Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz
(Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung – SächsEinkGrenzVO)

Vom 28. Juni 2018

Auf Grund des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 804) verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1
Einkommensgrenzen

(1) Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes für jeden Einpersonenhaushalt 13 800 Euro und für einen Zweipersonenhaushalt 20 700 Euro, zuzüglich 4 715 Euro für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

(2) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, um weitere 575 Euro.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wölle