Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie Feuerwehrförderung

Vom 14. Juni 2018

I.

Die Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 17. November 2015 (SächsABl. S. 1667) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben zu den Anlagen 5 und 6 angefügt:
„Anlage 5
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der Angehörigkeit in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Anlage 6
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Führerscheinerwerb.“
2.
Ziffer II Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe n Satz 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Folgende Buchstaben o und p werden angefügt:
 
 
„o)
Angehörigkeit in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr,
 
 
p)
Erwerb des Führerscheins der Klasse C beziehungsweise CE.“
3.
Der Ziffer IV wird folgende Nummer 9 angefügt:
 
„9.
Zuwendungen zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C beziehungsweise CE setzen voraus, dass der auszubildende Feuerwehrangehörige bereits über einen Führerschein der Klasse B verfügt, die Gemeindefeuerwehr über mindestens ein Einsatzfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen verfügt oder ein solches demnächst beschafft und der Erwerb des Führerscheins zur Sicherstellung der notwendigen Anzahl von Maschinisten erforderlich ist. Scheidet ein durch diese Zuwendung geförderter Feuerwehrangehöriger vor dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Erwerb des Führerscheins aus der Freiwilligen Feuerwehr aus und tritt nicht in die Freiwillige Feuerwehr einer anderen Gemeinde des Freistaates Sachsen ein, so erhält die Gemeinde für die nächsten beiden Haushaltsjahre keine Zuwendungen nach dieser Ziffer. Dies gilt nicht, wenn der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr aus gesundheitlichen oder anderen vom Feuerwehrangehörigen nicht zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet wird.“
4.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt:
 
 
„Bei gemeinsamen Fahrzeugbeschaffungen von drei und mehr gleichartigen Einsatzfahrzeugen auf Grundlage eines einheitlichen Leistungsverzeichnisses für mehrere Gemeinden nach Ziffer VI Nummer 3 Satz 2 können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern die zuvor festgestellten Festbeträge nach Anlage 3 um 20 Prozent erhöht werden. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann der Förderrahmen des betroffenen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt nach Ziffer VII Nummer 1 und 2 um den sich daraus ergebenden Mehrbetrag erhöht werden.“
 
b)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
 
 
„5.
Gemeinden erhalten für jeden Angehörigen der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr jährlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 Euro.
 
 
6.
Gemeinden erhalten für den Erwerb von bis zu zwei Führerscheinen der Klasse C beziehungsweise CE jährlich durch Angehörige der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr einen Pauschalbetrag von jeweils 1 000 Euro.“
 
c)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
5.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „Ziffer V“ die Wörter „Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
 
b)
Es werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
 
 
„8.
Die Zuwendungen zur Förderung der Angehörigkeit in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind von den Gemeinden mit Antrag (Anlage 5) bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Für die Beantragung ist die Anzahl der Angehörigen in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr zum Stichtag 31. Dezember des vorhergehenden Jahres maßgebend. Im Antrag ist zu erklären, dass die Angaben vollständig und richtig sind und ausschließlich zur Förderung der Angehörigkeit in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr verwendet werden. Ein Ersatz laufender gemeindlicher Kosten ist nicht zulässig. In die Entscheidung über die Verwendung der Zuwendung ist der Gemeindewehrleiter einzubeziehen. Ziffer IV Nummer 1, Ziffer V Nummer 1 bis 3 und Ziffer VI Nummer 2 bis 6 finden keine Anwendung.
 
 
9.
Die Zuwendungen zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C beziehungsweise CE sind von den Gemeinden mit Antrag (Anlage 6) bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Die Landkreise teilen den sich ergebenden Gesamtbedarf an Führerscheinen über die Landesdirektion dem Staatsministerium des Innern mit. Ziffer IV Nummer 1, Ziffer V Nummer 1 bis 3 und Ziffer VI Nummer 2 bis 6 finden keine Anwendung.“
6.
In Ziffer VII Nummer 5 Satz 1 werden nach der Angabe „(Anlage 4)“ die Wörter „, Nummer 8 (Anlage 5) und Nummer 9 (Anlage 6)“ eingefügt.
7.
Ziffer VIII wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Nummer 1.
 
b)
Folgende Nummer 2 wird angefügt:
 
 
„2.
Für das Jahr 2018 werden Frist und Verfahren für Zuwendungen nach Ziffer VI Nummer 8 und 9 durch das Staatsministerium des Innern bestimmt.“
8.
Der Richtlinie werden folgende Anlagen 5 und 6 angefügt:
 

Anlage 5
(zu Ziffer VI Nummer 8)

 

Anlage 6
(zu Ziffer VI Nummer 9)

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. Juni 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften