Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz

Vom 14. November 2017

I.
Änderung der Förderrichtlinie
Teichwirtschaft und Naturschutz

Die Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 282), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), wird wie folgt geändert:

1.
Der Ziffer I Nummer 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Für die jährliche Bewilligung besteht ein Zahlungsvorbehalt in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden EU-Mitteln sowie den dazu notwendigen Komplementärmitteln. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie. Unabhängig davon sind die Verpflichtungen über den gesamten, festgelegten Verpflichtungszeitraum einzuhalten, um Rückforderungen zu vermeiden.“
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Nummer 4.1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Eine Förderung der förderfähigen Flächen ist nur innerhalb der spezifischen Förderkulisse zulässig.“
 
b)
In Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe „0,10“ durch die Angabe „0,1000“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 6.3.3 Buchstabe d Variante St2 Satz 2 werden das Komma nach dem Wort „Jahren“ sowie die Wörter „bei späterem Schlagzugang nur einmal“ gestrichen.
 
d)
In Nummer 7.5 Satz 1 werden die Wörter „2. Verpflichtungsjahr“ durch die Wörter „Antragsjahr 2017 (für Neuantragsteller 2017 ab Antragsjahr 2018)“ ersetzt.
 
e)
Der Nummer 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Stehen Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung (Ziffer I Nummer 2), kann dies dazu führen, dass Anträge nicht wie beantragt bewilligt werden können.“
3.
Die Anlage „Rechtsgrundlagen“ wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
 
c)
In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)“ durch die Wörter „Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 3 werden die Wörter „Nr. 1142/2014 (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 28)“ durch die Wörter „Nr. 2015/1929 (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1)“ ersetzt.
 
e)
Der Nummer 4 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2462 (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 7) geändert worden ist,“
 
f)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
 
 
„5.
Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1976, S. 1),“
 
g)
Der Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/2135 (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 34) geändert worden ist,“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. November 2017

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt