Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Förderung von Betreuungsvereinen

Vom 5. Dezember 2001

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Auf Grund von § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539) gewährt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen. Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
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Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Tätigkeit der Betreuungsvereine hinsichtlich Werbung, Gewinnung, Anleitung, Beratung und Fortbildung von Betreuern (Querschnittsaufgaben).

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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger (Endempfänger) sind die gemäß § 3 AGBtG anerkannten Betreuungsvereine. Sie erhalten die Zuwendung über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen (Erstempfänger).

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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Betreuungsvereine können gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 AGBtG erfüllen. Der Einzugsbereich ist mit den zuständigen örtlichen Betreuungsbehörden abzustimmen. Der Betreuungsverein muss für seine Mitarbeiter eine den Erfordernissen entsprechende Fort- und Weiterbildung, insbesondere bei auftretenden Änderungen der Rechtslage, ermöglichen. Er muss in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 AGBtG mitwirken und hat für eine angemessene Haftpflichtversicherung der Mitarbeiter zu sorgen. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
4.2
Betreuungsvereine leisten mit ihren Mitarbeitern einen Beitrag zur Entlastung der kommunalen Betreuungsbehörden. Der Freistaat Sachsen geht deshalb davon aus, dass sich die kommunalen Betreuungsbehörden an den Personal- und Sachkosten für den ganzjährig vollzeitbeschäftigten oder den teilzeitbeschäftigten Querschnittsmitarbeiter der Betreuungsvereine in angemessenem Umfang beteiligen.
4.3
Die Zuschüsse werden gewährt, wenn die von der Bewilligungsbehörde festgelegten Bemessungskriterien erfüllt sind. Die überörtliche Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AGBtG gibt gegenüber der Bewilligungsbehörde eine Empfehlung über die Bemessungskriterien für die Vergabe der auszureichenden Fördermittel ab. In die Bemessungskriterien sind die Zahl der Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, die Zahl der zu betreuenden Personen und die Aufgaben des Querschnittsmitarbeiters aufzunehmen.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendungen werden in Form fester Beträge an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung) als Projektförderung gewährt. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personalkosten und Sachkosten.
5.2
Der Zuschuss zu den Personalkosten für den zu benennenden ganzjährig vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter je Verein beträgt bis zu 10 230 EUR. Dieser Betrag wird bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend gemindert; in Ausnahmefällen kann er auf mehrere Teilzeitbeschäftigte aufgeteilt werden.
5.3
Der Zuschuss zu den Sachkosten beträgt bis zu 4 100 EUR.
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Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie. Der Erstempfänger reicht die Zuwendung in öffentlich-rechtlicher Form nach Nummer 12.4 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO an die Endempfänger aus.
6.2
Die Betreuungsvereine stellen die Anträge auf Förderung bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtliche Betreuungsbehörden. Die örtlichen Betreuungsbehörden nehmen Stellung zum Einzugsbereich des Vereins und zu den Fördervoraussetzungen nach Nummer 4.1 und reichen anschließend die Anträge einschließlich Stellungnahme an den Landeswohlfahrtsverband Sachsen als überörtliche Betreuungsbehörde weiter. Unter Bezugnahme auf Nummer 4.2 ist der Stellungnahme die Angabe zur Höhe der Beteiligung durch die Kommunen beizulegen.
6.3
Der Zuschuss wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag soll der örtlichen Betreuungsbehörde bis zum 15. Dezember des Vorjahres vorliegen. Die örtlichen Betreuungsbehörden reichen die Anträge an die überörtliche Betreuungsbehörde weiter. Geht der Antrag später ein, beginnt die Förderung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der örtlichen Betreuungsbehörde eingeht.
6.4
Die Zuwendung wird in zwei Raten ausgezahlt. Die Auszahlung der ersten Rate erfolgt bis zum 30. April des Haushaltsjahres, die zweite Rate wird bis zum 30. September des Haushaltsjahres ausgereicht.
6.5
Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Der Erstempfänger prüft den Verwendungsnachweis abschließend.
6.6
Der Erstempfänger rechnet nach abgeschlossener Prüfung der Verwendungsnachweise, spätestens bis 31. August des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres, die an ihn bewilligten und an die Betreuungsvereine weitergegebenen Zuwendungen gegenüber dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie ab.
6.7
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Ausnahmeregelungen
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den in den Nummern 4.3, 5 und 6 festgelegten Kriterien zulassen.

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In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Betreuungsvereinen vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S355) außer Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2001

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler