Berichtigung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts

Vom 3. September 2018

Artikel 2 Nummer 36 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) wird wie folgt berichtigt:
Die Wörter „eine Zulage nach § 51 in Höhe des am 1. November 2018“ werden durch die Wörter „eine Zulage nach § 51 in Höhe des am 31. Oktober 2018“ ersetzt.

Dresden, den 3. September 2018

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Hartung
Referatsleiterin

Änderungsvorschriften