Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger

Vom 20. Juli 2018

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1777), die durch die Richtlinie vom 20. Dezember 2016 (SächsABl. 2017 S. 67) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), wird wie folgt geändert:

1.
Teil A Ziffer V Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk wird wie folgt gefasst:
 
„die Kosten im Zusammenhang mit der bedarfsgerechten Verlegung geeigneter passiver Netzinfrastrukturen und deren Ausstattung mit Glasfaserkabeln nach § 77i Absatz 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Erstattung erfolgt zu 100 Prozent. Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, sofern für die gleiche Maßnahme Zuwendungen aus anderen Förderrichtlinien ausgereicht werden.“
2.
Im Teil A Ziffer V Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird nach dem Wort „gemäß“ die Angabe „Teil A“ eingefügt.
3.
Im Teil A Ziffer V Nummer 2 Buchstabe c wird nach den Wörtern „Kosten nach“ die Angabe „Teil A“ eingefügt.
4.
Teil A Ziffer VI Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
 
„Die Anträge auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen sind rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn vollständig unter Maßgabe der Anlage 2 dieser Richtlinie – bei kreisangehörigen Gemeinden über das zuständige Landratsamt – bei der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Oktober für das Folgejahr (Ausschlussfrist) einzureichen. Die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme nach Teil A Ziffer VI Nummer 3 kann auch nach der Ausschlussfrist eingereicht werden.“
5.
Im Teil A Ziffer VI Nummer 3 wird das Wort „Haushaltswirtschaft-Doppik“ durch das Wort „Haushaltswirtschaft“ ersetzt.
6.
Teil A Ziffer VI Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
 
 
„Die Bewilligungsbehörde kann regeln, dass der Zuwendungsbescheid zurückgenommen werden kann, wenn die Maßnahme entsprechend dem festgesetzten Bewilligungszeitraum nicht begonnen oder beendet wird.“
 
b)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.
7.
Im Teil B Ziffer V Nummer 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Buchstabe b“ eine schließende Klammer eingefügt.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 20. Juli 2018

Der Staatsminister für Wirtschaft und Verkehr
In Vertretung
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär