Historische Fassung war gültig vom 18.06.2018 bis 05.07.2019

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes und des präventiven Hochwasserschutzes
(Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz – RL GH/2018)

Vom 18. Juni 2018

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes oder Potenzials der Gewässer sowie Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements unter Berücksichtigung der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie zur Beseitigung von Hochwasserschäden.

Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.1
Grundsätzlich gelten:
a)
Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist,
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132, 453) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378).
1.2
Für Projekte, die aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, und die Regelungen des Förderbereiches „wasserwirtschaftliche Maßnahmen“ des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan).
1.3
Fachliche Zielstellungen sowie Vorgaben zur zweckentsprechenden Verwendung der Einnahmen aus der Wasserentnahmeabgabe und der Abwasserabgabe ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen:
a)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist,
b)
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27),
c)
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist,
d)
§ 13 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist,
e)
Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist.
1.4
Sofern es sich bei der Förderung der Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen gewährt:
a)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
b)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist,
c)
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
 
Die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen Regelung dürfen nicht überschritten werden.
 
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
1.5
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes oder Potenzials der Gewässer:
2.1.1
Erhalt und Entwicklung ökologisch wertvoller Gewässer sowie Renaturierung oder Verbesserung des ökologischen Potenzials naturferner, ausgebauter Gewässer,
2.1.2
Baumaßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern, insbesondere Rückbau vorhandener Querverbauungen, Errichtung naturnaher oder technischer Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen sowie Vorrichtungen zur Gewährleistung der Gewässerdurchgängigkeit an Anlagen des technischen Hochwasserschutzes; ausgenommen sind Maßnahmen an nicht dauerhaft stillgelegten Wasserkraftanlagen.
2.2
Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements:
2.2.1
Erstellung und Aktualisierung von Risikomanagementplänen nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes (HWRMP) für Gewässer in der Unterhaltungslast der Kommunen, einschließlich der Gefahren- und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Risikobewertung nach § 73 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie von Gefahrenkarten nach § 78b des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.2.2
Baumaßnahmen an stationären Anlagen des technischen Hochwasserschutzes,
2.2.3
mobile Anlagen des technischen Hochwasserschutzes, wenn die Erreichung des Hochwasserschutzzieles mittels stationärer Anlagen aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist,
2.2.4
hochwassergerechter Umbau sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen,
2.2.5
Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserrückhaltevermögens insbesondere in Überschwemmungsgebieten nach § 73 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie in Hochwasserentstehungsgebieten nach § 76 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes,
2.2.6
Ausstattung von kommunalen Wasserwehren.
2.3
Sonstige Maßnahmen jeweils nach Zustimmung durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einzelfall:
2.3.1
Projekte zur Erforschung oder Entwicklung von Anlagen, Verfahren oder Regelwerken sowie sonstige Maßnahmen mit Pilot- beziehungsweise Modellcharakter von herausgehobenem Landesinteresse zur Verbesserung des Zustandes beziehungsweise Potenzials der Gewässer und des Hochwasserschutzes,
2.3.2
Erfahrungsaustausch im Rahmen von Maßnahmen, die der Verbesserung des Gewässerzustandes und des Hochwasserschutzes dienen.
2.4
Maßnahmen der Hochwasserschadensbeseitigung
Sofort- und Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr sowie Instandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen nach Teil B Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b der RL Elementarschäden vom 29. Juni 2011 (SächsABl. S. 988, 1191), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung. Für diese Maßnahmen gelten Teil B und C der RL Elementarschäden, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichendes geregelt ist.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

3.1
Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, sowie Wasser- und Bodenverbände, die insoweit nicht wirtschaftlich tätig werden, für alle Maßnahmen,
3.2
natürliche und juristische Personen des privaten Rechts für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 und 2.2.5, und, soweit sie nicht wirtschaftlich tätig sind, zusätzlich für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.3.1 und 2.3.2,
3.3.
Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.2 und 2.2.5.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Sicherung der Gesamtfinanzierung
Abweichend von Nummer 3.3.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) ist eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme entbehrlich, wenn der Wertumfang der Maßnahme 50 000 Euro nicht überschreitet und die Maßnahme nicht mit Folgekosten verbunden ist, die den Planungszeitraum eines vorliegenden genehmigten Haushaltsplanes überschreiten. In diesen Fällen genügt es, wenn der kommunale Antragsteller der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde eine Mehrfertigung des Zuwendungsantrages übersendet, der die Darstellung der Gesamtfinanzierung enthält.
4.2
Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen finanziert, so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbestimmungen vorrangig zu beachten. Insofern sind Abweichungen von dieser Richtlinie zugelassen.
4.3
Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1
Gewässerentwicklung, Renaturierung und Durchgängigkeit
Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 können gefördert werden, wenn sie den Zielstellungen des § 91 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes dienen und zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beziehungsweise eines guten ökologischen Potenzials nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes für das jeweilige Gewässer beziehungsweise den jeweiligen Wasserkörper beitragen. Die Vorhaben dürfen wasserkörper- beziehungsweise gewässerbezogenen Planungsgrundlagen, insbesondere Maßnahmeplänen nach der Richtlinie 2000/60/EG sowie Risikomanagementplänen nach der Richtlinie 2007/60/EG beziehungsweise deren Zielen nicht widersprechen.
4.3.2
Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements
Maßnahmen nach Nummer 2.2 können grundsätzlich gefördert werden, wenn sie dem öffentlichen Hochwasserschutz beziehungsweise der Hochwasserabwehr zuzurechnen sind. Dies schließt insbesondere Objektschutzmaßnahmen von der Förderung aus.
4.3.3
Erstellung und Aktualisierung von Risikomanagementplänen
Förderfähig nach Nummer 2.2.1 ist die Erstellung, turnusmäßige Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung eines Risikomanagementplanes nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der vorhergehenden Risikobewertung nach § 73 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Erarbeitung der Gefahren- und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Gefahrenkarten nach § 78b des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer in kommunaler Unterhaltungslast.
Die Förderung ist auch möglich für
a)
die Erarbeitung der Karten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes und des Risikomanagementplanes nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn eine vorangegangene Risikobewertung für den/die Oberflächenwasserkörper des Einzugsgebietes ergeben hat, dass es ganz oder teilweise als Risikogebiet einzustufen ist, oder
b)
die Erarbeitung des Risikomanagementplanes nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn für ein festgesetztes Risikogebiet bereits Gefahren- und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen. Die Notwendigkeit der Erarbeitung entsprechender Unterlagen ist von der zuständigen Wasserbehörde fachlich zu bestätigen. Sofern mehrere Gemeinden für die Erarbeitung der Unterlagen zuständig sind, tritt gegenüber der Bewilligungsstelle nur eine Gemeinde als Zuwendungsempfänger auf und legt einen abgestimmten Zuwendungsantrag vor.
4.3.4
Technische Hochwasserschutzmaßnahmen
Technische Hochwasserschutzmaßnahmen können nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 gefördert werden, wenn sie aus dem Maßnahmenvorschlag (Vorzugsvariante) eines Risikomanagementplanes nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes oder aus einem bestehenden Hochwasserschutzkonzept nach § 71 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes oder aus einer nach dem Sommerhochwasser 2010 erarbeiteten nachhaltigen Wiederaufbauplanung hervorgehen. Abweichungen vom Maßnahmenvorschlag, die sich aus der Durchführung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ergeben, sind förderunschädlich.
Maßnahmen, die nicht in einer der genannten Planungen/Konzeptionen vorgesehen sind, sind nur dann förderfähig, wenn
a)
für das betreffende Gewässer keine Verpflichtung zur Bewertung des Hochwasserrisikos und gegebenenfalls zur Aufstellung eines Risikomanagementplanes besteht beziehungsweise ein Hochwasserschutzkonzept in der Vergangenheit nicht als wasserwirtschaftlich erforderlich erachtet wurde oder
b)
sie im Vorgriff auf einen noch zu erstellenden Risikomanagementplan dringend erforderlich sind (planimmanente Maßnahmen) oder
c)
sie im Einzelfall zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leib und Leben oder maßgebliche Sachwerte an Gewässern erforderlich sind, für die die Risikobewertung nach § 73 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Festsetzung als Risikogebiet ergab,
und wenn im Rahmen der Bauwerksplanung eine anderweitige Betrachtung der Auswirkungen der Maßnahme auf das Gewässer erfolgt ist.
Für die Maßnahmen muss die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden. Diese soll anhand des Verhältnisses zwischen dem erzielten Nutzen (erreichte Verminderung des kumulierten Schadenspotenzials in einem Betrachtungszeitraum, der dem angestrebten Schutzgrad entspricht) und den Investitions- und Betriebskosten – Nutzen-Kosten-Verhältnis größer 1 – nachgewiesen werden. Bei Maßnahmen, deren Nutzen-Kosten-Verhältnis bereits aus dem Maßnahmeplan eines Risikomanagementplanes, Hochwasserschutzkonzeptes oder nachhaltigen Wiederaufbauplanes ersichtlich ist, kann auf die nochmalige Berechnung verzichtet werden.
Bei mobilen Anlagen nach Nummer 2.2.3 ist nur die erstmalige Beschaffung förderfähig.
4.3.5
Wasserrückhalt
Maßnahmen nach Nummer 2.2.5 zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Wasserrückhaltung, auch solche ohne direkten Gewässerbezug zum Rückhalt wild abfließenden Wassers mit Wirkung für den öffentlichen Hochwasserschutz an einem Gewässer, können gefördert werden, wenn sie von einem Risikomanagementplan nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einem bestehenden Hochwasserschutzkonzept nach § 71 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes oder einer nach dem Sommerhochwasser 2010 erarbeiteten nachhaltigen Wiederaufbauplanung als Bestandteil des öffentlichen Hochwasserschutzes beziehungsweise der nachhaltigen Schadensbeseitigung vorgesehen sind oder wenn die in Nummer 4.3.4 Buchstabe a bis c genannten Bedingungen zutreffen. Entsiegelungsmaßnahmen in Hochwasserentstehungsgebieten (Fachkulisse) sind auch ohne die Voraussetzungen nach Satz 1 förderfähig.
4.3.6
Wasserwehrausrüstung
Gefördert werden ergänzende Investitionen in bislang nicht vorhandene Ausrüstungsgegenstände der operativen Hochwasserabwehr, die der Umsetzung eines Gefahrenabwehrplanes nach § 85 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes dienen. Die Förderung setzt voraus, dass die den Antrag stellende Gemeinde aufgrund der Verpflichtung nach § 85 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes eine Wasserwehr eingerichtet und eine gültige Wasserwehrsatzung erlassen oder die Einrichtung der Wasserwehr anderweitig durch Satzung geregelt hat. Die Förderung setzt den Nachweis der Durchführung von Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen für die Angehörigen der gemeindlichen Wasserwehr innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung voraus. Die Beschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten weniger als 800 Euro/Wirtschaftsgut [ohne Mehrwertsteuer]) ist nicht förderfähig.
4.3.7
Hochwasserschadensbeseitigung
Vorhaben der Hochwasserschadensbeseitigung nach Nummer 2.4 sind förderfähig, wenn nach RL Elementarschäden durch die Sächsische Staatsregierung das Vorliegen eines Elementarschadensereignisses festgestellt wurde. Nicht förderfähig nach dieser Richtlinie sind Vorhaben der Hochwasserschadensbeseitigung an Trinkwasserversorgungs- sowie Abwasserbeseitigungsanlagen.
4.4
Vorhaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.5, 2.2.6 und 2.3.1, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LEADER-Entwicklungsstrategien (LES) oder Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (SEKo) in den jeweils geltenden Fassungen dienen, sollen vorrangig gefördert werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt.
5.2
Höhe der Zuwendung
5.2.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt vorbehaltlich der nach Nummer 1.4 im Einzelfall zulässigen Beihilfehöchstintensitäten:
a)
90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.
b)
90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Baumaßnahmen zum Rückbau vorhandener Querverbauungen nach Nummer 2.1.2, wenn die Maßnahme an einem Vorranggewässer beziehungsweise Zielerreichungsgewässer nach Festlegung durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durchgeführt wird.
c)
90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, wenn das untersuchte Gebiet überwiegend in einem Hochwasserentstehungsgebiet nach § 76 des Sächsischen Wassergesetzes liegt. Dieses Kriterium ist auch erfüllt, wenn das Hochwasserentstehungsgebiet nach § 76 des Sächsischen Wassergesetzes noch nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt ist, sich aber innerhalb der für die Festsetzung maßgeblichen Fachkulisse der Hochwasserentstehungsgebiete befindet.
d)
90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2, wenn die Maßnahme überwiegend Unterliegergemeinden zugutekommt oder maßgebliche positive Wirkungen auf das Hochwassergeschehen an Gewässern I. Ordnung entfaltet.
e)
30 Euro je Teilnehmer und Tag bei Ganztagesveranstaltungen von mehr als sieben Stunden Dauer sowie 20 Euro je Teilnehmer bei Veranstaltungen mit einer Dauer von vier bis sieben Stunden für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2.
f)
Bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Hochwasserschadensbeseitigung nach Nummer 2.4, jeweils ereignisbezogen nach Festlegung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
g)
75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für alle übrigen Maßnahmen.
5.2.2
Förderungen unter 10 000 Euro Zuwendungsbetrag sollen nicht bewilligt werden. Ausgenommen davon sind Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.2.6 und 2.3.2.
5.3
Bemessungsgrundlage
5.3.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und angemessen im Sinne des wirtschaftlichsten Angebotes sind, insbesondere:
a)
Ausgaben für Baumaßnahmen, einschließlich Ausgaben für die Beräumung und Baufreimachung von Grundstücken,
b)
Ausgaben für Planungsleistungen,
c)
Ausgaben für Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Vermessung; sofern das Vorliegen dieser Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingende Voraussetzung dafür ist, dass mit dem Bau der Maßnahme begonnen werden darf, so sind die dafür angefallenen Ausgaben auch dann zuwendungsfähig, wenn sie vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes angefallen sind,
d)
Ausgaben für Ausgleichsleistungen, die im Zuge von Baumaßnahmen aufgrund naturschutzrechtlicher Auflagen oder zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Verpflichtung zwingend erforderlich sind,
e)
Ausgaben für Vorhaben, die nicht Bauvorhaben sind, zum Beispiel technische Ausstattungen/Ausrüstungen, Ausgaben für Bildungsmaßnahmen, Gutachten und Konzepte,
f)
Ausgaben für Grunderwerb in Höhe von bis zu zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; abweichend hiervon können bei Zuwendungsempfängern nach den Nummern 3.1 und 3.3 im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.2.2 und 2.2.5 höhere Ausgaben anerkannt werden,
g)
Mehrwertsteuer, soweit diese vom Zuwendungsempfänger oder dem Dritten nicht als Vorsteuer abziehbar ist oder Vorgaben gemäß Nummer 4.2 dieser Richtlinie entgegenstehen.
5.3.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
a)
sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben erbracht wurden, die aber von Dritten zu finanzieren sind,
b)
Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen, sowie Besichtigungsreisen und Einweihungsfeiern,
c)
Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
d)
die Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Errichtung von Lagerräumen und Verwaltungsgebäuden,
e)
laufende Betriebs- und Unterhaltungskosten zur Pflege und Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Soweit für die jeweilige Fördermaßnahme zutreffend, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) folgende Nebenbestimmungen:
6.1.1
Bei der Maßnahmedurchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere wasser-, naturschutz-, fischerei- und forstrechtliche Regelungen zu beachten. Der Zuwendungsempfänger trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse.
6.1.2
Abweichend von Nummer 3.1 der ANBest-P ist es bei Zuwendungen bis zu 1 000 000 Euro ausreichend, wenn durch Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist. Sofern im Ausnahmefall weniger als drei Angebote eingeholt werden sollen, bedarf dieses der Bestätigung durch die Bewilligungsstelle. Bei Auftragswerten bis 25 000 Euro können als vergleichbare Angebote auch öffentlich zugängliche Preisinformationen (zum Beispiel aus Katalogen, Flyern oder Internetangeboten) eingeholt werden.
6.1.3
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Bewilligungsstelle über vergebene Aufträge durch Übersendung der Vergabedokumentation (Art der Vergabe, Submissionsergebnis, Auftragnehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftrages) oder in den Fällen der Nummer 6.1.2 der drei vergleichbaren Angebote mit dem ersten Auszahlungsantrag schriftlich zu unterrichten.
6.1.4
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei dem geförderten Projekt nach Maßgabe spezieller Vorschriften auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen sowie, falls zutreffend, weitere Zuwendungsgeber hinzuweisen.
6.1.5
Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a)
Grundstücke innerhalb des Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung der geförderten Maßnahme,
b)
Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
c)
technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden (Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4 der ANBest-P/ANBest-K).
6.2
Für Maßnahmen zur Hochwasserschadensbeseitigung nach Nummer 2.4 gelten vorbehaltlich anders lautender Festlegungen der Staatsregierung im Rahmen ihrer Entscheidung nach der RL Elementarschäden folgende abweichende Regelungen:
6.2.1
Zuwendungsvoraussetzungen
Für Sofortmaßnahmen und Ersatzinvestitionen, die keine wesentliche Änderung der bisher vorhandenen Anlagen darstellen, gilt die Einschränkung in Nummer 4.1 Satz 1 zweiter Halbsatz dieser Richtlinie nicht, es sei denn, eine reine Ersatzinvestition ist offensichtlich unwirtschaftlicher als ein Neubau oder aufgrund rechtlicher Regelungen nicht mehr zulässig.
6.2.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Ausgaben für die Schadenserfassung und -bewertung sind wie Planungskosten gemäß Nummer 5.3.1 zu behandeln.
6.2.3
Antragsunterlagen
Die Bewilligungsstelle kann über die nach der RL Elementarschäden vorgesehenen Unterlagen hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall weitere erforderliche Unterlagen anfordern.
6.2.4
Auszahlung der Zuwendungen
Nummer 7.3 ist nicht anzuwenden. Es gelten die Auszahlungsbestimmungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.

7. Verfahren

7.1.
Antragsverfahren
Bewilligungsstelle ist die Landesdirektion Sachsen. Die Beantragung erfolgt schriftlich auf Vordrucken der Bewilligungsstelle. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen vollständig bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderwürdigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
7.2
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsstelle kann im Zuwendungsverfahren Stellungnahmen der unteren Wasserbehörde einholen. Ist nach dieser Richtlinie die Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vorbehalten oder soll vom Regelfall abgewichen werden, unterbreitet die Bewilligungsstelle dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft einen begründeten Entscheidungsvorschlag. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann insoweit Abweichungen von den Regelungen dieser Richtlinie zulassen.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag auf der Basis tatsächlich getätigter Ausgaben.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

8.1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 18. Juni 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1302), die durch Ziffer V der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), außer Kraft.
8.2
Übergangsregelung
Die Bestimmungen der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz vom 31. Juli 2007 in der am Tag vor dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz vom 18. Juni 2018 geltenden Fassung finden weiterhin Anwendung für bis zum 30. Juni 2017 eingereichte Anträge auf Grundlage der VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010 vom 20. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 146), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Juli 2011 (SächsABl. S. 1092) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433).

Dresden, den 18. Juni 2018

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlage
(zu Nummer 1.4 Buchstabe b)

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände

Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 25, 50 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden.

2.
Förderverbot (Artikel 1 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)

Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten:

Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 einschlägig.
Für Investitionsbeihilfen nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt eine Anmeldeschwelle von 10 Millionen Euro Beihilfenhöhe oder Gesamtkosten von 20 Millionen Euro für dieselbe Infrastruktur.

Bei einer Förderung auf der Grundlage des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt keine Anmeldeschwelle.

Es sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.

4.
Transparenz (Artikel 5 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.

5.
Anreizeffekt (Artikel 6 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)

Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Name und Größe des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens,
die Kosten des Vorhabens,
Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Dies gilt nicht für Beihilfen, die auf der Grundlage des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden.

6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)

Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.

Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

8.
Veröffentlichung und Information (Artikel 9 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)

Jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu veröffentlichen.

9.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

Förderfähig sind folgende Kosten:

Personalkosten der Forscher, Techniker sowie sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden,
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Einzelheiten zu den einzelnen Kostenpositionen sind in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geregelt.

Bei Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie beihilfefähig.

10.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

Bei der Förderung sind folgende Beihilfehöchstintensitäten zu beachten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung,
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien, wobei für mittlere Unternehmen eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte beziehungsweise bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte möglich ist.

Für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung ist eine Erhöhung auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten möglich, soweit die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorliegen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.

11.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

Förderfähig sind die Kosten, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht und von einem von der zuständigen nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Diese Schäden können

Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie
Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach der Naturkatastrophe umfassen.

Die Schäden werden auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet.

Einzelheiten zur Bestimmung der beihilfefähigen Kosten sind in Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geregelt.

12.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

Die Förderung und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich Versicherungsleistungen, dürfen zusammen 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.

13.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

Förderfähig sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

14.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

Die Förderung darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition (Wirtschaftlichkeitslücke).

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.

15.
Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)

Die Freistellungstatbestände der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021.

Sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.