beiderseits der langgestreckten Anlage neugebildeten Flurstücke bezogen auf 100 m beantragte Streckenlänge.“

3.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Tabelle 5 die Wörter „(DGM2, DGM10 und DGM25)“ durch die Wörter „(DGM1, DGM2, DGM5, DGM10 und DGM25)“ ersetzt.
 
b)
Tabelle 5 wird wie folgt gefasst:

„Tabelle 5
(zu Anlage 1 Tarifstelle 15.2.3)

Übermittlung von Replikationen der Digitalen Geländemodelle (DGM1, DGM2, DGM5, DGM10 und DGM25)

Tabelle 5
Zeile Landschaftsfläche in km² DGM1 Gebühr in EUR je km² DGM2 Gebühr in EUR je km² DGM5 Gebühr in EUR je km² DGM10 Gebühr in EUR je km² DGM25 Gebühr in EUR je km² zuzüglich Gebühr aus Zeile
Zeile Landschaftsfläche
in km²
DGM1
Gebühr in
EUR je km²
DGM2
Gebühr in
EUR je km²
DGM5
Gebühr in
EUR je km²
DGM10
Gebühr in
EUR je km²
DGM25
Gebühr in
EUR je km²
zuzüglich Gebühr
aus Zeile
(1) 1. bis 500. 80,00 50,00 20,00 10,00 4,00
(2) 501. bis 5 000. 40,00 25,00 10,00  5,00 2,00 (1)
(3) ab 5 001. 20,00 12,50  5,00  2,50 1,00 (1) und (2)“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Dresden, den 18. Oktober 2017

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften