Historische Fassung war gültig vom 01.01.2018 bis 31.12.2020

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes
(Gemeindefinanzreformgesetzdurchführungsverordnung – GFRGDVO)

Vom 10. April 2018

Auf Grund der §§ 2, 4 Absatz 2, §§ 5, 5a Absatz 3 Satz 3, § 5d Absatz 2 und § 6 Absatz 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), von denen § 5a Absatz 3 Satz 3 und § 5d Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 2 und 6 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz vom 1. März 2018 (SächsGVBl. S. 41) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), der durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130; S. 556) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil
an der Einkommensteuer

(1) Der auf die Gemeinden des Freistaates Sachsen entfallende Anteil an der Einkommensteuer wird auf die Gemeinden nach den in der Anlage 1 enthaltenen Schlüsselzahlen aufgeteilt.

(2) In Fällen kommunaler Neugliederung gilt bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen folgende Regelung:

1.
Wird eine Gemeinde durch Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden neu gebildet, ist für sie die Summe der Schlüsselzahlen der bisherigen Gemeinden maßgebend.
2.
1Wird eine Gemeinde geteilt, wird ihre Schlüsselzahl im Verhältnis der auf die Teile entfallenden Einwohnerzahlen auf die Rechtsnachfolger aufgeteilt. 2Maßgebend ist die vorläufige Einwohnerzahl, die durch das Statistische Landesamt zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres festgestellt wird.

§ 2
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil
an der Umsatzsteuer

(1) Der auf die Gemeinden des Freistaates Sachsen entfallende Anteil an der Umsatzsteuer wird auf die Gemeinden nach den in der Anlage 2 enthaltenen Schlüsselzahlen aufgeteilt.

(2) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 3
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

Ein Ausgleich nach § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes unterbleibt, wenn er zu einer Änderung des jährlichen Zahlbetrages von nicht mehr als 500 Euro führen würde.

§ 4
Gewerbesteuerumlage

(1) Die Gemeinden haben die Gewerbesteuerumlage an das Landesamt für Steuern und Finanzen zu zahlen.

(2) 1Die Berechnungsgrundlage für die gemäß § 6 Absatz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu ermittelnde und gemäß § 6 Absatz 7 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes abzuführende Gewerbesteuerumlage sowie für die zu leistenden Abschlagszahlungen ist die vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden und Gemeindeverbände. 2Die Gemeinden melden die Berechnungsgrundlagen für die abzuführende Gewerbesteuerumlage im Rahmen der Meldung zur vierteljährlichen Kassenstatistik an das Statistische Landesamt jeweils bis zum 15. 3Kalendertag nach Ablauf des betreffenden Kalendervierteljahres.

(3) 1Die Gemeinden haben jeweils am 15. Dezember eines Jahres eine Vorauszahlung auf die Schlussrechnung in Höhe des Betrages, den sie am 1. November abzuführen hatten, zu leisten. 2Übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Anteil an der Einkommensteuer, ist nur der Betrag in Höhe des Anteils an der Einkommensteuer zu leisten.

(4) Die nach § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes den Gemeinden zu erstattende Gewerbesteuerumlage wird mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer überwiesen.

§ 5
Zahlungstermine

(1) Den Gemeinden ist der ihnen jährlich zustehende Anteil an der Einkommensteuer am 1. Februar des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres auszuzahlen.

(2) 1Die Gemeinden erhalten nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahres Abschlagszahlungen nach dem Istaufkommen an der Einkommensteuer des jeweils vorangegangenen Vierteljahres. 2Diese Beträge werden am 1. Mai , 1. August und 1. November eines jeden Jahres ausgezahlt.

(3) Die Beträge der Vorauszahlungen auf die Schlussrechnung werden in Höhe der zum 1. November geleisteten dritten Abschlagszahlung am 15. Dezember eines jeden Jahres ausgezahlt.

(4) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und die Abschlagszahlungen werden mit der von der Gemeinde abzuführenden Gewerbesteuerumlage verrechnet.

(5) 1Versäumt eine Gemeinde die rechtzeitige Mitteilung der Berechnungsgrundlagen für die abzuführende Gewerbesteuerumlage im Rahmen der Meldungen zur vierteljährlichen Kassenstatistik nach § 4 Absatz 2 Satz 2, wird der die Gewerbesteuerumlage übersteigende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer jeweils erst zu dem Zahlungstermin ausgeglichen, der dem nächsten Meldetermin folgt, bis zu dem die verspätete Meldung vorliegt. 2Mit der Vorauszahlung nach Absatz 3 kann eine wegen einer verspäteten Meldung noch ausstehende Zahlung nach den Absätzen 1 und 2 verbunden werden.

(6) 1Die Gemeinden erhalten vierteljährlich Zahlungen nach dem Istaufkommen an der Umsatzsteuer in den jeweiligen abgelaufenen drei Vormonaten. 2Diese Beträge werden am letzten Werktag der Monate Februar, Mai, August und November ausgezahlt.

§ 6
Berechnung und Überweisung

1Das Statistische Landesamt errechnet die auf die Gemeinden entfallenden Anteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie die für den Ausgleich erforderlichen Beträge. 2Das Landesamt für Steuern und Finanzen überweist die Beträge nach § 5 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 an die Gemeinden.

§ 7
Übergangsbestimmungen

Soweit Steueraufkommen des Jahres 2017 auf die Gemeinden aufzuteilen ist, gelten § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufteilung nach den Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 30. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 41), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Februar 2015 (SächsGVBl. S. 257) geändert worden ist, erfolgt.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 30. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 41), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Februar 2015 (SächsGVBl. S. 257) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 10. April 2018

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Anlagen

Anlage 1
Schlüsselzahlen für die Verteilung der Anteile an der Einkommensteuer auf die Gemeinden

Anlage 2
Schlüsselzahlen für die Verteilung der Anteile an der Umsatzsteuer auf die Gemeinden