Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig

Vom 4. Oktober 2018

Auf Grund des § 42 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), dessen Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Sächsischen Waffengesetzdurchführungsverordnung vom 30. August 2017 (SächsGVBl. S. 502) und des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 12 sowie des § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 466) verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig
(Sächsische Waffenverbotszonenverordnung Leipzig – SächsWaffVerbZVO-Lpz)

Artikel 2
Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig

Artikel 3
Evaluierung

Diese Verordnung wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einer Evaluierung durch das Staatsministerium des Innern unterzogen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. November 2018 in Kraft.

Dresden, den 4. Oktober 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften