Historische Fassung war gültig vom 26.07.2018 bis 31.12.2018

Gesetz
düber die Gewährung pauschaler Zuweisungen
zur Stärkung des ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen
in den Jahren 2018 bis 2020

Vom 29. Juni 2018

Der Sächsische Landtag hat am 30. Mai 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Pauschale Zuweisung

(1) Kreisangehörige Gemeinden erhalten in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils pauschale Zuweisungen in Höhe von 70 Euro je Einwohner für die ersten 1 000 Einwohner der Gemeinde.

(2) Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember 2016, umgerechnet auf den zum 2. Januar 2015 gültigen Gebietsstand.

§ 2
Festsetzung und Berichtigung

Für die Festsetzung, Auszahlung und Berichtigung der Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. Die pauschale Zuweisung für das Jahr 2018 wird unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie für die Jahre 2019 und 2020 jeweils am 1. Februar des Jahres ausgezahlt. Die Mittel können in kommende Jahre übertragen werden und müssen bis 31. Dezember 2021 verausgabt sein. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Gemeinderat durch Beschluss. Die Beschlüsse werden durch die zuständigen Landratsämter jährlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres an das Staatsministerium der Finanzen übermittelt. Das Staatsministerium der Finanzen hat bis zum 30. April des Folgejahres dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages zu berichten.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2018

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß