Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz

Vom 29. November 2017

A.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 25. September 2013 (SächsJMBl. S. 119), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsJMBl. S. 327) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:

I.
In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
II.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
1.
In dem Satz vor Großbuchstabe A werden die Wörter „Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2677) geändert worden ist“ durch die Wörter „Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist“ ersetzt.
 
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 3 GvKostG“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.
 
 
c)
In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 807 Abs. 1 ZPO“ durch die Wörter „§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
d)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für die Zustellung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung entsprechend.“
 
 
e)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „BGB“ jeweils durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
 
 
f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 3 GvKostG“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 3 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.
 
bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „ZPO“ durch die Wörter „der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
cc)
In Buchstabe c werden die Angabe „§ 802b ZPO“ durch die Wörter „§ 802b der Zivilprozessordnung“ und die Angabe „§ 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO“ durch die Wörter „§ 802a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
g)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 GvKostG“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.
 
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „GvKostG“ durch die Wörter „des Gerichtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.
 
3.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 4 Satz 5 und § 4 Abs. 2 Satz 2 GvKostG“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 5 und § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.
 
 
c)
In Absatz 5 werden die Angabe „§ 14 GvKostG“ durch die Wörter „§ 14 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes“ und die Angabe „§ 15 Abs. 2 GvKostG“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.
 
4.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 7 Abs. 4“ durch die Wörter „Nummer 7 Absatz 4“ ersetzt.
 
5.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
 
c)
In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 3 GvKostG“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.
 
 
d)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 GvKostG“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.
 
6.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2 GVO“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 2 der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
7.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 3 werden die Angabe „GvKostG“ durch die Wörter „des Gerichtsvollzieherkostengesetzes“, die Angabe „Nr. 712 KV“ durch die Wörter „Nummer 712 des Kostenverzeichnisses“ und die Angabe „Nr. 18 Abs. 1“ durch die Wörter „Nummer 18 Absatz 1“ ersetzt.
 
bb)
In Satz 6 wird die Angabe „GvKostG“ durch die Wörter „des Gerichtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.
 
 
c)
In Absatz 5 werden die Angabe „GvKostG“ durch die Wörter „des Gerichtsvollzieherkostengesetzes“ und die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
8.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 GVO“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
9.
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 8 Abs. 2 Buchst. c“ durch die Wörter „Nummer 8 Absatz 2 Buchstabe c“ ersetzt.
 
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 
bbb)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „Nr. 8 Abs. 1“ durch die Wörter „Nummer 8 Absatz 1“ ersetzt.
 
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „versehen“ ein Komma und die Wörter „der auch maschinell erzeugt sein kann“ eingefügt.
 
 
d)
In Absatz 3 Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 712 KV“ durch die Wörter „Nummer 712 des Kostenverzeichnisses“ ersetzt.
 
 
e)
In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort „einzustellen“ ein Punkt am Ende eingefügt.
 
10.
Die Überschrift vor Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
 
 
Zu den Nummern 100, 101 des Kostenverzeichnisses“.
 
11.
Die Überschrift vor Nummer 10 a wird wie folgt gefasst:
 
 
Zu Nummer 102 des Kostenverzeichnisses“.
 
12.
Die Überschrift vor Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
 
 
Zu Nummer 205 des Kostenverzeichnisses“.
 
13.
Nummer 11 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 826 Abs. 2 ZPO, § 116 Abs. 2 GVGA“ durch die Wörter „§ 826 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, § 116 Absatz 2 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
 
 
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „GVGA“ durch die Wörter „der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
 
14.
Die Überschrift vor Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
 
 
Zu Nummer 220 des Kostenverzeichnisses“.
 
15.
Nummer 12 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
16.
Die Überschrift vor Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
 
 
Zu Nummer 221 des Kostenverzeichnisses“.
 
17.
Nummer 13 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
In Satz 1 wird die Angabe „GVGA“ durch die Wörter „der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
 
18.
Die Überschrift vor Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
 
 
Zu den Nummern 410, 411 des Kostenverzeichnisses“.
 
19.
Nummer 14 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nrn. 410 und 411 KV“ durch die Wörter „Nummern 410 und 411 des Kostenverzeichnisses“ ersetzt.
 
bb)
In Satz 2 werden die Angabe „ZPO“ durch die Wörter „der Zivilprozessordnung“ und die Angabe „§ 45 Abs. 4 GVGA“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 4 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
 
20.
Die Überschrift vor Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
 
 
Zu Nummer 500 des Kostenverzeichnisses“.
 
21.
Nummer 15 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 12 Abs. 2 und 3“ jeweils durch die Wörter „Nummer 12 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
 
22.
Die Überschrift vor Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
 
 
Zu Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses“.
 
23.
In den Gliederungsbezeichnungen der Nummern 1, 10, 10 a und 16 wird die Angabe „Nr.“ jeweils durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
24.
Die Überschrift vor Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
 
 
Zu Nummer 710 des Kostenverzeichnisses“.
 
25.
Nummer 17 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 710 KV“ durch die Wörter „Nummer 710 des Kostenverzeichnisses“ ersetzt.
 
26.
Die Überschrift vor Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
 
 
Zu den Nummern 711, 712 des Kostenverzeichnisses“.
 
27.
Nummer 18 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Gliederungsbezeichnung wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 werden die Angabe „Nr. 711 KV“ durch die Wörter „Nummer 711 des Kostenverzeichnisses“ und die Angabe „GvKostG“ durch die Wörter „des Gerichtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 711 KV“ durch die Wörter „Nummer 711 des Kostenverzeichnisses“ ersetzt.
 
bb)
In Buchstabe b Satz 1 wird die Angabe „Nr. 712 KV“ durch die Wörter „Nummer 712 des Kostenverzeichnisses“ ersetzt.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Dresden, den 29. November 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow