Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Vorschriften über die Unterrichtung und Betreuung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Vom 7. Mai 2018

Auf Grund

des § 4c Absatz 9 Nummer 1, § 62 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b sowie Nummer 7 bis 10, Absatz 3 und § 63a Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), von denen § 4c durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) eingefügt, § 62 durch Artikel 1 Nummer 73 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) neu gefasst und § 63a durch Artikel 1 Nummer 75 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) eingefügt worden ist, sowie des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) und
des § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), von denen § 13 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe e des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) und § 16 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist,

verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Förderschulen

Die Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu § 2 wird das Wort „allgemeinbildenden“ gestrichen.
 
b)
In der Angabe zu § 3 werden die Wörter „für Blinde und Sehbehinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Sehen“ ersetzt.
 
c)
In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „für Hörgeschädigte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Hören“ ersetzt.
 
d)
In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „für geistig Behinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ ersetzt.
 
e)
In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „für Körperbehinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung“ ersetzt.
 
f)
In der Angabe zu § 7 werden die Wörter „zur Lernförderung“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt.
 
g)
In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Sprachheilschule“ durch die Wörter „Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache“ ersetzt.
 
h)
In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „für Erziehungshilfe“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung“ ersetzt.
 
i)
In der Angabe zu § 12 werden die Wörter „und Förderschulzentrum“ gestrichen.
 
j)
In der Angabe zu § 13 werden die Wörter „des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ durch die Wörter „von sonderpädagogischem Förderbedarf“ ersetzt.
 
k)
Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 14b
Bildungsberatung“.
 
l)
In der Angabe zu § 15 wird das Wort „Förderschultyps“ durch das Wort „Förderschwerpunktes“ ersetzt.
 
m)
In der Angabe zu § 16 wird das Wort „in“ durch das Wort „an“ ersetzt.
 
n)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Förderplanung, Überprüfung auf Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs“.
 
o)
In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Wahlpflichtbereich“ durch das Wort „Wahlbereich“ ersetzt.
 
p)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Individuelle sonderpädagogische Förderung“.
 
q)
Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 27a
Täuschungen“.
 
r)
Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 7
Abschlussprüfungen und Erwerb von Abschlüssen
im Förderschwerpunkt Lernen und
im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“.
 
s)
In der Angabe zu § 33 werden die Wörter „und besondere Leistungsfeststellungen“ gestrichen.
 
t)
Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Erwerb des Hauptschulabschlusses und eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen“.
 
u)
Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 8
Schlussvorschriften“.
 
v)
Der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe vorangestellt:
„§ 34b
Übergangsvorschrift“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „öffentlichen allgemeinbildenden Förderschulen“ durch die Wörter „Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und Förderschulzentren“ gestrichen.
3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Aufgabe der Förderschule
 
Die Förderschule vermittelt eine den Bedürfnissen ihrer Schüler entsprechende Erziehung, Bildung und Ausbildung. Sie bereitet ihre Schüler auf ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft, auf eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und auf eine berufliche Tätigkeit vor. Sie versucht, durch förderpädagogische Maßnahmen die Eingliederung oder Wiedereingliederung der Schüler in eine der anderen allgemeinbildenden Schulen zu ermöglichen. Die Förderschulen beraten und unterstützen Schulen anderer Schularten bei den Aufgaben, die mit der Unterrichtung von Schülern mit möglichem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zusammenhängen.“
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „für Blinde und Sehbehinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Sehen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „An der Schule für Blinde und Sehbehinderte werden Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen unterrichtet und betreut, die auf besondere Hilfen dieser Schule“ durch die Wörter „Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen unterrichtet und begleitet Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung in diesem Förderschwerpunkt“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „für Blinde und Sehbehinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Sehen“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Mittelschulteil“ durch das Wort „Oberschulteil“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Grundschulteil umfasst fünf Schuljahre:
1.
die Klassenstufen 1 bis 4 und
2.
ein Dehnungsjahr.
 
Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Grundschule. Der Oberschulteil umfasst die Klassenstufen 5 bis 10. Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Oberschule; die Abschlüsse der Oberschule können erworben werden. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Unterrichtsinhalte, die sich aus der Spezifik des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben, zusätzliche Lehrpläne festlegen. In Klassen gemäß Absatz 2 Nummer 3 erfolgt der Unterricht nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Für Klassen gemäß Absatz 2 Nummer 4 gilt § 5 Absatz 2 und 3 entsprechend.“
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „für Hörgeschädigte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Hören“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören unterrichtet und begleitet Schüler, die sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, damit Sprache aufgebaut, Kommunikationsformen entwickelt, die auditive Wahrnehmung gefördert und schulische Lernprozesse bewältigt werden.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „für Hörgeschädigte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Hören“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Mittelschulteil“ durch das Wort „Oberschulteil“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „für geistig Behinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet und begleitet Schüler mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich, verbunden mit sozialkommunikativen und emotionalen Besonderheiten.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für geistig Behinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ ersetzt.
bb)
Satz 4 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „für geistig Behinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ ersetzt.
 
bbb)
Halbsatz 2 wird aufgehoben.
 
d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Unterricht erfolgt nach dem Lehrplan für die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.“
7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „für Körperbehinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „An der Schule für Körperbehinderte werden Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung unterrichtet und betreut“ durch die Wörter „Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung unterrichtet und begleitet Schüler“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „für Körperbehinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Mittelschulteil“ durch das Wort „Oberschulteil“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.“
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „zur Lernförderung“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „An der Schule zur Lernförderung werden Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet und betreut“ durch die Wörter „Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet und begleitet Schüler“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Lernförderung“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können Klassenstufen bis einschließlich der Klassenstufe 10 zur Erlangung des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses eingerichtet werden. Der Unterricht für Schüler in den nach Satz 3 eingerichteten Klassen erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Oberschule.“
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „zur Lernförderung“ werden durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Schule zur Lernförderung“ durch die Wörter „für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt.

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Sprachheilschule“ durch die Wörter „Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „An der Sprachheilschule werden Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache unterrichtet und betreut“ durch die Wörter „Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache unterrichtet und begleitet Schüler“ ersetzt.
 
c)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Grundschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
 
(3) Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache die Klassenstufen 5 und 6 eingerichtet werden. Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Oberschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
10.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „für Erziehungshilfe“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet und begleitet Schüler, deren Förderbedarf“.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für Erziehungshilfe“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Grundschule“ durch die Wörter „für die Grundschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „für Erziehungshilfe“ werden durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Mittelschule“ durch die Wörter „für die Oberschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
dd)
In Satz 4 werden die Wörter „der Schule zur Lernförderung“ durch die Wörter „für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt.
11.
Dem § 10 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Eine Klinik- und Krankenhausschule kann innerhalb des Gebietes eines Schulträgers mehrere Kliniken, Krankenhäuser oder Kureinrichtungen betreuen. Abweichungen vom Gebiet des Schulträgers bedürfen der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.“
12.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Einrichtung von Beratungsstellen an Förderschulen bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Sie kann ihnen über die in § 13 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes genannten Aufgaben hinaus weitere förderpädagogische Aufgaben übertragen.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „pädagogischen Unterrichtshilfen“ durch die Wörter „den sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht“ ersetzt.

13.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Förderschulzentrum“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulträger und im Benehmen mit der Schulkonferenz über die Entwicklung einer Förderschule zum Förderzentrum gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Schulgesetzes.“
14.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Verfahren zur Beratung und zur Feststellung
von sonderpädagogischem Förderbedarf
 
(1) An Förderschulen wird von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulleiter ein Mobiler Sonderpädagogischer Dienst für die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf für das Verfahren nach § 4c Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet. Dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst können auch sonderpädagogisch qualifizierte Lehrer anderer Schulen angehören. Er ist auch für die Beratung nach Absatz 2 zuständig. Die Schulaufsichtsbehörde legt die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (Wirkungsbereiche) fest.
 
(2) Vor Beantragung des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf können im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Grundschule, nach Beginn der Schulpflicht die Schule, die der Schüler besucht, oder die Eltern eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst der Förderschule beantragen. Der Antrag ist unmittelbar bei dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst zu stellen, in dessen Wirkungsbereich die Grundschule oder die bisherige Schule liegt. Der Mobile Sonderpädagogische Dienst kann das Kind in der Kindertageseinrichtung oder den Schüler in der Schule, die er besucht, beobachten. Er kann sich mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtungen, Klassen- und Fachlehrern über deren Erkenntnisse und Wahrnehmungen beraten sowie Hinweise zu Fördermaßnahmen geben. Die Eltern sind über die Durchführung der Beratung und die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.
 
(3) Die Schulaufsichtsbehörde leitet das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf dadurch ein, dass sie einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst bestimmt, der den sonderpädagogischen Förderbedarf ermittelt. Das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf soll spätestens im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 eingeleitet werden.
 
(4) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst informiert die Eltern über das beabsichtigte Vorgehen. Mit deren Zustimmung ist die probeweise Unterrichtung in einer Förderschule zulässig; sie darf zwölf Wochen nicht überschreiten.
 
(5) Zur Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf sind Methoden der Förderdiagnostik anzuwenden. Hospitationen im Unterricht der Grund- und Oberschule oder des Gymnasiums oder in Kindertageseinrichtungen und die Begutachtung des Kindes bei der Erfüllung individueller Aufgaben sind Bestandteil jedes Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf. Der Gesundheitsdienst und ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde können im Verfahren beteiligt werden. Mit Zustimmung der Eltern sollen bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.
 
(6) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst bildet zur Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderausschuss. Dem Förderausschuss gehören ein Vertreter der bisher besuchten Schule, ein mit der Diagnostik beauftragter Lehrer der Förderschule sowie mindestens ein Elternteil und in der Regel der betroffene Schüler selbst an. Dem Förderausschuss können ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde und ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes angehören, insbesondere soweit diese die Untersuchungen nach § 4c Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes durchführen. Der Förderausschuss kann einen Vertreter der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe, des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und mit Einwilligung der Eltern zur bisherigen Entwicklung des Schülers aussagefähige Personen anhören.
 
(7) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst schließt die Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit einem Gutachten ab. In dem Gutachten trifft der Mobile Sonderpädagogische Dienst Aussagen dazu,
 
1.
in welchem Förderschwerpunkt oder in welchen Förderschwerpunkten nach § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes sonderpädagogischer Förderbedarf besteht,
 
2.
welchen weiteren Bildungsgang er empfiehlt und
 
3.
ob er für den Schüler eine inklusive Unterrichtung gemäß § 4c Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes empfiehlt.
 
Er macht entsprechende Fördervorschläge.
 
(8) Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens, insbesondere der enthaltenen Fördervorschläge, stellt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers fest. Die Entscheidung ergeht gegenüber den Eltern oder dem volljährigen Schüler in schriftlicher Form. Der bisherigen Schule wird eine Mehrfertigung des förderpädagogischen Gutachtens übersandt.
 
(9) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Beratung nach § 4c Absatz 6 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes schriftlich durchführen und mit der Entscheidung nach Absatz 8 verbinden. Dabei hat sie Aussagen dazu zu treffen, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers entsprochen werden kann. Sie kann eine bestimmte Schule empfehlen.
 
(10) Für das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Vorgaben zu einheitlichen landesweit einzusetzenden standardisierten Testverfahren veröffentlichen.“
15.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Eltern, deren Kinder nicht auf Grund einer Entscheidung nach § 4c Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes eine andere Schule besuchen, melden ihr Kind an einer Förderschule des im Bescheid zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf festgelegten Förderschwerpunktes oder an einer geeigneten Schule in freier Trägerschaft, die als Ersatzschule genehmigt ist, zum Schulbesuch an. Auch Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes von den Eltern zum Schulbesuch an einer Förderschule angemeldet werden; § 3 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
 
b)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
 
c)
Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „eine beglaubigte Kopie derselben“ durch die Wörter „ein entsprechender Nachweis zur Identität des Kindes“ ersetzt.
bb)
Halbsatz 2 wird aufgehoben.
 
d)
Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb)
Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden angefügt:
 
„8.
Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind;
 
9.
ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird;
 
10.
Erklärung zum Sorgerecht; im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen und
 
11.
Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.“
 
e)
In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „der Entwicklungsdokumentation und die Daten nach Satz 5 Nr. 6“ durch die Wörter „nach Satz 6 Nummer 6, 8 und 11“ ersetzt.
16.
Die §§ 14a bis 17 werden durch die folgenden §§ 14a bis 17 ersetzt:
 
„§ 14a
Schuleingangsphase
 
(1) Die Schuleingangsphase ist ein Prozess, der die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Aufnahme, die Planung förderpädagogischer Maßnahmen und den Anfangsunterricht umfasst.
 
(2) Jede Förderschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. Das Konzept soll die Zusammenarbeit mit den Eltern, den Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Schulgesetzes und den Betreuungseinrichtungen nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes berücksichtigen.
 
(3) Die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes umfasst folgende Entwicklungsbereiche:
 
1.
kognitive Entwicklung;
 
2.
sprachliche Entwicklung;
 
3.
emotionale und soziale Entwicklung sowie
 
4.
körperliche und motorische Entwicklung.
 
Sie wird als Grundlage für die individuelle sonderpädagogische Förderung grundsätzlich in den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 durchgeführt. Die Förderschule stimmt die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 2 Satz 6 bis 8 des Sächsischen Schulgesetzes ab, um den Übergang in den schulischen Bereich unter Fortführung begonnener Fördermaßnahmen kontinuierlich zu gestalten.
 
(4) Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2 sowie an der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Unterstufe. Diese bilden eine pädagogische Einheit. Je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes kann der Anfangsunterricht innerhalb von drei Schuljahren absolviert werden. In den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 erteilt der Klassenlehrer den Unterricht. Der Zeitraum wird vom Schulleiter festgelegt.
 
§ 14b
Bildungsberatung
 
(1) Die Förderschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an.
 
(2) Im Anfangsunterricht bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung zum Entwicklungsstand des Kindes an.
 
(3) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Förderschule allen Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schüler, deren Entwicklung eine zukünftige Unterrichtung nach den Lehrplänen für die Oberschule erwarten lässt, eine Bildungsberatung an. Diese erfolgt insbesondere zu den Kriterien und zum Verfahren für die Erteilung der Bildungsempfehlung sowie zu den Bildungsangeboten und Leistungsanforderungen der Oberschulen, der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen. Dabei ist auch über die Möglichkeit zu informieren, zwischen den Schularten zu wechseln. Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern der lernzielgleich zu unterrichtenden Schüler ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn des Schülers; dabei können Bildungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Beratung nach Satz 1 kann vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 vertieft werden.
 
(4) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 spricht der Klassenlehrer mit den Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schüler und den Schülern, deren Entwicklung eine zukünftige Unterrichtung nach den Lehrplänen für die Oberschule erwarten lässt, über die voraussichtliche Bildungsempfehlung; zu diesem Gespräch können der Beratungslehrer und weitere Lehrer hinzugezogen werden. Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Förderschule ein Beratungsgespräch mit Lehrern der Oberschule und des Gymnasiums.
 
(5) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.
 
(6) Die Gespräche an den Förderschulen und an den Schulaufsichtsbehörden sind zu dokumentieren.
 
§ 15
Wechsel des Förderschwerpunktes
 
Lässt die Entwicklung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf während des Besuches der Förderschule oder während einer inklusiven Unterrichtung gemäß § 4c Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes erkennen, dass die Förderung nach einem anderen Förderschwerpunkt für ihn besser geeignet wäre, unterrichtet der Klassenlehrer unter Vorlage eines entsprechenden Berichtes den Schulleiter. Der Bericht soll den besser geeigneten Förderschwerpunkt benennen. Der Schulleiter leitet die schriftliche Darstellung des individuellen Förderbedarfs, die vorhandenen Förderpläne und Entwicklungsberichte sowie bereits vorliegende Gutachten nach Anhörung der Eltern an den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst der Schule mit dem Förderschwerpunkt, der dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes erwartungsgemäß entspricht, weiter und informiert die Schulaufsichtsbehörde. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst des zu erwartenden Förderschwerpunktes, der ein förderpädagogisches Gutachten erstellt, in das die bisherigen diagnostischen Einschätzungen sowie die Einschätzungen der bisher besuchten Schule einzubeziehen sind und führt das Verfahren gemäß § 13 Absatz 8 weiter.
 
§ 16
Wechsel an eine andere allgemeinbildende Schule,
Bildungsempfehlung
 
(1) Lässt die Entwicklung eines Schülers erkennen, dass bei ihm kein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes mehr besteht, teilt die bisherige Schule des Schülers ihre entsprechende Einschätzung der Schulaufsichtsbehörde mit. Die Schulaufsichtsbehörde hebt daraufhin ihre Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf. Wurde der Schüler bisher an einer Förderschule unterrichtet, ist der Schüler an einer anderen allgemeinbildenden Schule aufzunehmen. Die aufnehmende allgemeinbildende Schule entscheidet, in welche Klassenstufe der Schüler aufgenommen wird. Sie erhält von der abgebenden Förderschule für die weitere Entwicklung des Schülers Fördervorschläge.
 
(2) Ist der Wechsel eines Schülers der Förderschule bei fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf an eine andere allgemeinbildende Schule zur inklusiven Unterrichtung beabsichtigt, berät die Schulaufsichtsbehörde die Eltern oder den volljährigen Schüler, an welcher Schule der Schüler in geeigneter Weise gefördert werden kann.
 
(3) Schüler an Förderschulen erhalten in der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlung entsprechend § 34 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes und § 24 der Schulordnung Grundschulen, es sei denn, sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung besteht fort. Findet ein Dehnungsjahr statt, wird die Bildungsempfehlung im zweiten Schulhalbjahr des Dehnungsjahres erteilt.
 
(4) Schüler an Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet wird, können auf eine Oberschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn die Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die Schulaufsichtsbehörde aufgehoben wird oder der Schüler voraussichtlich in einer anderen allgemeinbildenden Schule inklusiv unterrichtet werden kann. § 6 Absatz 2 und 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 7 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Für die Entscheidung über den Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 gilt § 3 Absatz 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
 
(5) Der sonderpädagogische Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung endet ohne besonderes Verfahren mit dem Abschluss der Klassenstufe 4. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Sie kann dazu ein erneutes Feststellungsverfahren gemäß § 13 Absatz 3 bis 8 einleiten.
 
(6) Wechselt ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Förderschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert.
 
§ 17
Förderplanung, Überprüfung auf Fortbestehen
sonderpädagogischen Förderbedarfs
 
(1) Die Ziele und Maßnahmen der individuellen sonderpädagogischen Förderung bezogen auf den gegenwärtigen Förderbedarf des Schülers sowie deren Ergebnisse sind fortlaufend in Förderplänen zu dokumentieren. Bestandteil der Förderpläne sind Entwicklungsberichte.
 
(2) Alle Maßnahmen der Ermittlung und Bewertung von Leistungen sind Teil begleitender Förderdiagnostik und Grundlage für die individuelle Förderplanarbeit. Die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden unter Einbeziehung der Schülerbeobachtung und deren diagnostischer Auswertung durch die Klassenkonferenzen ergänzt und vervollständigt.
 
(3) Das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist regelmäßig durch den Klassenlehrer und unter Beteiligung eines Sonderpädagogen insbesondere auf der Basis des Förderplans und der Entwicklungsberichte zu prüfen.“
17.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „der“ eingefügt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 Buchstabe b des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt.“
 
b)
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, können zusätzlich Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. Dabei können höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.
 
(3) Die Erteilung von Klassen-, Gruppen-, Kurs- und Einzelunterricht sowie von jahrgangsübergreifendem Unterricht richtet sich nach den Lernvoraussetzungen und Verhaltensweisen der Schüler, den Lerninhalten, den didaktischen Notwendigkeiten sowie den personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten.
 
(4) Die Klassen- und Gruppenbildung wird vom Schulleiter vorgenommen.“
18.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „überwiegend“ durch die Wörter „in der Regel“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für geistig Behinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Die zeitliche Planung des Unterrichts soll sich an den Lernaufgaben und Lernbedingungen der Schüler orientieren.“
bb)
In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Die“ durch das Wort „Eine“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „der Lehrer,“ durch die Wörter „des Lehrers, Erholungsphasen in eigener pädagogischer Verantwortung festzulegen und“ ersetzt.
19.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und das Wort „Einzugbereichen“ wird durch das Wort „Einzugsbereichen“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ werden durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
20.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, und schließt eine angemessene“ durch die Wörter „mit einer angemessenen“ ersetzt und das Wort „ein“ wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Entwicklungsstand“ das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „pädagogischen Unterrichtshilfen“ durch die Wörter „sonstigen pädagogischen Fachkräfte im Unterricht“ ersetzt.
21.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Wahlpflichtbereich“ durch das Wort „Wahlbereich“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Wahlpflichtbereich“ durch das Wort „Wahlbereich“ ersetzt und nach der Angabe „gemäß § 23“ werden die Wörter „auf Grundlage der Stundentafeln“ sowie nach dem Wort „Förderschule“ werden die Wörter „vorbehaltlich von § 35 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Die Anmeldung zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig. Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.
 
(4) Besucht der Schüler eine Arbeitsgemeinschaft, herkunftssprachlichen Unterricht oder Angebote des Intensiven Sprachenlernens, ist er in der Regel verpflichtet, mindestens für ein Schulhalbjahr daran teilzunehmen.“
22.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 23
Individuelle sonderpädagogische Förderung
 
(1) Die Förderschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagsangebote zur individuellen sonderpädagogischen Förderung festlegen. Grundlage bilden das pädagogische Konzept der Förderschule, der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und die Förderpläne gemäß § 17 Absatz 1.
 
(2) Die individuelle sonderpädagogische Förderung wird entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers durchgeführt und gemäß § 17 Absatz 1 dokumentiert. Sie soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern. Ganztagsangebote sollen für unterrichtsergänzende leistungsdifferenzierte Lernangebote genutzt werden. Die Förderangebote können in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend stattfinden.
 
(3) Der Schüler ist zur Teilnahme am Förderangebot während des vom Lehrer festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet.
 
(4) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen sonderpädagogischen Förderung des Schülers festgelegt werden.
 
(5) Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schüler spezielle Beratungsangebote durch die bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten.
 
(6) Individuell besonders begabte Schüler können schulartübergreifend gefördert werden. Dazu sind eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.“
23.
§ 23a wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „für geistig Behinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung werden im Unterricht und im außerunterrichtlichen Bereich durchgeführt.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „absolviert“ die Wörter „ab der Klassenstufe 7 oder in der Werkstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ab Klassenstufe 8 oder in der Werkstufe der Schule für geistig Behinderte“ gestrichen.
cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „ihres“ durch die Wörter „eines schuleigenen“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „7, 9 und 10“ durch die Angabe „8 bis 10“ ersetzt.
 
ccc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
ddd)
In Nummer 4 werden die Wörter „für geistig Behinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ ersetzt.
24.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Ermittlung und Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. Die Lehrerkonferenz beschließt die Bewertungsrichtlinien. Der Klassenlehrer gibt diese den Eltern und den Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt.
 
(3) Ermittlung und Bewertung von Leistungen sollen auf der Grundlage der Analyse des Lernprozesses und der Lernergebnisse erfolgen und den individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers sowie die fortgeschriebenen Förderpläne berücksichtigen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.“
bb)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Eine Bewertung schriftlicher, mündlicher und praktischer Leistungen“ durch die Wörter „Diese Bewertung“ ersetzt.
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606)“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ ersetzt.
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
 
f)
Absatz 6 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes wird ein Schulbericht auf der Grundlage der Verhaltensbeobachtung und Leistungsermittlung erstellt. Der Bericht kann einen Versetzungsvorschlag und Empfehlungen zur Schullaufbahn enthalten.“
 
g)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. Die Leistungsermittlung und -bewertung dieser Schüler richtet sich in den Klassenstufen 1 bis 4 nach Abschnitt 5 der Schulordnung Grundschulen und in den Klassenstufen 5 bis 10 nach Teil 2 Abschnitt 5 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen, mit der Maßgabe, dass Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Zeugnisse jeweils die Bemerkung enthalten, dass bei dem Schüler kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.“
25.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 11 werden die Schüler der Primarstufe der Förderschule auf die Benotung allmählich vorbereitet. In der Klassenstufe 1 werden keine Noten erteilt. In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht benotet. Bei Schülern, bei denen die Klassenstufe 2 durch ein Dehnungsjahr zwei Schuljahre umfasst, erfolgt die Benotung erstmals im zweiten Schuljahr der Klassenstufe 2. Ab der Klassenstufe 3 wird in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Englisch bewertet. Das Fach Englisch wird ab der Klassenstufe 4 benotet. Werden in Fächern keine Noten erteilt, ist die Leistung verbal einzuschätzen. Werden Noten erteilt, kann eine verbale Einschätzung hinzutreten. Verbale Einschätzungen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „für geistig Behinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ ersetzt.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „nur“ gestrichen.
 
bbb)
Nummer 1 wird aufgehoben.
 
ccc)
Nummer 2 wird Nummer 1 und die Wörter „für geistig Behinderte“ werden durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ sowie das Semikolon wird durch das Wort „und“ ersetzt.
 
ddd)
Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter „zur Lernförderung“ werden durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „zur Lernförderung“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt.
 
e)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
 
f)
Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:
„(8) Anforderungen im Sinne des Absatzes 7 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.
 
(9) Werden Leistungen nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren.“
 
g)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.
 
h)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 11 und in Satz 3 wird das Wort „ergänzen“ durch das Wort „können“ sowie der Punkt am Ende wird durch das Wort „ergänzen.“ ersetzt.
26.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Wortlaut werden nach dem Wort „Klassenarbeiten“ die Wörter „und Komplexen Leistungen“ eingefügt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen; einen Tag vorher kann nochmals an die Klassenarbeit erinnert werden.“
bb)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Sie sollen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.“
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Mittelschule“ durch die Wörter „für die Oberschule“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Komplexe Leistungen können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.“
 
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Lernförderung“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „Mit der“ durch die Wörter „Mit dieser“ ersetzt.
cc)
Satz 4 wird aufgehoben.
 
f)
Absatz 7 wird aufgehoben.
 
g)
Absatz 8 wird Absatz 7.
27.
In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Förderbedarfs“ das Wort „sonderpädagogischen“ eingefügt.
28.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
 
„§ 27a
Täuschungen
 
(1) Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann der Lehrer eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, ab der Klassenstufe 3 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall ab der Klassenstufe 4 die Note ,ungenügend’ erteilen.
 
(2) Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note ,ungenügend’ erteilt, ist dies den Eltern mit einer kurzen Begründung schriftlich mitzuteilen. Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis zu berücksichtigen.“
29.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Die Leistungsbewertung wird nach Maßgabe des § 25 ausgewiesen. Ab der Klassenstufe 2 können die zu erteilenden Noten auch mit Notentendenzen ausgewiesen werden. Ab der Klassenstufe 2 sind auch Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. Für Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung gilt dies mit der Maßgabe, dass das Betragen nicht benotet wird. Für Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen wird die Halbjahresinformation mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt.“
 
b)
Absatz 3 wird Absatz 2.
 
c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) In Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes enthält die Halbjahresinformation oder das Halbjahreszeugnis die Bemerkung, dass bei dem Schüler kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.“
30.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Leistungs- und Entwicklungsstand dokumentieren. Sie beinhalten nach Maßgabe des § 25:
1.
Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern;
2.
ab der Klassenstufe 2 die Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres sowie
3.
verbale Einschätzungen.
 
Eine verbale Einschätzung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 8 kann aufgenommen werden. An der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wird Betragen nicht bewertet. Auf Wunsch des Schülers ist ab der Klassenstufe 5 eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld ,Bemerkungen’ einzutragen.
 
(2) Für Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen enthält das Jahreszeugnis sachliche Feststellungen zum Lernbereich; hier werden Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Schülers, insbesondere zum Sprachverständnis, zum mündlichen Ausdruck und zur schriftlichen Darstellung, zur Fähigkeit der Körperbeherrschung, zur Beherrschung der Sinne und zu den kreativen und kognitiven Leistungen getroffen sowie über den Stand des Lernens in den einzelnen Lernbereichen informiert. Der Inhalt des Jahreszeugnisses soll dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schüler beinhalten.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für geistig Behinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ und die Angabe „§ 28 Abs. 1 SchulG“ wird durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
bb)
Satz 6 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 34 Abs. 7 und § 34a Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 7 und 8 sowie § 34a Absatz 1 und 4“ ersetzt.
 
e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes enthalten die Zeugnisse gemäß Absatz 5 Satz 1 die Bemerkung, dass bei dem Schüler kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.“
31.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und in den Klassen für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen werden diejenigen Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, die mit ihren Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben. Abweichend von Satz 1 kann eine Versetzung auch vorgenommen werden:
1.
bei Vorliegen einer Teilleistungsschwäche, die durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellt wurde;
2.
bei einer Überalterung des Schülers;
3.
bei begründeter längerer Abwesenheit vom Unterricht, insbesondere auf Grund längere Erkrankung;
4.
bei Wechsel der Schule oder
5.
bei Schülern, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.
 
Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Grundschule oder der Mittelschule“ durch die Wörter „für die Grundschule oder Oberschule“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „für geistig Behinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Mittelschule“ durch die Wörter „für die Oberschule“ ersetzt.
32.
In § 31 werden die Wörter „rechtzeitig das Verfahren nach § 15 einzuleiten“ durch die Wörter „die Einleitung des Verfahrens nach § 15 rechtzeitig zu prüfen“ ersetzt.
33.
In § 32 Absatz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
34.
Die Überschrift des Abschnittes 7 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 7
Abschlussprüfungen und Erwerb von Abschlüssen
im Förderschwerpunkt Lernen und
im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“.
35.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und besondere Leistungsfeststellungen“ gestrichen.
 
b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Mittelschule“ durch die Wörter „für die Oberschule“ und die Wörter „Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen“ werden durch die Wörter „Schulordnung Ober- und Abendoberschulen“ ersetzt.
bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Fach und Prüfungsteil. Für die schriftlichen Prüfungen können Form und Art der Aufgaben von der obersten Schulaufsichtsbehörde den besonderen Erfordernissen des Förderschwerpunktes angepasst werden, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.“
cc)
In Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „für Hörgeschädigte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Hören“ und die Wörter „Realschulabschlusses und für den Leistungsnachweis der besonderen Leistungsfeststellung“ werden durch die Wörter „Haupt- oder Realschulabschlusses“ ersetzt.
dd)
In Nummer 3 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. Der Erwerb von Abschlüssen richtet sich für diese Schüler nach Teil 2 Abschnitt 7 und 8 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen.“
36.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „an der Schule zur Lernförderung“ durch die Wörter „und eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „zur Lernförderung“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ und die Wörter „zur Erlangung des Hauptschulabschlusses eingerichtet werden“ werden durch die Wörter „eingerichtet werden, in denen der Hauptschulabschluss oder ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss erlangt werden kann“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
cc)
Satz 3 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Erlangung des Hauptschulabschlusses“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ und das Wort „Mittelschule“ wird durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 wird bei Schülern, die einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss anstreben, die Fremdsprache Englisch mit der Maßgabe unterrichtet, dass das Ziel der Klassenstufe 7 der Oberschule am Ende der Klassenstufe H 10 erreicht wird.“
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Schülern der Klassenstufe 7 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, den natur-wissenschaftlichen Fächern, Geschichte und Geographie einen Notendurchschnitt von mindestens 2,2 erreicht haben, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie durch den Besuch einer Klasse nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss erwerben können. Bei Schülern, die die Voraussetzungen von Satz 1 nur erfüllen, wenn das Fach Englisch nicht in den Notendurchschnitt einbezogen wird, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie durch den Besuch einer Klasse nach Absatz 1 Satz 1 einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwerben können. Der Unterricht wird differenziert nach dem angestrebten Abschluss erteilt. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters erteilt bis spätestens 1. April des Jahres eine entsprechende Empfehlung, die den Eltern bekannt zu geben ist.“
 
e)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bildungsempfehlung“ durch die Wörter „Empfehlung nach Absatz 3“ ersetzt.
 
f)
In Absatz 5 werden die Wörter „zur Lernförderung gilt § 28 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 28 Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen“ und die Wörter „die nächsthöhere Klassenstufe der Schule zur Lernförderung wechselt“ werden durch die Wörter „der nächsthöheren Klassenstufe mit dem Ziel eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses unterrichtet wird“ ersetzt.
 
g)
In Absatz 6 werden jeweils die Wörter „zur Lernförderung“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt und nach dem Wort „Hauptschulabschluss“ werden die Wörter „oder zu einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss“ eingefügt.
 
h)
Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt:
„(7) Den Hauptschulabschluss erwirbt ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10, wenn er nach den für Schüler an Oberschulen geltenden Vorschriften der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen und die dort genannten weiteren Anforderungen zu dessen Erwerb erfüllt hat.
 
(8) Den dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwirbt ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10, wenn er in allen Fächern mindestens die Note ,ausreichend’ erzielt hat oder die Note ,mangelhaft’ nach Maßgabe der Absätze 9 und 10 ausgleichen kann.“
 
i)
Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10.
 
j)
Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und die Wörter „Absätzen 7 bis 9“ werden durch die Wörter „Absätzen 7 bis 10“ sowie die Angabe „§ 34a Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 34a Absatz 1“ ersetzt.
37.
§ 34a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „zur Lernförderung“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt Lernen“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 6“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „für geistig Behinderte“ durch die Wörter „mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ und die Angabe „§ 17 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 17 Absatz 1“ ersetzt.
38.
Die Überschrift des Abschnittes 8 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 8
Schlussvorschriften“.
39.
Dem § 35 wird folgender § 34b vorangestellt:
 
„§ 34b
Übergangsvorschrift
 
An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache können letztmalig für das Schuljahr 2020/2021 nach § 8 Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung die Klassenstufen 5 bis 10 eingerichtet werden. Diese noch nach altem Recht eingerichteten Klassen können längstens bis zum Schuljahr 2025/2026 fortgeführt werden. § 8 Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung gilt insoweit fort, mit der Maßgabe, dass das Wort ,Mittelschule’ jeweils durch das Wort ,Oberschule’ ersetzt wird.“

Artikel 2
Änderung der Förderschulbetreuungsverordnung

Die Förderschulbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Betreuung von Schülern
mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung – SächsFöSchülBetrVO)“.
2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1.
Heime an allgemeinbildenden Förderschulen gemäß 13 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes und
2.
Betreuungsangebote für die Klassenstufen 1 bis 6 gemäß § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes,“.
 
b)
In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „einer Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen“ durch die Wörter „sonderpädagogischem Förderbedarf“ und die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)“ werden durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)“ ersetzt.
3.
In § 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 22 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „§ 22 des Sächsischen Schulgesetzes“ und das Wort „Förderschule“ wird durch das Wort „Schule“ ersetzt.
4.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird das Wort „Förderschule“ durch das Wort „Schule“ ersetzt.
5.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2“ und die Angabe „§ 1 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
6.
In § 5 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 und § 6 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)“ durch die Angabe „11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)“ ersetzt.
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 4“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
8.
In § 9 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 1“ ersetzt.
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2“ und die Angabe „§ 1 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1. April “ durch die Angabe „10. September “ und die Angabe „1. Mai “ wird durch die Angabe „30. September “ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1. April “ durch die Angabe „10. September “ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Dresden, den 7. Mai 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften