Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Dienstausweise

Vom 25. September 2018

I.

Die VwV Dienstausweise vom 17. Juli 2009 (SächsABl. S. 1300), die durch Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer II Nummer 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Passbildgröße“ die Wörter „(entfällt gegebenenfalls bei elektronischen Dienstausweisen)“ eingefügt.
2.
Der Ziffer II wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7.
Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bereitstellung eines Dienstausweises einschließlich Aufnahme in das Verzeichnis nach Ziffer II Nummer 6 ist eine schriftliche Einwilligung vom Antragsteller einzuholen.“
3.
In Ziffer IV Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „Kapitel 11“ durch die Angabe „Nummer 4.1.5“ und die Angabe „13. Juli 2009 (SächsABl. SDr. S. S 226)“ durch die Angabe „25. Mai 2012 (SächsABl. SDr. S. S 278)“ ersetzt.
4.
Nach Ziffer IV wird folgende Ziffer V eingefügt:
 
„V.
Aufbewahrung und Vernichtung von Dienstausweisen
 
Die Dienstausweise sind in den Dienstausweisstellen bis zu ihrer Ausgabe – oder wenn sie vorübergehend eingezogen wurden – unter Verschluss aufzubewahren und vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Nichtautomatisierte Nachweislisten sind davon getrennt in gleicher Form aufzubewahren. Zurückgegebene Dienstausweise, die ungültig oder unbrauchbar sind oder nicht mehr benötigt werden, sind zu vernichten. Die Vernichtung ist aktenkundig zu machen.“
5.
Die bisherige Ziffer V wird Ziffer VI.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 25. September 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften