Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften

Vom 10. Oktober 2018

Auf Grund

des § 74 Absatz 1 Nummer 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S.122) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Personenstandswesens und des Familienrechts vom 27. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 627),
des § 1316 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Personenstandswesens und des Familienrechts vom 27. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 627) sowie aufgrund von
§ 6 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938)

verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 3), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(SächsPStVO)“ durch die Wörter „(Sächsische Personenstandsverordnung – SächsPStVO)“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Bestellung zum Standesbeamten
 
(1) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer
1.
zum Rechtsträger des Standesamtes in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,
2.
die fachliche Eignung
a)
durch die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst aufweist oder
b)
durch den erfolgreichen Abschluss der Angestelltenprüfung II, der Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt oder einer vergleichbaren Prüfung nachgewiesen hat,
3.
an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Erfolg teilgenommen hat und
4.
als Sachbearbeiter oder zur Einweisung in einem Standesamt mindestens sechs Monate tätig gewesen ist.
 
(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist.
 
(3) Abweichend von Absatz 1 können
1.
Gemeinden ihre Bürgermeister und Beigeordneten,
2.
Verwaltungsverbände die Bürgermeister und Beigeordneten ihrer Mitgliedsgemeinden und
3.
Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister und Beigeordneten der beteiligten Gemeinden
 
zu Eheschließungsstandesbeamten bestellen. Die Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten ist sachlich beschränkt auf:
1.
die Vornahme von Eheschließungen,
2.
die damit im Zusammenhang stehenden Beurkundungen, die Beurkundung oder Beglaubigungen von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie
3.
die Erstausstellung von Eheurkunden.
 
Zum Eheschließungsstandesbeamten darf nur bestellt werden, wer an einer die Aufgabenbereiche nach Satz 2 umfassenden personenstandsrechtlichen Schulung des Landesfachverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Freistaates Sachsen e. V. oder an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Erfolg teilgenommen hat. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Eheschließenden im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, darf der Eheschließungsstandesbeamte keine Trauung vornehmen.
 
(4) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. In einem gemeinsamen Standesamtsbezirk nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes obliegt die Bestellung der Körperschaft, die die Aufgaben des Standesamtes wahrnimmt.
 
(5) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung sind die Standesbeamten verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungen teilzunehmen. Sie sollen mindestens alle drei Jahre an einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildung teilnehmen.“
3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Beendigung der Bestellung
 
(1) Die Bestellung erlischt, wenn das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der bestellenden Körperschaft endet. Die Bestellung eines nach § 1 Absatz 3 bestellten Eheschließungsstandesbeamten erlischt spätestens mit Ablauf seiner Amtszeit.
 
(2) Die Bestellung kann jederzeit schriftlich durch die nach § 1 Absatz 4 zuständige Körperschaft widerrufen werden. Ein Widerruf kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Eintragung in ein Personenstandsregister vorgenommen und beurkundet hat. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn dem Standesbeamten nach einer längeren Abwesenheit eine angemessene Wiedereinarbeitungszeit im Standesamt ermöglicht wird. In dieser Zeit hat der betreffende Standesbeamte keine Beurkundungen vorzunehmen. Die Dauer der Wiedereinarbeitungszeit ist im Einvernehmen mit der unteren Aufsichtsbehörde für den Einzelfall festzulegen.
 
(3) Die Bestellung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn sich der Standesbeamte als persönlich oder fachlich ungeeignet erweist.
 
(4) Die Bestellung soll widerrufen werden, wenn der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren an keiner fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat. Von dem Widerruf nach Satz 1 kann nur im Ausnahmefall mit Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde abgesehen werden.
 
(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Widerruf der Bestellung auch von der unteren Aufsichtsbehörde, bei Kreisfreien Städten von der oberen Aufsichtsbehörde angeordnet werden.
 
(6) Für Eheschließungsbeamte finden Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 keine Anwendung.“
4.
Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für eine Leistung des Standesamtes, die in der Anlage zu Absatz 1 nicht enthalten ist, wird eine Gebühr erhoben, die einer vergleichbaren Leistung entspricht. Fehlt ein vergleichbarer Tatbestand, wird eine Verwaltungsgebühr von 5 – 500 Euro erhoben.“
5.
§ 4 wird aufgehoben.
6.
In § 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft“ gestrichen.
7.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Anträge auf Aufhebung einer Ehe
 
Für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Landesdirektion Sachsen; bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind auch die Jugendämter antragsberechtigt.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 Tarifstelle 4.8 tritt am 1. November 2018 in Kraft.

Dresden, den 10. Oktober 2018

Der Staatsminister für Inneres
In Vertretung
Prof. Dr. Günther Schneider
Staatssekretär

Anlage

Änderungsvorschriften