Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizfachwirte – SächsAPOJFW)

Vom 29. März 2018

Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 bis 8 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Ziel und Grundsätze des Vorbereitungsdienstes

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Anwärter im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst des Freistaates Sachsen.

(2) 1Ziel des Vorbereitungsdienstes ist die Erlangung der Befähigung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst. 2Diese Befähigung wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten, die die Anwärter zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. 2Die Fähigkeit zur selbständigen Wissenserweiterung sowie zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden. 3In die Ausbildung ist die den späteren Tätigkeitsbereich berührende Informationstechnologie einzubeziehen.

(4) Die Anwärter sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbständiger Erledigung anzuleiten.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt,
3.
an einem Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) 1Weitere Voraussetzung ist die Fähigkeit, im Maschinenschreiben eine zehnminütige Abschrift von einer Langschriftvorlage in der Geschwindigkeit von 180 Anschlägen je Minute zu fertigen. 2Sofern diese Voraussetzung bis zur Einstellung noch nicht nachgewiesen worden ist, kann dem Anwärter gestattet werden, den Nachweis bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu erbringen. 3Wird der Nachweis bis zu diesem Termin nicht vorgelegt, kann der Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. 4Hierauf ist der Anwärter bei Einstellung hinzuweisen.

§ 3
Einstellungsbehörde

Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.

§ 4
Dienstbezeichnung

Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Anwärter führen die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärter“ oder „Justizsekretäranwärterin“.

Abschnitt 2
Ausbildungsstellen

§ 5
Ausbildungsstellen

(1) 1Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz Ausbildungsgerichte. 2Die praktische Ausbildung kann neben den Ausbildungsgerichten auch an anderen Gerichten und an Staatsanwaltschaften erfolgen.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung findet in der Regel am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt.

(3) 1Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung. 2Er weist die Anwärter dem Fachbereich Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch für die fachtheoretische Ausbildung und den Ausbildungsgerichten für die praktische Ausbildung zu.

§ 6
Ausbildende und Lehrkräfte

(1) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) 1Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht einen Ausbildungsleiter und einen Stellvertreter. 2Die Ausbildungsleiter haben eine sorgfältige praktische Ausbildung sicherzustellen. 3Sie sind während der praktischen Ausbildung Vorgesetzte der Anwärter.

(3) 1Der Leiter der Ausbildungsstelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter die Bediensteten, denen Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden. 2Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich.

(4) Die fachtheoretische Ausbildung am Ausbildungszentrum Bobritzsch erfolgt durch dort beschäftigte hauptamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte.

(5) Die Lehrbeauftragten nach Absatz 4 werden auf Vorschlag des Fachbereichsleiters Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch (Fachbereichsleiter) im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch das Staatsministerium der Justiz in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Abschnitt 3
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 7
Ausbildungsverlauf

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. 2Der Vorbereitungsdienst umfasst

1.
die praktische Ausbildung von mindestens 14 Monaten,
2.
die fachtheoretische Ausbildung von mindestens zehn Monaten

und schließt mit der Justizfachwirtprüfung ab.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.
Einführungspraktikum,
2.
fachtheoretischer Lehrgang A,
3.
praktische Ausbildung I,
4.
fachtheoretischer Lehrgang B,
5.
praktische Ausbildung II,
6.
fachtheoretischer Lehrgang C,
7.
praktische Ausbildung III,
8.
Abschlusslehrgang,
9.
Abschlusspraktikum.

(3) 1Inhalt und Umfang der praktischen und fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte bestimmt ein durch das Staatsministerium der Justiz zu genehmigender Rahmenstoffplan. 2Dieser wird vom Fachbereichsleiter nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichts erstellt und unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Erfordernisse der beruflichen Praxis fortgeschrieben. 3Der Präsident des Oberlandesgerichts und der Fachbereichsleiter berichten dem Staatsministerium der Justiz nach Ablauf eines jeden Ausbildungsjahres über den Verlauf der Ausbildung und weisen auf notwendige Änderungen des Ausbildungsverlaufs, des Umfangs und des Inhalts der Ausbildung hin.

(4) 1Die Ausbildung umfasst alle Geschäfte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst, insbesondere die Geschäftsstellen- und die Kanzleitätigkeit, die Protokollführung und das Kostenwesen sowie die Grundzüge der zu Grunde liegenden materiellen und formellen Rechtsgebiete. 2Den Anwärtern sind die Grundlagen des Staats- und Verfassungsrechts, die Grundzüge des Beamtenrechts, der Geschäfte der Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie die wirtschaftliche und soziale Bedeutung ihrer späteren Tätigkeit zu vermitteln. 3Zur Vertretung und zur Aushilfe dürfen sie nur ausnahmsweise herangezogen werden.

§ 8
Fachtheoretische Ausbildung

(1) 1Der Unterricht wird in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. 2Im Rahmen des Unterrichts sind auch Klausuren zu fertigen. 3Die Anzahl der Unterrichtsstunden und der Klausuren wird durch den Rahmenstoffplan bestimmt.

(2) 1Der Stundenplan wird durch den Fachbereichsleiter auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes erstellt. 2Er bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz.

§ 9
Praktische Ausbildung

(1) 1Der Präsident des Oberlandesgerichts erstellt auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes für die praktische Ausbildung Beschäftigungstagebücher. 2In den Beschäftigungstagebüchern sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich die Anwärter vertraut machen müssen.

(2) Die Anwärter vermerken in dem Beschäftigungstagebuch, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten sie bei den einzelnen Ausbildungsstellen beschäftigt worden sind.

(3) 1Während der praktischen Ausbildung findet zusätzlich Begleitunterricht an den Ausbildungsgerichten statt, in dem die theoretischen Kenntnisse vertieft werden. 2Die Anwärter fertigen nach Maßgabe des Rahmenstoffplanes Klausuren, die schwerpunktmäßig die in der bisherigen Ausbildung vermittelten Lehrinhalte umfassen. 3Die Anzahl der Unterrichtsstunden und der Klausuren sowie der Inhalt des Begleitunterrichts werden durch den Rahmenstoffplan bestimmt.

§ 10
Zwischenbewertungen und Ausbildungszeugnisse

(1) 1Die Ausbildungsleiter erstellen jeweils zum Ende eines praktischen Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis, in dem Kenntnisse, Fähigkeiten, Arbeitsqualität, Arbeitsquantität und Arbeitsweise des Anwärters gewürdigt werden. 2Berücksichtigung finden dabei die Klausuren im Begleitunterricht und die Beurteilungen der Bediensteten, denen der Anwärter zur Ausbildung zugewiesen war (Praxisbeurteilungen).

(2) Der Fachbereichsleiter erstellt jeweils zum Ende eines fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über das Lehrgangsergebnis.

(3) 1Für das Verfahren zur Fertigung der Klausuren während der fachtheoretischen Ausbildung und im Begleitunterricht gelten die §§ 21, 22, 24 bis 27 und 39 entsprechend mit der Maßgabe, dass alle Entscheidungen in der fachtheoretischen Ausbildung durch den Fachbereichsleiter und in der praktischen Ausbildung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts getroffen werden. 2Von der Regelung des § 22 Absatz 1 Nummer 2 können entsprechend des Leistungsstandes des Anwärters Ausnahmen zugelassen werden.

(4) 1Für die Bewertung der Klausuren und Praxisbeurteilungen in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten gilt § 23 Absatz 1 entsprechend. 2Die erzielten Noten werden in den Zeugnissen bescheinigt. 3Die Zeugnisse schließen mit einer auf zwei Dezimalstellen zu errechnenden Gesamtnote; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 4Eine in der doppelten Bearbeitungszeit zu fertigende Klausur wird zweifach gezählt. 5Die Gesamtnote eines praktischen Ausbildungsabschnittes errechnet sich aus dem Durchschnitt der im Verhältnis eins zu eins zu berücksichtigenden Klausuren und der vorliegenden Praxisbeurteilungen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für das Einführungspraktikum, den Abschlusslehrgang und das Abschlusspraktikum.

§ 11
Urlaub und Unterbrechung der Ausbildung

(1) 1Der Erholungsurlaub kann aus organisatorischen Gründen allen Anwärtern für denselben Zeitraum gewährt werden. 2Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung des Erholungsurlaubs grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) 1Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen bewilligt in der praktischen Ausbildung der Leiter des Ausbildungsgerichts nach Anhörung des Ausbildungsleiters und während der fachtheoretischen Ausbildung nach Anhörung des Fachbereichsleiters. 2In dringenden Fällen kann während der praktischen Ausbildung der Leiter der Ausbildungsstelle und während der fachtheoretischen Ausbildung der Fachbereichsleiter Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub bewilligen. 3Er unterrichtet hiervon den Leiter des Ausbildungsgerichts.

(3) Soweit andere Unterbrechungen, die der Anwärter nicht zu vertreten hat, 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts auf Grund der Leistungen, ob der Anwärter in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurücktritt.

§ 12
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

(1) 1Erbringt ein Anwärter in einem fachtheoretischen oder einem praktischen Ausbildungsabschnitt eine schlechtere als mit „ausreichend“ bewertete Gesamtnote oder erzielt nicht in mindestens der Hälfte der Klausuren des jeweiligen Ausbildungsabschnittes, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“, tritt er zur Wiederholung des Ausbildungsabschnittes in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. 2Die Wiederholung ist nur einmal statthaft.

(2) 1Den Anschluss an den zu wiederholenden Ausbildungsabschnitt regelt der Präsident des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Leistungsmängel des Anwärters. 2Frühere erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsabschnitte sind nicht zu wiederholen.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Wiederholung versagen und das Entlassungsverfahren einleiten, wenn

1.
nicht zu erwarten ist, dass der Anwärter bei der Wiederholung des Ausbildungsabschnittes das Ausbildungsziel erreichen wird oder
2.
der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat.

(4) 1Erbringt der Anwärter auch in dem nochmals abgeleisteten Ausbildungsabschnitt oder in einem späteren Ausbildungsabschnitt eine schlechtere als mit „ausreichend“ bewertete Gesamtnote oder erzielt nicht in mindestens der Hälfte der Klausuren des zu wiederholenden oder eines späteren Ausbildungsabschnittes, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“, ist er zu entlassen. 2In besonderen Härtefällen können durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Ausnahmen zugelassen werden.

Teil 3
Justizfachwirtprüfung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 13
Grundsatz

(1) 1Die Justizfachwirtprüfung ist Laufbahnprüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes. 2Die Justizfachwirtprüfung stellt fest, ob die Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst geeignet sind. 3Das Bestehen der Justizfachwirtprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

(2) 1Die Justizfachwirtprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. 2Sie wird in der Regel am Ausbildungszentrum Bobritzsch abgenommen. 3Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat der Ausbildung stattfinden.

Abschnitt 2
Prüfungsbehörde

§ 14
Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane

(1) 1Prüfungsbehörde ist das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz. 2Als Außenstellen können Örtliche Prüfungsleiter bestellt werden.

(2) Prüfungsorgane sind

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes,
3.
die Prüfer.

§ 15
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.
dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzenden,
2.
einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Rechtspfleger),
3.
einer hauptamtlichen Lehrkraft des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch,
4.
einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) 1Auf Anordnung des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen. 2Eine solche Beschlussfassung scheidet aus, wenn ein Mitglied dem Sternverfahren widerspricht.

§ 16
Prüfer

(1) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter sind ohne besondere Bestellung Prüfer.

(2) 1Zu Prüfern können Richter, Staatsanwälte, Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, Rechtspfleger und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bestellt werden. 2Lehrkräfte des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch sind in der Regel zu Prüfern zu bestellen.

(3) Die Prüfer haben folgende Aufgaben:

1.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben,
2.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
3.
Abnahme der mündlichen Prüfung.

§ 17
Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes
und der Prüfungsorgane

(1) 1Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen.

(2) 1Die Justizfachwirtprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. 2Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann seine Befugnisse nach Absatz 1 auf die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes und auf die Örtlichen Prüfungsleiter übertragen.

§ 18
Weisungsunabhängigkeit

1Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sowie die Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. 2Die Örtlichen Prüfungsleiter und die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 19
Bestellung der Prüfungsorgane

(1) 1Die Bestellung und Wiederbestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter erfolgen durch den Staatsminister der Justiz. 2Die Bestellung und Wiederbestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz beschäftigt sind, erfolgt jeweils im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde.

(2) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die jeweiligen Prüfer; Wiederbestellungen erfolgen durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Bestellung und Wiederbestellung erfolgt jeweils auf fünf Jahre. 2Das Ende der Bestellung ist durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes festzustellen. 3Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfers kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben.

§ 20
Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiter

1Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiter und Stellvertreter der Örtlichen Prüfungsleiter bestellen. 2Zu Örtlichen Prüfungsleitern können Richter, Staatsanwälte oder Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bestellt werden. 3Die Örtlichen Prüfungsleiter unterstützen als Außenstellen das Landesjustizprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen.

Abschnitt 3
Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

§ 21
Ausschluss von der Teilnahme
an der Justizfachwirtprüfung

(1) Wird gegen einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist er von der Teilnahme an der Justizfachwirtprüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

(2) Von der Teilnahme an der Justizfachwirtprüfung kann ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, der

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Justizfachwirtprüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Justizfachwirtprüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

(3) In Eilfällen kann der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 22
Prüfungsverhinderung

(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Justizfachwirtprüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, oder ist er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gemäß § 21 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:

1.
Hat der Prüfungsteilnehmer die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Umfang von weniger als vier Siebentel der Gesamtbearbeitungszeit nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 3 bearbeitet, gilt die Justizfachwirtprüfung als nicht abgelegt.
2.
Hat der Prüfungsteilnehmer die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Umfang von mindestens vier Siebentel der Gesamtbearbeitungszeit nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 3 bearbeitet, hat er an Stelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Prüfungsarbeiten innerhalb einer vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzprüfungsarbeiten anzufertigen.
3.
Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. 2Im Fall einer Krankheit erfolgt der Nachweis grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden. 4Gibt der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Prüfungsarbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. 5Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) 1Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ein Monat verstrichen ist. 2Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn das Ergebnis bekannt gegeben wurde.

(4) Der Anwärter kann entlassen werden, wenn die Justizfachwirtprüfung zum zweiten Mal nach der erstmaligen Zulassung aus Gründen des Absatzes 1 nicht abgelegt werden kann.

§ 23
Noten

(1) Die einzelnen Leistungen in der Justizfachwirtprüfung sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Bewertung
Prädikat Kriterium Note
sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht Note 1
gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht Note 2
befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht Note 3
ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Note 4
mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten Note 5
ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten Note 6

(2) Den errechneten Durchschnittswerten entsprechen in der Prüfungsgesamtnote folgende Notenbezeichnungen:

Notenbezeichnungen
1,00 bis 1,50 sehr gut
1,51 bis 2,50 gut
2,51 bis 3,50 befriedigend
3,51 bis 4,50 ausreichend
4,51 bis 5,50 mangelhaft
5,51 bis 6,00 ungenügend

§ 24
Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Soweit ein Prüfungsteilnehmer, ohne dass die Gründe des § 22 Absatz 1 vorliegen, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.

§ 25
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Justizfachwirtprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Anordnungen nach Absatz 1 darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen ein Jahr nach Abschluss der Justizfachwirtprüfung nicht mehr treffen.

§ 26
Hilfsmittel

1Der Prüfungsausschuss bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel für die schriftliche und mündliche Prüfung. 2Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 27
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) 1Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist diese Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die gesamte Justizfachwirtprüfung mit der Prüfungsgesamtnote „ungenügend“ zu bewerten. 2Als besonders schwerer Fall ist in der Regel auch anzusehen, wenn ein Prüfungsteilnehmer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen.

(3) 1Ist in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Justizfachwirtprüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Justizfachwirtprüfung für nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(4) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen in der schriftlichen Prüfung, der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung, die vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes beauftragten Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes sowie die Örtlichen Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer für die Dauer der betreffenden Prüfungsleistung zu belassen. 3Verhindert der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet. 4Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem die Prüfungsbehörde oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat.

§ 28
Prüfungsakten

(1) 1Über jeden Prüfungsteilnehmer wird beim Landesjustizprüfungsamt zur Durchführung der Justizfachwirtprüfung und im Weiteren zum Zweck des Nachweises und der Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. 2Diese enthält insbesondere

1.
Abdrucke der Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Ladung zur mündlichen Prüfung,
2.
die vom Prüfungsteilnehmer gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung,
3.
die Niederschrift über die erzielten Noten in der mündlichen Prüfung,
4.
den Abdruck der schriftlichen Bestehensbescheinigung,
5.
den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der Platzziffernbescheinigung,
6.
gegebenenfalls den Abdruck des Bescheids über das Nichtbestehen.

(2) 1Die Prüfungsteilnehmer können ihre Prüfungsakten einsehen. 2Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes.

Abschnitt 4
Prüfungsverfahren

§ 29
Zulassung zur Justizfachwirtprüfung

(1) Ist auf Grund der bisher erbrachten Leistungen zu erwarten, dass der Anwärter die praktische Ausbildung III bestehen wird, stellt ihn der Präsident des Oberlandesgerichts zur Justizfachwirtprüfung vor.

(2) Die Zulassung zur Justizfachwirtprüfung erfolgt mit der Ladung der vorgestellten Anwärter zur schriftlichen Prüfung durch das Landesjustizprüfungsamt.

(3) Wer die Ausbildung noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat der Ausbildung befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn er die Ausbildung bis zum Tag seiner mündlichen Prüfung beenden wird.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

1.
der Anwärter sie durch falsche Angaben erschlichen hat,
2.
sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte, oder
3.
sich zeigt, dass der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Anwärter schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung oder ein Widerruf ist jeweils zu begründen.

§ 30
Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer sechs schriftliche Prüfungsarbeiten unter Aufsicht zu fertigen. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. 3Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden und bei einer der sechs Prüfungsarbeiten vier Stunden (Doppelarbeit).

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind aus folgenden Gebieten, gegebenenfalls mit ihren Bezügen zur automatisierten Datenverarbeitung, zu fertigen:

1.
Zivil- und Zivilprozessrecht, einschließlich des Vollstreckungswesens,
2.
Straf- und Strafprozessrecht, einschließlich des Vollstreckungswesens,
3.
Freiwillige Gerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung der Geschäftsstellentätigkeit,
4.
Protokollführung,
5.
Kostenrecht,
6.
Aktenordnung, Geschäftsstellentätigkeit sowie Haushalts- und Kassenwesen.

(3) 1Eine schriftliche Prüfungsarbeit kann auch mehrere der in Absatz 2 genannten Gebiete umfassen. 2Dabei bildet ein Gebiet stets den Schwerpunkt der Prüfungsarbeit. 3Insgesamt wird jedes Gebiet einmal als Schwerpunkt einer Prüfungsarbeit geprüft.

(4) 1Die Prüfungsteilnehmer geben an Stelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen beim Landesjustizprüfungsamt zu verwahren. 3Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.

§ 31
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) 1Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfern bewertet. 2Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfer für die schriftliche Prüfung ein.

(2) Können sich die Prüfer über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Note innerhalb der von den beiden Prüfern vorgeschlagenen Noten fest.

(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

(4) 1Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird er durch einen anderen Prüfer ersetzt. 2Sofern der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die von ihm vorgenommenen Bewertungen in Kraft und müssen nicht wiederholt werden.

§ 32
Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Zulassung
zur mündlichen Prüfung

(1) 1Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtnote gemäß § 23 Absatz 2 gebildet; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, geteilt durch sieben.

(2) 1Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ erreicht und nicht in mehr als drei der schriftlichen Prüfungsarbeiten, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, eine schlechtere Einzelnote als „ausreichend“ erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Justizfachwirtprüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Einzelnoten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

§ 33
Mündliche Prüfung

(1) 1Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, die aus folgenden Prüfern bestehen:

1.
einem Richter, Staatsanwalt oder Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst als Vorsitzenden,
2.
einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Rechtspfleger),
3.
einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst.

2Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss hauptamtliche Lehrkraft im Fachbereich Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch sein.

(2) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(4) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen. 2Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(5) 1Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Teilen:

1.
Gebiete des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3,
2.
Gebiete des § 30 Absatz 2 Nummer 4 bis 6,
3.
das staatsbürgerliche Wissen und das Beamtenrecht.

2Die einzelnen Teile werden jeweils von einem Mitglied der Prüfungskommission mit der etwa gleichen Prüfungszeit geprüft. 3Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(6) 1Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. 2Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(7) 1Die Anwärter des nachfolgenden Einstellungsjahrganges können bei der mündlichen Prüfung zuhören. 2Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann auch andere Anwärter, mit der Justizfachwirtausbildung oder -prüfung befasste Personen und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörer zulassen. 3Zuhörer, die den Anordnungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission keine Folge leisten, können aus dem Prüfungsraum verwiesen werden. 4Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.

§ 34
Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Prüfungsgesamtnote

(1) In der mündlichen Prüfung sind für die in § 33 Absatz 5 Satz 1 genannten Teile jeweils Einzelnoten unter Verwendung der Noten des § 23 Absatz 1 zu erteilen.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet in einer gemeinsamen Beratung über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit.

(3) 1Anschließend stellt die Prüfungskommission die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote gemäß § 23 Absatz 2 fest; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, geteilt durch zehn.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.

(5) Die Justizfachwirtprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist.

(6) 1Prüfungsteilnehmern, die die Justizfachwirtprüfung bestanden haben, gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote das Bestehen der Justizfachwirtprüfung auch schriftlich bekannt. 2Die anderen Prüfungsteilnehmer erhalten über das Nichtbestehen der Justizfachwirtprüfung einen schriftlichen Bescheid.

§ 35
Prüfungszeugnis und Bezeichnung

(1) Wer die Justizfachwirtprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote ersichtlich ist (Prüfungszeugnis).

(2) Das Prüfungszeugnis erteilt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

(3) Mit Bestehen der Justizfachwirtprüfung wird die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Justizfachwirt“ oder „Justizfachwirtin“ erlangt.

§ 36
Festsetzung der Platznummern

(1) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Justizfachwirtprüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. 2Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der Prüfungsgesamtnote. 3Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer. 4Bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. 5In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) 1In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Justizfachwirtprüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, ist ihnen auch deren Zahl anzugeben.

§ 37
Wiederholung der Justizfachwirtprüfung

(1) 1Ein Prüfungsteilnehmer, der die Justizfachwirtprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Justizfachwirtprüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(2) 1Die Wiederholung erfolgt im nächsten ordentlichen Prüfungstermin. 2Sie setzt die erfolgreiche Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission muss bei der Wiederholungsprüfung ein anderer sein als im Termin der nicht bestandenen Justizfachwirtprüfung.

(4) 1Einem Prüfungsteilnehmer, der die Justizfachwirtprüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, kann auf Antrag gestattet werden, die Justizfachwirtprüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein zweites Mal zu wiederholen. 2Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Prüfungsteilnehmer im zweiten Prüfungsverfahren in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote mit mindestens „mangelhaft“ erreicht hat. 3Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des wiederholten Nichtbestehens der Justizfachwirtprüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen.

§ 38
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) 1Ein Anwärter, der die nicht bestandene Justizfachwirtprüfung wiederholen will, tritt zum Ableisten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Justizfachwirtprüfung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes.

(3) Zur Wiederholung der Justizfachwirtprüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.

§ 39
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer

(1) 1Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 [BGBl. I S. 2541] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders schwerwiegender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten oder des diesen gleichgestellten behinderten Menschen die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. 3Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen können neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. 4In der mündlichen Prüfung können auf Antrag des schwerbehinderten oder des diesen gleichgestellten behinderten Menschen angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) 1Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. 2Bei vorübergehender körperlicher Behinderung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit dies den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.

(3) 1Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Im Fall des Satzes 2 hat der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. 5Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen. 6Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40
Übergangsregelung

Die Ausbildung der Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2018 angetreten haben, richtet sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Justizdienstes vom 8. März 2003 (SächsGVBl. S. 80).

§ 41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Justizdienstes vom 8. März 2003 (SächsGVBl. S. 80) außer Kraft.

Dresden, den 29. März 2018

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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