Gesetz
zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Vom 13. Dezember 2017

Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. Juli 2019

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag

(1) 1Dem am 20. Juni 2017 unterzeichneten Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. 2Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5, auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1, des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649) werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Zustimmung der fachlich betroffenen Staatsministerien erlassen.1

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Studienakkreditierungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 18 Absatz 1 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Dresden, den 13. Dezember 2017

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Änderungsvorschriften

Änderung des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Art. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 472)